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293_1968 AT

293. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich und das Finanzministerium

der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen,

das Übereinkommen vom 17. Jänner 1961

zwischen dem Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich und dem Finanzministerium

der Volksrepublik Ungarn über die

steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden

Güterverkehrs auf der Straße wie folgt abzuändern

1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Ungarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Ungarn zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Österreich die Beförderungssteuer

für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen

a) für jede Tonne Rohgewicht der beförderten

Güter und für jeden Kilometer

(Tonnenkilometer) von den

auf einer Fahrt auf österreichischem

Gebiet zurückgelegten ersten 30 km. .10 g

vom 31. bis zum einschließlich

130. km 30 g

b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke

130 km übersteigt, die aber nicht länger

als 300 km ist, 40 ö. S und für Fahrten,

deren Beförderungsstrecke 300 km übersteigt,

45 ö. S pro Tonne Rohgewicht

der beförderten Güter.

2. Artikel 3 hat zu lauten

Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Ungarn,

a) vom Eigengewicht des Kraftfahrzeuges

und vom Rohgewicht der beförderten Güter

im beladenen Zustand sowie

b) bei Leerfahrten, wenn die Fahrtstrecke

auf ungarischem Gebiet 400 km übersteigt,

vom Eigengewicht des Fahrzeuges

für jeden auf ungarischem Gebiet zurückgelegten

Kilometer und für jede Tonne (Tonnenkilometer)

8 Filier an Kraftfahrzeugsteuer.

(2) Leerfahrten unterliegen keiner Besteuerung,

wenn die Fahrtstrecke auf ungarischem Gebiet

400 km nicht übersteigt.

(3) Bei der Berechnung der Beförderungsstrecke

im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sinngemäß

anzuwenden.

3. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern

1 und 2 sind in beiden Staaten ab 1. August

1968 anzuwenden.

Geschehen zu Budapest, am 8. Juni 1968,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für das Bundesministerium

für Finanzen der Republik Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für das Finanzministerium der

Volksrepublik Ungarn

Hunor m. p.

Das mit vorstehendem Protokoll abgeänderte Übereinkommen ist im BGBl. Nr. 42/1961

kundgemacht.

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