293. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 464/1972, über die
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„§ 5. (1) In der Studienrichtung Musikwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt aus den
Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern
(Abs. 4) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Historische Musikwissenschaft .... 14—20
b) Vergleichende Musikwissenschaft . 14—20
(3) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen
Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfungen über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d)
können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden."
2. § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß
§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im' ersten Studienabschnitt
34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen
Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch
weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten
sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft
nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere
Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu
inskribieren."
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 8. (1) Sofern der erste Studienabschnitt aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen (den
allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächern)
nicht nach vier Semestern durch erfolgreiche Ablegung
der ersten Diplomprüfung abgeschlossen worden
ist, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden."
4. § 8 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
außer den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern im
zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von sechs bis zehn Wochenstunden aus
den gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfächern
zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden."
5. § 10 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt
wurde, die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
über den Stoff von Lehrveranstaltungen
(§ 8 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen sowie
2. welche die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information
in dem für die Fachgebiete notwendigen
Umfang vermitteln.
Die Vorprüfungen können auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden;"