293_1987
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293. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
1987_293_0 293. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-
Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche
Forschung für die Jahre 1987, 1988
und 1989 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen
US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Weltbank-
Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche
Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen
zur Leistung eines Gesamtbeitrages in
der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.