293. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,
Handel, Fremdenverkehr und Integration
bestätigt, daß die „Dirección General de
Artesanías de la Secretaría de Estado de
Industria" zur Ausstellung von Zeugnissen über
den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich ermächtigt
ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vor-
behaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder spanischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder
„Todos los productos arriba mencionados
son mercancías de artesanía."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Peru
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,
Handel, Fremdenverkehr und Integration
wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1
genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium der Republik Peru für Industrie,
Handel, Fremdenverkehr und Integration
leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 7. Juni 1979 in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für das Ministerium der Republik Peru für Industrie,
Handel, Fremdenverkehr und Integration
Gustavo Silva Aranda
Botschafter von Peru
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 19. Juli 1979 in Kraft.