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293_1973 AT

293. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.

Nr. 162/1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte

ist anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf die gemäß den

§§ 2, 3, 4 oder 14 des Devisengesetzes erforderliche

Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank

vorzulegen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Einfuhr

von Gold durch die Oesterreichische Nationalbank

(§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes

1968) und bei der Einfuhr von Gold der

TNr. 71.07 D und E.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November

1968, BGBl. Nr. 433, über die Vorlage

devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr

bestimmter Waren verliert mit Ablauf des

30. Juni 1973 ihre Wirksamkeit.

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