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293_1967 AT

293. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Anlagen

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Schlußprotokoll, Briefwechsel und Anlage, das Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

zur Regelung der offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG entstandenen Fragen

samt Briefwechsel und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung bestimmter, von der Ungarischen

Volksrepublik geltend gemachter Forderungen, sämtliche am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnet,

welche also lauten

Die Republik Österreich

und

die Ungarische Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen

beiden Staaten offene und in diesem Vertrag

bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche

Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen

vereinbart

Artikel 1

(1) Die Ungarische Volksrepublik zahlt an die

Republik Österreich die Globalsumme von

siebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend

Schilling

a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften,

Rechten und Interessen in Ungarn,

die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs-

oder Enteignungsmaßnahme oder

einer anderen im Zusammenhang mit den

strukturellen Wandlungen der ungarischen

Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik

Österreich oder physischen oder juristischen

Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme

die österreichische Staatsangehörigkeit

besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

des vorliegenden Vertrages die österreichische

Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden,

sofern diese Vermögenschaften, Rechte und

Interessen auf Grund dieser Maßnahme in die

Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik

gelangt sind; dabei leistet aber die Ungarische

Volksrepublik keine Entschädigung für land-

und forstwirtschaftliches Vermögen eines Eigentümers

in einem 100 Katastraljoch übersteigenden

Ausmaß;

b) zur Ablösung der am 27. April 1945 im

Eigentum österreichischer physischer oder juristischer

Personen gestandenen und zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung des Vertrages stehenden

Obligationen der vom ungarischen Staat,

ungarischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sowie ungarischen Unternehmungen und Geldinstituten

ausgegebenen äußeren Anleihen sowie

von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen,

auf Fremdwährung lautenden und außerhalb

Ungarns zahlbaren Pfandbriefen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten in

gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes

wegen der dort angeführten Personen, sofern

diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages die österreichische

Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1

genannten Globalsumme hat schuldbefreiende

Wirkung für die Ungarische Volksrepublik oder

ungarische physische oder juristische Personen

gegenüber der Republik Österreich oder den

österreichischen physischen oder juristischen Personen,

für deren Entschädigung die Globalsumme

gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem

Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird

die Republik Österreich die Ansprüche, deren

Entschädigung in Artikel 1 vorgesehen ist, als

endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon,

ob solche Ansprüche während der Verhandlungen

vorgebracht wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die

Republik Österreich gegenüber der Ungarischen

Volksrepublik keine Ansprüche mehr vertreten

oder in irgendwelcher Weise unterstützen, deren

Entschädigung in Artikel 1 dieses Vertrages vorgesehen

ist.

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten

Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik

Österreich.

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

werden durch den vorliegenden Vertrag

nicht berührt.

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Ungarischen

Volksrepublik nach vollständiger Bezahlung der

Globalsumme die Wertpapiere und die Rechte

verkörpernden Urkunden, die Gegenstand der

Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der

Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung

befinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme

wird die Ungarische Volksrepublik der

Republik Österreich im Rahmen des Möglichen

die zur Prüfung der Begehren der österreichischen

Interessen notwendigen Informationen,

wie insbesondere die Unterlagen über Inanspruchnahme

und Bewertung, zur Verfügung

stellen.

Artikel 6

Dieser Vertrag ist auf Ansprüche österreichischer

physischer und juristischer Personen, die

aus ungarischen gesetzlichen oder behördlichen

Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages

entstehen, nicht anzuwenden.

Artikel 7

Die Ungarische Volksrepublik wird die in

Artikel 1 genannte Globalsumme in folgender

Weise an die Republik Österreich bezahlen

den Betrag von fünfundsechzig Millionen

Schilling am 30. Tag nach Inkrafttreten des

Vertrages;

den restlichen Betrag von zweiundzwanzig

Millionen fünfhunderttausend Schilling innerhalb

von zwei Jahren nach Inkrafttreten des

Vertrages in vier gleichen, am letzten Tage

jedes Halbjahres fälligen Raten.

Die Zahlungen werden auf ein Konto der Republik

Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank

zu Lasten des gemäß Artikel 2 des

Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik vom 11. März 1947 bei der Oesterreichischen

Nationalbank geführten Dollar-Verrechnungskontos

Ungarn geleistet werden.

Artikel 8

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll

in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt am

30sten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Budapest, am 31. Oktober

1964, in zwei Exemplaren, in deutscher und in

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Kreisky m. p.

Für die Ungarische

Volksrepublik

Péter m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik abgeschlossenen Vertrages zur

Regelung offener finanzieller Fragen besteht Einverständnis

über folgende Punkte

1. Zu Artikel 5

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

wird die gemäß Artikel 5 des Vertrages zur Regelung

offener finanzieller Fragen zur Prüfung

sämtlicher Begehren der österreichischen Anspruchswerber

notwendigen Informationen, wie

insbesondere die Unterlagen über Inanspruchnahme

und Bewertung, bereits nach Unterzeichnung

des Vertrages im Rahmen des Möglichen

zur Verfügung stellen.

2. Die Österreichische Bundesregierung wird

der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

auf konkrete Anfragen Auskünfte erteilen, ob

und in welchem Umfang eine Person auf Grund

der durchgeführten Verteilung der in Artikel 1

des Vertrages genannten Globalsumme entschädigt

worden ist.

3. Die dem Vertrag zur Regelung offener

finanzieller Fragen beigeschlossenen zehn Briefwechsel

sind Bestandteil des Vertrages.

GESCHEHEN in zwei Urschriften ZU

Budapest am 31. Oktober 1964.

Für die Republik

Österreich

Kreisky m. p.

Für die Ungarische

Volksrepublik

Péter m. p.

1

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1

Absatz 1 lit. b des heute unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß nach Durchführung der

Verteilung der in Artikel 1 bezeichneten Globalsumme

österreichischerseits im diplomatischen

Wege jene Obligationen und Pfandbriefe über-

geben werden, die anläßlich des Verteilungsverfahrens

in die Verfügung der zuständigen österreichischen

Behörden gelangen. Die österreichische

Seite geht davon aus, daß es sich dabei

um Nominale von etwa

$ 128.000

£ 18.000

hfl 29.000 und

sfr 37.000

handeln wird.

Ich darf sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

la

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1

Absatz 1 lit. b des heute unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß nach Durchführung der

Verteilung der in Artikel 1 bezeichneten Globalsumme

österreichischerseits im diplomatischen

Wege jene Obligationen und Pfandbriefe übergeben

werden, die anläßlich des Verteilungsverfahrens

in die Verfügung der zuständigen österreichischen

Behörden gelangen. Die österreichische

Seite geht davon aus, daß es sich dabei

um Nominale von etwa

$ 128.000

£ 18.000

hfl 29.000 und

sfr 37.000

handeln wird."

Ich bestätige das Einverständnis mit diesem

Schreiben und stelle gleichzeitig fest, daß ungarischerseits

von der Ablösung folgende Wertpapiere

ausgeschlossen sind

1. die seinerzeit in Ungarn gemäß der ungarischen

Verordnung vom 22. Jänner 1936,

Nr. 300/1936/ME nostrifiziert worden sind;

2. die wertlos gewordenen Emissionen der mit

einem Liquidationsverlust liquidierten Ungarisch-

Italienischen Bank AG. Budapest.

Der Berechnung der Globalsumme wurde

ungarischerseits ein Ablösungsbetrag von 7 von

Hundert des Nennwertes der Obligationen und

Pfandbriefe zugrunde gelegt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

2

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

1. Ich beehre mich, das während der Verhandlungen

zu Artikel 1 Absatz 1 lit. a des heute

unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

zur Regelung offener finanzieller Fragen erzielte

Einvernehmen darüber zu bestätigen, daß unter

Vermögenschaften, Rechten und Interessen auch

Forderungen aus Bankguthaben zu verstehen

sind. Zu den Vermögenschaften, Rechten und

Interessen gehören ferner durch Pfand besicherte

Forderungen, deren Deckung durch eine Maßnahme

im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. a

betroffen worden ist, und Rechte aus Aktien

an einem ungarischen Geldinstitut, das unter

die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes

1947: XXX gefallen ist.

2. Es bestand weiters Einvernehmen darüber,

daß unter Vermögenschaften, Rechten und Interessen,

die in die Verfügungsgewalt der

Ungarischen Volksrepublik gelangt sind, auch

solche zu verstehen sind, die auf Grund einer

der in Artikel 1 Absatz 1 lit. a bezeichneten

Maßnahmen in die Verfügungsgewalt ungarischer

physischer oder juristischer Personen gelangt

sind.

3. Forderungen gegen Unternehmen, die

einer Maßnahme im Sinne des Artikels 1 unterlegen

sind und die auf Grund dieser Maßnahme

in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik

gelangt sind, gelten, soweit sie vor der

gegen das Unternehmen gerichteten Maßnahme

entstanden sind, als Vermögenschaften, Rechte

und Interessen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

lit. a.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

2a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„1. Ich beehre mich, das während der Verhandlungen

zu Artikel 1 Absatz 1 lit. a des heute

unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

zur Regelung offener finanzieller Fragen erzielte

Einvernehmen darüber zu bestätigen, daß unter

Vermögenschaften, Rechten und Interessen auch

Forderungen aus Bankguthaben zu verstehen

sind. Zu den Vermögenschaften, Rechten und

Interessen gehören ferner durch Pfand besicherte

Forderungen, deren Deckung durch eine Maßnahme

im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. a

betroffen worden ist, und Rechte aus Aktien

an einem ungarischen Geldinstitut, das unter

die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes

1947: XXX gefallen ist.

2. Es bestand weiters Einvernehmen darüber,

daß unter Vermögenschaften, Rechten und Interessen,

die in die Verfügungsgewalt der

Ungarischen Volksrepublik gelangt sind, auch

solche zu verstehen sind, die auf Grund einer

der in Artikel 1 Absatz 1 lit. a bezeichneten

Maßnahmen in die Verfügungsgewalt ungarischer

physischer oder juristischer Personen gelangt

sind.

3. Forderungen gegen Unternehmen, die

einer Maßnahme im Sinne des Artikels 1 unterlegen

sind und die auf Grund dieser Maßnahme

in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik

gelangt sind, gelten, soweit sie vor der

gegen das Unternehmen gerichteten Maßnahme

entstanden sind, als Vermögenschaften, Rechte

und Interessen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

lit. a."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

3

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz

1 und Artikel 2 des heute unterzeichneten

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß die in diesem Vertrag

nicht positiv geregelten Ansprüche und Forderungen,

insbesondere die von beiden Seiten erhobenen

Ansprüche von Versicherungsunternehmen

und die ungarischerseits aus dem Titel der

Restitution erhobenen Forderungen, von diesem

Vertrag nicht berührt werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn Janos Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

3a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz

1 und Artikel 2 des heute unterzeichneten

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß die in diesem Vertrag

nicht positiv geregelten Ansprüche und Forderungen,

insbesondere die von beiden Seiten erhobenen

Ansprüche von Versicherungsunternehmen

und die ungarischerseits aus dem Titel der

Restitution erhobenen Forderungen, von diesem

Vertrag nicht berührt werden."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

4

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, das während der Verhandlungen

über den heute unterzeichneten Vertrag

erzielte Einvernehmen darüber zu bestätigen,

daß die Republik Österreich ihr unmittelbar zur

Verfügung stehende ungarische Vermögenswerte,

bei denen der Restitutionstitel einvernehmlich

anerkannt wird, oder Erlöse aus der Veräußerung

solcher Vermögenswerte den ungarischen

Berechtigten oder deren bevollmächtigten Vertretern

spätestens innerhalb von acht Tagen

nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen wird.

Ebenso wird die Republik Österreich keine

Einwendungen dagegen erheben, daß derartige

Vermögenswerte oder Erlöse von österreichischen

physischen oder juristischen Personen an

die betreffenden ungarischen Berechtigten oder

deren bevollmächtigte Vertreter ausgefolgt werden.

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Ungarischen Volksrepublik im

Einzelfall bei gegebenen Voraussetzungen im

Zusammenhang stehende Auskünfte erteilen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m.p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

4a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das während der Verhandlungen

über den heute unterzeichneten Vertrag

erzielte Einvernehmen darüber zu bestätigen,

daß die Republik Österreich ihr unmittelbar zur

Verfügung stehende ungarische Vermögenswerte,

bei denen der Restitutionstitel einvernehmlich

anerkannt wird, oder Erlöse aus der Veräußerung

solcher Vermögenswerte den ungarischen

Berechtigten oder deren bevollmächtigten Vertretern

spätestens innerhalb von acht Tagen

nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen wird.

Ebenso wird die Republik Österreich keine

Einwendungen dagegen erheben, daß derartige

Vermögenswerte oder Erlöse von österreichi-

schen physischen oder juristischen Personen an

die betreffenden ungarischen Berechtigten oder

deren bevollmächtigte Vertreter ausgefolgt werden.

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Ungarischen Volksrepublik im

Einzelfall bei gegebenen Voraussetzungen im

Zusammenhang stehende Auskünfte erteilen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

5

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Zuge

der Verhandlungen über den heute unterzeichneten

Vertrag folgendes vereinbart wurde

1. In Anbetracht der gemäß Artikel 1 und 7

des Vertrages vereinbarten Zahlung einer

Globalsumme von siebenundachtzig Millionen

fünfhunderttausend Schilling durch

die Ungarische Volksrepublik an die Republik

Österreich werden Überträge von

bei österreichischen Geldinstituten geführten

Schilling-Sperrkonten ungarischer Personen

im Gesamtausmaß von zweiundzwanzig

Millionen fünfhunderttausend

Schilling auf ein bei der Oesterreichischen

Nationalbank auf den Namen der Ungarischen

Nationalbank zu eröffnendes unverzinsliches

Schilling-Sonderkonto zugelassen

werden.

2. Der auf dem Schilling-Sonderkonto bestehende

Saldo wird jeweils am Monatsultimo

auf das Dollar-Verrechnungskonto Ungarn

übertragen werden.

3. Die ungarische Seite erklärt ausdrücklich,

daß durch die Heranziehung des Dollar-

Verrechnungskontos Ungarn für Zahlungen

im Rahmen des vorliegenden Abkommens

die Zahlungen im Zusammenhang mit dem

laufenden Waren- und Dienstleistungsverkehr

zwischen beiden Ländern keine Beeinträchtigung

erfahren werden.

4. Sollte das Zahlungsabkommen vor Abdeckung

der in Artikel 7 genannten Globalsumme

außer Kraft treten, so wird die Zah-

lung des restlichen Betrages in der für

Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik

dann generell geltenden Weise durchgeführt.

5. Durch die vorliegende Vereinbarung wird

die Durchführung weiterer Kapitalkompensationen

zwischen der Oesterreichischen Nationalbank

und der Ungarischen Nationalbank

nicht behindert werden.

6. Bezüglich der technischen Durchführung der

Transfermodalitäten werden die Oesterreichische

Nationalbank und die Ungarische

Nationalbank das Einvernehmen herstellen."

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

5a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Zuge

der Verhandlungen über den heute unterzeichneten

Vertrag folgendes vereinbart wurde

1. In Anbetracht der gemäß Artikel 1 und 7

des Vertrages vereinbarten Zahlung einer

Globalsumme von siebenundachtzig Millionen

fünfhunderttausend Schilling durch

die Ungarische Volksrepublik an die Republik

Österreich werden Überträge von

bei österreichischen Geldinstituten geführten

Schilling-Sperrkonten ungarischer Personen

im Gesamtausmaß von zweiundzwanzig

Millionen fünfhunderttausend

Schilling auf ein bei der Oesterreichischen

Nationalbank auf den Namen der Ungarischen

Nationalbank zu eröffnendes unverzinsliches

Schilling-Sonderkonto zugelassen

werden.

2. Der auf dem Schilling-Sonderkonto bestehende

Saldo wird jeweils am Monatsultimo

auf das Dollar-Verrechnungskonto Ungarn

übertragen werden.

3. Die ungarische Seite erklärt ausdrücklich,

daß durch die Heranziehung des Dollar-

Verrechnungskontos Ungarn für Zahlungen

im Rahmen des vorliegenden Abkommens

die Zahlungen im Zusammenhang mit dem

laufenden Waren- und Dienstleistungsverkehr

zwischen beiden Ländern keine Beeinträchtigung

erfahren werden.

4. Sollte das Zahlungsabkommen vor Abdeckung

der in Artikel 7 genannten Globalsumme

außer Kraft treten, so wird die Zahlung

des restlichen Betrages in der für

Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik

dann generell geltenden Weise durchgeführt.

5. Durch die vorliegende Vereinbarung wird

die Durchführung weiterer Kapitalkompensationen

zwischen der Oesterreichischen Nationalbank

und der Ungarischen Nationalbank

nicht behindert werden.

6. Bezüglich der technischen Durchführung der

Transfermodalitäten werden die Oesterreichische

Nationalbank und die Ungarische

Nationalbank das Einvernehmen herstellen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

6

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir im

Laufe der Verhandlungen folgendes vereinbart

haben

1. Die Österreichische Bundesregierung wird

die erforderlichen Vorkehrungen treffen, daß

a) die öffentliche Verwaltung betreffend die,

Eigentum von ungarischen physischen

Personen bildenden, städtischen Liegenschaften

beziehungsweise Anteile von

Liegenschaften spätestens innerhalb von

30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages

auf Antrag des Eigentümers aufgehoben

wird;

b) die öffentliche Verwaltung über Hie,

Eigentum der Városi Ingatlanforgalmi Rt.,

Budapest, (Städtische Immobilien AG.,

Budapest) bildende, Liegenschaft EZ. 1162

KG. Innere Stadt, Haus in der Seilerstätte

Nr. 5, spätestens innerhalb von 30 Tagen

nach Unterzeichnung des Vertrages aufgehoben

wird.

2. Die Österreichische Bundesregierung wird

weiters hinsichtlich der Anwendung des Verwaltergesetzes

1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der

jeweils geltenden Fassung das Eigentum ungarischer

Personen nicht anders behandeln als das

Eigentum der Angehörigen anderer Staaten,

mit denen Vereinbarungen über offene Vermögensfragen

getroffen worden sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

6a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir im

Laufe der Verhandlungen folgendes vereinbart

haben

1. Die Österreichische Bundesregierung wird

die erforderlichen Vorkehrungen treffen, daß

a) die öffentliche Verwaltung betreffend die,

Eigentum von ungarischen physischen

Personen bildenden, städtischen Liegenschaften

beziehungsweise Anteile von

Liegenschaften spätestens innerhalb von

30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages

auf Antrag des Eigentümers aufgehoben

wird;

b) die öffentliche Verwaltung über die,

Eigentum der Városi Ingatlanforgalmi Rt.,

Budapest, (Städtische Immobilien AG.,

Budapest) bildende, Liegenschaft EZ. 1162

KG. Innere Stadt, Haus in der Seilerstätte

Nr. 5, spätestens innerhalb von 30 Tagen

nach Unterzeichnung des Vertrages aufgehoben

wird.

2. Die Österreichische Bundesregierung wird

weiters hinsichtlich der Anwendung des Verwaltergesetzes

1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der

jeweils geltenden Fassung das Eigentum unga-

rischer Personen nicht anders behandeln als das

Eigentum der Angehörigen anderer Staaten,

mit denen Vereinbarungen über offene Vermögensfragen

getroffen worden sind."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

7

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Für eine größere Anzahl von ungarischen

Personen gehörenden Liegenschaften, die sich

auf österreichischem Gebiet in der Nähe der

ungarischen Grenze befinden, wurden seit

Februar 1964 öffentliche Verwaltungen eingerichtet.

In den Verhandlungen über den heute

unterzeichneten Vertrag bestand Einvernehmen

darüber, daß diese öffentlichen Verwaltungen

innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung

des Vertrages von Amts wegen aufgehoben werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

7a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Inhalt hat

„Für eine größere Anzahl von ungarischen

Personen gehörenden Liegenschaften, die sich

auf österreichischem Gebiet in der Nähe der

ungarischen Grenze befinden, wurden seit

Februar 1964 öffentliche Verwaltungen eingerichtet.

In den Verhandlungen über den heute

unterzeichneten Vertrag bestand Einvernehmen

darüber, daß diese öffentlichen Verwaltungen

innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung

des Vertrages von Amts wegen aufgehoben werden."

Ich bestätige das Einverständnis mit diesem

Schreiben und teile gleichzeitig mit, daß die dem

ungarischen Außenministerium auf diplomatischem

Wege übermittelten Bescheide den interessierten

Eigentümern nicht zugestellt, sondern auf

dem gleichen Wege rückgemittelt werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

8

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe

der Verhandlungen über den heute unterzeichneten

Vertrag folgendes vereinbart wurde

Auf Grund der im Rahmen einer treuhändigen

Verwaltung vorgenommenen Verpachtung

von Liegenschaften ungarischer Eigentümer im

Burgenland befinden sich Erläge von Pachtzinsen

bei verschiedenen österreichischen Stellen.

Die Österreichische Bundesregierung wird spätestens

innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten

des Vertrages der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik eine Zusammenstellung

dieser hinterlegten Beträge, der kontenführenden

Stellen und der Personen, zu deren Gunsten

der Erlag erfolgte, übermitteln. Die Übermittlung

dieser Zusammenstellung erfolgt ohne

Präjudiz für die Anerkennung des Eigentumsrechtes

der Personen, zu deren Gunsten die Beträge

erlegt sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

8a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe

der Verhandlungen über den heute unterzeichneten

Vertrag folgendes vereinbart wurde

Auf Grund der im Rahmen einer treuhändigen

Verwaltung vorgenommenen Verpachtung

von Liegenschaften ungarischer Eigentümer im

Burgenland befinden sich Erläge von Pachtzinsen

bei verschiedenen österreichischen Stellen.

Die Österreichische Bundesregierung wird spätestens

innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten

des Vertrages der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik eine Zusammenstellung

dieser hinterlegten Beträge, der kontenführenden

Stellen und der Personen, zu deren Gunsten

der Erlag erfolgte, übermitteln. Die Übermittlung

dieser Zusammenstellung erfolgt ohne

Präjudiz für die Anerkennung des Eigentumsrechtes

der Personen, zu deren Gunsten die Beträge

erlegt sind."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

9

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß seitens der Österreichischen Bundesregierung

und österreichischer Verwaltungsbehörden

keine Einwendungen dagegen erhoben

werden, daß eine ungarische Person über ihre

bei österreichischen Geldinstituten verwahrten

Werte durch einen den vereinbarten Dispositionsbestimmungen

entsprechenden Auftrag verfügt,

soweit diese Verfügung sich im Rahmen

der österreichischen Rechtsordnung hält.

Diese Mitteilung gilt auch für Kundenbesitz

von Wertpapieren, sofern die Kunden als berechtigte

Eigentümer selbst darüber verfügen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

9a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß seitens der Österreichischen Bundesregierung

und österreichischer Verwaltungsbehörden

keine Einwendungen dagegen . erhoben

werden, daß eine ungarische Person über ihre

bei österreichischen Geldinstituten verwahrten

Werte durch einen den vereinbarten Dispositionsbestimmungen

entsprechenden Auftrag verfügt,

soweit diese Verfügung sich im Rahmen

der österreichischen Rechtsordnung hält.

Diese Mitteilung gilt auch für Kundenbesitz

von Wertpapieren, sofern die Kunden als berechtigte

Eigentümer selbst darüber verfügen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

10

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe

der Verhandlungen folgendes vereinbart wurde

1. In Linz, Landhaus, befindet sich ein Depot,

das aus den in der Anlage angeführten Positionen

besteht. Die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik erklärt, daß dieses Depot einen

Teil des Tresors der Ungarischen Nationalbank

bildet. Im Hinblick auf diese Erklärung wird

die Österreichische Bundesregierung dieses Depot

der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des

Vertrages ausfolgen.

2. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befinden

sich zwei verschlossene Depots der ehemaligen

Reichsbankstelle Linz mit den Bezeichnungen

Nr. 10 und Nr. 11, bei welchen als

Deponent Dr. Tibor Mészárovits als Beauftragter

der Ungarischen Regierung aufscheint.

Zum Zwecke der Ermöglichung der Ausfolgung

dieser beiden Depots an die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik verpflichtet sich die

Österreichische Bundesregierung, gegenüber der

Oesterreichischen Nationalbank eine Schad- und

Klagloserklärung abzugeben, die von der Oesterreichischen

Nationalbank ausreichend erachtet

wird, um die Ausfolgung der Depots an die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik vorzunehmen.

Andererseits verpflichtet sich die Regierung

der Ungarischen Volksrepublik, die Österreichische

Bundesregierung schad- und klaglos zu halten,

falls letztere auf Grund der oben erwähnten

Erklärung von der Oesterreichischen

Nationalbank im Hinblick auf das erfolgte Auftreten

eines Inhabers der Hinterlegungsscheine

oder eines sonstigen, auf Grund eines Amortisationsverfahrens

legitimierten Berechtigten in

Anspruch genommen wird.

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

erklärt in diesem Zusammenhang, daß die beiden

Depots einen Wert von S 275.000'—

repräsentieren.

Die Oesterreichische Nationalbank wird daher

die angeführten beiden Depots der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik innerhalb von

60 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.

3. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befindet

sich ein aus verschiedenen Münzen bestehendes

Depot der Ungarischen Landesgenossenschaftszentrale

MOSZK, Budapest, früher

„HANGYA". Die Oesterreichische Nationalbank

wird dieses Depot der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik innerhalb von 60 Tagen

nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.

In allen angeführten Fällen werden die österreichischen

Verwahrer keine Depotgebühren in

Rechnung stellen. Der Abtransport der Depots

obliegt der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

auf deren Kosten. Die Österreichische

Bundesregierung wird die für den Transport der

Depots in die Ungarische Volksrepublik allenfalls

erforderliche Erteilung von Bewilligungen

veranlassen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Anlage zu Briefwechsel 10

Verzeichnis

der in Linz befindlichen Depots der Ungarischen

Nationalbank

1. In Linz im Landhaus/Arkadenhof sind

108 Holzkisten und 1 Eisenkiste, die mit

Nummern oder Zeichen laut nachfolgender Aufstellung

versehen sind, eingelagert

a) Kisten Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,

17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,

27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37,

38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49,

50, 52, 54, 55, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66,

67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79,

80, 81, 83, 84, 86, 87, 88, 89, 90, 91,

92, 93, 97, 100, 101, 103, 104, 106, 109,

110, 111, 114, 115, 117, 171, 202, 213,

230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237,

238, 239, 240, 241, 242, 243, 323, 471,

472, V/Valuten/ und 1 Eisenkassette,

b) 7 bei der Landeshypothekenanstalt, Linz,

verwahrt gewesene Kisten mit Wertpapieren,

die sich derzeit gleichfalls an

dem unter 1. genannten Ort befinden.

Der Inhalt der in Absatz 1 angeführten Kisten

ist in Inventaren verzeichnet, die von Angestellten

der Ungarischen Nationalbank signiert wurden.

Die Kisten werden unter Anschluß der

Inventare mit dem vorhandenen Inhalt übergeben.

2. Die Kisten Nr. 16 und 171 sind im Jahre

1950 und 1951 geöffnet worden. Bei dieser Gelegenheit

wurden laut der Notariatsakte vom

9. März 1950 beziehungsweise 5. Juli 1951 aus

den Kisten diverse Werte herausgehoben und

bei der Landeshypothekenanstalt in Linz hinterlegt.

Die Ausfolgung dieser Werte wird auf Grund

der Notariatsakte erfolgen, wobei anstelle der

aus diesen Werten allfällig verwerteten Stücke

der Schillingerlös ausgefolgt wird.

10 a

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe

der Verhandlungen folgendes vereinbart wurde

1. In Linz, Landhaus, befindet sich ein Depot,

das aus den in der Anlage angeführten Positionen

besteht. Die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik erklärt, daß dieses Depot einen

Teil des Tresors der Ungarischen Nationalbank

bildet. Im Hinblick auf diese Erklärung wird

die Österreichische Bundesregierung dieses Depot

der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des

Vertrages ausfolgen.

2. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befinden

sich zwei verschlossene Depots der ehemaligen

Reichsbankstelle Linz mit den Bezeichnungen

Nr. 10 und Nr. 11, bei welchen als

Deponent Dr. Tibor Mészárovits als Beauftragter

der Ungarischen Regierung aufscheint.

Zum Zwecke der Ermöglichung der Ausfolgung

dieser beiden Depots an die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik verpflichtet sich die

Österreichische Bundesregierung, gegenüber der

Oesterreichischen Nationalbank eine Schad- und

Klagloserklärung abzugeben, die von der Oesterreichischen

Nationalbank ausreichend erachtet

wird, um die Ausfolgung der Depots an die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik vorzunehmen.

Andererseits verpflichtet sich die Regierung

der Ungarischen Volksrepublik, die Österreichische

Bundesregierung schad- und klaglos zu halten,

falls letztere auf Grund der oben erwähnten

Erklärung von der Oesterreichischen

Nationalbank im Hinblick auf das erfolgte Auftreten

eines Inhabers der Hinterlegungsscheine

oder eines sonstigen, auf Grund eines Amortisationsverfahrens

legitimierten Berechtigten in

Anspruch genommen wird.

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

erklärt in diesem Zusammenhang, daß die beiden

Depots einen Wert von S 275.000'—

repräsentieren.

Die Oesterreichische Nationalbank wird daher

die angeführten beiden Depots der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik innerhalb von

60 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.

3. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befindet

sich ein aus verschiedenen Münzen bestehendes

Depot der Ungarischen Landesgenossenschaftszentrale

MOSZK, Budapest, früher

,HANGYA'. Die Oesterreichische Nationalbank

wird dieses Depot der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik innerhalb von 60 Tagen

nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.

In allen angeführten Fällen werden die österreichischen

Verwahrer keine Depotgebühren in

Rechnung stellen. Der Abtransport der Depots

obliegt der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

auf deren Kosten. Die Österreichische

Bundesregierung wird die für den Transport der

Depots in die Ungarische Volksrepublik allenfalls

erforderliche Erteilung von Bewilligungen

veranlassen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

Anlage zu Briefwechsel 10 a

Verzeichnis

der in Linz befindlichen Depots der Ungarischen

Nationalbank

1. In Linz im Landhaus/Arkadenhof sind

108 Holzkisten und 1 Eisenkiste, die mit

Nummern oder Zeichen laut nachfolgender Aufstellung

versehen sind, eingelagert

a) Kisten Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,

17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,

27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37,

38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49,

50, 52, 54, 55, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66,

67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79,

80, 81, 83, 84, 86, 87, 88, 89, 90, 91,

92, 93, 97, 100, 101, 103, 104, 106, 109,

110, 111, 114, 115, 117, 171, 202, 213,

230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237,

238, 239, 240, 241, 242, 243, 323, 471,

472, V/Valuten/ und 1 Eisenkassette,

b) 7 bei der Landeshypothekenanstalt, Linz,

verwahrt gewesene Kisten mit Wertpapieren,

die sich derzeit gleichfalls an

dem unter 1. genannten Ort befinden.

Der Inhalt der in Absatz 1 angeführten Kisten

ist in Inventaren verzeichnet, die von Angestellten

der Ungarischen Nationalbank signiert wurden.

Die Kisten werden unter Anschluß der

Inventare mit dem vorhandenen Inhalt übergeben.

2. Die Kisten Nr. 16 und 171 sind im Jahre

1950 und 1951 geöffnet worden. Bei dieser Gelegenheit

wurden laut der Notariatsakte vom

9. März 1950 beziehungsweise 5. Juli 1951 aus

den Kisten diverse Werte herausgehoben und

bei der Landeshypothekenanstalt in Linz hinterlegt.

Die Ausfolgung dieser Werte wird auf Grund

der Notariatsakte erfolgen, wobei anstelle der

aus diesen Werten allfällig verwerteten Stücke

der Schillingerlös ausgefolgt wird.

ABKOMMEN

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik zur Regelung der

offenen, aus Dienstverhältnissen mit der

DDSG entstandenen Fragen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, für die Erste Donau-Dampfschiffahrts-

Gesellschaft (in der Folge DDSG genannt) an die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur

Regelung aller noch offenen Ansprüche, die auf

Grund von vor dem 31. Dezember 1944 eingegangenen

Dienstverhältnissen mit der DDSG

entweder aus deren Pensionsstatut oder aus

gerichtlich zu Lasten der DDSG zuerkannten

Unfallsrenten oder wegen der bisherigen Zahlung

von Gnadenrenten oder aus sonstigen

dienstrechtlichen Vereinbarungen oder aus anderen

Rechtstiteln im Zusammenhang mit dem

Dienstverhältnis geltend gemacht werden können,

soweit es sich bei den Anspruchberechtigten

um Personen handelt, die die ungarische Staatsangehörigkeit

besitzen und die am 31. Dezember

1956 auf dem Gebiete der Ungarischen Volksrepublik

wohnhaft waren, einen einmaligen Globalbetrag

von vierzig Millionen Schilling zu bezahlen.

Artikel 2

(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1

genannten Globalsumme hat schuldbefreiende

Wirkung für die Republik Österreich und die

DDSG gegenüber der Ungarischen Volksrepublik

und jenen ungarischen physischen Personen, für

welche die Globalsumme bestimmt ist. Mit dem

Eintritt der schuldbefreienden Wirkung betrachtet

die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

im eigenen Namen sowie im Namen der unga-

rischen Staatsbürger die Ansprüche, deren Regelung

in Artikel 1 vorgesehen ist, als endgültig

abgegolten.

(2) Die Globalsumme von vierzig Millionen

Schilling enthält auch die Rückzahlung des der

DDSG im Zusammenhang mit den in Artikel 1

genannten Ansprüchen gewährten ungarischen

Staatskredits im Betrag von 16,640.000'—Forint.

Artikel 3

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu

treffen, um eine Belastung der DDSG aus Ansprüchen

der in Artikel 1 umschriebenen Art

auszuschließen.

Artikel 4

Die Aufteilung der Globalsumme unter die

Anspruchsberechtigten ist ausschließlich Sache der

Regierung der Ungarischen Volksrepublik.

Artikel 5

Der in Artikel 1 genannte Betrag wird am

30sten Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens

auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank

geführte Dollar-Verrechnungskonto Ungarn

bezahlt.

Artikel 6

Zur Durchführung der Verteilung wird die

Österreichische Bundesregierung der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik alle ihr vorliegenden,

zur Prüfung der Ansprüche der in

Artikel 1 angeführten Art notwendigen Informationen

erteilen und, soweit dies möglich ist,

die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung

stellen.

Artikel 7

Das vorliegende Abkommen tritt gleichzeitig

mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik zur

Regelung offener finanzieller Fragen in Kraft.

GESCHEHEN ZU BUDAPEST, am 31. Oktober

1964, in je zwei Exemplaren, in deutscher

und ungarischer Sprache, wovon beide gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik

Péter m. p.

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich des heute unterzeichneten

Abkommens zur Regelung der

offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG

entstandenen Fragen erzielte Einvernehmen

darüber zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung die zur Prüfung der Ansprüche

der ungarischen Anspruchswerber notwendigen

Informationen und Unterlagen bereits nach

Unterzeichnung des Abkommens der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik im Rahmen des

Möglichen zur Verfügung stellen wird.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

S. E.Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen Volksrepublik

Budapest, am 31. Oktober 1964

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich des heute

unterzeichneten Abkommens zur Regelung der

offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG

entstandenen Fragen erzielte Einvernehmen darüber

zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung

die zur Prüfung der Ansprüche der

ungarischen Ansprüchswerber notwendigen Informationen

und Unterlagen bereits nach Unterzeichnung

des Abkommens der Regierung der

Ungarischen Volksrepublik im Rahmen des

Möglichen zur Verfügung stellen wird."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

S. E.

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

ABKOMMEN

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik über die Regelung bestimmter

von der Ungarischen Volksrepublik

geltend gemachter Forderungen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

hat im Zuge der Verhandlungen über den Vertrag

zur Regelung offener finanzieller Fragen

geltend gemacht

a) eine Beteiligung der Feiten & Guilleaume,

Kabel-, Draht- und Drahtseilwerke AG., Budapest,

beziehungsweise der Allgemeinen Wertverkehrsbank

AG., Budapest, an der Feiten

& Guilleaume, Fabrik elektrischer Kabel-, Stahl-

und Kupferwerke AG., Wien, im Umfang von

1614 Stück Aktien im Nominale von je

RM 1000'— (11.298 Stück im Nominale von je

S 1000'— neue Aktien) samt Dividenden und

Nebengebühren ;

b) eine Forderung auf Rückzahlung der auf

die Creditanstalt-Bankverein und die Österreichische

Länderbank AG. entfallenden Quoten

eines laut Vereinbarung vom 14. September 1944

einem Bankenkonsortium vom ungarischen Handels-

und Verkehrsministerium, vom ungarischen

Ackerbauministerium und von den Ungarischen

Staatseisenbahnen gewährten Darlehens samt

Zinsen und Nebengebühren.

Artikel 2

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur

Regelung aller gemäß Artikel 1 von der Ungarischen

Volksrepublik im eigenen Namen oder im

Namen ungarischer physischer und juristischer

Personen erhobenen Forderungen einen Globalbetrag

von fünfundzwanzig Millionen Schilling

bezahlen.

Artikel 3

Der in Artikel 2 genannte Betrag wird am

30sten Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens

auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank

geführte Dollar-Verrechnungskonto Ungarn

bezahlt.

Artikel 4

Im Hinblick auf die in Artikel 2 vereinbarte

Zahlung tritt die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik alle in Artikel 1 bezeichneten

Ansprüche der Ungarischen Volksrepublik und

ungarischer physischer und juristischer Personen

an die Republik Österreich ab. Sie wird der

Österreichischen Bundesregierung spätestens bis

zum Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

zur Regelung offener finanzieller Fragen alle vorliegenden

Unterlagen zur Verfügung stellen, die

zur allfälligen Realisierung der abgetretenen Ansprüche

erforderlich sind.

Artikel 5

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

erklärt im Namen der Ungarischen Volksrepublik

sowie im Namen der in Betracht kommenden

ungarischen physischen und juristischen Personen,

daß nach Bezahlung des in Artikel 2 genannten

Betrages und nach der in Artikel 4 vorgesehenen

Abtretung alle in Artikel 1 genannten Forderungen

sowohl gegenüber der Republik Österreich

als auch gegenüber der Felten & Guilleaume,

Fabrik elektrischer Kabel-, Stahl- und Kupferwerke

AG., Wien, der Creditanstalt-Bankverein

und der Österreichischen Länderbank AG. oder

sonstigen österreichischen physischen und juristischen

Personen endgültig geregelt sind. Sie

wird diese Ansprüche gegenüber der Republik

Österreich nicht mehr vertreten oder diplomatisch

unterstützen.

Artikel 6

Das vorliegende Abkommen tritt gleichzeitig

mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik zur

Regelung offener finanzieller Fragen in Kraft.

GESCHEHEN ZU BUDAPEST, am 31. Oktober

1964, in je zwei Exemplaren, in deutscher

und in ungarischer Sprache, wovon beide gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Péter m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 19. Juli 1967 tritt das vorliegende Vertragswerk

am 18. August 1967 in Kraft.

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