293. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,
BGBl. Nr. 455, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 152/1984 wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht
und Kunst" wird jeweils durch die Bezeichnung
„Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen
Bestimmung angepaßt.
1 a. Dem § 1 ist folgender Absatz 7 anzufügen
„(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit
oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch
wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig
waren, werden hinsichtlich der Gewährung von
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz österreichischen
Staatsbürgern gleichgehalten."
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die
Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende
Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach
Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres
durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung
(Berentung) eines leiblichen Elternteiles
(Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder
Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit
voraussichtlich eine länger währende Verminderung
des Einkommens eintreten wird. Das
Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren
Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden
Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines
Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen
zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuzie-
hen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung
der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen
zu schätzen."
3. Der erste Satz des § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht
nicht, wenn
1. das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie
dessen Ehegatten zusammen 350000 S übersteigt
oder
2. das Vermögen gemäß Z l 150000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte
Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des
Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß
Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge
gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht."
4. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,
sofern das Vermögen im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes
des Schülers, bei verheirateten Schülern
dessen und des Ehepartners Vermögen, 350000 S
übersteigt."
5. Der erste Satz des § 11 Abs. 5 lautet
„Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht,
sofern
1. das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie
dessen Ehegatten zusammen 350000 S übersteigt
oder
2. das Vermögen gemäß Z 1 150000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte
Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des
Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß
Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge
gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht."
6. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 42000 S 0 vH
für die weiteren 48000 S 20 vH
für die weiteren 30000 S 25 vH
für die weiteren 30000 S 35 vH
für die weiteren Beträge 45 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)
vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles
(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung
die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)
teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."
7. An die Stelle der Abs. 9 und 10 des § 12 treten
folgende Abs. 9 bis 11
„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des
Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß
§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
anzusehen
1. für jede Person, für die entweder einer der
leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des
Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 23000 S;
2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um
11000 S für jene Personen, die die Voraussetzungen
des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1
des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, erfüllen, sowie um weitere 11000 S,
wenn auf diese die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 13 Abs. 2
lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983
zutreffen;
3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters
um 19000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Personen. Für den Schüler
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe
von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten
hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen
jedes Eltern(Wahleltern)teiles um die
Hälfte der obigen Absetzbeträge vermindert; diese
Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich
des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine
Anwendung.
(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1972 beziehen, ist deren
Bemessungsgrundlage um 9000 S zu vermindern.
(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und
Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium
oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz
soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4
die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe
um nicht mehr als 9000 S, bei Bezug nur der
Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als
4500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes
1983 sind nicht auf Schul-
und Heimbeihilfen anzurechnen."
8. Nach § 20 ist folgender § 20 a einzufügen
„Außerordentliche Unterstützungen
§ 20 a. (1) Der zuständige Bundesminister kann
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche
Unterstützungen zum Ausgleich von
durch den Schulbesuch verursachten sozialen Här-
ten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung
soll für ein Schuljahr 1000 S nicht unterschreiten
und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem
Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern
die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe
zusammen, nicht überschreiten.
(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen
berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem
Grunde noch der Höhe nach."
9. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. deren Gewährung durch unvollständige oder
unwahre Angaben maßgebender Tatsachen
veranlaßt oder erschlichen wurde oder".
10. § 24 lautet
„§ 24. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des
§ 20 a Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz ist der
Bundesminister für Justiz, des § 21 Abs. 6 zweiter
Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen für
den medizinisch-technischen Fachdienst und der
Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut."
Artikel II
In der Zeit vom 1. September 1986 bis
31. August 1992 lautet der letzte Satz des § 1
Abs. 4
„Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes
zählen auch die öffentlichen und die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge
der Akademie für Sozialarbeit und der
Pädagogischen Akademie."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1985 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 8 hinsichtlich
des § 20 a Abs. 2 ist der Bundesminister für
Justiz, im übrigen der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.