293. Welturheberrechtsabkommen revidiert in Paris samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten
von dem Wunsch geleitet, den
Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst in allen Ländern
zu gewährleisten,
in der Überzeugung, daß eine
allen Nationen angemessene, in
einem Weltabkommen niedergelegte
Regelung des Schutzes
des Urheberrechts, die die bereits
in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen
Ordnungen,
ohne sie zu beeinträchtigen, ergänzt,
die Achtung der Menschenrechte
sichern und die Entwicklung
der Literatur, Wissenschaft
und Kunst fördern wird,
und in der Gewißheit, daß
eine solche weltweite Regelung
des Schutzes des Urheberrechts
die Verbreitung der Geisteswerke
erleichtern und zu einer
besseren Verständigung unter
den Nationen beitragen wird,
haben beschlossen, das am
6. September 1952 in Genf
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen Kundgemacht in BGBl.Nr. 108/1957
(im folgenden
als „Abkommen von 1952"
bezeichnet) zu revidieren, und
haben daher folgendes vereinbart
Artikel I
Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, alle notwendigen Be-
Stimmungen zu treffen, um
einen ausreichenden und wirksamen
Schutz der Rechte der
Urheber Und anderer Inhaber
von Urheberrechten an den
Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst, wie Schriftwerken,
musikalischen und dramatischen
Werken, Filmwerken
sowie Werken der Malerei, Stichen
und Werken der Bildhauerei,
zu gewähren.
Artikel II
1. Veröffentlichte Werke der
Angehörigen eines Vertragsstaats
und die zum ersten Mal
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
veröffentlichten Werke
genießen in jedem anderen Vertragsstaat
den gleichen Schutz,
den dieser andere Staat den zum
ersten Mal in seinem eigenen
Hoheitsgebiet veröffentlichten
Werken seiner Staatsangehörigen
gewährt, sowie den durch
dieses Abkommen besonders gewährten
Schutz.
2. Unveröffentlichte Werke
der Angehörigen eines Vertragsstaats
genießen in jedem anderen
Vertragsstaat den gleichen
Schutz, den dieser andere Staat
den unveröffentlichten Werken
seiner Staatsangehörigen gewährt,
sowie den durch dieses
Abkommen besonders gewährten
Schutz.
3. Für die Anwendung dieses
Abkommens kann jeder Vertragsstaat
durch seine innerstaatliche
Gesetzgebung seinen
Staatsangehörigen die Personen
gleichstellen, die ihren Wohnsitz
in seinem Hoheitsgebiet
haben.
Artikel III
1. Ein Vertragsstaat, dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften
als Voraussetzung für den
Urheberrechtsschutz die Erfüllung
von Förmlichkeiten, wie
Hinterlegung, Registrierung,
Vermerk, notarielle Beglaubigungen,
Gebührenzahlung, Herstellung
oder Veröffentlichung
in seinem eigenen Hoheitsgebiet,
fordern, hat diese Erfor-
dernisse für jedes durch dieses
Abkommen geschützte und zum
ersten Mal außerhalb seines
Hoheitsgebiets veröffentlichte
Werk, dessen Urheber nicht Angehöriger
dieses Staates ist, als
erfüllt anzusehen, wenn alle
Werkstücke, die mit Erlaubnis
des Urhebers oder eines anderen
Inhabers des Urheberrechts
veröffentlicht worden sind, von
der ersten Veröffentlichung des
Werkes an das Kennzeichen ©
in Verbindung mit dem Namen
des Inhabers des Urheberrechts
und der Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung tragen; Kennzeichen,
Name und Jahreszahl
sind in einer Weise und an
einer Stelle anzubringen, daß
sie den Vorbehalt des Urheberrechts
genügend zum Ausdruck
bringen.
2. Absatz 1 hindert keinen
Vertragsstaat, die Erfüllung von
Förmlichkeiten oder anderen
Voraussetzungen für den Erwerb
und die Ausübung des
Urheberrechts bei Werken, die
zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet
veröffentlicht worden
sind, sowie, ohne Rücksicht
auf den Ort der Veröffentlichung,
bei Werken seiner
Staatsangehörigen zu fordern.
3. Absatz 1 hindert keinen
Vertragsstaat, von Personen, die
ihre Rechte gerichtlich geltend
machen, zu verlangen, daß sie
in einem Rechtsstreit bestimmte
Verfahrenserfordernisse, wie
die Vertretung des Klägers
durch einen inländischen Rechtsbeistand
oder die Hinterlegung
eines Werkstücks durch den
Kläger bei dem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde oder
bei beiden, erfüllen. Jedoch wird
der Bestand des Urheberrechts
durch die Nichterfüllung dieser
Erfordernisse nicht berührt. Die
Erfüllung eines Erfordernisses,
das der Staat, in dem der Schutz
beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen
nicht auferlegt, darf
von den Angehörigen eines
anderen Vertragsstaats nicht
verlangt werden.
4. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet,
den unveröffentlichten
Werken der Angehörigen anderer
Vertragsstaaten Rechtsschutz
zu gewähren, ohne die Erfüllung
von Förmlichkeiten zu verlangen.
5. Sieht ein Vertragsstaat für
die Schutzdauer mehr als eine
Frist vor und überschreitet die
erste Frist eine der in Artikel
IV vorgeschriebenen Mindestzeiten,
so ist dieser Staat
nicht verpflichtet, Absatz 1 auf
die zweite und jede weitere Frist
anzuwenden.
Artikel IV
1. Die Schutzdauer des Werkes
wird durch das Recht des
Vertragsstaats, in dem der
Schutz beansprucht wird, gemäß
diesem Artikel und Artikel II
geregelt.
2. a) Bei den durch dieses Abkommen
geschützten Werken
umfaßt die Schutzdauer mindestens
die Lebenszeit des Urhebers
und fünfundzwanzig
Jahre nach seinem Tod. Jedoch
kann ein Vertragsstaat, der in
dem Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen für ihn in Kraft
tritt, für bestimmte Arten von
Werken die Schutzdauer auf
eine von der ersten Veröffentlichung
an berechnete Frist beschränken,
diese Ausnahmen
aufrechterhalten und sie auf
andere Arten von Werken erstrecken.
Für alle diese Arten
von Werken darf die Schutzdauer
nicht weniger als fünfundzwanzig
Jahre seit der ersten
Veröffentlichung betragen.
b) Ein Vertragsstaat, der in
dem Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen für ihn in Kraft
tritt, die Schutzdauer nicht auf
der Grundlage der Lebenszeit
des Urhebers berechnet, ist befugt,
sie von der ersten Veröffentlichung
des Werkes oder
gegebenenfalls von der der Veröffentlichung
vorausgegangenen
Registrierung an zu berechnen;
die Schutzdauer darf nicht
weniger als fünfundzwanzig
Jahre seit der ersten Veröffentlichung
oder gegebenenfalls seit
der ihr vorausgegangenen Registrierung
betragen.
c) Sehen die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats
zwei oder mehr aufeinanderfolgende
Schutzfristen
vor, so darf die Dauer der
ersten Frist nicht weniger als
eine der in Buchstaben a und
b bezeichneten Mindestzeiten
betragen.
3. Absatz 2 ist auf Werke der
Fotografie und der angewandten
Kunst nicht anzuwenden. Jedoch
darf in den Vertragsstaaten,
die Werke der Fotografie
schützen oder Werken der angewandten
Kunst als Kunstwerken
Schutz gewähren, die
Schutzdauer für diese Werke
nicht weniger als zehn Jahre
betragen.
4. a) Kein Vertragsstaat ist
verpflichtet, einem Werk einen
längeren Schutz als den zu gewähren,
der für Werke dieser
Art in dem Vertragsstaat, in
dem das Werk zum ersten Mal
veröffentlicht worden ist, oder,
sofern es sich um ein unveröffentlichtes
Werk handelt, in
dem Vertragsstaat, dem der Urheber
angehört, festgelegt ist.
b) Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaats zwei
oder mehr aufeinanderfolgende
Schutzfristen vor, so wird für
die Anwendung des Buchstabens
a die Summe dieser Schutzfristen
als die von diesem Staat
gewährte Schutzdauer angesehen.
Wird jedoch in diesem
Staat ein bestimmtes Werk,
gleichviel aus welchem Grund,
während der zweiten oder einer
der folgenden Fristen nicht geschützt,
so sind die anderen
Vertragsstaaten nicht verpflichtet,
dieses Werk während der
zweiten Frist oder der folgenden
Fristen zu schützen.
5. Für die Anwendung des Absatzes
4 wird das Werk des
Angehörigen eines Vertragsstaats,
das zum ersten Mal in
einem vertragsfremden Staat
veröffentlicht worden ist, so angesehen,
als sei es zum ersten
Mal in dem Vertragsstaat veröffentlicht
worden, dem der Urheber
angehört.
6. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung
in zwei oder mehr Vertragsstaaten
gilt das Werk für
die Anwendung des Absatzes 4
als zum ersten Mal in dem
Staat veröffentlicht, der die kürzeste
Schutzdauer gewährt.
Jedes Werk, das innerhalb von
dreißig Tagen seit seiner ersten
Veröffentlichung in zwei oder
mehr Vertragsstaaten erschienen
ist, gilt als in diesen Staaten
gleichzeitig veröffentlicht.
Artikel IVbis
1. Die in Artikel I bezeichneten
Rechte umfassen die grundlegenden
Rechte, die die wirtschaftlichen
Interessen des Urhebers
schützen, insbesondere
das ausschließliche Recht, die
Vervielfältigung, gleichviel in
welchem Verfahren, die öffentliche
Aufführung und die Rundfunksendung
zu erlauben. Dieser
Artikel ist auf die durch
dieses Abkommen geschützten
Werke sowohl in ihrer ursprünglichen
Form als auch in
einer erkennbar von dem ursprünglichen
Werk abgeleiteten
Form anzuwenden.
2. Jeder Vertragsstaat kann in
seiner innerstaatlichen Gesetzgebung
für die in Absatz 1 bezeichneten
Rechte Ausnahmen
vorsehen, die dem Geist und
den Bestimmungen dieses Abkommens
nicht widersprechen.
Jedoch muß ein Staat, der von
dieser Befugnis Gebrauch macht,
jedem der Rechte, für die er
Ausnahmen vorsieht, ein angemessenes
Maß an wirksamen
Schutz gewähren.
Artikel V
1. Die in Artikel I bezeichneten
Rechte umfassen das ausschließliche
Recht, die durch
dieses Abkommen geschützten
Werke zu übersetzen und die
Übersetzung zu veröffentlichen,
sowie das Recht, anderen die
Übersetzung und die Veröffentlichung
der Übersetzung zu erlauben.
2. Den Vertragsstaaten bleibt
es jedoch vorbehalten, durch
ihre (innerstaatliche Gesetzgebung
das Übersetzungsrecht an
Schriftwerken einzuschränken,
aber nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
a) Ist vom Inhaber des Übersetzungsrechts
oder mit seiner
Erlaubnis innerhalb von sieben
Jahren seit der ersten Veröffentlichung
eines Schriftwerks
eine Übersetzung dieses Werkes
in eine in einem Vertragsstaat
allgemein gebräuchliche Sprache
nicht veröffentlicht worden, so
kann jeder Angehörige dieses
Vertragsstaats von der zuständigen
Behörde des Staates eine
nicht ausschließliche Lizenz zur
Übersetzung des Werkes in diese
Sprache und zur Veröffentlichung
der Übersetzung erhalten.
b) Die Lizenz darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller
gemäß den Rechtsvorschriften
des Staates, in dem die Lizenz
beantragt worden ist, nachweist,
daß er um die Erlaubnis des
Inhabers des Übersetzungsrechts
zur Übersetzung des Werkes
und zur Veröffentlichung der
Übersetzung ersucht und diese
nicht erhalten hat oder daß er
den Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig
machen konnte. Eine Lizenz
kann unter denselben Bedingungen
auch erteilt werden,
wenn alle bisherigen Ausgaben
einer Übersetzung in eine in
einem Vertragsstaat allgemein
gebräuchliche Sprache vergriffen
sind.
c) Vermag der Antragsteller
den Inhaber des Übersetzungsrechts
nicht ausfindig zu machen,
so hat er eine Abschrift seines
Antrags dem Verleger zu senden,
dessen Name auf dem
Werk angegeben ist; eine weitere
Abschrift hat er dem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter
des Staates, dessen Angehöriger
der Inhaber des Übersetzungsrechts
ist, oder einer
gegebenenfalls von der Regierung
dieses Staates bezeichneten
Stelle zuzuleiten, sofern die
Staatsangehörigkeit des Inhabers
des Übersetzungsrechts bekannt
ist. Die Lizenz darf nicht vor
Ablauf von zwei Monaten nach
Absendung der Abschriften des
Antrags erteilt werden.
d) Durch die innerstaatliche
Gesetzgebung sind geeignete
Vorschriften zu erlassen, die für
den Inhaber des Obersetzungsrechts
eine angemessene, internationalen
Maßstäben entsprechende
Vergütung vorsehen und
die Zahlung und den Transfer
der Vergütung sowie eine getreue
Übersetzung des Werkes
gewährleisten.
e) Der Originaltitel des Werkes
und der Name seines Urhebers
sind auf allen Werkstücken
der veröffentlichten
Übersetzung im Druck anzugeben.
Die Lizenz berechtigt nur
zur Veröffentlichung der Übersetzung
im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaats, in dem sie beantragt
worden ist. Werkstücke
der Übersetzung dürfen in
einen anderen Vertragsstaat
eingeführt und dort verkauft
werden, wenn die Sprache, in
die das Werk übersetzt wurde,
in diesem Staat allgemein gebräuchlich
ist und wenn dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften
entsprechende Lizenzen zulassen
und die Einfuhr und den
Verkauf der Werkstücke nicht
untersagen. In einem Vertragsstaat,
für den diese Voraussetzungen
nicht zutreffen, sind
für die Einfuhr und den Verkauf
der Werkstücke die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
dieses Staates und die von ihm
geschlossenen Verträge maßgebend.
Die Lizenz kann von
dem Lizenznehmer nicht übertragen
werden.
f) Eine Lizenz wird nicht erteilt,
wenn der Urheber alle
Werkstücke aus dem Verkehr
gezogen hat.
Artikel Vbis
1. Jeder Vertragsstaat, der
nach der bestehenden Übung
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen als Entwicklungsland
angesehen wird,
kann durch eine bei der Ratifikation,
der Annahme, dem
Beitritt oder später beim Generaldirektor
der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (im folgenden als „der
Generaldirektor" bezeichnet)
hinterlegte Notifikation einzelne
oder alle der in den Artikeln
Vter und Vquater vorgesehenen
Ausnahmen in Anspruch
nehmen.
2. Jede Notifikation nach Absatz
1 ist während einer Frist
von zehn Jahren seit Inkrafttreten
dieses Abkommens oder
während des nach der Hinterlegung
der Notifikation noch
verbleibenden Teiles dieser
Zehnjahresfrist wirksam; sie
kann ganz oder teilweise für
jeweils weitere zehn Jahre erneuert
werden, wenn der Vertragsstaat
frühestens fünfzehn
und spätestens drei Monate vor
Ende der laufenden Zehnjahresfrist
beim Generaldirektor eine
neue Notifikation hinterlegt.
Während der weiteren Zehnjahresfristen
können auch erstmalige
Notifikationen gemäß
diesem Artikel hinterlegt werden.
3. Ungeachtet des Absatzes 2
ist ein Vertragsstaat, der nicht
länger als Entwicklungsland im
Sinn von Absatz 1 angesehen
wird, nicht mehr berechtigt,
seine nach Absatz 1 oder 2 hinterlegte
Notifikation zu erneuern;
gleichviel ob dieser
Staat seine Notifikation förmlich
zurückzieht oder nicht, verliert
er die Möglichkeit, die in
den Artikeln Vter und Vquater
vorgesehenen Ausnahmen in
Anspruch zu nehmen, entweder
nach Ablauf der laufenden
Zehnjahresfrist oder drei Jahre
nach dem Zeitpunkt, in dem der
Staat nicht mehr als Entwicklungsland
angesehen wird, wobei
die später endende Frist
maßgebend ist.
4. Nach Ablauf der Frist, für
die Notifikationen nach diesem
Artikel wirksam waren, dürfen
Werkstücke, die auf Grund der
Ausnahmen in den Artikeln
Vter und Vquater bereits
hergestellt worden sind, weiterhin
in Verkehr gebracht werden,
bis der Vorrat erschöpft
ist.
5. Ein Vertragsstaat, der eine
Notifikation gemäß Artikel
XIII über die Anwendung
dieses Abkommens auf ein bestimmtes
Land oder Gebiet hinterlegt
hat, dessen Lage als der
Lage der in Absatz 1 bezeichneten
Staaten analog erachtet
werden kann, kann für dieses
Land oder Gebiet auch Notifikationen
gemäß diesem Artikel
hinterlegen und erneuern.
Solange eine solche Notifikation
wirksam ist, dürfen die Artikel
Vter und Vquater auf dieses
Land oder Gebiet angewandt
werden. Der Versand von
Werkstücken aus diesem Land
oder Gebiet in den Vertragsstaat
wird als Ausfuhr im Sinn
der Artikel Vter und Vquater angesehen.
Artikel Vter
1. a) Ein Vertragsstaat, auf
den Artikel Vbis Absatz 1 anwendbar
ist, kann die in Artikel
V Absatz 2 vorgesehene
Frist von sieben Jahren durch
eine Frist von drei Jahren oder
durch eine längere, in seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
festgelegte Frist ersetzen.
Für eine Übersetzung in eine
Sprache, die nicht in einem
oder mehreren der entwickelten
Länder, die diesem Abkommen
oder nur dem Abkommen von
1952 angehören, allgemein gebräuchlich
ist, beträgt die Frist
ein Jahr statt drei Jahre.
b) Ein Vertragsstaat, auf den.
Artikel Vbis Absatz 1 anwendbar
ist, kann auf Grund einer einstimmigen
Vereinbarung mit
den entwickelten Ländern, die
diesem Abkommen oder nur
dem Abkommen von 1952 angehören
und in denen dieselbe
Sprache allgemein gebräuchlich
ist, für Übersetzungen in diese
Sprache die in Buchstabe a vorgesehene
Frist von drei Jahre
durch eine andere, in der Vereinbarung
festgelegte Frist ersetzen,
die aber nicht kürzer
als ein Jahr sein darf. Satz 1
ist jedoch auf Übersetzungen in
die englische, französische oder
spanische Sprache nicht anwendbar.
Jede derartige Vereinbarung
wird dem Generaldirektor
notifiziert.
c) Die Lizenz darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller
gemäß den Rechtsvorschriften
des Staates, in dem die
Lizenz beantragt worden ist,
nachweist, daß er um die Erlaubnis
des Inhabers des Übersetzungsrechts
ersucht und diese
nicht erhalten hat oder daß er
den Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig
machen konnte. Gleichzeitig
mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber
hat der Antragsteller
entweder das von der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur errichtete Internationale
Informationszentrum für Urheberrecht
oder jedes nationale
oder regionale Informationszentrum
zu unterrichten, das
von der Regierung des Staates,
in dem der Verleger vermutlich
den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit
hat, in einer
beim Generaldirektor hinterlegten
Notifikation bezeichnet
worden ist.
d) Vermag der Antragsteller
den Inhaber des Übersetzungsrechts
nicht ausfindig zu machen,
so hat er eine Abschrift
seines Antrags mit eingeschriebener
Luftpost dem Verleger,
dessen Name auf dem Werk
angegeben ist, und jedem in
Buchstabe c bezeichneten nationalen
oder regionalen Informationszentrum
zu senden. Ist
kein solches Zentrum notifiziert
worden, so hat der Antragsteller
auch dem von der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur errichteten Internationalen
Informationszentrum
für Urheberrecht eine
Abschrift zu senden.
2. a) Nach diesem Artikel darf
eine nach drei Jahren erwirkbare
Lizenz erst nach Ablauf
einer weiteren Frist von sechs
Monaten und eine nach einem
Jahr erwirkbare Lizenz erst
nach Ablauf einer weiteren Frist
von neun Monaten erteilt werden.
Die weitere Frist beginnt
entweder in dem Zeitpunkt des
in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Gesuchs um Erlaubnis
zur Übersetzung oder, sofern
der Inhaber des Übersetzungsrechts
oder seine Anschrift
unbekannt ist, im Zeitpunkt
der Absendung der in
Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten
Abschriften des Lizenzantrags.
b) Eine Lizenz darf nicht erteilt
werden, wenn eine Übersetzung
innerhalb der genannten
Frist von sechs oder neun
Monaten vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis veröffentlicht
worden ist.
3. Eine Lizenz nach diesem
Artikel darf nur für Unterrichts
-, Studien- oder Forschungszwecke
erteilt werden.
4. a) Eine nach diesem Artikel
erteilte Lizenz erstreckt sich
nicht auf die Ausfuhr von
Werkstücken und berechtigt nur
zur Veröffentlichung der Übersetzung
im Hoheitsgebiet des
Staates, in dem die Lizenz beantragt
worden ist.
b) Alle Werkstücke, die gemäß
einer nach diesem Artikel
erteilten Lizenz veröffentlicht
werden, haben in der betreffenden
Sprache einen Vermerk zu
tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat,
der die Lizenz erteilt
hat, in Verkehr gebracht
werden dürfen. Trägt das Werk
den in Artikel III Absatz 1 bezeichneten
Vermerk, so haben
die Werkstücke denselben Vermerk
zu tragen.
c) Das in Buchstabe a vorgesehene
Ausfuhrverbot gilt nicht,
wenn eine staatliche oder andere
öffentliche Stelle eines
Staates, der nach diesem Artikel
eine Lizenz zur Übersetzung
eines Werkes in eine andere als
die englische, französische oder
spanische Sprache erteilt hat,
Werkstücke der unter dieser Lizenz
hergestellten Übersetzung
in ein anderes Land versendet,
sofern
i) die Empfänger entweder
Einzelpersonen, die dem
Vertragsstaat, der die Lizenz
erteilt hat, angehören,
oder Zusammenschlüsse
solcher Einzelpersonen
sind;
ii) die Werkstücke nur für
Unterrichts-, Studien- oder
Forschungszwecke
bestimmt sind;
in) der Versand der Werkstücke
und ihre spätere
Verteilung an die Empfänger
keinen Erwerbszwecken
dienen und
iv) das Land, in das die
Werkstücke gesandt werden,
mit dem Vertragsstaat
eine Vereinbarung
getroffen hat, die den
Empfang, die Verteilung
oder beides gestattet, und
eine der beteiligten Regierungen
die Vereinbarung
dem Generaldirektor notifiziert
hat.
5. Auf nationaler Ebene ist
dafür zu sorgen, daß
a) die Lizenz eine angemessene
Vergütung vorsieht,
die der bei frei vereinbarten
Lizenzen zwischen Personen
in den beiden betreffenden
Ländern üblichen
Vergütung entspricht, und
b) Zahlung und Transfer der
Vergütung bewirkt werden;
bestehen nationale
Devisenbeschränkungen, so
hat die zuständige Behörde
unter Zuhilfenahme
internationaler Einrichtungen
alles ihr Mögliche zu
tun, um den Transfer der
Vergütung in international
konvertierbarer Währung
oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
sicherzustellen.
6. Jede von einem Vertragsstaat
nach diesem Artikel erteilte
Lizenz erlischt, wenn vom
Inhaber des Obersetzungsrechts
oder mit seiner Erlaubnis eine
Übersetzung des Werkes in die
selbe Sprache und mit im wesentlichen
gleichem Inhalt wie
die auf Grund der Lizenz
herausgegebene Übersetzung in
diesem Staat zu einem Preis
veröffentlicht wird, der dem
für vergleichbare Werke in dem
Staat üblichen Preis entspricht.
Werkstücke, die bereits vor Erlöschen
der Lizenz hergestellt
worden sind, dürfen weiterhin
in Verkehr gebracht werden, bis
der Vorrat erschöpft ist.
7. Für Werke, die vorwiegend
aus Abbildungen bestehen, dar'
eine Lizenz zur Übersetzung
des Textes und zur Vervielfältigung
der Abbildungen nur erteilt
werden, wenn auch die
Voraussetzungen des Artikels
Vquater erfüllt sind.
8. a) Eine Lizenz zur Übersetzung
eines nach diesem Abkommen
geschützten Werkes,
das im Druck oder in einer
entsprechenden Vervielfältigungsform
veröffentlicht worden
ist, kann auch einem Sendeunternehmen,
das seinen Sitz
in einem Vertragsstaat hat, auf
den Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft,
auf seinen in diesem Staat
gestellten Antrag unter folgen-
den Bedingungen gewährt werden
i) die Übersetzung wird an
Hand eines Werkstücks
angefertigt, das in Übereinstimmung
mit den
Rechtsvorschriften des
Vertragsstaats hergestellt
und erworben wurde;
ii) die Übersetzung ist nur
für den Gebrauch in
Rundfunksendungen bestimmt,
die ausschließlich
dem Unterricht oder der
Verbreitung wissenschaftlicher
oder technischer
Forschungsergebnisse an
Sachverständige eines bestimmten
Berufs dienen;
iii) die Übersetzung wird ausschließlich
zu den unter
Ziffer ii bezeichneten
Zwecken in rechtmäßig
ausgestrahlten Rundfunksendungen
benutzt, die
für Empfänger im Hocheitsgebiet
des Vertragsstaats
bestimmt sind, einschließlich
der Rundfunksendungen,
die mir
Hilfe von rechtmäßig und
ausschließlich für diese
Sendungen hergestellten
Aufnahmen auf Bild- oder
Tonträger ausgestrahlt
werden;
iv) Bild- oder Tonträger der
Übersetzung dürfen nur
zwischen Sendeunternehmen
ausgetauscht werden,
die ihren Sitz in dem
Vertragsstaat haben, der
die Lizenz erteilt hat, und
v) der Gebrauch der Übersetzung
darf keinen Erwerbszwecken
dienen.
b) Sofern alle in Buchstabe a
aufgeführten Merkmale und
Bedingungen erfüllt sind, kann
einem Sendeunternehmen auch
eine Lizenz zur Übersetzung
des Textes einer audio-visuellen
Festlegung erteilt werden, die
selbst ausschließlich für den Gebrauch
im Zusammenhang mit
systematischem Unterricht hergestellt
und veröffentlicht worden
ist.
c) Vorbehaltlich der Buchstaben
a und b sind die anderen
Bestimmungen dieses Artikels
auf die Erteilung und die Ausübung
der Lizenz anzuwenden
9. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Artikels unterliegt
jede nach diesem Artikel
erteilte Lizenz dem Artikel V,-
sie bleibt dem Artikel V und
diesem Artikel auch nach Ablauf
der in Artikel V Absatz 2
vorgesehenen Frist von sieben
Jahren unterworfen. Jedoch
kann der Lizenznehmer nach
Ablauf dieser Frist verlangen,
daß diese Lizenz durch eine Lizenz
ersetzt wird, die ausschließlich
dem Artikel V unterliegt.
Artikel Vquater
1. Ein Vertragsstaat, auf den
Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft,
kann folgende Bestimmungen
annehmen
a) Sind innerhalb
i) der in Buchstabe c festgelegten
und vom Zeitpunkt
der ersten Veröffentlichung
einer bestimmten
Ausgabe eines in Absatz 3
bezeichneten Werkes der
Literatur, Wissenschaft
oder Kunst an zu berechnenden
Frist oder
ii) einer längeren, in seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
festgelegten Frist
in diesem Staat
vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts
oder mit seiner Erlaubnis
Werkstücke der Ausgabe
zu einem Preis, der dem für vergleichbare
Werke dort üblichen
Preis entspricht, der Allgemeinheit
oder für den Gebrauch im
Zusammenhang mit systematischem
Unterricht nicht zum Kauf
angeboten worden, so kann jeder
Angehörige dieses Staates von der
zuständigen Behörde eine nicht
ausschließliche Lizenz erhalten,
die Ausgabe zu diesem oder einem
niedrigeren Preis für den Gebrauch
im Zusammenhang mit
systematischem Unterricht zu
veröffentlichen. Die Lizenz darf
nur erteilt werden, wenn der An-
tragsteller gemäß den Rechtsvorschriften
dieses Staates nachweist,
daß er um die Erlaubnis des
Rechtsinhabers zur Veröffentlichung
des Werkes ersucht und
diese nicht erhalten hat oder daß
er den Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig
machen konnte. Gleichzeitig mit
dem Gesuch an den Rechtsinhaber
hat der Antragsteller
entweder das von der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur errichtete Internationale
Informationszentrum für Urheberrecht
oder jedes in Buchstabe
d bezeichnete nationale
oder regionale Informationszentrum
zu unterrichten.
b) Eine Lizenz kann unter
denselben Bedingungen auch erteilt
werden, wenn mit Erlaubnis
des Rechtsinhabers hergestellte
Werkstücke der Ausgabe
zu einem Preis, der dem für
vergleichbare Werke in dem
Staat üblichen Preis entspricht,
sechs Monate lang für die Allgemeinheit
oder für den Gebrauch
im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht nicht mehr
zum Verkauf standen.
c) Die in Buchstabe a bezeichnete
Frist beträgt fünf
Jahre; dagegen beträgt sie
i) drei Jahre für Werke aus
den Bereichen der Naturwissenschaften,
Mathematik
und Technik und
ii) sieben Jahre für Romane,
Gedichte und Dramen sowie
für musikalische
Werke und Kunstbücher.
d) Vermag der Antragsteller
den Inhaber des Vervielfältigungsrechts
nicht ausfindig zu
machen, so hat er eine Abschrift
seines Lizenzantrags mit eingeschriebener
Luftpost dem Verleger,
dessen Name auf dem
Werk angegeben ist, und jedem
nationalen oder regionalen Informationszentrum
zu senden,
das von der Regierung des Staates,
in dem der Verleger vermutlich
den Mittelpunkt seiner
Geschäftstätigkeit hat, in einer
beim Generaldirektor hinterlegten
Notifikation bezeichnet
worden ist. Mangels einer sollen
Notifikation hat er eine
Abschrift auch dem von der Organisation
der Vereinten Nationen
Tür Erziehung, Wissenschaft
und Kultur errichteten Internationalen
Informationszentrum
für Urheberrecht zu senden. Die
Lizenz darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit Absendung
der Abschriften des Antrags
erteilt werden.
e) Eine nach drei Jahren erwirkbare
Lizenz darf nach diesem
Artikel erst erteilt werden,
i) wenn eine Frist von sechs
Monaten seit dem Zeitpunkt
des in Buchstabe a
bezeichneten Gesuchs um
Erlaubnis oder, sofern
der Inhaber des Vervielfältigungsrechts
oder seine
Anschrift unbekannt ist,
seit dem Zeitpunkt der in.
Buchstabe d vorgesehenen
Versendung von Abschriften
des Lizenzantrags abgelaufen
ist, und
ii) wenn innerhalb dieser
Frist Werkstücke der Ausgabe
nicht, wie in Buchstabe
a erwähnt, in Verkehr
gebracht worden
sind.
f) Der Name des Urhebers
und der Titel der Ausgabe sind
auf allen Werkstücken der veröffentlichten
Vervielfältigung
im Druck anzugeben. Die Lizenz
erstreckt sich nicht auf die
Ausfuhr von Werkstücken und
gilt nur für die Veröffentlichung
im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaats, in dem die Lizenz
beantragt worden ist. Die
Lizenz kann vom Lizenznehmer
nicht übertragen werden.
g) Die innerstaatliche Gesetzgebung
hat eine genaue Wiedergabe
der Ausgabe zu gewährleisten.
h) Eine Lizenz zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung
der Übersetzung eines Werkes
wird nach diesem Artikel nicht
erteilt,
i) wenn die Übersetzung
nicht vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder
mit seiner Erlaubnis veröffentlicht
worden ist,
oder
ii) wenn die Übersetzung
nicht in einer Sprache abgefaßt
ist, die in dem
Staat, der zur Erteilung
der Lizenz befugt ist,
allgemein gebräuchlich ist.
2. Ferner gelten für die in Absatz
1 vorgesehenen Ausnahmen
die folgenden Bestimmungen
a) Alle Werkstücke, die gemäß
einer nach diesem Artikel
erteilten Lizenz veröffentlicht
werden, haben in der betreffenden
Sprache einen Vermerk zu
tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat,
auf den sich die Lizenz
bezieht, in Verkehr gebracht
werden dürfen. Trägt die
Ausgabe den in Artikel III Absatz
1 bezeichneten Vermerk, so
haben die Werkstücke denselben
Vermerk zu tragen.
b) Auf nationaler Ebene ist
dafür zu sorgen, daß
i) die Lizenz eine angemessene
Vergütung vorsieht,
die der bei frei vereinbarten
Lizenzen zwischen
Personen in den beiden
betreffenden Ländern üblichen
Vergütung entspricht,
und
ii) Zahlung und Transfer der
Vergütung bewirkt werden;
bestehen nationale
Devisenbeschränkungen, so
hat die zuständige Behörde
unter Zuhilfenahme
internationaler Einrichtungen
alles ihr Mögliche
zu tun, um den Transfer
der Vergütung in international
konvertierbarer
Währung oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln
sicherzustellen.
c) Werden vom Inhaber des
Vervielfältigungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis Werkstücke
der Ausgabe eines Werkes indem
Vertragsstaat dem allgemeinen
Publikum oder für den.
Gebrauch im Zusammenhang
mit systematischem Unterricht
zu einem Preis, der dem für
vergleichbare Werke dort üblichen
Preis entspricht, zum
Kauf angeboten, so erlischt jede
nach diesem Artikel erteilte
Lizenz, sofern diese Ausgabe in
derselben Sprache abgefaßt ist
und im wesentlichen den gleichen
Inhalt hat wie die auf
Grund der Lizenz veröffentlichte
Ausgabe. Werkstücke, die
bereits vor Erlöschen der Lizenz
hergestellt worden sind, dürfen
weiterhin in Verkehr gebracht
werden, bis der Vorrat erschöpft
ist.
d) Eine Lizenz wird nicht
erteilt, wenn der Urheber alle
Werkstücke der Ausgabe aus
dem Verkehr gezogen hat.
3. a) Vorbehaltlich des Buchstabens
b) ist dieser Artikel nur
auf Werke der Literatur, Wissenschaft
oder Kunst anwendbar,
die im Druck oder in einer
entsprechenden Vervielfältigungsform
veröffentlicht worden
sind.
b) Dieser Artikel ist auch auf
die audio-visuelle Vervielfältigung
rechtmäßig hergestellter
audio-visueller Festlegungen, soweit
sie selbst geschützte
Werke sind oder geschützte
Werke enthalten, und auf die
Übersetzung des in ihnen enthaltenen
Textes in eine Sprache
anwendbar, die in dem Staat,
der zur Erteilung der Lizenz
befugt ist, allgemein gebräuchlich
ist, immer vorausgesetzt,
daß die betreffenden audiovisuellen
Festlegungen ausschließlich
für den Gebrauch im
Zusammenhang mit systematischem
Unterricht hergestellt
und veröffentlicht worden
sind.
Artikel VI
Eine „Veröffentlichung" im
Sinn dieses Abkommens liegt
vor, wenn das Werk in einer
körperlichen Form vervielfältigt
und der Öffentlichkeit durch
Werkstücke zugänglich gemacht
wird, die es gestatten, das Werk
zu lesen oder sonst mit dem
Auge wahrzunehmen.
Artikel VII
Dieses Abkommen findet keine
Anwendung auf Werke oder
auf Rechte an Werken, die bei
Inkrafttreten des Abkommens
in dem Vertragsstaat, in dem
der Schutz beansprucht wird,
endgültig den Schutz verloren
haben oder niemals geschützt
waren.
Artikel VIII
1. Dieses Abkommen, das das
Datum vom 24. Juli 1971 trägt,
wird beim Generaldirektor hinterlegt
und liegt nach diesem
Datum während eines Zeitraums
von 120 Tagen zur Unterzeichnung
durch alle Mitgliedstaaten
des Abkommens
von 1952 auf. Es bedarf der Ratifikation
oder Annahme durch
die Unterzeichnerstaaten.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
nicht unterzeichnet
hat, kann ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme oder
Beitritt werden durch die Hinterlegung
einer entsprechenden
Urkunde beim Generaldirektor
bewirkt.
Artikel IX
1. Dieses Abkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
von zwölf Ratifikation«-, Annahme-
oder Beitrittsurkunden
in Kraft.
2. Danach tritt dieses Abkommen
für jeden Staat drei Monate
nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Für einen Staat, der dem
Abkommen von 1952 nicht angehört,
gilt der Beitritt zu diesem
Abkommen zugleich als
Beitritt zu dem Abkommen von
1952; hinterlegt jedoch ein Staat
seine Beitrittsurkunde vor Inkrafttreten
dieses Abkommens,
so kann er seinen Beitritt zu
dem Abkommen von 1952 von
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
abhängig machen.
Nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens kann kein Staat
nur dem Abkommen von 1952
beitreten.
4. Die Beziehungen zwischen
den Staaten, die diesem Abkommen,
und den Staaten, die nur
dem Abkommen von 1952 angehören,
richten sich nach dem
Abkommen von 1952. Jedoch
kann jeder Staat, der nur dem
Abkommen von 1952 angehört,
durch eine beim Generaldirektor
hinterlegte Notifikation erklären,
daß er die Anwendung
des Abkommens von 1971 auf
Werke seiner Staatsangehörigen
oder auf Werke, die zum erstenmal
in seinem Hoheitsgebiet
veröffentlicht worden sind,
durch alle Staaten, die diesem
Abkommen angehören, zuläßt.
Artikel X
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, gemäß seiner Verfassung
die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um die
Anwendung dieses Abkommens
zu gewährleisten.
2. Es besteht Einverständnis
darüber, daß jeder Staat in dem
Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen
für ihn in Kraft tritt,
nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in der Lage
sein muß, den Bestimmungen
dieses Abkommens Wirkung zu
verleihen.
Artikel XI
1. Es wird ein Ausschuß von
Regierungsvertretern gebildet,
dem folgende Aufgaben obliegen
a) Prüfung von Fragen, die
sich auf die Anwendung und
Ausführung des Welturheberrechtsabkommens
beziehen;
b) Vorbereitung periodischer
Revisionen dieses Abkommens;
c) Prüfung aller anderen den
zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz
betreffenden Fragen
in Zusammenarbeit mit den
verschiedenen interessierten
zwischenstaatlichen Organisationen,
insbesondere mit der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, mit dem Internationalen
Verband zum
Schutz von Werken der Literatur
und Kunst und mit der
Organisation der Amerikanischen
Staaten;
d) Unterrichtung der Staaten,
die dem Welturheberrechtsabkommen
angehören, über seine
Tätigkeit.
2. Der Ausschuß besteht aus
Vertretern von achtzehn Staaten,
die diesem Abkommen oder
nur dem Abkommen von 1952
angehören.
3. Der Ausschuß wird unter
gebührender Beachtung eines angemessenen
Ausgleichs der nationalen
Interessen auf der Grundlage
der geographischen Lage,
der Bevölkerung, der Sprachen
und des Entwicklungsstadiums
ausgewählt.
4. Der Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, der Generaldirektor
der Weltorganisation
für geistiges Eigentum und der
Generalsekretär der Organisation
der Amerikanischen Staaten
oder ihre Vertreter können
an den Sitzungen des Ausschusses
als Berater teilnehmen.
Artikel XII
Der Ausschuß der Regierungsvertreter
beruft eine Revisionskonfererez
ein, wenn er es für
notwendig erachtet oder wenn
mindestens zehn Staaten, die
diesem Abkommen angehören,
es verlangen.
Artikel XIII
1. Jeder Vertragsstaat kann bei
der Hinterlegung seiner Rati-
fikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder später durch
eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation erklären,
daß dieses Abkommen auf alle
oder einzelne der Länder oder
Gebiete anwendbar ist, deren
auswärtige Beziehungen er
wahrnimmt. Das Abkommen ist
sodann auf die in der Notifikation
bezeichneten Länder oder
Gebiete nach Ablauf der in Artikel
IX vorgesehenen Frist von
drei Monaten anzuwenden.
Mangels einer solchen Notifikation
ist dieses Abkommen auf
diese Länder und Gebiete nicht
anwendbar.
2. Dieser Artikel darf jedoch
nicht dahin ausgelegt werden,
daß er für einen Vertragsstaat
die Anerkennung oder stillschweigende
Hinnahme der tatsächlichen
Lage eines Landes
oder Gebiets in sich schließt, auf
das dieses Abkommen durch
einen anderen Vertragsstaat auf
Grund dieses Artikels anwendbar
gemacht wird.
Artikel XIV
1. Jeder Vertragsstaat kann
dieses Abkommen im eigenen
Namen oder im Namen aller
oder einzelner der Länder oder
Gebiete kündigen, für die er
eine Notifikation gemäß Artikel
XIII abgegeben hat. Die
Kündigung erfolgt durch eine
an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation. Diese Kündigung
gilt auch als Kündigung
des Abkommens von 1952.
2. Die Kündigung hat nur für
den Staat oder für das Land
oder Gebiet Wirkung, in dessen
Namen sie abgegeben wird; sie
wird erst zwölf Monate nach
dem Tag des Eingangs der Notifikation
wirksam.
Artikel XV
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens, die
nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird, ist dem
Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen, sofern
die beteiligten Staaten keine
andere Regelung vereinbaren.
Artikel XVI
1. Dieses Abkommen wird in
englischer, französischer und
spanischer Sprache abgefaßt. Die
drei Texte sind zu unterzeichnen
und sind gleichermaßen verbindlich.
2. Amtliche Texte werden vom
Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
in arabischer, deutscher,
italienischer und portugiesischer
Sprache hergestellt.
3. Jeder Vertragsstaat oder
jede Gruppe von Vertragsstaaten
ist berechtigt, im Einvernehmen
mit dem Generaldirektor
und durch ihn andere Texte in
der Sprache ihrer Wahl herstellen
zu lassen.
4. Alle diese Texte werden
dem unterzeichneten Text dieses
Abkommens beigefügt.
Artikel XVII
1. Dieses Abkommen berührt
in keiner Weise die Bestimmungen
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst noch die
Mitgliedschaft in dem durch
diese Übereinkunft geschaffenen
Verband.
2. Zur Ausführung des Absatzes
1 wird diesem Artikel
eine Erklärung beigefügt. Diese
Erklärung ist ein integrierender
Bestandteil dieses Abkommens
für die am 1. Januar 1951 durch
die Berner Übereinkunft gebundenen
und für die ihr später
beigetretenen oder beitretenden
Staaten. Die Unterzeichnung
dieses Abkommens durch solche
Staaten gilt auch als Unterzeichnung
der Erklärung; die Ratifikation
oder Annahme dieses Abkommens
oder der Beitritt hierzu
durch solche Staaten gilt auch
als Ratifikation oder Annahme
dieser Erklärung oder Beitritt zu
ihr.
Artikel XVIII
Dieses Abkommen läßt die
mehrseitigen oder zweiseitigen
Verträge oder Vereinbarungen
über das Urheberrecht unberührt,
die ausschließlich zwischen
zwei oder mehr amerikanischen
Republiken in Kraft sind oder in
Kraft treten werden. Weichen
die Bestimmungen solcher bereits
bestehenden Verträge oder Vereinbarungen
von den Bestimmungen
dieses Abkommens ab
oder weichen die Bestimmungen
dieses Abkommens von den Bestimmungen
eines neuen Vertrags
oder einer neuen Vereinbarung
ab, die nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zwischen
zwei oder mehr amerikanischen
Republiken geschlossen
werden, so hat der zuletzt geschlossene
Vertrag oder die zuletzt
geschlossene Vereinbarung
unter den Mitgliedstaaten des
Vertrags oder der Vereinbarung
den Vorrang. Unberührt bleiben
die Rechte an einem Werk,
die in einem diesem Abkommen
angehörenden Staat aufgrund
bestehender Verträge oder Vereinbarungen
erworben worden
sind, bevor dieses Abkommen
für diesen Staat in Kraft getreten
ist.
Artikel XIX
Dieses Abkommen läßt die
mehrseitigen oder zweiseitigen
Verträge oder Vereinbarungen
über das Urheberrecht unberührt,
die zwischen zwei oder
mehr diesem Abkommen angehörenden
Staaten in Kraft sind.
Weichen die Bestimmungen eines
solchen Vertrags oder einer solchen
Vereinbarung von den Bestimmungen
dieses Abkommens
ab, so haben die Bestimmungen
dieses Abkommens den Vorrang.
Unberührt bleiben die Rechte
an einem Werk, die in einem
diesem Abkommen angehörenden
Staat aufgrund bestehender
Verträge oder Vereinbarungen
erworben worden sind, bevor
dieses Abkommen für diesen
Staat in Kraft getreten ist. Die
Artikel XVII und XVIII dieses
Abkommens werden durch
diesen Artikel in keiner Weise
berührt.
Artikel XX
Vorbeihalte zu diesem Abkommen
sind nicht zulässig.
Artikel XXI
1. Der Generaldirektor übermittelt
gehörig beglaubigte Abschriften
dieses Abkommens
den interessierten Staaten und
zum Zweck der Registrierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
2. Er unterrichtet außerdem
alle interessierten Staaten über
die Hinterlegung der Ratifikations
-, Annahme- und Beitrittsurkunden,
über den Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens,
über die aufgrund dieses Abkommens
abgegebenen Notifikationen
und über die Kündigungen
gemäß Artikel XIV.
Zusatzerklärung
zu Artikel XVII
Die Mitgliedstaaten des Internationalen
Verbandes zum
Schutz von Werken der Literatur
und Kunst (im folgenden als
„Berner Verband" bezeichnet),
die diesem Abkommen angehören,
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen
Beziehungen auf der
Grundlage dieses Verbandes
enger zu gestalten und jeden
Konflikt zu vermeiden, der sich
aus dem Nebeneinanderbestehen
der Berner Übereinkunft und
des Welturheberrechtsabkommens
ergeben könnte,
in Anerkennung des zeitweiligen
Bedürfnisses einiger Staaten,
den Umfang des Urheberrechtsschutzes
dem Stand ihrer kulturellen,
sozialen und wirtschaftlichen
Entwicklung anzupassen,
haben in allseitiger Übereinstimmung
folgende Erklärung
angenommen
a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b werden Werke, die als
Ursprungsland im Sinn der Berner
Übereinkunft ein Land
haben, das nach dem 1. Januar
1951 aus dem Berner Verband
ausgetreten ist, in den Ländern
des Berner Verbandes nicht
durch das Welturheberrechtsabkommen
geschützt.
b) Für einen Vertragsstaat,
der nach der bestehenden Übung
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen als Entwicklungsland
angesehen wird und
der bei seinem Austritt aus dem
Berner Verband beim Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
eine Notifikation hinterlegt hat,
daß er sich als Entwicklungsland
betrachtet, ist Buchstabe a nicht
anwendbar, solange dieser Staat
die in diesem Abkommen vorgesehenen
Ausnahmen gemäß
Artikel Vbis in Anspruch nehmen
kann.
c) Das Welturheberrechtsabkommen
ist in den Beziehungen
zwischen den Ländern des Berner
Verbandes auf den Schutz
der Werke nicht anwendbar, die
als Ursprungsland im Sinn der
Berner Übereinkunft ein Land
des Berner Verbandes haben.
Entschließung zu Artikel XI
Die Revisionskonferenz für
das Welturheberrechtsalbkommen
nach Erwägung der Fragen,
die den Ausschuß der Regierungsvertreter
betreffen, der in
Artikel XI dieses Abkommens,
dem diese Entschließung beigefügt
wird, vorgesehen ist
beschließt folgendes
1. Der Ausschuß besteht am
Anfang aus Vertretern der zwölf
Staaten, die Mitglieder des nach
Artikel XI des Abkommens von
1952 und der ihm beigefügten
Entschließung gebildeten Ausschusses
der Regierungsvertreter
sind und außerdem aus Vertretern
der folgenden Staaten: Algerien,
Australien, Japan, Jugoslawien,
Mexiko und Senegal.
2. Di« Staaten, die dem Abkommen
von 1952 nicht angehören
und diesem Abkommen
nicht vor der ersten ordentlichen
Sitzung des Ausschusses
nach Inkrafttreten dieses Abkommens
beigetreten sind, werden
durch andere Staaten ersetzt,
die der Ausschuß in seiner
ersten ordentlichen Sitzung gemäß
Artikel XI Absatz 2 und 3
bestimmt.
3. Mit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gilt der in
Absatz 1 vorgesehene Ausschuß
als gemäß Artikel XI dieses Abkommens
gebildet.
4. Innerhalb eines Jahres seit
Inkrafttreten dieses Abkommens
hält der Ausschuß seine
erste Sitzung ab; danach tritt er
mindestens alle zwei Jahre einmal
zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen.
5. Der Ausschuß wählt einen
Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Er gibt sich seine Geschäftsordnung
nach den folgenden
Grundsätzen
a) Die gewöhnliche Dauer des
Mandats der Ausschußmitglieder
beträgt sechs Jahre; alle zwei
Jahre wird der Ausschuß zu
einem Drittel erneuert, wobei
jedoch Einverständnis darüber
besteht, daß von den ersten
Mandaten ein Drittel am Ende
der zweiten ordentlichen, Sitzung
des Ausschusses nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens,
ein weiteres Drittel am
Ende der dritten ordentlichen
Sitzung und das verbleibende
Drittel am Ende der vierten
ordentlichen Sitzung erlischt.
b) Die Regeln für das Verfahren,
nach dem der Ausschuß
neue Mitglieder beruft, die
Reihenfolge, in der die Mandate
erlöschen, die Regeln für die
Wiederwahl und das Wahlverfahren
sollen sowohl einen Ausgleich
zwischen der notwendigen
Kontinuität der Mitgliedschaft
und dem erforderlichen
Wechsel in der Vertretung anstreben
als auch den in Artikel
XI Absatz 3 erwähnten Gesichtspunkten
Rechnung tragen.
Wünscht, die Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
möge das Sekretariat des Ausschusses
stellen.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten nach.
Hinterlegung ihrer Vollmachten
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung.
ZUSATZPROTOKOLL 1
zum Welturheberrechtsabkommen
in der am 24. Juli 1971 in
Paris revidierten Fassung über
die Anwendung dieses Abkommens
auf Werke von Staatenlosen
und Flüchtlingen
Die diesem Protokoll angehörenden
Staaten, die zugleich
Vertragsstaaten des am 24. Juli
1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens
(im
folgenden als „Abkommen von
1971" bezeichnet) sind,
haben folgendes vereinbart
1. Staatenlose und Flüchtlinge,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Vertragsstaat
haben, werden für die Anwendung
des Abkommens von 1971
den Angehörigen dieses Staatesgleichgestellt.
2. a) Dieses Protokoll ist zu
unterzeichnen, bedarf der Ratifikation
oder Annahme durch
die Unterzeichnerstaaten und
steht zum Beitritt offen; Artikel
VIII des Abkommens von
1971 ist zu beachten.
b) Dieses Protokoll tritt für
jeden Staat am Tag der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
oder an dem Tag in Kraft, andern
das Abkommen von 1971
für diesen Staat in Kraft tritt,
sofern dieser Tag später liegt.
c) Für einen Staat, der dem.
Zusatzprotokoll 1 zum Abkommen
von 1952 nicht angehört,
gilt das genannte Zusatzproto-
koll mit Inkrafttreten dieses
Protokolls für diesen Staat als
in Kraft getreten.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen
verbindlich ist; diese
Ausfertigung wird beim Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
hinterlegt. Der Generaldirektor
übermittelt beglaubigte Abschriften
den Unterzeichnerstaaten
und zum Zweck der
Registrierung dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
ZUSATZPROTOKOLL 2
Zum Welturheberrechtsabkommen
in der am 24. Juli 1971 in
Paris revidierten Fassung über
die Anwendung dieses Abkommens
auf Werke bestimmter
internationaler Organisationen
Die diesem Protokoll angehörenden
Staaten, die zugleich
Vertragsstaaten des am 24. Juli
1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens
(im
folgenden als „Abkommen von
1971" bezeichnet) sind,
haben folgendes vereinbart
1. a) Der in Artikel II Absatz 1
des Abkommens von 1971 vorgesehene
Schutz wird Werken
gewährt, die zum erstenmal
durch die Organisation der Vereinten
Nationen, durch die mit
ihr verbundenen Sonderorganisationen
oder durch die Organisation
der Amerikanischen
Staaten veröffentlicht worden
sind.
b) Ebenso ist Artikel II Absatz
2 des Abkommens von
1971 zugunsten dieser Organisationen
anzuwenden.
2. a) Dieses Protokoll ist zu
unterzeichnen, bedarf der Ratifikation
oder Annahme durch
die Unterzeichnerstaaten und
steht zum Beitritt offen; Artikel
VIII des Abkommens von
1971 ist zu beachten.
b) Dieses Protokoll tritt für
jeden Staat am Tag der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder an dem Tag in
Kraft, an dem das Abkommen
von 1971 für diesen Staat in
Kraft tritt, sofern dieser Tag
später liegt.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen
verbindlich ist; diese Ausfertigung
wird beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
Der Generaldirektor übermittelt
beglaubigte Abschriften
den Unterzeichnerstaaten und
zum Zweck der Registrierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß
seinem Art. IX Abs. 2 für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben ratifiziert bzw. sind beigetreten
— dem Abkommen
Algerien, Australien, Bahamas, Bangladesh, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
Berlin-West), Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Frankreich,
Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Marokko,
Mexiko, Monaco, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Schweden, Senegal, Spanien, Tschechoslowakei,
Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Britische
Jungfern-Inseln, Gibraltar, Grenada, Hongkong, Insel Man, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent und Seychellen)
und Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam, Panamakanalzone, Porto Rico und
Jungferninseln);
— das Zusatzprotokoll 1
Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich,
Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal,
Spanien, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten
von Amerika;
— das Zusatzprotokoll 2
Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich,
Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal,
Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
und Vereinigte. Staaten von Amerika.
Folgende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. Vbis Abs. 1 des Abkommens, die sich auf alle der in
den Art. Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen beziehen, abgegeben
Algerien, Bangladesh, Mexiko und Tunesien.