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293. Bundesgesetz: Katholisch-theologische Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: Katholisch-theologische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe

der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3

des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle

und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/

1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt

der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und

Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung

der theologischen Wissenschaft und der

Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses

dienen.

(2) Das Studium an den Katholisch-theologischen

Fakultäten hat folgende Studienrichtungen

zu umfassen

a) die fachtheologische Studienrichtung,

b) die religionspädagogischen Studienrichtungen,

und zwar

1. die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung,

2. die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung,

c) die philosophische Studienrichtung.

(3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a

und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird

der akademische Grad „Magister der Theologie",

lateinische Bezeichnung „Magister theologiae", abgekürzt

„Mag. theol.", verliehen.

(4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b

Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern

das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach

dieser Studienrichtung angehört, der akademische

Grad gemäß Abs. 3 verliehen.

(5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c

genannten Studienrichtung wird der akademische

Grad „Magister der Philosophie der Theologischen

Fakultät", lateinische Bezeichnung „Magister

philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt

„Mag. phil. fac. theol.", verliehen.

(6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor

der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor

theologiae", abgekürzt „Dr. theol.", an die

Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16

wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie

der Theologischen Fakultät", lateinische

Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis

theologicae", abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.",

verliehen.

§ 2. Ausbildungsziele, Studiendauer

und Studienabschnitte der

Studienrichtungen

(1) Die fachtheologische Studienrichtung hat

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere

der Priesterkandidaten zu dienen. Das

Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen.

Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer

von vier und sechs Semestern zu bestehen.

(2) Die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung hat der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt

in katholischer Religion an höheren Schulen zu

dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu

umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten

in der Dauer von vier und sechs Semestern zu

bestehen.

(3) Die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung hat in Verbindung mit einer

an einer anderen Fakultät oder Hochschule eingerichteten,

der wissenschaftlichen, oder künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an

höheren Schulen dienenden Studienrichtung und

mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten

nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer

Religion an höheren Schulen zu dienen. Das

Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.

Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer

von je vier Semestern zu bestehen. In der

Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die

wissenschaftlichen Zusammenhänge und den

Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen

Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren

Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen

die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung kombiniert werden darf. Die

Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen

so einzurichten und der Lehrstoff

so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer

das Studium der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung gleichzeitig mit dem

Studium der anderen gewählten Studienrichtung

und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der

vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(4) Die philosophische Studienrichtung hat der

philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das

Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen.

Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer

von je vier Semestern zu bestehen.

(5) Jeder Studienabschnitt ist mit einer

Diplomprüfung abzuschließen.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln,

haben bis zur Anmeldung zum abschließenden

Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen

Studien durch Ablegung der fehlenden

Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der

neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der

ersten Diplomprüfung in den auf die neue

Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu

ergänzen.

II. ABSCHNITT

Fachtheologische Studienrichtung

§ 3. Erster Studienabschnitt

(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium,

in die Heilige Schrift und in die

Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie

und die systematische Philosophie samt

Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der

Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch

der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft

zu entfalten.

(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen

abhängig zu machen, insbesondere aber

von folgenden Bedingungen

a) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

b) der positiven Beurteilung der Teilnahme

an mindestens einem Proseminar und einem

Seminar;

c) der erfolgreichen Ablegung der in den

Bestimmungen über die Hochschulberechtigung

geforderten Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen

es zulassen, können die erforderlichen

Nachweise auch an einer wissenschaftlichen

Hochschule, insbesondere auch an einer

Katholisch-theologischen Fakultät erbracht

werden.

(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Einführung in das Heilsmysterium;

b) Fundamentalexegese;

c) Philosophische Anthropologie und Ethik;

d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.

(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen durch

Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der

Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung

zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind

nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich

oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit)

abzuhalten.

§ 4. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften

Studium der Heiligen Schrift und der

Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie,

der dogmatischen und ökumenischen Theologie,

der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der

Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der

Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und

philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse zu dienen.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

c) der positiven Beurteilung der Teilnahme

an mindestens drei Seminaren;

d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3

genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus

den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer

kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und

den Präses der Prüfungskommission abzuhalten.

Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte

Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung

durch Einzelprüfer und den Präses der

Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge

der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die

Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen

Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission

zu bestimmen. Die Prüfungen sind

mündlich abzuhalten.

III. ABSCHNITT

Selbständige religionspädagogische Studienrichtung

§ 5. Erster Studienabschnitt

Auf den ersten Studienabschnitt der selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtung sind

die Bestimmungen des § 3 anzuwenden.

§ 6. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat den im

§ 4 Abs. 1 genannten Zielen mit der Maßgabe zu

dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht

und Pastoraltheologie zugunsten der pädagogischen

Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung

in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

c) der positiven Beurteilung der Teilnahme

an wenigstens zwei Seminaren und einem

pädagogischen Praktikum;

d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) Katechetik und Religionspädagogik;

e) Pädagogik nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten.

(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die

Bestimmungen des § 4 Abs. 4 anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung

§ 7. Erster Studienabschnitt

(1) Der erste Studienabschnitt hat unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2

Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1

genannten Zielen zu dienen.

(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

b) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens

einem Proseminar und einem Seminar;

c) der erfolgreichen Ablegung der in den

Bestimmungen über die Hochschulberechtigung

geforderten Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Fundamentalexegese;

b) Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.

(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die

Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.

§ 8. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem

Studium der biblischen Theologie, der.

Fundamentaltheologie, der dogmatischen und

ökumenischen Theologie und der Moraltheologie,

der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie,

die Kirchengeschichte, das kirchliche

Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem

Studium der Katechetik und Religionspädagogik

sowie der pädagogischen Ausbildung

zu dienen.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an

mindestens einem Seminar und einem pädagogischen

Praktikum;

d) der Approbation der Diplomarbeit. § 12

ist anzuwenden, sofern das Thema der

Diplomarbeit einem Prüfungsfach der

kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung

angehört.

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie.

(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die

Bestimmungen des § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Philosophische Studienrichtung an den Katholischtheologischen

Fakultäten

§ 9. Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Studium der Philosophie an den

Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend

dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen

Forschung unter besonderer Berücksichtigung

der religiösen Grundfragen des Menschen

zu gestalten.

(2) Die philosophische Studienrichtung ist nur

an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten

einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut

besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer

und historischer Philosophie gewährleistet.

(3) Das Recht, die akademischen Grade gemäß

§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu

verleihen, steht der Katholisch-theologischen

Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen

Institutes, das dazu erforderliche akademische

Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.

§ 10. Erster Studienabschnitt

(1) Der erste Studienabschnitt hat in das

Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere

der Erarbeitung ihrer historischen

und systematischen Grundlagen zu dienen.

(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

b) der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar

und mindestens einem Seminar;

c) der erfolgreichen Ablegung der in den

Bestimmungen über die Hochschulberechtigung

geforderten Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Philosophische Anthropologie;

b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;

c) Ethik.

(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von mündlichen Teilprüfungen

durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die

Reihenfolge der Prüfungsfächer hat der Kandidat

bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.

§ 11. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat einem

vertieften Eindringen in die philosophische Forschung

und dem Studium der Spezialprobleme

der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere

der Religionswissenschaft und der

Gesellschaftslehre, zu dienen.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere

aber von folgenden Bedingungen abhängig

zu machen

a) der erfolgreichen Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) der erfolgreichen Ablegung der in der

Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;

c) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens

vier Seminaren;

d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende

Prüfungsfächer zu umfassen

a) Grundfragen der systematischen Philosophie;

b) Philosophische Problemgeschichte.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist. Sie hat aus schriftlichen und mündlichen

Prüfungsteilen zu bestehen. Die schriftliche Prüfung

hat aus Prüfungsarbeiten in der Form von

Klausurarbeiten zu bestehen.

VI. ABSCHNITT

Diplomarbeit

§ 12.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder

der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung

zu entnehmen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens

im drittletzten einrechenbaren Semester des

zweiten Studienabschnittes zu vergeben.

(3) Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung

kann frühestens vier Monate nach Einreichung

der Diplomarbeit abgelegt werden.

(4) Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls

eine Prüfung über das in Betracht kommende

Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.

VII. ABSCHNITT

Einrechnung von Studien an kirchlichen

theologischen Lehranstalten

§ 13.

(1) Tritt ein Studierender von einer kirchlichen

theologischen Lehranstalt (Artikel V § 1 des

Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und

der Republik Österreich) an eine Katholischtheologische

Fakultät über, so sind die an der

Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene

Studiendauer einzurechnen (§ 20

Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),

soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 1 Abs. 1 und 2 und der §§ 2

bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht

kommenden Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.

(2) Unter der im Abs. 1 genannten Voraussetzung

sind an solchen Lehranstalten abgelegte

Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen

anzuerkennen, wenn der von der

Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

a) die Lehrbefugnis für das betreffende Fach

besitzt oder

b) von einer Katholisch-theologischen Fakultät

zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen

auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt

wurde.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen sind

an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen

als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie

unter dem Vorsitz

a) eines von einer Katholisch-theologischen

Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors

oder

b) eines sonst von einer Katholisch-theologischen

Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt

wurden. Vor der in angemessener

Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung

ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Im Falle eines Übertrittes gemäß Abs. 1

ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.

§ 14.

(1) Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten

ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte

Diplomgrad zu verleihen, wenn

a) nach Einrechnung der Studien gemäß § 13

Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte

Studiendauer erreicht wurde;

b) die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2

und 3 anerkannt wurden;

c) die Diplomarbeit von einem fachzuständigen

Universitätsprofessor der Katholischtheologischen

Fakultät approbiert oder von

einem fachzuständigen Universitätsdozenten

an der betreffenden Lehranstalt betreut

und approbiert wurde. § 25 Abs. 1

und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.

VIII. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 15. Doktorat der Theologie

(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des

Doktorates der Theologie sind

a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten

Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder

die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen

gemäß § 14;

b) die Absolvierung der spezialisierenden

Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) ;

c) die Approbation der Dissertation;

d) die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.

(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß

§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 eingerichteten

Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der

Dissertation nicht einem der in Abs. 4 lit. b

genannten Fächer an, so hat es einen echten

thematischen Zusammenhang mit einem dieser

Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer

des Verfassers der Dissertation zu bestellende

zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter

dieses Faches zu sein.

(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von

den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig

zu machen.

(4) Das Rigorosum hat folgende Prüfungsfächer

zu umfassen

a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu

verteidigen (defensio dissertationis, § 25

Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Dogmatik,

4. Fundamentaltheologie,

5. Moraltheologie,

6. Pastoraltheologie und Liturgiewissenschaft,

7. Kirchengeschichte,

8. Kirchliches Recht.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Die

Prüfungen sind mündlich abzuhalten.

§ 16. Doktorat der Philosophie an

einer Katholisch-theologischen

Fakultät

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der Philosophie an einer Katholischtheologischen

Fakultät ist

a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten

Diplomprüfung gemäß § 11 ;

b) die Absolvierung der spezialisierenden

Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz);

c) die Approbation der Dissertation;

d) die erfolgreiche Ablegung des. Rigorosums.

(2) Das Thema der Dissertation ist dem

Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete

zu entnehmen.

(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den

im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig

zu machen. In der Studienordnung kann

die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische

Spezialprobleme sowie die Ablegung einer

weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß §§ 10

und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom

Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht

Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen

werden.

(4) Das Rigorosum hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem systematischen und

problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem

die Dissertation angehört, sowie die

Verteidigung der Dissertation;

b) eine Prüfung aus einem den gemäß §§ 10

und 11 eingerichteten Studien angehörenden

Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen

Kombination mit dem Dissertationsfach

wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet

das Professorenkollegium.

(5) Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen

des § 15 Abs. 5 anzuwenden.

IX. ABSCHNITT

Hochschullehrgang zur Fortbildung für Absolventen

der fachtheologischen Studienrichtung

§ 17.

Für Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

ist von den Katholisch-theologischen

Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung

(§ 18 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern

durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung

in pastoraltheologischen, religionspädagogischen

und anderen Fächern des katholisch-

theologischen Studiums zu dienen.

X. ABSCHNITT

Durchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1969 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates über

das Studium der katholischen Theologie bleiben

unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2

treten mit Beginn des Studienjahres 1969/70 alle

das Studium an den Katholisch-theologischen

Fakultäten betreffenden Studienvorschriften, insbesondere

die Verordnung des Ministers für

Kultus und Unterricht vom 26. Dezember 1909,

RGBl. Nr. 4/1910, womit provisorische grundsätzliche

Bestimmungen für die Abhaltung von

theologischen Fachprüfungen an den in und außer

dem Verbande einer Universität stehenden

Katholisch-theologischen Fakultäten getroffen

werden, und die Verordnung des Ministers für

Kultus und Unterricht vom 8. April 1903, RGBl.

Nr. 97, durch welche für die theologischen

Fakultäten der k.k. Universitäten in Wien, Graz,

Innsbruck sowie die k.k. Theologische Fakultät

in Salzburg, bezüglich der Erlangung des

theologischen Doktorates heue Bestimmungen erlassen

werden, außer Kraft; Die genannten Bestimmungen

sind jedoch nach Maßgabe des Abs. 6

weiter anzuwenden.

(4) Die Studienordnungen für die im § 1

Abs. 2 aufgezählten Studienrichtungen sowie die

Studienordnungen für die Doktoratsstudien

gemäß §§ 15 und 16 sind auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung

mit. den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(5) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete.

Lehr- und Forschungseinrichtungen an den mit

der Durchführung dieser Studien zu betrauenden

Fakultäten zu sichern.

(6) Auf ordentliche Hörer der katholischen

Theologie, die ihr Studium vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begonnen haben oder vor

Inkrafttreten der Studienordnung und des

Studienplanes für die von ihnen gewählte

Studienrichtung beginnen werden, ist § 45

Abs. 7 und 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden. Auf Studierende

kirchlicher theologischer Lehranstalten (§ 13), die

ihr vor diesem Zeitpunkt begonnenes Studium

an einer Katholisch-theologischen Fakultät fortsetzen,

sind die genannten Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden.

(7) Bewerbern, die ihr Hochschulstudium vor

Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit. den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu erlassenden Studienordnungen

und Studienpläne begonnen haben oder beginnen

werden und an einer inländischen Katholischtheologischen

Fakultät oder an einer kirchlichen

theologischen Lehranstalt (§ 13) durch Erlangung

des Absolutoriums abgeschlossen haben oder nach

den derzeit geltenden Bestimmungen abschließen

werden, ist auf Antrag der akademische

Grad „Magister der Theologie" (§ 1 Abs. 3) zu

verleihen, wenn sie eine selbständig verfaßte

schriftliche Arbeit zur Approbation vorlegen,

die einer Diplomarbeit gemäß § 12 Abs. 1 und 2

gleichwertig ist. Auf Absolventen kirchlicher

theologischer Lehranstalten ist hiebei § 14 Abs. 1

lit. c sinngemäß anzuwenden.

(8) Werden Diplomprüfungen gemäß § 24

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer

abgehalten (§§ 3 Abs. 4; 4 Abs. 4; 5; 6

Abs. 4; 7 Abs. 4; 8 Abs. 4 und 10 Abs. 4), so

setzt die Zulassung zu jeder Teilprüfung die Inskription

der für dieses Fach in Betracht kommenden

Lehrveranstaltungen sowie die positive

Beurteilung der Teilnahme an den für dieses Fach

in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen der

in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Art, die positive Beurteilung

einer allenfalls für das betreffende Fach geforderten

Prüfungsarbeit und die Ablegung der

die allenfalls geforderten Vorkenntnisse für das

betreffende Fach betreffenden Vorprüfungen voraus.

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

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