293. Bundesgesetz: 1. Freigabe von Ausgabenbeträgen in der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages des Bundesfinanzgesetzes 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Sinne von Art. II a Abs. 4 des Bundesfinanzgesetzes 1975, BGBl. Nr. 1, wird festgestellt,
daß die Voraussetzungen gemäß Art. II a Abs. 2 des Bundesfinanzgesetzes 1975, wonach
der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung zur Überschreitung von finanzgesetzlichen
Ansätzen nach Maßgabe der in der Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 1975 in der Stabilisierungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages vorgesehenen Ausgabenbeträge erteilen darf, für
nachstehende finanzgesetzliche Ansätze und Ausgabenbeträge gegeben sind
§ 2. Der gemäß § 1 für den Ansatz 1/64333 vorgesehene Freigabebetrag von 200,000.000 S ist
im Sinne des Art. II a Albs. 2 Z. 3 des Bundesfinanzgesetzes 1975 auch durch Kreditoperationen im
Sinne des Art. VI des Bundesfinanzgesetzes 1975 zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.