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293_1984 AT

293. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 464/1972, über die

Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„§ 5. (1) In der Studienrichtung Musikwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt aus den

Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern

(Abs. 4) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Historische Musikwissenschaft .... 14—20

b) Vergleichende Musikwissenschaft . 14—20

(3) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen

Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfungen über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d)

können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden."

2. § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß

§ 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im' ersten Studienabschnitt

34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen

Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch

weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten

sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft

nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere

Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu

inskribieren."

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 8. (1) Sofern der erste Studienabschnitt aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen (den

allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächern)

nicht nach vier Semestern durch erfolgreiche Ablegung

der ersten Diplomprüfung abgeschlossen worden

ist, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden."

4. § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

außer den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern im

zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im

Ausmaß von sechs bis zehn Wochenstunden aus

den gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfächern

zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden."

5. § 10 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt

wurde, die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

über den Stoff von Lehrveranstaltungen

(§ 8 Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen sowie

2. welche die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information

in dem für die Fachgebiete notwendigen

Umfang vermitteln.

Die Vorprüfungen können auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden;"

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