293. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 794/1974, wird wie folgt
geändert
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene
Gehalt um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 bat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich
der nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 hat zu lauten
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
Artikel II
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz in der
Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes
wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene
Gehalt um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der
nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 bat zu lauten
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
1. Artikel I mit 1. Juli 1976 und
2. Artikel II mit 1. Jänner 1977.
(2) Die Teuerungszulagenverordnung 1975,
BGBl. Nr. 340, ist auf die in diesem Bundesgesetz
angeführten Bezugsansätze nicht anzuwenden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.