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293_1991 AT

293. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56

Geschriebenstein Straße wird im Bereich der

Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 35,4 und bindet bei km 36,8 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Burgenländischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 1018 im Maßstab

1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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