293. Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 30. Mai 1928 zu ihrer
elften Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
Verfahren zur Festsetzung
von Mindestlöhnen,
eine Frage, die den ersten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 16. Juni 1928, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen,
1928, bezeichnet
wird, zwecks Ratifikation durch
die Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation nach
den Bestimmungen der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Artikel 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, Verfahren
einzuführen oder beizubehalten,
die es gestatten,
Mindestlöhne für die Arbeitnehmer
in gewissen Gewerben
oder Teilen von Gewerben (insbesondere
in der Heimarbeit)
festzusetzen, in denen keine
wirksamen Einrichtungen zur
Festsetzung der Löhne, sei es
durch Gesamtarbeitsvertrag oder
auf anderem Wege, bestehen
und in denen die Löhne außergewöhnlich
niedrig sind.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet das Wort
„Gewerbe" die weiterverarbeitenden
Gewerbe und den Handel.
Artikel 2
Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, steht
es frei, nach Anhörung der
Berufsverbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, falls
solche Verbände für das betreffende
Gewerbe oder einen
Teil des Gewerbes bestehen,
selbst zu entscheiden, auf wel-
che Gewerbe oder Teile von
Gewerben und insbesondere auf
welche Zweige der Heimarbeit
oder auf welche ihrer Teile die
in Artikel 1 vorgesehenen Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
angewendet werden
sollen.
Artikel 3
1. Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, steht
es frei, die Verfahren zur Festsetzung
von Mindestlöhnen und
deren Anwendungsweise selbst
zu bestimmen.
2. Hierbei ist folgendes zu
beachten
(1) Bevor die Verfahren auf
ein Gewerbe oder einen Teil
eines Gewerbes angewendet werden,
sind die Vertreter der beteiligten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
— darunter sind
auch die Vertreter der etwa
bestehenden Berufsverbände zu
verstehen — wie auch nach
Ermessen der zuständigen Stelle
andere durch ihren Beruf oder
ihren Wirkungskreis dazu besonders
geeignete Personen anzuhören.
(2) Die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer haben an
der Durchführung der Verfahren
teilzunehmen, und zwar in
der Form und in dem Maße,
wie die innerstaatliche Gesetzgebung
dies vorsieht, jedenfalls
aber in gleicher Zahl und auf
dem Fuße der Gleichberechtigung.
(3) Die festgesetzten Mindestlöhne
haben verbindliche Kraft
für die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Sie dürfen
von ihnen nicht durch Einzelabmachungen
und, ohne allgemeine
oder besondere Ermächtigung
durch die zuständige
Stelle, auch nicht durch
Gesamtarbeitsverträge herabgesetzt
werden.
Artikel 4
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
die erforderlichen Vorkehrun-
gen zu treffen, um im Wege
der Aufsicht und mit Hilfe von
Zwangsmaßnahmen sicherzustellen,
daß die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Kenntnis
von den geltenden Mindestlöhnen
erhalten und daß die
wirklich gezahlten Löhne nicht
niedriger sind als die Mindestlöhne,
wo solche gelten.
2. Jedem Arbeitnehmer, für
den die Mindestlohnsätze gelten,
der aber einen geringeren
Lohn erhalten hat, ist das Recht
zu wahren, auf gerichtlichem
oder einem anderen gesetzlichen
Wege die Zahlung des ihm gebührenden
Lohnrestes innerhalb
einer von der innerstaatlichen
Gesetzgebung zu bestimmenden
Frist zu erwirken.
Artikel 5
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, dem Internationalen
Arbeitsamt alljährlich eine
allgemeine Darstellung zu übermitteln,
die ein Verzeichnis der
Gewerbe oder Teile von Gewerben
enthält, in denen die
Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen Anwendung gefunden
haben, und die über die
Formen der Anwendung sowie
über die Ergebnisse der Verfahren
Auskunft gibt. Diese
Darstellung soll zusammenfassende
Angaben über die ungefähren
Zahlen der von der
Regelung erfaßten Arbeitnehmer,
über die festgesetzten Mindestlohnsätze
und gegebenenfalls
über die sonstigen für die
Mindestlohnregelung besonders
wichtigen Maßnahmen enthalten.
Artikel 6
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
nach den Bestimmungen der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation beim
Internationalen Arbeitsamt eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes andere
Mitglied zwölf Monate
nach der Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 8
Sobald die Ratifikationen
zweier Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen sind, teilt der Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes dies sämtlichen
Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation mit. Auch
gibt er ihnen Kenntnis von der
Eintragung der Ratifikationen,
die ihm später von anderen
Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal
in Kraft getreten ist, durch
Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung beim Internationalen
Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungs-
recht keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von fünf Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat, sooft
er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 11
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. März 1974 vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eingetragen; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 7 Absatz 3 am 15. März
1975 in Kraft.
Nach den bis 26. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen
Arbeitsamtes gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien,
Burundi, Chile, China, Costa Rica, Dahomey, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik,
Ecuador, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabon, Ghana, Guatemala, Guayana, Guinea, Indien,
Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Lesotho,
Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius,
Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Panama,
Paraguay, Peru, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn,
Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Vietnam,
Zaire, Zentralafrikanische Republik.