293. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich und das Finanzministerium
der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen,
das Übereinkommen vom 17. Jänner 1961
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich und dem Finanzministerium
der Volksrepublik Ungarn über die
steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden
Güterverkehrs auf der Straße wie folgt abzuändern
1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Ungarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Ungarn zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Österreich die Beförderungssteuer
für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen
a) für jede Tonne Rohgewicht der beförderten
Güter und für jeden Kilometer
(Tonnenkilometer) von den
auf einer Fahrt auf österreichischem
Gebiet zurückgelegten ersten 30 km. .10 g
vom 31. bis zum einschließlich
130. km 30 g
b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke
130 km übersteigt, die aber nicht länger
als 300 km ist, 40 ö. S und für Fahrten,
deren Beförderungsstrecke 300 km übersteigt,
45 ö. S pro Tonne Rohgewicht
der beförderten Güter.
2. Artikel 3 hat zu lauten
Artikel 3
(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Ungarn,
a) vom Eigengewicht des Kraftfahrzeuges
und vom Rohgewicht der beförderten Güter
im beladenen Zustand sowie
b) bei Leerfahrten, wenn die Fahrtstrecke
auf ungarischem Gebiet 400 km übersteigt,
vom Eigengewicht des Fahrzeuges
für jeden auf ungarischem Gebiet zurückgelegten
Kilometer und für jede Tonne (Tonnenkilometer)
8 Filier an Kraftfahrzeugsteuer.
(2) Leerfahrten unterliegen keiner Besteuerung,
wenn die Fahrtstrecke auf ungarischem Gebiet
400 km nicht übersteigt.
(3) Bei der Berechnung der Beförderungsstrecke
im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sinngemäß
anzuwenden.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern
1 und 2 sind in beiden Staaten ab 1. August
1968 anzuwenden.
Geschehen zu Budapest, am 8. Juni 1968,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für das Bundesministerium
für Finanzen der Republik Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für das Finanzministerium der
Volksrepublik Ungarn
Hunor m. p.
Das mit vorstehendem Protokoll abgeänderte Übereinkommen ist im BGBl. Nr. 42/1961
kundgemacht.