293. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die „Unabhängige Kommission für Fragen
der Abrüstung und der Sicherheit" hat mit
ihrer Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. Die Unabhängige Kommission für Fragen
der Abrüstung und der Sicherheit und ihre Mitglieder
sowie ihre Angestellten genießen die
gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie
durch Verordnung der Bundesregierung, BGBl.
Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an das Internationale Institut
für angewandte Systemanalyse diesem und
seinen Bediensteten eingeräumt wurden.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe
des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten
Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4
der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979,
über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an
Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich
Privilegien und Immunitäten genießen, sind
als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1980 in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betraut.