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293_1979 AT

293. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,

Handel, Fremdenverkehr und Integration

bestätigt, daß die „Dirección General de

Artesanías de la Secretaría de Estado de

Industria" zur Ausstellung von Zeugnissen über

den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich ermächtigt

ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vor-

behaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder spanischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder

„Todos los productos arriba mencionados

son mercancías de artesanía."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Peru

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,

Handel, Fremdenverkehr und Integration

wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1

genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,

Handel, Fremdenverkehr und Integration

leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 7. Juni 1979 in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für das Ministerium der Republik Peru für Industrie,

Handel, Fremdenverkehr und Integration

Gustavo Silva Aranda

Botschafter von Peru

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 19. Juli 1979 in Kraft.

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