293. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gutsangestelltengesetz vom 26. September
1923, BGBl. Nr. 538, wird in folgender Weise
geändert
1. Der § 22 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht,
vorbehaltlich des § 22 a, nicht, wenn der Dienstnehmer
kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft."
2. Nach dem § 22 ist einzufügen
„§ 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung
besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei
Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers
endet, sofern das Dienstverhältnis mindestens
zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(2) Eine nach dem Abs. 1 gebührende Abfertigung
kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen,
beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses
folgenden Monatsersten, gezahlt werden.
Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung
der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes
nicht unterschreiten.
(3) Weiblichen Dienstnehmern, die nach der
Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der
Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948) austreten, gebührt die
Hälfte der nach dem § 22 Abs. 1 zustehenden
Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des
monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis
mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert
hat. Bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
(§ 75 h des Landarbeitsgesetzes) ist der
Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten
nach der Niederkunft zu erklären.
(4) Im Sinne des § 22 zulässige Vereinbarungen,
die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen
auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung
einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder
teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen,
gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den
Abs. 1 und 3. Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen
jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die
Monate, für die die Abfertigung gebührt.
(5) Im übrigen gilt der § 22 sinngemäß."
3. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz ist der Klammeraustdruck
„(§ 22)" durch „(§§ 22 und 22 a)" zu
ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1971 in Kraft.
(2) Für Dienstnehmer, die bei Dienstgebern
beschäftigt sind, die den Gewinn nach dem § 4
Abs. 3 EStG 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln,
vermindert sich der nach dem § 22 a Abs. 1 gebührende
Albfertigungsanspruch um die Hälfte,
wenn das Dienstverhältnis in der Zeit vom
1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 endet
(3) Bestehende, für die Dienstnehmer günstigere
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.