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293_1990 AT

293. Verordnung: Gleichwertigkeit tschechoslowakischer Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Gleichwertigkeit tschechoslowakischer Reifezeugnisse

Auf Grund des Art. 3 des Übereinkommens über

die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen

und akademischen Graden in den

Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986, in

Verbindung mit der Erklärung der Republik

Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens

wird verordnet

§ 1. (1) Für die Zulassung in Österreich zu

Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu

jenen Studien an Hochschulen künstlerischer

Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung

ist, werden die in der Tschechischen und

Slowakischen Föderativen Republik ausgestellten

Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.

(2) Der Ausdruck „Zeugnis" im Abs. 1 bedeutet

alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen

Urkunden — ohne Rücksicht auf die Form der

Ausstellung —, die dem Inhaber die Voraussetzung

verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in

der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik zu beantragen.

(3) Der Ausdruck „Universität" im Abs. 2

bedeutet die in der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik gelegenen Universitäten

sowie jene Institutionen, denen in der

Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die

den österreichischen Universitäten (Hochschulen

künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.

§ 2. Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich

werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen

einschließlich der für einzelne Studienrichtungen

beziehungsweise Studienzweige bestehenden

besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und

Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß

den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung

und den Studienordnungen nicht

berührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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