293. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika werden für die
Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1989 nach Maßgabe
der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes
Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden erstmalig auf
der Grundlage aller nach dem 25. Juni 1989 eingelangten
und am 29. Juni 1989 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, die für sich oder
ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom
1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte
Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren
mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,
verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den
Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere
ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder
einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Dekkung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der
gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der
Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen
Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents
unter den Antragstellern nach Maßgabe der
nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende
Rest des Kontingents ist durch die nicht
durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte
Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und
gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene
Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen
auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte
Mengen beansprucht haben.
(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,
ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß
dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller
nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 29. Juni 1989 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,
ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe
den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich
so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.
dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das entsprechende Kontingent der
Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt
wurden, ist die nicht ausgenützte Menge
dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und
nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.