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293_1971 AT

293. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gutsangestelltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gutsangestelltengesetz vom 26. September

1923, BGBl. Nr. 538, wird in folgender Weise

geändert

1. Der § 22 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht,

vorbehaltlich des § 22 a, nicht, wenn der Dienstnehmer

kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft."

2. Nach dem § 22 ist einzufügen

„§ 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung

besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei

Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

durch Kündigung seitens des Dienstnehmers

endet, sofern das Dienstverhältnis mindestens

zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(2) Eine nach dem Abs. 1 gebührende Abfertigung

kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen,

beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses

folgenden Monatsersten, gezahlt werden.

Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung

der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes

nicht unterschreiten.

(3) Weiblichen Dienstnehmern, die nach der

Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der

Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948) austreten, gebührt die

Hälfte der nach dem § 22 Abs. 1 zustehenden

Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des

monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis

mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert

hat. Bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes

(§ 75 h des Landarbeitsgesetzes) ist der

Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten

nach der Niederkunft zu erklären.

(4) Im Sinne des § 22 zulässige Vereinbarungen,

die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen

auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung

einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder

teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen,

gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den

Abs. 1 und 3. Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen

jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die

Monate, für die die Abfertigung gebührt.

(5) Im übrigen gilt der § 22 sinngemäß."

3. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz ist der Klammeraustdruck

„(§ 22)" durch „(§§ 22 und 22 a)" zu

ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1971 in Kraft.

(2) Für Dienstnehmer, die bei Dienstgebern

beschäftigt sind, die den Gewinn nach dem § 4

Abs. 3 EStG 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln,

vermindert sich der nach dem § 22 a Abs. 1 gebührende

Albfertigungsanspruch um die Hälfte,

wenn das Dienstverhältnis in der Zeit vom

1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 endet

(3) Bestehende, für die Dienstnehmer günstigere

Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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