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293. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,

BGBl. Nr. 455, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 152/1984 wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht

und Kunst" wird jeweils durch die Bezeichnung

„Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen

Bestimmung angepaßt.

1 a. Dem § 1 ist folgender Absatz 7 anzufügen

„(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit

oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch

wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig

waren, werden hinsichtlich der Gewährung von

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz österreichischen

Staatsbürgern gleichgehalten."

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die

Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende

Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach

Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres

durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung

(Berentung) eines leiblichen Elternteiles

(Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder

Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit

voraussichtlich eine länger währende Verminderung

des Einkommens eintreten wird. Das

Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren

Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden

Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines

Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen

zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuzie-

hen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung

der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen

zu schätzen."

3. Der erste Satz des § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht

nicht, wenn

1. das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie

dessen Ehegatten zusammen 350000 S übersteigt

oder

2. das Vermögen gemäß Z l 150000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte

Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des

Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß

Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge

gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht."

4. § 10 Abs. 7 lautet

„(7) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,

sofern das Vermögen im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes

des Schülers, bei verheirateten Schülern

dessen und des Ehepartners Vermögen, 350000 S

übersteigt."

5. Der erste Satz des § 11 Abs. 5 lautet

„Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht,

sofern

1. das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie

dessen Ehegatten zusammen 350000 S übersteigt

oder

2. das Vermögen gemäß Z 1 150000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte

Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des

Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß

Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge

gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht."

6. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 42000 S 0 vH

für die weiteren 48000 S 20 vH

für die weiteren 30000 S 25 vH

für die weiteren 30000 S 35 vH

für die weiteren Beträge 45 vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)

vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles

(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,

so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung

die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)

teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."

7. An die Stelle der Abs. 9 und 10 des § 12 treten

folgende Abs. 9 bis 11

„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des

Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß

§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

anzusehen

1. für jede Person, für die entweder einer der

leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des

Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 23000 S;

2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um

11000 S für jene Personen, die die Voraussetzungen

des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1

des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, erfüllen, sowie um weitere 11000 S,

wenn auf diese die Voraussetzungen des § 11

Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 13 Abs. 2

lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983

zutreffen;

3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters

um 19000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Personen. Für den Schüler

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe

von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten

hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen

jedes Eltern(Wahleltern)teiles um die

Hälfte der obigen Absetzbeträge vermindert; diese

Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich

des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine

Anwendung.

(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1972 beziehen, ist deren

Bemessungsgrundlage um 9000 S zu vermindern.

(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und

Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium

oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz

soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4

die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe

um nicht mehr als 9000 S, bei Bezug nur der

Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als

4500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes

1983 sind nicht auf Schul-

und Heimbeihilfen anzurechnen."

8. Nach § 20 ist folgender § 20 a einzufügen

„Außerordentliche Unterstützungen

§ 20 a. (1) Der zuständige Bundesminister kann

im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche

Unterstützungen zum Ausgleich von

durch den Schulbesuch verursachten sozialen Här-

ten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung

soll für ein Schuljahr 1000 S nicht unterschreiten

und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem

Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern

die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe

zusammen, nicht überschreiten.

(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen

berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem

Grunde noch der Höhe nach."

9. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. deren Gewährung durch unvollständige oder

unwahre Angaben maßgebender Tatsachen

veranlaßt oder erschlichen wurde oder".

10. § 24 lautet

„§ 24. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des

§ 20 a Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz ist der

Bundesminister für Justiz, des § 21 Abs. 6 zweiter

Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,

im übrigen der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen für

den medizinisch-technischen Fachdienst und der

Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut."

Artikel II

In der Zeit vom 1. September 1986 bis

31. August 1992 lautet der letzte Satz des § 1

Abs. 4

„Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes

zählen auch die öffentlichen und die mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge

der Akademie für Sozialarbeit und der

Pädagogischen Akademie."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 8 hinsichtlich

des § 20 a Abs. 2 ist der Bundesminister für

Justiz, im übrigen der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst und

der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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