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293_1976 AT

293. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 794/1974, wird wie folgt

geändert

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene

Gehalt um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 bat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich

der nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 hat zu lauten

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

Artikel II

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz in der

Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes

wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene

Gehalt um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der

nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 bat zu lauten

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

1. Artikel I mit 1. Juli 1976 und

2. Artikel II mit 1. Jänner 1977.

(2) Die Teuerungszulagenverordnung 1975,

BGBl. Nr. 340, ist auf die in diesem Bundesgesetz

angeführten Bezugsansätze nicht anzuwenden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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