293. Bundesgesetz: Katholisch-theologische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe
der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3
des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle
und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/
1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt
der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und
Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung
der theologischen Wissenschaft und der
Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses
dienen.
(2) Das Studium an den Katholisch-theologischen
Fakultäten hat folgende Studienrichtungen
zu umfassen
a) die fachtheologische Studienrichtung,
b) die religionspädagogischen Studienrichtungen,
und zwar
1. die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung,
2. die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung,
c) die philosophische Studienrichtung.
(3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a
und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird
der akademische Grad „Magister der Theologie",
lateinische Bezeichnung „Magister theologiae", abgekürzt
„Mag. theol.", verliehen.
(4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b
Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern
das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach
dieser Studienrichtung angehört, der akademische
Grad gemäß Abs. 3 verliehen.
(5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c
genannten Studienrichtung wird der akademische
Grad „Magister der Philosophie der Theologischen
Fakultät", lateinische Bezeichnung „Magister
philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt
„Mag. phil. fac. theol.", verliehen.
(6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor
der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor
theologiae", abgekürzt „Dr. theol.", an die
Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16
wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie
der Theologischen Fakultät", lateinische
Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis
theologicae", abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.",
verliehen.
§ 2. Ausbildungsziele, Studiendauer
und Studienabschnitte der
Studienrichtungen
(1) Die fachtheologische Studienrichtung hat
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere
der Priesterkandidaten zu dienen. Das
Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen.
Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer
von vier und sechs Semestern zu bestehen.
(2) Die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung hat der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt
in katholischer Religion an höheren Schulen zu
dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu
umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten
in der Dauer von vier und sechs Semestern zu
bestehen.
(3) Die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung hat in Verbindung mit einer
an einer anderen Fakultät oder Hochschule eingerichteten,
der wissenschaftlichen, oder künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an
höheren Schulen dienenden Studienrichtung und
mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten
nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer
Religion an höheren Schulen zu dienen. Das
Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.
Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer
von je vier Semestern zu bestehen. In der
Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die
wissenschaftlichen Zusammenhänge und den
Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen
Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren
Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen
die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung kombiniert werden darf. Die
Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen
so einzurichten und der Lehrstoff
so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer
das Studium der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung gleichzeitig mit dem
Studium der anderen gewählten Studienrichtung
und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(4) Die philosophische Studienrichtung hat der
philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das
Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.
Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer
von je vier Semestern zu bestehen.
(5) Jeder Studienabschnitt ist mit einer
Diplomprüfung abzuschließen.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln,
haben bis zur Anmeldung zum abschließenden
Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen
Studien durch Ablegung der fehlenden
Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der
neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der
ersten Diplomprüfung in den auf die neue
Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu
ergänzen.
II. ABSCHNITT
Fachtheologische Studienrichtung
§ 3. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium,
in die Heilige Schrift und in die
Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie
und die systematische Philosophie samt
Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der
Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch
der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft
zu entfalten.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen
abhängig zu machen, insbesondere aber
von folgenden Bedingungen
a) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
b) der positiven Beurteilung der Teilnahme
an mindestens einem Proseminar und einem
Seminar;
c) der erfolgreichen Ablegung der in den
Bestimmungen über die Hochschulberechtigung
geforderten Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen
es zulassen, können die erforderlichen
Nachweise auch an einer wissenschaftlichen
Hochschule, insbesondere auch an einer
Katholisch-theologischen Fakultät erbracht
werden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Einführung in das Heilsmysterium;
b) Fundamentalexegese;
c) Philosophische Anthropologie und Ethik;
d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen durch
Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der
Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung
zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die
Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind
nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich
oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit)
abzuhalten.
§ 4. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften
Studium der Heiligen Schrift und der
Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie,
der dogmatischen und ökumenischen Theologie,
der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der
Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der
Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und
philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
c) der positiven Beurteilung der Teilnahme
an mindestens drei Seminaren;
d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3
genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus
den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer
kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und
den Präses der Prüfungskommission abzuhalten.
Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte
Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung
durch Einzelprüfer und den Präses der
Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge
der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die
Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen
Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission
zu bestimmen. Die Prüfungen sind
mündlich abzuhalten.
III. ABSCHNITT
Selbständige religionspädagogische Studienrichtung
§ 5. Erster Studienabschnitt
Auf den ersten Studienabschnitt der selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtung sind
die Bestimmungen des § 3 anzuwenden.
§ 6. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat den im
§ 4 Abs. 1 genannten Zielen mit der Maßgabe zu
dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht
und Pastoraltheologie zugunsten der pädagogischen
Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung
in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
c) der positiven Beurteilung der Teilnahme
an wenigstens zwei Seminaren und einem
pädagogischen Praktikum;
d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) Katechetik und Religionspädagogik;
e) Pädagogik nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten.
(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die
Bestimmungen des § 4 Abs. 4 anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung
§ 7. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2
Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1
genannten Zielen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
b) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens
einem Proseminar und einem Seminar;
c) der erfolgreichen Ablegung der in den
Bestimmungen über die Hochschulberechtigung
geforderten Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Fundamentalexegese;
b) Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die
Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.
§ 8. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem
Studium der biblischen Theologie, der.
Fundamentaltheologie, der dogmatischen und
ökumenischen Theologie und der Moraltheologie,
der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie,
die Kirchengeschichte, das kirchliche
Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem
Studium der Katechetik und Religionspädagogik
sowie der pädagogischen Ausbildung
zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an
mindestens einem Seminar und einem pädagogischen
Praktikum;
d) der Approbation der Diplomarbeit. § 12
ist anzuwenden, sofern das Thema der
Diplomarbeit einem Prüfungsfach der
kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
angehört.
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie.
(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die
Bestimmungen des § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Philosophische Studienrichtung an den Katholischtheologischen
Fakultäten
§ 9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Studium der Philosophie an den
Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend
dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen
Forschung unter besonderer Berücksichtigung
der religiösen Grundfragen des Menschen
zu gestalten.
(2) Die philosophische Studienrichtung ist nur
an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten
einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut
besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer
und historischer Philosophie gewährleistet.
(3) Das Recht, die akademischen Grade gemäß
§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu
verleihen, steht der Katholisch-theologischen
Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen
Institutes, das dazu erforderliche akademische
Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
§ 10. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das
Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere
der Erarbeitung ihrer historischen
und systematischen Grundlagen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
b) der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar
und mindestens einem Seminar;
c) der erfolgreichen Ablegung der in den
Bestimmungen über die Hochschulberechtigung
geforderten Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Philosophische Anthropologie;
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
c) Ethik.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von mündlichen Teilprüfungen
durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die
Reihenfolge der Prüfungsfächer hat der Kandidat
bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.
§ 11. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat einem
vertieften Eindringen in die philosophische Forschung
und dem Studium der Spezialprobleme
der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere
der Religionswissenschaft und der
Gesellschaftslehre, zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere
aber von folgenden Bedingungen abhängig
zu machen
a) der erfolgreichen Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) der erfolgreichen Ablegung der in der
Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
c) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens
vier Seminaren;
d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende
Prüfungsfächer zu umfassen
a) Grundfragen der systematischen Philosophie;
b) Philosophische Problemgeschichte.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Sie hat aus schriftlichen und mündlichen
Prüfungsteilen zu bestehen. Die schriftliche Prüfung
hat aus Prüfungsarbeiten in der Form von
Klausurarbeiten zu bestehen.
VI. ABSCHNITT
Diplomarbeit
§ 12.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder
der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung
zu entnehmen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens
im drittletzten einrechenbaren Semester des
zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(3) Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung
kann frühestens vier Monate nach Einreichung
der Diplomarbeit abgelegt werden.
(4) Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls
eine Prüfung über das in Betracht kommende
Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.
VII. ABSCHNITT
Einrechnung von Studien an kirchlichen
theologischen Lehranstalten
§ 13.
(1) Tritt ein Studierender von einer kirchlichen
theologischen Lehranstalt (Artikel V § 1 des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und
der Republik Österreich) an eine Katholischtheologische
Fakultät über, so sind die an der
Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene
Studiendauer einzurechnen (§ 20
Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 und 2 und der §§ 2
bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht
kommenden Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.
(2) Unter der im Abs. 1 genannten Voraussetzung
sind an solchen Lehranstalten abgelegte
Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen
anzuerkennen, wenn der von der
Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
a) die Lehrbefugnis für das betreffende Fach
besitzt oder
b) von einer Katholisch-theologischen Fakultät
zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen
auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt
wurde.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen sind
an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen
als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie
unter dem Vorsitz
a) eines von einer Katholisch-theologischen
Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors
oder
b) eines sonst von einer Katholisch-theologischen
Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt
wurden. Vor der in angemessener
Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung
ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Im Falle eines Übertrittes gemäß Abs. 1
ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.
§ 14.
(1) Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten
ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte
Diplomgrad zu verleihen, wenn
a) nach Einrechnung der Studien gemäß § 13
Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte
Studiendauer erreicht wurde;
b) die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2
und 3 anerkannt wurden;
c) die Diplomarbeit von einem fachzuständigen
Universitätsprofessor der Katholischtheologischen
Fakultät approbiert oder von
einem fachzuständigen Universitätsdozenten
an der betreffenden Lehranstalt betreut
und approbiert wurde. § 25 Abs. 1
und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.
VIII. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 15. Doktorat der Theologie
(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des
Doktorates der Theologie sind
a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten
Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder
die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen
gemäß § 14;
b) die Absolvierung der spezialisierenden
Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) ;
c) die Approbation der Dissertation;
d) die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 eingerichteten
Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der
Dissertation nicht einem der in Abs. 4 lit. b
genannten Fächer an, so hat es einen echten
thematischen Zusammenhang mit einem dieser
Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer
des Verfassers der Dissertation zu bestellende
zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter
dieses Faches zu sein.
(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von
den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig
zu machen.
(4) Das Rigorosum hat folgende Prüfungsfächer
zu umfassen
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu
verteidigen (defensio dissertationis, § 25
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Dogmatik,
4. Fundamentaltheologie,
5. Moraltheologie,
6. Pastoraltheologie und Liturgiewissenschaft,
7. Kirchengeschichte,
8. Kirchliches Recht.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Die
Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
§ 16. Doktorat der Philosophie an
einer Katholisch-theologischen
Fakultät
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der Philosophie an einer Katholischtheologischen
Fakultät ist
a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten
Diplomprüfung gemäß § 11 ;
b) die Absolvierung der spezialisierenden
Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz);
c) die Approbation der Dissertation;
d) die erfolgreiche Ablegung des. Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist dem
Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete
zu entnehmen.
(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den
im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig
zu machen. In der Studienordnung kann
die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische
Spezialprobleme sowie die Ablegung einer
weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß §§ 10
und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom
Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht
Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen
werden.
(4) Das Rigorosum hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem systematischen und
problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem
die Dissertation angehört, sowie die
Verteidigung der Dissertation;
b) eine Prüfung aus einem den gemäß §§ 10
und 11 eingerichteten Studien angehörenden
Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen
Kombination mit dem Dissertationsfach
wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet
das Professorenkollegium.
(5) Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen
des § 15 Abs. 5 anzuwenden.
IX. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Absolventen
der fachtheologischen Studienrichtung
§ 17.
Für Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
ist von den Katholisch-theologischen
Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung
(§ 18 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern
durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung
in pastoraltheologischen, religionspädagogischen
und anderen Fächern des katholisch-
theologischen Studiums zu dienen.
X. ABSCHNITT
Durchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1969 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates über
das Studium der katholischen Theologie bleiben
unberührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2
treten mit Beginn des Studienjahres 1969/70 alle
das Studium an den Katholisch-theologischen
Fakultäten betreffenden Studienvorschriften, insbesondere
die Verordnung des Ministers für
Kultus und Unterricht vom 26. Dezember 1909,
RGBl. Nr. 4/1910, womit provisorische grundsätzliche
Bestimmungen für die Abhaltung von
theologischen Fachprüfungen an den in und außer
dem Verbande einer Universität stehenden
Katholisch-theologischen Fakultäten getroffen
werden, und die Verordnung des Ministers für
Kultus und Unterricht vom 8. April 1903, RGBl.
Nr. 97, durch welche für die theologischen
Fakultäten der k.k. Universitäten in Wien, Graz,
Innsbruck sowie die k.k. Theologische Fakultät
in Salzburg, bezüglich der Erlangung des
theologischen Doktorates heue Bestimmungen erlassen
werden, außer Kraft; Die genannten Bestimmungen
sind jedoch nach Maßgabe des Abs. 6
weiter anzuwenden.
(4) Die Studienordnungen für die im § 1
Abs. 2 aufgezählten Studienrichtungen sowie die
Studienordnungen für die Doktoratsstudien
gemäß §§ 15 und 16 sind auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung
mit. den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(5) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete.
Lehr- und Forschungseinrichtungen an den mit
der Durchführung dieser Studien zu betrauenden
Fakultäten zu sichern.
(6) Auf ordentliche Hörer der katholischen
Theologie, die ihr Studium vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begonnen haben oder vor
Inkrafttreten der Studienordnung und des
Studienplanes für die von ihnen gewählte
Studienrichtung beginnen werden, ist § 45
Abs. 7 und 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden. Auf Studierende
kirchlicher theologischer Lehranstalten (§ 13), die
ihr vor diesem Zeitpunkt begonnenes Studium
an einer Katholisch-theologischen Fakultät fortsetzen,
sind die genannten Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
(7) Bewerbern, die ihr Hochschulstudium vor
Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit. den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu erlassenden Studienordnungen
und Studienpläne begonnen haben oder beginnen
werden und an einer inländischen Katholischtheologischen
Fakultät oder an einer kirchlichen
theologischen Lehranstalt (§ 13) durch Erlangung
des Absolutoriums abgeschlossen haben oder nach
den derzeit geltenden Bestimmungen abschließen
werden, ist auf Antrag der akademische
Grad „Magister der Theologie" (§ 1 Abs. 3) zu
verleihen, wenn sie eine selbständig verfaßte
schriftliche Arbeit zur Approbation vorlegen,
die einer Diplomarbeit gemäß § 12 Abs. 1 und 2
gleichwertig ist. Auf Absolventen kirchlicher
theologischer Lehranstalten ist hiebei § 14 Abs. 1
lit. c sinngemäß anzuwenden.
(8) Werden Diplomprüfungen gemäß § 24
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer
abgehalten (§§ 3 Abs. 4; 4 Abs. 4; 5; 6
Abs. 4; 7 Abs. 4; 8 Abs. 4 und 10 Abs. 4), so
setzt die Zulassung zu jeder Teilprüfung die Inskription
der für dieses Fach in Betracht kommenden
Lehrveranstaltungen sowie die positive
Beurteilung der Teilnahme an den für dieses Fach
in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen der
in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Art, die positive Beurteilung
einer allenfalls für das betreffende Fach geforderten
Prüfungsarbeit und die Ablegung der
die allenfalls geforderten Vorkenntnisse für das
betreffende Fach betreffenden Vorprüfungen voraus.
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.