293. Verordnung: Gleichwertigkeit tschechoslowakischer Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 3 des Übereinkommens über
die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen
und akademischen Graden in den
Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986, in
Verbindung mit der Erklärung der Republik
Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens
wird verordnet
§ 1. (1) Für die Zulassung in Österreich zu
Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu
jenen Studien an Hochschulen künstlerischer
Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung
ist, werden die in der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik ausgestellten
Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.
(2) Der Ausdruck „Zeugnis" im Abs. 1 bedeutet
alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen
Urkunden — ohne Rücksicht auf die Form der
Ausstellung —, die dem Inhaber die Voraussetzung
verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik zu beantragen.
(3) Der Ausdruck „Universität" im Abs. 2
bedeutet die in der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik gelegenen Universitäten
sowie jene Institutionen, denen in der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die
den österreichischen Universitäten (Hochschulen
künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.
§ 2. Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich
werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen
einschließlich der für einzelne Studienrichtungen
beziehungsweise Studienzweige bestehenden
besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß
den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung
und den Studienordnungen nicht
berührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.