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293_1974 AT

293. Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 30. Mai 1928 zu ihrer

elften Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

Verfahren zur Festsetzung

von Mindestlöhnen,

eine Frage, die den ersten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 16. Juni 1928, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Verfahren

zur Festsetzung von Mindestlöhnen,

1928, bezeichnet

wird, zwecks Ratifikation durch

die Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation nach

den Bestimmungen der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, Verfahren

einzuführen oder beizubehalten,

die es gestatten,

Mindestlöhne für die Arbeitnehmer

in gewissen Gewerben

oder Teilen von Gewerben (insbesondere

in der Heimarbeit)

festzusetzen, in denen keine

wirksamen Einrichtungen zur

Festsetzung der Löhne, sei es

durch Gesamtarbeitsvertrag oder

auf anderem Wege, bestehen

und in denen die Löhne außergewöhnlich

niedrig sind.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet das Wort

„Gewerbe" die weiterverarbeitenden

Gewerbe und den Handel.

Artikel 2

Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, steht

es frei, nach Anhörung der

Berufsverbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer, falls

solche Verbände für das betreffende

Gewerbe oder einen

Teil des Gewerbes bestehen,

selbst zu entscheiden, auf wel-

che Gewerbe oder Teile von

Gewerben und insbesondere auf

welche Zweige der Heimarbeit

oder auf welche ihrer Teile die

in Artikel 1 vorgesehenen Verfahren

zur Festsetzung von Mindestlöhnen

angewendet werden

sollen.

Artikel 3

1. Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, steht

es frei, die Verfahren zur Festsetzung

von Mindestlöhnen und

deren Anwendungsweise selbst

zu bestimmen.

2. Hierbei ist folgendes zu

beachten

(1) Bevor die Verfahren auf

ein Gewerbe oder einen Teil

eines Gewerbes angewendet werden,

sind die Vertreter der beteiligten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

— darunter sind

auch die Vertreter der etwa

bestehenden Berufsverbände zu

verstehen — wie auch nach

Ermessen der zuständigen Stelle

andere durch ihren Beruf oder

ihren Wirkungskreis dazu besonders

geeignete Personen anzuhören.

(2) Die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer haben an

der Durchführung der Verfahren

teilzunehmen, und zwar in

der Form und in dem Maße,

wie die innerstaatliche Gesetzgebung

dies vorsieht, jedenfalls

aber in gleicher Zahl und auf

dem Fuße der Gleichberechtigung.

(3) Die festgesetzten Mindestlöhne

haben verbindliche Kraft

für die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer. Sie dürfen

von ihnen nicht durch Einzelabmachungen

und, ohne allgemeine

oder besondere Ermächtigung

durch die zuständige

Stelle, auch nicht durch

Gesamtarbeitsverträge herabgesetzt

werden.

Artikel 4

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

die erforderlichen Vorkehrun-

gen zu treffen, um im Wege

der Aufsicht und mit Hilfe von

Zwangsmaßnahmen sicherzustellen,

daß die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer Kenntnis

von den geltenden Mindestlöhnen

erhalten und daß die

wirklich gezahlten Löhne nicht

niedriger sind als die Mindestlöhne,

wo solche gelten.

2. Jedem Arbeitnehmer, für

den die Mindestlohnsätze gelten,

der aber einen geringeren

Lohn erhalten hat, ist das Recht

zu wahren, auf gerichtlichem

oder einem anderen gesetzlichen

Wege die Zahlung des ihm gebührenden

Lohnrestes innerhalb

einer von der innerstaatlichen

Gesetzgebung zu bestimmenden

Frist zu erwirken.

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, dem Internationalen

Arbeitsamt alljährlich eine

allgemeine Darstellung zu übermitteln,

die ein Verzeichnis der

Gewerbe oder Teile von Gewerben

enthält, in denen die

Verfahren zur Festsetzung von

Mindestlöhnen Anwendung gefunden

haben, und die über die

Formen der Anwendung sowie

über die Ergebnisse der Verfahren

Auskunft gibt. Diese

Darstellung soll zusammenfassende

Angaben über die ungefähren

Zahlen der von der

Regelung erfaßten Arbeitnehmer,

über die festgesetzten Mindestlohnsätze

und gegebenenfalls

über die sonstigen für die

Mindestlohnregelung besonders

wichtigen Maßnahmen enthalten.

Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

nach den Bestimmungen der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation beim

Internationalen Arbeitsamt eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes andere

Mitglied zwölf Monate

nach der Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 8

Sobald die Ratifikationen

zweier Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen sind, teilt der Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes dies sämtlichen

Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation mit. Auch

gibt er ihnen Kenntnis von der

Eintragung der Ratifikationen,

die ihm später von anderen

Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal

in Kraft getreten ist, durch

Anzeige an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung beim Internationalen

Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungs-

recht keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von fünf Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat, sooft

er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 11

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. März 1974 vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

eingetragen; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 7 Absatz 3 am 15. März

1975 in Kraft.

Nach den bis 26. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen

Arbeitsamtes gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien,

Burundi, Chile, China, Costa Rica, Dahomey, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik,

Ecuador, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabon, Ghana, Guatemala, Guayana, Guinea, Indien,

Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Lesotho,

Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius,

Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Panama,

Paraguay, Peru, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka,

Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn,

Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Vietnam,

Zaire, Zentralafrikanische Republik.

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