293. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.
Nr. 162/1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte
ist anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf die gemäß den
§§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche
Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank
vorzulegen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Einfuhr
von Gold durch die Oesterreichische Nationalbank
(§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes
1968) und bei der Einfuhr von Gold der
TNr. 71.07 D und E.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1968, BGBl. Nr. 433, über die Vorlage
devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr
bestimmter Waren verliert mit Ablauf des
30. Juni 1973 ihre Wirksamkeit.