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293_1994 AT

293. Verordnung: Einbehaltungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Einbehaltungsverordnung

Auf Grund des §.13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird verordnet

Zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu erbringenden Leistungen gebühren den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls folgende Prozentsätze der von ihnen nach dem 1. Jänner 1994 geschuldeten Sicherheitsabgaben

Der Flughafen Graz Betriebsges. m. b. H..........8%

Der Kärntner Flughafenbetriebsges. m. b. H. ....8%

Der Flughafen Linz Betriebsges. m. b. H...........8%

Der Salzburger Flughafen Betriebsges. m. b. H. 14% Der Tiroler Flughafenbetriebsges. m. b. H.........9%

Der Flughafen Wien Aktiengesellschaft............ 12%

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