293. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56
Geschriebenstein Straße wird im Bereich der
Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 35,4 und bindet bei km 36,8 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Burgenländischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 1018 im Maßstab
1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.