293. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung,
für die Vollziehung des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und der
§§ 4 bis 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, sowie für die
Haushaltsführung;
2. der Verfassungsgerichthof für die Personalverwaltung
und für die Haushaltsführung;
3. der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung
und für die Haushaltsführung;
4. das Österreichische Statistische Zentralamt
für die Haushaltsführung und die Aufgaben
der Bundesstatistik sowie für das beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt eingerichtete
Datenverarbeitungsregister;
5. die Österreichische Staatsdruckerei, soweit
auf diese gemäß § 2 der Verordnung der
Bundesregierung vom 11. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 572, über die Anwendung des
Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,
Art. 2, 2. Abschnitt, des Datenschutzgesetzes
anzuwenden ist.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die
im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage
von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung
für sich oder andere Auftraggeber.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
2. die Vollziehung des Bezügegesetzes;
3. die Vollziehung der §§ 4 bis 5 h des Verfassungsgerichtshofgesetzes;
4. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
5. die Aufgaben der Bundesstatistik;
6. die Führung des Datenverarbeitungsregisters
(§ 47 des Datenschutzgesetzes und Verordnung
des Bundeskanzlers vom 20. Dezember
1979, BGBl. Nr. 573, über das
Datenverarbeitungsregister);
7. die Pensionsangelegenheiten der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger (angelobte Arbeiter)
der Österreichischen Staatsdruckerei.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist
nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren.
Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und
Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und
Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
{3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies
mit vertretbarem Arbeitsaufwand 'möglich ist, die
Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß
die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel-
oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag
ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen
des § 7 DSG die Übermittlung zulässig
ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2
DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG
hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete
zu prüfen, ob die zur Anonymisierung
der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen,
daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
{5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (31) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt
wenden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den
Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand
verursachen, insbesondere bei im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf Grund der
Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen, technischen oder
organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S
je Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst, zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind
auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt
sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Erlassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember
1979, BGBl. Nr. 574, außer Kraft.