Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
293_1982 AT

293. Welturheberrechtsabkommen revidiert in Paris samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Welturheberrechtsabkommen revidiert in Paris samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten

von dem Wunsch geleitet, den

Schutz des Urheberrechts an

Werken der Literatur, Wissenschaft

und Kunst in allen Ländern

zu gewährleisten,

in der Überzeugung, daß eine

allen Nationen angemessene, in

einem Weltabkommen niedergelegte

Regelung des Schutzes

des Urheberrechts, die die bereits

in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen

Ordnungen,

ohne sie zu beeinträchtigen, ergänzt,

die Achtung der Menschenrechte

sichern und die Entwicklung

der Literatur, Wissenschaft

und Kunst fördern wird,

und in der Gewißheit, daß

eine solche weltweite Regelung

des Schutzes des Urheberrechts

die Verbreitung der Geisteswerke

erleichtern und zu einer

besseren Verständigung unter

den Nationen beitragen wird,

haben beschlossen, das am

6. September 1952 in Genf

unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen Kundgemacht in BGBl.Nr. 108/1957

(im folgenden

als „Abkommen von 1952"

bezeichnet) zu revidieren, und

haben daher folgendes vereinbart

Artikel I

Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, alle notwendigen Be-

Stimmungen zu treffen, um

einen ausreichenden und wirksamen

Schutz der Rechte der

Urheber Und anderer Inhaber

von Urheberrechten an den

Werken der Literatur, Wissenschaft

und Kunst, wie Schriftwerken,

musikalischen und dramatischen

Werken, Filmwerken

sowie Werken der Malerei, Stichen

und Werken der Bildhauerei,

zu gewähren.

Artikel II

1. Veröffentlichte Werke der

Angehörigen eines Vertragsstaats

und die zum ersten Mal

im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

veröffentlichten Werke

genießen in jedem anderen Vertragsstaat

den gleichen Schutz,

den dieser andere Staat den zum

ersten Mal in seinem eigenen

Hoheitsgebiet veröffentlichten

Werken seiner Staatsangehörigen

gewährt, sowie den durch

dieses Abkommen besonders gewährten

Schutz.

2. Unveröffentlichte Werke

der Angehörigen eines Vertragsstaats

genießen in jedem anderen

Vertragsstaat den gleichen

Schutz, den dieser andere Staat

den unveröffentlichten Werken

seiner Staatsangehörigen gewährt,

sowie den durch dieses

Abkommen besonders gewährten

Schutz.

3. Für die Anwendung dieses

Abkommens kann jeder Vertragsstaat

durch seine innerstaatliche

Gesetzgebung seinen

Staatsangehörigen die Personen

gleichstellen, die ihren Wohnsitz

in seinem Hoheitsgebiet

haben.

Artikel III

1. Ein Vertragsstaat, dessen

innerstaatliche Rechtsvorschriften

als Voraussetzung für den

Urheberrechtsschutz die Erfüllung

von Förmlichkeiten, wie

Hinterlegung, Registrierung,

Vermerk, notarielle Beglaubigungen,

Gebührenzahlung, Herstellung

oder Veröffentlichung

in seinem eigenen Hoheitsgebiet,

fordern, hat diese Erfor-

dernisse für jedes durch dieses

Abkommen geschützte und zum

ersten Mal außerhalb seines

Hoheitsgebiets veröffentlichte

Werk, dessen Urheber nicht Angehöriger

dieses Staates ist, als

erfüllt anzusehen, wenn alle

Werkstücke, die mit Erlaubnis

des Urhebers oder eines anderen

Inhabers des Urheberrechts

veröffentlicht worden sind, von

der ersten Veröffentlichung des

Werkes an das Kennzeichen ©

in Verbindung mit dem Namen

des Inhabers des Urheberrechts

und der Jahreszahl der ersten

Veröffentlichung tragen; Kennzeichen,

Name und Jahreszahl

sind in einer Weise und an

einer Stelle anzubringen, daß

sie den Vorbehalt des Urheberrechts

genügend zum Ausdruck

bringen.

2. Absatz 1 hindert keinen

Vertragsstaat, die Erfüllung von

Förmlichkeiten oder anderen

Voraussetzungen für den Erwerb

und die Ausübung des

Urheberrechts bei Werken, die

zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet

veröffentlicht worden

sind, sowie, ohne Rücksicht

auf den Ort der Veröffentlichung,

bei Werken seiner

Staatsangehörigen zu fordern.

3. Absatz 1 hindert keinen

Vertragsstaat, von Personen, die

ihre Rechte gerichtlich geltend

machen, zu verlangen, daß sie

in einem Rechtsstreit bestimmte

Verfahrenserfordernisse, wie

die Vertretung des Klägers

durch einen inländischen Rechtsbeistand

oder die Hinterlegung

eines Werkstücks durch den

Kläger bei dem Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde oder

bei beiden, erfüllen. Jedoch wird

der Bestand des Urheberrechts

durch die Nichterfüllung dieser

Erfordernisse nicht berührt. Die

Erfüllung eines Erfordernisses,

das der Staat, in dem der Schutz

beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen

nicht auferlegt, darf

von den Angehörigen eines

anderen Vertragsstaats nicht

verlangt werden.

4. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet,

den unveröffentlichten

Werken der Angehörigen anderer

Vertragsstaaten Rechtsschutz

zu gewähren, ohne die Erfüllung

von Förmlichkeiten zu verlangen.

5. Sieht ein Vertragsstaat für

die Schutzdauer mehr als eine

Frist vor und überschreitet die

erste Frist eine der in Artikel

IV vorgeschriebenen Mindestzeiten,

so ist dieser Staat

nicht verpflichtet, Absatz 1 auf

die zweite und jede weitere Frist

anzuwenden.

Artikel IV

1. Die Schutzdauer des Werkes

wird durch das Recht des

Vertragsstaats, in dem der

Schutz beansprucht wird, gemäß

diesem Artikel und Artikel II

geregelt.

2. a) Bei den durch dieses Abkommen

geschützten Werken

umfaßt die Schutzdauer mindestens

die Lebenszeit des Urhebers

und fünfundzwanzig

Jahre nach seinem Tod. Jedoch

kann ein Vertragsstaat, der in

dem Zeitpunkt, in dem dieses

Abkommen für ihn in Kraft

tritt, für bestimmte Arten von

Werken die Schutzdauer auf

eine von der ersten Veröffentlichung

an berechnete Frist beschränken,

diese Ausnahmen

aufrechterhalten und sie auf

andere Arten von Werken erstrecken.

Für alle diese Arten

von Werken darf die Schutzdauer

nicht weniger als fünfundzwanzig

Jahre seit der ersten

Veröffentlichung betragen.

b) Ein Vertragsstaat, der in

dem Zeitpunkt, in dem dieses

Abkommen für ihn in Kraft

tritt, die Schutzdauer nicht auf

der Grundlage der Lebenszeit

des Urhebers berechnet, ist befugt,

sie von der ersten Veröffentlichung

des Werkes oder

gegebenenfalls von der der Veröffentlichung

vorausgegangenen

Registrierung an zu berechnen;

die Schutzdauer darf nicht

weniger als fünfundzwanzig

Jahre seit der ersten Veröffentlichung

oder gegebenenfalls seit

der ihr vorausgegangenen Registrierung

betragen.

c) Sehen die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats

zwei oder mehr aufeinanderfolgende

Schutzfristen

vor, so darf die Dauer der

ersten Frist nicht weniger als

eine der in Buchstaben a und

b bezeichneten Mindestzeiten

betragen.

3. Absatz 2 ist auf Werke der

Fotografie und der angewandten

Kunst nicht anzuwenden. Jedoch

darf in den Vertragsstaaten,

die Werke der Fotografie

schützen oder Werken der angewandten

Kunst als Kunstwerken

Schutz gewähren, die

Schutzdauer für diese Werke

nicht weniger als zehn Jahre

betragen.

4. a) Kein Vertragsstaat ist

verpflichtet, einem Werk einen

längeren Schutz als den zu gewähren,

der für Werke dieser

Art in dem Vertragsstaat, in

dem das Werk zum ersten Mal

veröffentlicht worden ist, oder,

sofern es sich um ein unveröffentlichtes

Werk handelt, in

dem Vertragsstaat, dem der Urheber

angehört, festgelegt ist.

b) Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaats zwei

oder mehr aufeinanderfolgende

Schutzfristen vor, so wird für

die Anwendung des Buchstabens

a die Summe dieser Schutzfristen

als die von diesem Staat

gewährte Schutzdauer angesehen.

Wird jedoch in diesem

Staat ein bestimmtes Werk,

gleichviel aus welchem Grund,

während der zweiten oder einer

der folgenden Fristen nicht geschützt,

so sind die anderen

Vertragsstaaten nicht verpflichtet,

dieses Werk während der

zweiten Frist oder der folgenden

Fristen zu schützen.

5. Für die Anwendung des Absatzes

4 wird das Werk des

Angehörigen eines Vertragsstaats,

das zum ersten Mal in

einem vertragsfremden Staat

veröffentlicht worden ist, so angesehen,

als sei es zum ersten

Mal in dem Vertragsstaat veröffentlicht

worden, dem der Urheber

angehört.

6. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung

in zwei oder mehr Vertragsstaaten

gilt das Werk für

die Anwendung des Absatzes 4

als zum ersten Mal in dem

Staat veröffentlicht, der die kürzeste

Schutzdauer gewährt.

Jedes Werk, das innerhalb von

dreißig Tagen seit seiner ersten

Veröffentlichung in zwei oder

mehr Vertragsstaaten erschienen

ist, gilt als in diesen Staaten

gleichzeitig veröffentlicht.

Artikel IVbis

1. Die in Artikel I bezeichneten

Rechte umfassen die grundlegenden

Rechte, die die wirtschaftlichen

Interessen des Urhebers

schützen, insbesondere

das ausschließliche Recht, die

Vervielfältigung, gleichviel in

welchem Verfahren, die öffentliche

Aufführung und die Rundfunksendung

zu erlauben. Dieser

Artikel ist auf die durch

dieses Abkommen geschützten

Werke sowohl in ihrer ursprünglichen

Form als auch in

einer erkennbar von dem ursprünglichen

Werk abgeleiteten

Form anzuwenden.

2. Jeder Vertragsstaat kann in

seiner innerstaatlichen Gesetzgebung

für die in Absatz 1 bezeichneten

Rechte Ausnahmen

vorsehen, die dem Geist und

den Bestimmungen dieses Abkommens

nicht widersprechen.

Jedoch muß ein Staat, der von

dieser Befugnis Gebrauch macht,

jedem der Rechte, für die er

Ausnahmen vorsieht, ein angemessenes

Maß an wirksamen

Schutz gewähren.

Artikel V

1. Die in Artikel I bezeichneten

Rechte umfassen das ausschließliche

Recht, die durch

dieses Abkommen geschützten

Werke zu übersetzen und die

Übersetzung zu veröffentlichen,

sowie das Recht, anderen die

Übersetzung und die Veröffentlichung

der Übersetzung zu erlauben.

2. Den Vertragsstaaten bleibt

es jedoch vorbehalten, durch

ihre (innerstaatliche Gesetzgebung

das Übersetzungsrecht an

Schriftwerken einzuschränken,

aber nur nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen

a) Ist vom Inhaber des Übersetzungsrechts

oder mit seiner

Erlaubnis innerhalb von sieben

Jahren seit der ersten Veröffentlichung

eines Schriftwerks

eine Übersetzung dieses Werkes

in eine in einem Vertragsstaat

allgemein gebräuchliche Sprache

nicht veröffentlicht worden, so

kann jeder Angehörige dieses

Vertragsstaats von der zuständigen

Behörde des Staates eine

nicht ausschließliche Lizenz zur

Übersetzung des Werkes in diese

Sprache und zur Veröffentlichung

der Übersetzung erhalten.

b) Die Lizenz darf nur erteilt

werden, wenn der Antragsteller

gemäß den Rechtsvorschriften

des Staates, in dem die Lizenz

beantragt worden ist, nachweist,

daß er um die Erlaubnis des

Inhabers des Übersetzungsrechts

zur Übersetzung des Werkes

und zur Veröffentlichung der

Übersetzung ersucht und diese

nicht erhalten hat oder daß er

den Rechtsinhaber trotz gehöriger

Bemühungen nicht ausfindig

machen konnte. Eine Lizenz

kann unter denselben Bedingungen

auch erteilt werden,

wenn alle bisherigen Ausgaben

einer Übersetzung in eine in

einem Vertragsstaat allgemein

gebräuchliche Sprache vergriffen

sind.

c) Vermag der Antragsteller

den Inhaber des Übersetzungsrechts

nicht ausfindig zu machen,

so hat er eine Abschrift seines

Antrags dem Verleger zu senden,

dessen Name auf dem

Werk angegeben ist; eine weitere

Abschrift hat er dem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter

des Staates, dessen Angehöriger

der Inhaber des Übersetzungsrechts

ist, oder einer

gegebenenfalls von der Regierung

dieses Staates bezeichneten

Stelle zuzuleiten, sofern die

Staatsangehörigkeit des Inhabers

des Übersetzungsrechts bekannt

ist. Die Lizenz darf nicht vor

Ablauf von zwei Monaten nach

Absendung der Abschriften des

Antrags erteilt werden.

d) Durch die innerstaatliche

Gesetzgebung sind geeignete

Vorschriften zu erlassen, die für

den Inhaber des Obersetzungsrechts

eine angemessene, internationalen

Maßstäben entsprechende

Vergütung vorsehen und

die Zahlung und den Transfer

der Vergütung sowie eine getreue

Übersetzung des Werkes

gewährleisten.

e) Der Originaltitel des Werkes

und der Name seines Urhebers

sind auf allen Werkstücken

der veröffentlichten

Übersetzung im Druck anzugeben.

Die Lizenz berechtigt nur

zur Veröffentlichung der Übersetzung

im Hoheitsgebiet des

Vertragsstaats, in dem sie beantragt

worden ist. Werkstücke

der Übersetzung dürfen in

einen anderen Vertragsstaat

eingeführt und dort verkauft

werden, wenn die Sprache, in

die das Werk übersetzt wurde,

in diesem Staat allgemein gebräuchlich

ist und wenn dessen

innerstaatliche Rechtsvorschriften

entsprechende Lizenzen zulassen

und die Einfuhr und den

Verkauf der Werkstücke nicht

untersagen. In einem Vertragsstaat,

für den diese Voraussetzungen

nicht zutreffen, sind

für die Einfuhr und den Verkauf

der Werkstücke die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

dieses Staates und die von ihm

geschlossenen Verträge maßgebend.

Die Lizenz kann von

dem Lizenznehmer nicht übertragen

werden.

f) Eine Lizenz wird nicht erteilt,

wenn der Urheber alle

Werkstücke aus dem Verkehr

gezogen hat.

Artikel Vbis

1. Jeder Vertragsstaat, der

nach der bestehenden Übung

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen als Entwicklungsland

angesehen wird,

kann durch eine bei der Ratifikation,

der Annahme, dem

Beitritt oder später beim Generaldirektor

der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur (im folgenden als „der

Generaldirektor" bezeichnet)

hinterlegte Notifikation einzelne

oder alle der in den Artikeln

Vter und Vquater vorgesehenen

Ausnahmen in Anspruch

nehmen.

2. Jede Notifikation nach Absatz

1 ist während einer Frist

von zehn Jahren seit Inkrafttreten

dieses Abkommens oder

während des nach der Hinterlegung

der Notifikation noch

verbleibenden Teiles dieser

Zehnjahresfrist wirksam; sie

kann ganz oder teilweise für

jeweils weitere zehn Jahre erneuert

werden, wenn der Vertragsstaat

frühestens fünfzehn

und spätestens drei Monate vor

Ende der laufenden Zehnjahresfrist

beim Generaldirektor eine

neue Notifikation hinterlegt.

Während der weiteren Zehnjahresfristen

können auch erstmalige

Notifikationen gemäß

diesem Artikel hinterlegt werden.

3. Ungeachtet des Absatzes 2

ist ein Vertragsstaat, der nicht

länger als Entwicklungsland im

Sinn von Absatz 1 angesehen

wird, nicht mehr berechtigt,

seine nach Absatz 1 oder 2 hinterlegte

Notifikation zu erneuern;

gleichviel ob dieser

Staat seine Notifikation förmlich

zurückzieht oder nicht, verliert

er die Möglichkeit, die in

den Artikeln Vter und Vquater

vorgesehenen Ausnahmen in

Anspruch zu nehmen, entweder

nach Ablauf der laufenden

Zehnjahresfrist oder drei Jahre

nach dem Zeitpunkt, in dem der

Staat nicht mehr als Entwicklungsland

angesehen wird, wobei

die später endende Frist

maßgebend ist.

4. Nach Ablauf der Frist, für

die Notifikationen nach diesem

Artikel wirksam waren, dürfen

Werkstücke, die auf Grund der

Ausnahmen in den Artikeln

Vter und Vquater bereits

hergestellt worden sind, weiterhin

in Verkehr gebracht werden,

bis der Vorrat erschöpft

ist.

5. Ein Vertragsstaat, der eine

Notifikation gemäß Artikel

XIII über die Anwendung

dieses Abkommens auf ein bestimmtes

Land oder Gebiet hinterlegt

hat, dessen Lage als der

Lage der in Absatz 1 bezeichneten

Staaten analog erachtet

werden kann, kann für dieses

Land oder Gebiet auch Notifikationen

gemäß diesem Artikel

hinterlegen und erneuern.

Solange eine solche Notifikation

wirksam ist, dürfen die Artikel

Vter und Vquater auf dieses

Land oder Gebiet angewandt

werden. Der Versand von

Werkstücken aus diesem Land

oder Gebiet in den Vertragsstaat

wird als Ausfuhr im Sinn

der Artikel Vter und Vquater angesehen.

Artikel Vter

1. a) Ein Vertragsstaat, auf

den Artikel Vbis Absatz 1 anwendbar

ist, kann die in Artikel

V Absatz 2 vorgesehene

Frist von sieben Jahren durch

eine Frist von drei Jahren oder

durch eine längere, in seinen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

festgelegte Frist ersetzen.

Für eine Übersetzung in eine

Sprache, die nicht in einem

oder mehreren der entwickelten

Länder, die diesem Abkommen

oder nur dem Abkommen von

1952 angehören, allgemein gebräuchlich

ist, beträgt die Frist

ein Jahr statt drei Jahre.

b) Ein Vertragsstaat, auf den.

Artikel Vbis Absatz 1 anwendbar

ist, kann auf Grund einer einstimmigen

Vereinbarung mit

den entwickelten Ländern, die

diesem Abkommen oder nur

dem Abkommen von 1952 angehören

und in denen dieselbe

Sprache allgemein gebräuchlich

ist, für Übersetzungen in diese

Sprache die in Buchstabe a vorgesehene

Frist von drei Jahre

durch eine andere, in der Vereinbarung

festgelegte Frist ersetzen,

die aber nicht kürzer

als ein Jahr sein darf. Satz 1

ist jedoch auf Übersetzungen in

die englische, französische oder

spanische Sprache nicht anwendbar.

Jede derartige Vereinbarung

wird dem Generaldirektor

notifiziert.

c) Die Lizenz darf nur erteilt

werden, wenn der Antragsteller

gemäß den Rechtsvorschriften

des Staates, in dem die

Lizenz beantragt worden ist,

nachweist, daß er um die Erlaubnis

des Inhabers des Übersetzungsrechts

ersucht und diese

nicht erhalten hat oder daß er

den Rechtsinhaber trotz gehöriger

Bemühungen nicht ausfindig

machen konnte. Gleichzeitig

mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber

hat der Antragsteller

entweder das von der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur errichtete Internationale

Informationszentrum für Urheberrecht

oder jedes nationale

oder regionale Informationszentrum

zu unterrichten, das

von der Regierung des Staates,

in dem der Verleger vermutlich

den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit

hat, in einer

beim Generaldirektor hinterlegten

Notifikation bezeichnet

worden ist.

d) Vermag der Antragsteller

den Inhaber des Übersetzungsrechts

nicht ausfindig zu machen,

so hat er eine Abschrift

seines Antrags mit eingeschriebener

Luftpost dem Verleger,

dessen Name auf dem Werk

angegeben ist, und jedem in

Buchstabe c bezeichneten nationalen

oder regionalen Informationszentrum

zu senden. Ist

kein solches Zentrum notifiziert

worden, so hat der Antragsteller

auch dem von der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur errichteten Internationalen

Informationszentrum

für Urheberrecht eine

Abschrift zu senden.

2. a) Nach diesem Artikel darf

eine nach drei Jahren erwirkbare

Lizenz erst nach Ablauf

einer weiteren Frist von sechs

Monaten und eine nach einem

Jahr erwirkbare Lizenz erst

nach Ablauf einer weiteren Frist

von neun Monaten erteilt werden.

Die weitere Frist beginnt

entweder in dem Zeitpunkt des

in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten

Gesuchs um Erlaubnis

zur Übersetzung oder, sofern

der Inhaber des Übersetzungsrechts

oder seine Anschrift

unbekannt ist, im Zeitpunkt

der Absendung der in

Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten

Abschriften des Lizenzantrags.

b) Eine Lizenz darf nicht erteilt

werden, wenn eine Übersetzung

innerhalb der genannten

Frist von sechs oder neun

Monaten vom Inhaber des

Übersetzungsrechts oder mit

seiner Erlaubnis veröffentlicht

worden ist.

3. Eine Lizenz nach diesem

Artikel darf nur für Unterrichts

-, Studien- oder Forschungszwecke

erteilt werden.

4. a) Eine nach diesem Artikel

erteilte Lizenz erstreckt sich

nicht auf die Ausfuhr von

Werkstücken und berechtigt nur

zur Veröffentlichung der Übersetzung

im Hoheitsgebiet des

Staates, in dem die Lizenz beantragt

worden ist.

b) Alle Werkstücke, die gemäß

einer nach diesem Artikel

erteilten Lizenz veröffentlicht

werden, haben in der betreffenden

Sprache einen Vermerk zu

tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat,

der die Lizenz erteilt

hat, in Verkehr gebracht

werden dürfen. Trägt das Werk

den in Artikel III Absatz 1 bezeichneten

Vermerk, so haben

die Werkstücke denselben Vermerk

zu tragen.

c) Das in Buchstabe a vorgesehene

Ausfuhrverbot gilt nicht,

wenn eine staatliche oder andere

öffentliche Stelle eines

Staates, der nach diesem Artikel

eine Lizenz zur Übersetzung

eines Werkes in eine andere als

die englische, französische oder

spanische Sprache erteilt hat,

Werkstücke der unter dieser Lizenz

hergestellten Übersetzung

in ein anderes Land versendet,

sofern

i) die Empfänger entweder

Einzelpersonen, die dem

Vertragsstaat, der die Lizenz

erteilt hat, angehören,

oder Zusammenschlüsse

solcher Einzelpersonen

sind;

ii) die Werkstücke nur für

Unterrichts-, Studien- oder

Forschungszwecke

bestimmt sind;

in) der Versand der Werkstücke

und ihre spätere

Verteilung an die Empfänger

keinen Erwerbszwecken

dienen und

iv) das Land, in das die

Werkstücke gesandt werden,

mit dem Vertragsstaat

eine Vereinbarung

getroffen hat, die den

Empfang, die Verteilung

oder beides gestattet, und

eine der beteiligten Regierungen

die Vereinbarung

dem Generaldirektor notifiziert

hat.

5. Auf nationaler Ebene ist

dafür zu sorgen, daß

a) die Lizenz eine angemessene

Vergütung vorsieht,

die der bei frei vereinbarten

Lizenzen zwischen Personen

in den beiden betreffenden

Ländern üblichen

Vergütung entspricht, und

b) Zahlung und Transfer der

Vergütung bewirkt werden;

bestehen nationale

Devisenbeschränkungen, so

hat die zuständige Behörde

unter Zuhilfenahme

internationaler Einrichtungen

alles ihr Mögliche zu

tun, um den Transfer der

Vergütung in international

konvertierbarer Währung

oder gleichgestellten Zahlungsmitteln

sicherzustellen.

6. Jede von einem Vertragsstaat

nach diesem Artikel erteilte

Lizenz erlischt, wenn vom

Inhaber des Obersetzungsrechts

oder mit seiner Erlaubnis eine

Übersetzung des Werkes in die

selbe Sprache und mit im wesentlichen

gleichem Inhalt wie

die auf Grund der Lizenz

herausgegebene Übersetzung in

diesem Staat zu einem Preis

veröffentlicht wird, der dem

für vergleichbare Werke in dem

Staat üblichen Preis entspricht.

Werkstücke, die bereits vor Erlöschen

der Lizenz hergestellt

worden sind, dürfen weiterhin

in Verkehr gebracht werden, bis

der Vorrat erschöpft ist.

7. Für Werke, die vorwiegend

aus Abbildungen bestehen, dar'

eine Lizenz zur Übersetzung

des Textes und zur Vervielfältigung

der Abbildungen nur erteilt

werden, wenn auch die

Voraussetzungen des Artikels

Vquater erfüllt sind.

8. a) Eine Lizenz zur Übersetzung

eines nach diesem Abkommen

geschützten Werkes,

das im Druck oder in einer

entsprechenden Vervielfältigungsform

veröffentlicht worden

ist, kann auch einem Sendeunternehmen,

das seinen Sitz

in einem Vertragsstaat hat, auf

den Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft,

auf seinen in diesem Staat

gestellten Antrag unter folgen-

den Bedingungen gewährt werden

i) die Übersetzung wird an

Hand eines Werkstücks

angefertigt, das in Übereinstimmung

mit den

Rechtsvorschriften des

Vertragsstaats hergestellt

und erworben wurde;

ii) die Übersetzung ist nur

für den Gebrauch in

Rundfunksendungen bestimmt,

die ausschließlich

dem Unterricht oder der

Verbreitung wissenschaftlicher

oder technischer

Forschungsergebnisse an

Sachverständige eines bestimmten

Berufs dienen;

iii) die Übersetzung wird ausschließlich

zu den unter

Ziffer ii bezeichneten

Zwecken in rechtmäßig

ausgestrahlten Rundfunksendungen

benutzt, die

für Empfänger im Hocheitsgebiet

des Vertragsstaats

bestimmt sind, einschließlich

der Rundfunksendungen,

die mir

Hilfe von rechtmäßig und

ausschließlich für diese

Sendungen hergestellten

Aufnahmen auf Bild- oder

Tonträger ausgestrahlt

werden;

iv) Bild- oder Tonträger der

Übersetzung dürfen nur

zwischen Sendeunternehmen

ausgetauscht werden,

die ihren Sitz in dem

Vertragsstaat haben, der

die Lizenz erteilt hat, und

v) der Gebrauch der Übersetzung

darf keinen Erwerbszwecken

dienen.

b) Sofern alle in Buchstabe a

aufgeführten Merkmale und

Bedingungen erfüllt sind, kann

einem Sendeunternehmen auch

eine Lizenz zur Übersetzung

des Textes einer audio-visuellen

Festlegung erteilt werden, die

selbst ausschließlich für den Gebrauch

im Zusammenhang mit

systematischem Unterricht hergestellt

und veröffentlicht worden

ist.

c) Vorbehaltlich der Buchstaben

a und b sind die anderen

Bestimmungen dieses Artikels

auf die Erteilung und die Ausübung

der Lizenz anzuwenden

9. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Artikels unterliegt

jede nach diesem Artikel

erteilte Lizenz dem Artikel V,-

sie bleibt dem Artikel V und

diesem Artikel auch nach Ablauf

der in Artikel V Absatz 2

vorgesehenen Frist von sieben

Jahren unterworfen. Jedoch

kann der Lizenznehmer nach

Ablauf dieser Frist verlangen,

daß diese Lizenz durch eine Lizenz

ersetzt wird, die ausschließlich

dem Artikel V unterliegt.

Artikel Vquater

1. Ein Vertragsstaat, auf den

Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft,

kann folgende Bestimmungen

annehmen

a) Sind innerhalb

i) der in Buchstabe c festgelegten

und vom Zeitpunkt

der ersten Veröffentlichung

einer bestimmten

Ausgabe eines in Absatz 3

bezeichneten Werkes der

Literatur, Wissenschaft

oder Kunst an zu berechnenden

Frist oder

ii) einer längeren, in seinen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

festgelegten Frist

in diesem Staat

vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts

oder mit seiner Erlaubnis

Werkstücke der Ausgabe

zu einem Preis, der dem für vergleichbare

Werke dort üblichen

Preis entspricht, der Allgemeinheit

oder für den Gebrauch im

Zusammenhang mit systematischem

Unterricht nicht zum Kauf

angeboten worden, so kann jeder

Angehörige dieses Staates von der

zuständigen Behörde eine nicht

ausschließliche Lizenz erhalten,

die Ausgabe zu diesem oder einem

niedrigeren Preis für den Gebrauch

im Zusammenhang mit

systematischem Unterricht zu

veröffentlichen. Die Lizenz darf

nur erteilt werden, wenn der An-

tragsteller gemäß den Rechtsvorschriften

dieses Staates nachweist,

daß er um die Erlaubnis des

Rechtsinhabers zur Veröffentlichung

des Werkes ersucht und

diese nicht erhalten hat oder daß

er den Rechtsinhaber trotz gehöriger

Bemühungen nicht ausfindig

machen konnte. Gleichzeitig mit

dem Gesuch an den Rechtsinhaber

hat der Antragsteller

entweder das von der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur errichtete Internationale

Informationszentrum für Urheberrecht

oder jedes in Buchstabe

d bezeichnete nationale

oder regionale Informationszentrum

zu unterrichten.

b) Eine Lizenz kann unter

denselben Bedingungen auch erteilt

werden, wenn mit Erlaubnis

des Rechtsinhabers hergestellte

Werkstücke der Ausgabe

zu einem Preis, der dem für

vergleichbare Werke in dem

Staat üblichen Preis entspricht,

sechs Monate lang für die Allgemeinheit

oder für den Gebrauch

im Zusammenhang mit systematischem

Unterricht nicht mehr

zum Verkauf standen.

c) Die in Buchstabe a bezeichnete

Frist beträgt fünf

Jahre; dagegen beträgt sie

i) drei Jahre für Werke aus

den Bereichen der Naturwissenschaften,

Mathematik

und Technik und

ii) sieben Jahre für Romane,

Gedichte und Dramen sowie

für musikalische

Werke und Kunstbücher.

d) Vermag der Antragsteller

den Inhaber des Vervielfältigungsrechts

nicht ausfindig zu

machen, so hat er eine Abschrift

seines Lizenzantrags mit eingeschriebener

Luftpost dem Verleger,

dessen Name auf dem

Werk angegeben ist, und jedem

nationalen oder regionalen Informationszentrum

zu senden,

das von der Regierung des Staates,

in dem der Verleger vermutlich

den Mittelpunkt seiner

Geschäftstätigkeit hat, in einer

beim Generaldirektor hinterlegten

Notifikation bezeichnet

worden ist. Mangels einer sollen

Notifikation hat er eine

Abschrift auch dem von der Organisation

der Vereinten Nationen

Tür Erziehung, Wissenschaft

und Kultur errichteten Internationalen

Informationszentrum

für Urheberrecht zu senden. Die

Lizenz darf nicht vor Ablauf

von drei Monaten seit Absendung

der Abschriften des Antrags

erteilt werden.

e) Eine nach drei Jahren erwirkbare

Lizenz darf nach diesem

Artikel erst erteilt werden,

i) wenn eine Frist von sechs

Monaten seit dem Zeitpunkt

des in Buchstabe a

bezeichneten Gesuchs um

Erlaubnis oder, sofern

der Inhaber des Vervielfältigungsrechts

oder seine

Anschrift unbekannt ist,

seit dem Zeitpunkt der in.

Buchstabe d vorgesehenen

Versendung von Abschriften

des Lizenzantrags abgelaufen

ist, und

ii) wenn innerhalb dieser

Frist Werkstücke der Ausgabe

nicht, wie in Buchstabe

a erwähnt, in Verkehr

gebracht worden

sind.

f) Der Name des Urhebers

und der Titel der Ausgabe sind

auf allen Werkstücken der veröffentlichten

Vervielfältigung

im Druck anzugeben. Die Lizenz

erstreckt sich nicht auf die

Ausfuhr von Werkstücken und

gilt nur für die Veröffentlichung

im Hoheitsgebiet des

Vertragsstaats, in dem die Lizenz

beantragt worden ist. Die

Lizenz kann vom Lizenznehmer

nicht übertragen werden.

g) Die innerstaatliche Gesetzgebung

hat eine genaue Wiedergabe

der Ausgabe zu gewährleisten.

h) Eine Lizenz zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung

der Übersetzung eines Werkes

wird nach diesem Artikel nicht

erteilt,

i) wenn die Übersetzung

nicht vom Inhaber des

Übersetzungsrechts oder

mit seiner Erlaubnis veröffentlicht

worden ist,

oder

ii) wenn die Übersetzung

nicht in einer Sprache abgefaßt

ist, die in dem

Staat, der zur Erteilung

der Lizenz befugt ist,

allgemein gebräuchlich ist.

2. Ferner gelten für die in Absatz

1 vorgesehenen Ausnahmen

die folgenden Bestimmungen

a) Alle Werkstücke, die gemäß

einer nach diesem Artikel

erteilten Lizenz veröffentlicht

werden, haben in der betreffenden

Sprache einen Vermerk zu

tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat,

auf den sich die Lizenz

bezieht, in Verkehr gebracht

werden dürfen. Trägt die

Ausgabe den in Artikel III Absatz

1 bezeichneten Vermerk, so

haben die Werkstücke denselben

Vermerk zu tragen.

b) Auf nationaler Ebene ist

dafür zu sorgen, daß

i) die Lizenz eine angemessene

Vergütung vorsieht,

die der bei frei vereinbarten

Lizenzen zwischen

Personen in den beiden

betreffenden Ländern üblichen

Vergütung entspricht,

und

ii) Zahlung und Transfer der

Vergütung bewirkt werden;

bestehen nationale

Devisenbeschränkungen, so

hat die zuständige Behörde

unter Zuhilfenahme

internationaler Einrichtungen

alles ihr Mögliche

zu tun, um den Transfer

der Vergütung in international

konvertierbarer

Währung oder gleichgestellten

Zahlungsmitteln

sicherzustellen.

c) Werden vom Inhaber des

Vervielfältigungsrechts oder mit

seiner Erlaubnis Werkstücke

der Ausgabe eines Werkes indem

Vertragsstaat dem allgemeinen

Publikum oder für den.

Gebrauch im Zusammenhang

mit systematischem Unterricht

zu einem Preis, der dem für

vergleichbare Werke dort üblichen

Preis entspricht, zum

Kauf angeboten, so erlischt jede

nach diesem Artikel erteilte

Lizenz, sofern diese Ausgabe in

derselben Sprache abgefaßt ist

und im wesentlichen den gleichen

Inhalt hat wie die auf

Grund der Lizenz veröffentlichte

Ausgabe. Werkstücke, die

bereits vor Erlöschen der Lizenz

hergestellt worden sind, dürfen

weiterhin in Verkehr gebracht

werden, bis der Vorrat erschöpft

ist.

d) Eine Lizenz wird nicht

erteilt, wenn der Urheber alle

Werkstücke der Ausgabe aus

dem Verkehr gezogen hat.

3. a) Vorbehaltlich des Buchstabens

b) ist dieser Artikel nur

auf Werke der Literatur, Wissenschaft

oder Kunst anwendbar,

die im Druck oder in einer

entsprechenden Vervielfältigungsform

veröffentlicht worden

sind.

b) Dieser Artikel ist auch auf

die audio-visuelle Vervielfältigung

rechtmäßig hergestellter

audio-visueller Festlegungen, soweit

sie selbst geschützte

Werke sind oder geschützte

Werke enthalten, und auf die

Übersetzung des in ihnen enthaltenen

Textes in eine Sprache

anwendbar, die in dem Staat,

der zur Erteilung der Lizenz

befugt ist, allgemein gebräuchlich

ist, immer vorausgesetzt,

daß die betreffenden audiovisuellen

Festlegungen ausschließlich

für den Gebrauch im

Zusammenhang mit systematischem

Unterricht hergestellt

und veröffentlicht worden

sind.

Artikel VI

Eine „Veröffentlichung" im

Sinn dieses Abkommens liegt

vor, wenn das Werk in einer

körperlichen Form vervielfältigt

und der Öffentlichkeit durch

Werkstücke zugänglich gemacht

wird, die es gestatten, das Werk

zu lesen oder sonst mit dem

Auge wahrzunehmen.

Artikel VII

Dieses Abkommen findet keine

Anwendung auf Werke oder

auf Rechte an Werken, die bei

Inkrafttreten des Abkommens

in dem Vertragsstaat, in dem

der Schutz beansprucht wird,

endgültig den Schutz verloren

haben oder niemals geschützt

waren.

Artikel VIII

1. Dieses Abkommen, das das

Datum vom 24. Juli 1971 trägt,

wird beim Generaldirektor hinterlegt

und liegt nach diesem

Datum während eines Zeitraums

von 120 Tagen zur Unterzeichnung

durch alle Mitgliedstaaten

des Abkommens

von 1952 auf. Es bedarf der Ratifikation

oder Annahme durch

die Unterzeichnerstaaten.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

nicht unterzeichnet

hat, kann ihm beitreten.

3. Ratifikation, Annahme oder

Beitritt werden durch die Hinterlegung

einer entsprechenden

Urkunde beim Generaldirektor

bewirkt.

Artikel IX

1. Dieses Abkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

von zwölf Ratifikation«-, Annahme-

oder Beitrittsurkunden

in Kraft.

2. Danach tritt dieses Abkommen

für jeden Staat drei Monate

nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Für einen Staat, der dem

Abkommen von 1952 nicht angehört,

gilt der Beitritt zu diesem

Abkommen zugleich als

Beitritt zu dem Abkommen von

1952; hinterlegt jedoch ein Staat

seine Beitrittsurkunde vor Inkrafttreten

dieses Abkommens,

so kann er seinen Beitritt zu

dem Abkommen von 1952 von

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

abhängig machen.

Nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens kann kein Staat

nur dem Abkommen von 1952

beitreten.

4. Die Beziehungen zwischen

den Staaten, die diesem Abkommen,

und den Staaten, die nur

dem Abkommen von 1952 angehören,

richten sich nach dem

Abkommen von 1952. Jedoch

kann jeder Staat, der nur dem

Abkommen von 1952 angehört,

durch eine beim Generaldirektor

hinterlegte Notifikation erklären,

daß er die Anwendung

des Abkommens von 1971 auf

Werke seiner Staatsangehörigen

oder auf Werke, die zum erstenmal

in seinem Hoheitsgebiet

veröffentlicht worden sind,

durch alle Staaten, die diesem

Abkommen angehören, zuläßt.

Artikel X

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, gemäß seiner Verfassung

die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um die

Anwendung dieses Abkommens

zu gewährleisten.

2. Es besteht Einverständnis

darüber, daß jeder Staat in dem

Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen

für ihn in Kraft tritt,

nach seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in der Lage

sein muß, den Bestimmungen

dieses Abkommens Wirkung zu

verleihen.

Artikel XI

1. Es wird ein Ausschuß von

Regierungsvertretern gebildet,

dem folgende Aufgaben obliegen

a) Prüfung von Fragen, die

sich auf die Anwendung und

Ausführung des Welturheberrechtsabkommens

beziehen;

b) Vorbereitung periodischer

Revisionen dieses Abkommens;

c) Prüfung aller anderen den

zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz

betreffenden Fragen

in Zusammenarbeit mit den

verschiedenen interessierten

zwischenstaatlichen Organisationen,

insbesondere mit der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur, mit dem Internationalen

Verband zum

Schutz von Werken der Literatur

und Kunst und mit der

Organisation der Amerikanischen

Staaten;

d) Unterrichtung der Staaten,

die dem Welturheberrechtsabkommen

angehören, über seine

Tätigkeit.

2. Der Ausschuß besteht aus

Vertretern von achtzehn Staaten,

die diesem Abkommen oder

nur dem Abkommen von 1952

angehören.

3. Der Ausschuß wird unter

gebührender Beachtung eines angemessenen

Ausgleichs der nationalen

Interessen auf der Grundlage

der geographischen Lage,

der Bevölkerung, der Sprachen

und des Entwicklungsstadiums

ausgewählt.

4. Der Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur, der Generaldirektor

der Weltorganisation

für geistiges Eigentum und der

Generalsekretär der Organisation

der Amerikanischen Staaten

oder ihre Vertreter können

an den Sitzungen des Ausschusses

als Berater teilnehmen.

Artikel XII

Der Ausschuß der Regierungsvertreter

beruft eine Revisionskonfererez

ein, wenn er es für

notwendig erachtet oder wenn

mindestens zehn Staaten, die

diesem Abkommen angehören,

es verlangen.

Artikel XIII

1. Jeder Vertragsstaat kann bei

der Hinterlegung seiner Rati-

fikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder später durch

eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation erklären,

daß dieses Abkommen auf alle

oder einzelne der Länder oder

Gebiete anwendbar ist, deren

auswärtige Beziehungen er

wahrnimmt. Das Abkommen ist

sodann auf die in der Notifikation

bezeichneten Länder oder

Gebiete nach Ablauf der in Artikel

IX vorgesehenen Frist von

drei Monaten anzuwenden.

Mangels einer solchen Notifikation

ist dieses Abkommen auf

diese Länder und Gebiete nicht

anwendbar.

2. Dieser Artikel darf jedoch

nicht dahin ausgelegt werden,

daß er für einen Vertragsstaat

die Anerkennung oder stillschweigende

Hinnahme der tatsächlichen

Lage eines Landes

oder Gebiets in sich schließt, auf

das dieses Abkommen durch

einen anderen Vertragsstaat auf

Grund dieses Artikels anwendbar

gemacht wird.

Artikel XIV

1. Jeder Vertragsstaat kann

dieses Abkommen im eigenen

Namen oder im Namen aller

oder einzelner der Länder oder

Gebiete kündigen, für die er

eine Notifikation gemäß Artikel

XIII abgegeben hat. Die

Kündigung erfolgt durch eine

an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation. Diese Kündigung

gilt auch als Kündigung

des Abkommens von 1952.

2. Die Kündigung hat nur für

den Staat oder für das Land

oder Gebiet Wirkung, in dessen

Namen sie abgegeben wird; sie

wird erst zwölf Monate nach

dem Tag des Eingangs der Notifikation

wirksam.

Artikel XV

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens, die

nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird, ist dem

Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorzulegen, sofern

die beteiligten Staaten keine

andere Regelung vereinbaren.

Artikel XVI

1. Dieses Abkommen wird in

englischer, französischer und

spanischer Sprache abgefaßt. Die

drei Texte sind zu unterzeichnen

und sind gleichermaßen verbindlich.

2. Amtliche Texte werden vom

Generaldirektor nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

in arabischer, deutscher,

italienischer und portugiesischer

Sprache hergestellt.

3. Jeder Vertragsstaat oder

jede Gruppe von Vertragsstaaten

ist berechtigt, im Einvernehmen

mit dem Generaldirektor

und durch ihn andere Texte in

der Sprache ihrer Wahl herstellen

zu lassen.

4. Alle diese Texte werden

dem unterzeichneten Text dieses

Abkommens beigefügt.

Artikel XVII

1. Dieses Abkommen berührt

in keiner Weise die Bestimmungen

der Berner Übereinkunft

zum Schutz von Werken der

Literatur und Kunst noch die

Mitgliedschaft in dem durch

diese Übereinkunft geschaffenen

Verband.

2. Zur Ausführung des Absatzes

1 wird diesem Artikel

eine Erklärung beigefügt. Diese

Erklärung ist ein integrierender

Bestandteil dieses Abkommens

für die am 1. Januar 1951 durch

die Berner Übereinkunft gebundenen

und für die ihr später

beigetretenen oder beitretenden

Staaten. Die Unterzeichnung

dieses Abkommens durch solche

Staaten gilt auch als Unterzeichnung

der Erklärung; die Ratifikation

oder Annahme dieses Abkommens

oder der Beitritt hierzu

durch solche Staaten gilt auch

als Ratifikation oder Annahme

dieser Erklärung oder Beitritt zu

ihr.

Artikel XVIII

Dieses Abkommen läßt die

mehrseitigen oder zweiseitigen

Verträge oder Vereinbarungen

über das Urheberrecht unberührt,

die ausschließlich zwischen

zwei oder mehr amerikanischen

Republiken in Kraft sind oder in

Kraft treten werden. Weichen

die Bestimmungen solcher bereits

bestehenden Verträge oder Vereinbarungen

von den Bestimmungen

dieses Abkommens ab

oder weichen die Bestimmungen

dieses Abkommens von den Bestimmungen

eines neuen Vertrags

oder einer neuen Vereinbarung

ab, die nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens zwischen

zwei oder mehr amerikanischen

Republiken geschlossen

werden, so hat der zuletzt geschlossene

Vertrag oder die zuletzt

geschlossene Vereinbarung

unter den Mitgliedstaaten des

Vertrags oder der Vereinbarung

den Vorrang. Unberührt bleiben

die Rechte an einem Werk,

die in einem diesem Abkommen

angehörenden Staat aufgrund

bestehender Verträge oder Vereinbarungen

erworben worden

sind, bevor dieses Abkommen

für diesen Staat in Kraft getreten

ist.

Artikel XIX

Dieses Abkommen läßt die

mehrseitigen oder zweiseitigen

Verträge oder Vereinbarungen

über das Urheberrecht unberührt,

die zwischen zwei oder

mehr diesem Abkommen angehörenden

Staaten in Kraft sind.

Weichen die Bestimmungen eines

solchen Vertrags oder einer solchen

Vereinbarung von den Bestimmungen

dieses Abkommens

ab, so haben die Bestimmungen

dieses Abkommens den Vorrang.

Unberührt bleiben die Rechte

an einem Werk, die in einem

diesem Abkommen angehörenden

Staat aufgrund bestehender

Verträge oder Vereinbarungen

erworben worden sind, bevor

dieses Abkommen für diesen

Staat in Kraft getreten ist. Die

Artikel XVII und XVIII dieses

Abkommens werden durch

diesen Artikel in keiner Weise

berührt.

Artikel XX

Vorbeihalte zu diesem Abkommen

sind nicht zulässig.

Artikel XXI

1. Der Generaldirektor übermittelt

gehörig beglaubigte Abschriften

dieses Abkommens

den interessierten Staaten und

zum Zweck der Registrierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

2. Er unterrichtet außerdem

alle interessierten Staaten über

die Hinterlegung der Ratifikations

-, Annahme- und Beitrittsurkunden,

über den Tag des Inkrafttretens

dieses Abkommens,

über die aufgrund dieses Abkommens

abgegebenen Notifikationen

und über die Kündigungen

gemäß Artikel XIV.

Zusatzerklärung

zu Artikel XVII

Die Mitgliedstaaten des Internationalen

Verbandes zum

Schutz von Werken der Literatur

und Kunst (im folgenden als

„Berner Verband" bezeichnet),

die diesem Abkommen angehören,

in dem Wunsch, ihre gegenseitigen

Beziehungen auf der

Grundlage dieses Verbandes

enger zu gestalten und jeden

Konflikt zu vermeiden, der sich

aus dem Nebeneinanderbestehen

der Berner Übereinkunft und

des Welturheberrechtsabkommens

ergeben könnte,

in Anerkennung des zeitweiligen

Bedürfnisses einiger Staaten,

den Umfang des Urheberrechtsschutzes

dem Stand ihrer kulturellen,

sozialen und wirtschaftlichen

Entwicklung anzupassen,

haben in allseitiger Übereinstimmung

folgende Erklärung

angenommen

a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b werden Werke, die als

Ursprungsland im Sinn der Berner

Übereinkunft ein Land

haben, das nach dem 1. Januar

1951 aus dem Berner Verband

ausgetreten ist, in den Ländern

des Berner Verbandes nicht

durch das Welturheberrechtsabkommen

geschützt.

b) Für einen Vertragsstaat,

der nach der bestehenden Übung

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen als Entwicklungsland

angesehen wird und

der bei seinem Austritt aus dem

Berner Verband beim Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

eine Notifikation hinterlegt hat,

daß er sich als Entwicklungsland

betrachtet, ist Buchstabe a nicht

anwendbar, solange dieser Staat

die in diesem Abkommen vorgesehenen

Ausnahmen gemäß

Artikel Vbis in Anspruch nehmen

kann.

c) Das Welturheberrechtsabkommen

ist in den Beziehungen

zwischen den Ländern des Berner

Verbandes auf den Schutz

der Werke nicht anwendbar, die

als Ursprungsland im Sinn der

Berner Übereinkunft ein Land

des Berner Verbandes haben.

Entschließung zu Artikel XI

Die Revisionskonferenz für

das Welturheberrechtsalbkommen

nach Erwägung der Fragen,

die den Ausschuß der Regierungsvertreter

betreffen, der in

Artikel XI dieses Abkommens,

dem diese Entschließung beigefügt

wird, vorgesehen ist

beschließt folgendes

1. Der Ausschuß besteht am

Anfang aus Vertretern der zwölf

Staaten, die Mitglieder des nach

Artikel XI des Abkommens von

1952 und der ihm beigefügten

Entschließung gebildeten Ausschusses

der Regierungsvertreter

sind und außerdem aus Vertretern

der folgenden Staaten: Algerien,

Australien, Japan, Jugoslawien,

Mexiko und Senegal.

2. Di« Staaten, die dem Abkommen

von 1952 nicht angehören

und diesem Abkommen

nicht vor der ersten ordentlichen

Sitzung des Ausschusses

nach Inkrafttreten dieses Abkommens

beigetreten sind, werden

durch andere Staaten ersetzt,

die der Ausschuß in seiner

ersten ordentlichen Sitzung gemäß

Artikel XI Absatz 2 und 3

bestimmt.

3. Mit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gilt der in

Absatz 1 vorgesehene Ausschuß

als gemäß Artikel XI dieses Abkommens

gebildet.

4. Innerhalb eines Jahres seit

Inkrafttreten dieses Abkommens

hält der Ausschuß seine

erste Sitzung ab; danach tritt er

mindestens alle zwei Jahre einmal

zu einer ordentlichen Sitzung

zusammen.

5. Der Ausschuß wählt einen

Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Er gibt sich seine Geschäftsordnung

nach den folgenden

Grundsätzen

a) Die gewöhnliche Dauer des

Mandats der Ausschußmitglieder

beträgt sechs Jahre; alle zwei

Jahre wird der Ausschuß zu

einem Drittel erneuert, wobei

jedoch Einverständnis darüber

besteht, daß von den ersten

Mandaten ein Drittel am Ende

der zweiten ordentlichen, Sitzung

des Ausschusses nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens,

ein weiteres Drittel am

Ende der dritten ordentlichen

Sitzung und das verbleibende

Drittel am Ende der vierten

ordentlichen Sitzung erlischt.

b) Die Regeln für das Verfahren,

nach dem der Ausschuß

neue Mitglieder beruft, die

Reihenfolge, in der die Mandate

erlöschen, die Regeln für die

Wiederwahl und das Wahlverfahren

sollen sowohl einen Ausgleich

zwischen der notwendigen

Kontinuität der Mitgliedschaft

und dem erforderlichen

Wechsel in der Vertretung anstreben

als auch den in Artikel

XI Absatz 3 erwähnten Gesichtspunkten

Rechnung tragen.

Wünscht, die Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

möge das Sekretariat des Ausschusses

stellen.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten nach.

Hinterlegung ihrer Vollmachten

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

24. Juli 1971 in einer einzigen

Ausfertigung.

ZUSATZPROTOKOLL 1

zum Welturheberrechtsabkommen

in der am 24. Juli 1971 in

Paris revidierten Fassung über

die Anwendung dieses Abkommens

auf Werke von Staatenlosen

und Flüchtlingen

Die diesem Protokoll angehörenden

Staaten, die zugleich

Vertragsstaaten des am 24. Juli

1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens

(im

folgenden als „Abkommen von

1971" bezeichnet) sind,

haben folgendes vereinbart

1. Staatenlose und Flüchtlinge,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Vertragsstaat

haben, werden für die Anwendung

des Abkommens von 1971

den Angehörigen dieses Staatesgleichgestellt.

2. a) Dieses Protokoll ist zu

unterzeichnen, bedarf der Ratifikation

oder Annahme durch

die Unterzeichnerstaaten und

steht zum Beitritt offen; Artikel

VIII des Abkommens von

1971 ist zu beachten.

b) Dieses Protokoll tritt für

jeden Staat am Tag der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

oder an dem Tag in Kraft, andern

das Abkommen von 1971

für diesen Staat in Kraft tritt,

sofern dieser Tag später liegt.

c) Für einen Staat, der dem.

Zusatzprotokoll 1 zum Abkommen

von 1952 nicht angehört,

gilt das genannte Zusatzproto-

koll mit Inkrafttreten dieses

Protokolls für diesen Staat als

in Kraft getreten.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

24. Juli 1971 in einer einzigen

Ausfertigung in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen

verbindlich ist; diese

Ausfertigung wird beim Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

hinterlegt. Der Generaldirektor

übermittelt beglaubigte Abschriften

den Unterzeichnerstaaten

und zum Zweck der

Registrierung dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

ZUSATZPROTOKOLL 2

Zum Welturheberrechtsabkommen

in der am 24. Juli 1971 in

Paris revidierten Fassung über

die Anwendung dieses Abkommens

auf Werke bestimmter

internationaler Organisationen

Die diesem Protokoll angehörenden

Staaten, die zugleich

Vertragsstaaten des am 24. Juli

1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens

(im

folgenden als „Abkommen von

1971" bezeichnet) sind,

haben folgendes vereinbart

1. a) Der in Artikel II Absatz 1

des Abkommens von 1971 vorgesehene

Schutz wird Werken

gewährt, die zum erstenmal

durch die Organisation der Vereinten

Nationen, durch die mit

ihr verbundenen Sonderorganisationen

oder durch die Organisation

der Amerikanischen

Staaten veröffentlicht worden

sind.

b) Ebenso ist Artikel II Absatz

2 des Abkommens von

1971 zugunsten dieser Organisationen

anzuwenden.

2. a) Dieses Protokoll ist zu

unterzeichnen, bedarf der Ratifikation

oder Annahme durch

die Unterzeichnerstaaten und

steht zum Beitritt offen; Artikel

VIII des Abkommens von

1971 ist zu beachten.

b) Dieses Protokoll tritt für

jeden Staat am Tag der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder an dem Tag in

Kraft, an dem das Abkommen

von 1971 für diesen Staat in

Kraft tritt, sofern dieser Tag

später liegt.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

24. Juli 1971 in einer einzigen

Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Text gleichermaßen

verbindlich ist; diese Ausfertigung

wird beim Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur hinterlegt.

Der Generaldirektor übermittelt

beglaubigte Abschriften

den Unterzeichnerstaaten und

zum Zweck der Registrierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß

seinem Art. IX Abs. 2 für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben ratifiziert bzw. sind beigetreten

— dem Abkommen

Algerien, Australien, Bahamas, Bangladesh, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

Berlin-West), Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Frankreich,

Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Marokko,

Mexiko, Monaco, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Schweden, Senegal, Spanien, Tschechoslowakei,

Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Britische

Jungfern-Inseln, Gibraltar, Grenada, Hongkong, Insel Man, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent und Seychellen)

und Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam, Panamakanalzone, Porto Rico und

Jungferninseln);

— das Zusatzprotokoll 1

Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich,

Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal,

Spanien, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten

von Amerika;

— das Zusatzprotokoll 2

Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich,

Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal,

Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

und Vereinigte. Staaten von Amerika.

Folgende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. Vbis Abs. 1 des Abkommens, die sich auf alle der in

den Art. Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen beziehen, abgegeben

Algerien, Bangladesh, Mexiko und Tunesien.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →