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293_1981 AT

293. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die „Unabhängige Kommission für Fragen

der Abrüstung und der Sicherheit" hat mit

ihrer Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.

§ 2. Die Unabhängige Kommission für Fragen

der Abrüstung und der Sicherheit und ihre Mitglieder

sowie ihre Angestellten genießen die

gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie

durch Verordnung der Bundesregierung, BGBl.

Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an das Internationale Institut

für angewandte Systemanalyse diesem und

seinen Bediensteten eingeräumt wurden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe

des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten

Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4

der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979,

über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an

Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich

Privilegien und Immunitäten genießen, sind

als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1980 in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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