293. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Schlußprotokoll, Briefwechsel und Anlage, das Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
zur Regelung der offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG entstandenen Fragen
samt Briefwechsel und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung bestimmter, von der Ungarischen
Volksrepublik geltend gemachter Forderungen, sämtliche am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnet,
welche also lauten
Die Republik Österreich
und
die Ungarische Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen
beiden Staaten offene und in diesem Vertrag
bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche
Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen
vereinbart
Artikel 1
(1) Die Ungarische Volksrepublik zahlt an die
Republik Österreich die Globalsumme von
siebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend
Schilling
a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften,
Rechten und Interessen in Ungarn,
die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs-
oder Enteignungsmaßnahme oder
einer anderen im Zusammenhang mit den
strukturellen Wandlungen der ungarischen
Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik
Österreich oder physischen oder juristischen
Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme
die österreichische Staatsangehörigkeit
besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des vorliegenden Vertrages die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden,
sofern diese Vermögenschaften, Rechte und
Interessen auf Grund dieser Maßnahme in die
Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik
gelangt sind; dabei leistet aber die Ungarische
Volksrepublik keine Entschädigung für land-
und forstwirtschaftliches Vermögen eines Eigentümers
in einem 100 Katastraljoch übersteigenden
Ausmaß;
b) zur Ablösung der am 27. April 1945 im
Eigentum österreichischer physischer oder juristischer
Personen gestandenen und zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Vertrages stehenden
Obligationen der vom ungarischen Staat,
ungarischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie ungarischen Unternehmungen und Geldinstituten
ausgegebenen äußeren Anleihen sowie
von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen,
auf Fremdwährung lautenden und außerhalb
Ungarns zahlbaren Pfandbriefen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten in
gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes
wegen der dort angeführten Personen, sofern
diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 2
Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1
genannten Globalsumme hat schuldbefreiende
Wirkung für die Ungarische Volksrepublik oder
ungarische physische oder juristische Personen
gegenüber der Republik Österreich oder den
österreichischen physischen oder juristischen Personen,
für deren Entschädigung die Globalsumme
gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem
Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird
die Republik Österreich die Ansprüche, deren
Entschädigung in Artikel 1 vorgesehen ist, als
endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon,
ob solche Ansprüche während der Verhandlungen
vorgebracht wurden.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die
Republik Österreich gegenüber der Ungarischen
Volksrepublik keine Ansprüche mehr vertreten
oder in irgendwelcher Weise unterstützen, deren
Entschädigung in Artikel 1 dieses Vertrages vorgesehen
ist.
Artikel 3
Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten
Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik
Österreich.
Artikel 4
Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
werden durch den vorliegenden Vertrag
nicht berührt.
Artikel 5
Die Republik Österreich wird der Ungarischen
Volksrepublik nach vollständiger Bezahlung der
Globalsumme die Wertpapiere und die Rechte
verkörpernden Urkunden, die Gegenstand der
Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der
Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung
befinden, übergeben.
Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme
wird die Ungarische Volksrepublik der
Republik Österreich im Rahmen des Möglichen
die zur Prüfung der Begehren der österreichischen
Interessen notwendigen Informationen,
wie insbesondere die Unterlagen über Inanspruchnahme
und Bewertung, zur Verfügung
stellen.
Artikel 6
Dieser Vertrag ist auf Ansprüche österreichischer
physischer und juristischer Personen, die
aus ungarischen gesetzlichen oder behördlichen
Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages
entstehen, nicht anzuwenden.
Artikel 7
Die Ungarische Volksrepublik wird die in
Artikel 1 genannte Globalsumme in folgender
Weise an die Republik Österreich bezahlen
den Betrag von fünfundsechzig Millionen
Schilling am 30. Tag nach Inkrafttreten des
Vertrages;
den restlichen Betrag von zweiundzwanzig
Millionen fünfhunderttausend Schilling innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrages in vier gleichen, am letzten Tage
jedes Halbjahres fälligen Raten.
Die Zahlungen werden auf ein Konto der Republik
Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank
zu Lasten des gemäß Artikel 2 des
Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik vom 11. März 1947 bei der Oesterreichischen
Nationalbank geführten Dollar-Verrechnungskontos
Ungarn geleistet werden.
Artikel 8
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll
in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt am
30sten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Budapest, am 31. Oktober
1964, in zwei Exemplaren, in deutscher und in
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Kreisky m. p.
Für die Ungarische
Volksrepublik
Péter m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik abgeschlossenen Vertrages zur
Regelung offener finanzieller Fragen besteht Einverständnis
über folgende Punkte
1. Zu Artikel 5
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
wird die gemäß Artikel 5 des Vertrages zur Regelung
offener finanzieller Fragen zur Prüfung
sämtlicher Begehren der österreichischen Anspruchswerber
notwendigen Informationen, wie
insbesondere die Unterlagen über Inanspruchnahme
und Bewertung, bereits nach Unterzeichnung
des Vertrages im Rahmen des Möglichen
zur Verfügung stellen.
2. Die Österreichische Bundesregierung wird
der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf konkrete Anfragen Auskünfte erteilen, ob
und in welchem Umfang eine Person auf Grund
der durchgeführten Verteilung der in Artikel 1
des Vertrages genannten Globalsumme entschädigt
worden ist.
3. Die dem Vertrag zur Regelung offener
finanzieller Fragen beigeschlossenen zehn Briefwechsel
sind Bestandteil des Vertrages.
GESCHEHEN in zwei Urschriften ZU
Budapest am 31. Oktober 1964.
Für die Republik
Österreich
Kreisky m. p.
Für die Ungarische
Volksrepublik
Péter m. p.
1
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1
Absatz 1 lit. b des heute unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß nach Durchführung der
Verteilung der in Artikel 1 bezeichneten Globalsumme
österreichischerseits im diplomatischen
Wege jene Obligationen und Pfandbriefe über-
geben werden, die anläßlich des Verteilungsverfahrens
in die Verfügung der zuständigen österreichischen
Behörden gelangen. Die österreichische
Seite geht davon aus, daß es sich dabei
um Nominale von etwa
$ 128.000
£ 18.000
hfl 29.000 und
sfr 37.000
handeln wird.
Ich darf sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
la
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1
Absatz 1 lit. b des heute unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß nach Durchführung der
Verteilung der in Artikel 1 bezeichneten Globalsumme
österreichischerseits im diplomatischen
Wege jene Obligationen und Pfandbriefe übergeben
werden, die anläßlich des Verteilungsverfahrens
in die Verfügung der zuständigen österreichischen
Behörden gelangen. Die österreichische
Seite geht davon aus, daß es sich dabei
um Nominale von etwa
$ 128.000
£ 18.000
hfl 29.000 und
sfr 37.000
handeln wird."
Ich bestätige das Einverständnis mit diesem
Schreiben und stelle gleichzeitig fest, daß ungarischerseits
von der Ablösung folgende Wertpapiere
ausgeschlossen sind
1. die seinerzeit in Ungarn gemäß der ungarischen
Verordnung vom 22. Jänner 1936,
Nr. 300/1936/ME nostrifiziert worden sind;
2. die wertlos gewordenen Emissionen der mit
einem Liquidationsverlust liquidierten Ungarisch-
Italienischen Bank AG. Budapest.
Der Berechnung der Globalsumme wurde
ungarischerseits ein Ablösungsbetrag von 7 von
Hundert des Nennwertes der Obligationen und
Pfandbriefe zugrunde gelegt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
2
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
1. Ich beehre mich, das während der Verhandlungen
zu Artikel 1 Absatz 1 lit. a des heute
unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
zur Regelung offener finanzieller Fragen erzielte
Einvernehmen darüber zu bestätigen, daß unter
Vermögenschaften, Rechten und Interessen auch
Forderungen aus Bankguthaben zu verstehen
sind. Zu den Vermögenschaften, Rechten und
Interessen gehören ferner durch Pfand besicherte
Forderungen, deren Deckung durch eine Maßnahme
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. a
betroffen worden ist, und Rechte aus Aktien
an einem ungarischen Geldinstitut, das unter
die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes
1947: XXX gefallen ist.
2. Es bestand weiters Einvernehmen darüber,
daß unter Vermögenschaften, Rechten und Interessen,
die in die Verfügungsgewalt der
Ungarischen Volksrepublik gelangt sind, auch
solche zu verstehen sind, die auf Grund einer
der in Artikel 1 Absatz 1 lit. a bezeichneten
Maßnahmen in die Verfügungsgewalt ungarischer
physischer oder juristischer Personen gelangt
sind.
3. Forderungen gegen Unternehmen, die
einer Maßnahme im Sinne des Artikels 1 unterlegen
sind und die auf Grund dieser Maßnahme
in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik
gelangt sind, gelten, soweit sie vor der
gegen das Unternehmen gerichteten Maßnahme
entstanden sind, als Vermögenschaften, Rechte
und Interessen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
lit. a.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
2a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„1. Ich beehre mich, das während der Verhandlungen
zu Artikel 1 Absatz 1 lit. a des heute
unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
zur Regelung offener finanzieller Fragen erzielte
Einvernehmen darüber zu bestätigen, daß unter
Vermögenschaften, Rechten und Interessen auch
Forderungen aus Bankguthaben zu verstehen
sind. Zu den Vermögenschaften, Rechten und
Interessen gehören ferner durch Pfand besicherte
Forderungen, deren Deckung durch eine Maßnahme
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. a
betroffen worden ist, und Rechte aus Aktien
an einem ungarischen Geldinstitut, das unter
die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes
1947: XXX gefallen ist.
2. Es bestand weiters Einvernehmen darüber,
daß unter Vermögenschaften, Rechten und Interessen,
die in die Verfügungsgewalt der
Ungarischen Volksrepublik gelangt sind, auch
solche zu verstehen sind, die auf Grund einer
der in Artikel 1 Absatz 1 lit. a bezeichneten
Maßnahmen in die Verfügungsgewalt ungarischer
physischer oder juristischer Personen gelangt
sind.
3. Forderungen gegen Unternehmen, die
einer Maßnahme im Sinne des Artikels 1 unterlegen
sind und die auf Grund dieser Maßnahme
in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik
gelangt sind, gelten, soweit sie vor der
gegen das Unternehmen gerichteten Maßnahme
entstanden sind, als Vermögenschaften, Rechte
und Interessen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
lit. a."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
3
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz
1 und Artikel 2 des heute unterzeichneten
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß die in diesem Vertrag
nicht positiv geregelten Ansprüche und Forderungen,
insbesondere die von beiden Seiten erhobenen
Ansprüche von Versicherungsunternehmen
und die ungarischerseits aus dem Titel der
Restitution erhobenen Forderungen, von diesem
Vertrag nicht berührt werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn Janos Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
3a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz
1 und Artikel 2 des heute unterzeichneten
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß die in diesem Vertrag
nicht positiv geregelten Ansprüche und Forderungen,
insbesondere die von beiden Seiten erhobenen
Ansprüche von Versicherungsunternehmen
und die ungarischerseits aus dem Titel der
Restitution erhobenen Forderungen, von diesem
Vertrag nicht berührt werden."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
4
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, das während der Verhandlungen
über den heute unterzeichneten Vertrag
erzielte Einvernehmen darüber zu bestätigen,
daß die Republik Österreich ihr unmittelbar zur
Verfügung stehende ungarische Vermögenswerte,
bei denen der Restitutionstitel einvernehmlich
anerkannt wird, oder Erlöse aus der Veräußerung
solcher Vermögenswerte den ungarischen
Berechtigten oder deren bevollmächtigten Vertretern
spätestens innerhalb von acht Tagen
nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen wird.
Ebenso wird die Republik Österreich keine
Einwendungen dagegen erheben, daß derartige
Vermögenswerte oder Erlöse von österreichischen
physischen oder juristischen Personen an
die betreffenden ungarischen Berechtigten oder
deren bevollmächtigte Vertreter ausgefolgt werden.
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik im
Einzelfall bei gegebenen Voraussetzungen im
Zusammenhang stehende Auskünfte erteilen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m.p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
4a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das während der Verhandlungen
über den heute unterzeichneten Vertrag
erzielte Einvernehmen darüber zu bestätigen,
daß die Republik Österreich ihr unmittelbar zur
Verfügung stehende ungarische Vermögenswerte,
bei denen der Restitutionstitel einvernehmlich
anerkannt wird, oder Erlöse aus der Veräußerung
solcher Vermögenswerte den ungarischen
Berechtigten oder deren bevollmächtigten Vertretern
spätestens innerhalb von acht Tagen
nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen wird.
Ebenso wird die Republik Österreich keine
Einwendungen dagegen erheben, daß derartige
Vermögenswerte oder Erlöse von österreichi-
schen physischen oder juristischen Personen an
die betreffenden ungarischen Berechtigten oder
deren bevollmächtigte Vertreter ausgefolgt werden.
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik im
Einzelfall bei gegebenen Voraussetzungen im
Zusammenhang stehende Auskünfte erteilen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
5
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Zuge
der Verhandlungen über den heute unterzeichneten
Vertrag folgendes vereinbart wurde
1. In Anbetracht der gemäß Artikel 1 und 7
des Vertrages vereinbarten Zahlung einer
Globalsumme von siebenundachtzig Millionen
fünfhunderttausend Schilling durch
die Ungarische Volksrepublik an die Republik
Österreich werden Überträge von
bei österreichischen Geldinstituten geführten
Schilling-Sperrkonten ungarischer Personen
im Gesamtausmaß von zweiundzwanzig
Millionen fünfhunderttausend
Schilling auf ein bei der Oesterreichischen
Nationalbank auf den Namen der Ungarischen
Nationalbank zu eröffnendes unverzinsliches
Schilling-Sonderkonto zugelassen
werden.
2. Der auf dem Schilling-Sonderkonto bestehende
Saldo wird jeweils am Monatsultimo
auf das Dollar-Verrechnungskonto Ungarn
übertragen werden.
3. Die ungarische Seite erklärt ausdrücklich,
daß durch die Heranziehung des Dollar-
Verrechnungskontos Ungarn für Zahlungen
im Rahmen des vorliegenden Abkommens
die Zahlungen im Zusammenhang mit dem
laufenden Waren- und Dienstleistungsverkehr
zwischen beiden Ländern keine Beeinträchtigung
erfahren werden.
4. Sollte das Zahlungsabkommen vor Abdeckung
der in Artikel 7 genannten Globalsumme
außer Kraft treten, so wird die Zah-
lung des restlichen Betrages in der für
Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik
dann generell geltenden Weise durchgeführt.
5. Durch die vorliegende Vereinbarung wird
die Durchführung weiterer Kapitalkompensationen
zwischen der Oesterreichischen Nationalbank
und der Ungarischen Nationalbank
nicht behindert werden.
6. Bezüglich der technischen Durchführung der
Transfermodalitäten werden die Oesterreichische
Nationalbank und die Ungarische
Nationalbank das Einvernehmen herstellen."
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
5a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Zuge
der Verhandlungen über den heute unterzeichneten
Vertrag folgendes vereinbart wurde
1. In Anbetracht der gemäß Artikel 1 und 7
des Vertrages vereinbarten Zahlung einer
Globalsumme von siebenundachtzig Millionen
fünfhunderttausend Schilling durch
die Ungarische Volksrepublik an die Republik
Österreich werden Überträge von
bei österreichischen Geldinstituten geführten
Schilling-Sperrkonten ungarischer Personen
im Gesamtausmaß von zweiundzwanzig
Millionen fünfhunderttausend
Schilling auf ein bei der Oesterreichischen
Nationalbank auf den Namen der Ungarischen
Nationalbank zu eröffnendes unverzinsliches
Schilling-Sonderkonto zugelassen
werden.
2. Der auf dem Schilling-Sonderkonto bestehende
Saldo wird jeweils am Monatsultimo
auf das Dollar-Verrechnungskonto Ungarn
übertragen werden.
3. Die ungarische Seite erklärt ausdrücklich,
daß durch die Heranziehung des Dollar-
Verrechnungskontos Ungarn für Zahlungen
im Rahmen des vorliegenden Abkommens
die Zahlungen im Zusammenhang mit dem
laufenden Waren- und Dienstleistungsverkehr
zwischen beiden Ländern keine Beeinträchtigung
erfahren werden.
4. Sollte das Zahlungsabkommen vor Abdeckung
der in Artikel 7 genannten Globalsumme
außer Kraft treten, so wird die Zahlung
des restlichen Betrages in der für
Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik
dann generell geltenden Weise durchgeführt.
5. Durch die vorliegende Vereinbarung wird
die Durchführung weiterer Kapitalkompensationen
zwischen der Oesterreichischen Nationalbank
und der Ungarischen Nationalbank
nicht behindert werden.
6. Bezüglich der technischen Durchführung der
Transfermodalitäten werden die Oesterreichische
Nationalbank und die Ungarische
Nationalbank das Einvernehmen herstellen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
6
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir im
Laufe der Verhandlungen folgendes vereinbart
haben
1. Die Österreichische Bundesregierung wird
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, daß
a) die öffentliche Verwaltung betreffend die,
Eigentum von ungarischen physischen
Personen bildenden, städtischen Liegenschaften
beziehungsweise Anteile von
Liegenschaften spätestens innerhalb von
30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
auf Antrag des Eigentümers aufgehoben
wird;
b) die öffentliche Verwaltung über Hie,
Eigentum der Városi Ingatlanforgalmi Rt.,
Budapest, (Städtische Immobilien AG.,
Budapest) bildende, Liegenschaft EZ. 1162
KG. Innere Stadt, Haus in der Seilerstätte
Nr. 5, spätestens innerhalb von 30 Tagen
nach Unterzeichnung des Vertrages aufgehoben
wird.
2. Die Österreichische Bundesregierung wird
weiters hinsichtlich der Anwendung des Verwaltergesetzes
1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der
jeweils geltenden Fassung das Eigentum ungarischer
Personen nicht anders behandeln als das
Eigentum der Angehörigen anderer Staaten,
mit denen Vereinbarungen über offene Vermögensfragen
getroffen worden sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
6a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir im
Laufe der Verhandlungen folgendes vereinbart
haben
1. Die Österreichische Bundesregierung wird
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, daß
a) die öffentliche Verwaltung betreffend die,
Eigentum von ungarischen physischen
Personen bildenden, städtischen Liegenschaften
beziehungsweise Anteile von
Liegenschaften spätestens innerhalb von
30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
auf Antrag des Eigentümers aufgehoben
wird;
b) die öffentliche Verwaltung über die,
Eigentum der Városi Ingatlanforgalmi Rt.,
Budapest, (Städtische Immobilien AG.,
Budapest) bildende, Liegenschaft EZ. 1162
KG. Innere Stadt, Haus in der Seilerstätte
Nr. 5, spätestens innerhalb von 30 Tagen
nach Unterzeichnung des Vertrages aufgehoben
wird.
2. Die Österreichische Bundesregierung wird
weiters hinsichtlich der Anwendung des Verwaltergesetzes
1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der
jeweils geltenden Fassung das Eigentum unga-
rischer Personen nicht anders behandeln als das
Eigentum der Angehörigen anderer Staaten,
mit denen Vereinbarungen über offene Vermögensfragen
getroffen worden sind."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
7
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Für eine größere Anzahl von ungarischen
Personen gehörenden Liegenschaften, die sich
auf österreichischem Gebiet in der Nähe der
ungarischen Grenze befinden, wurden seit
Februar 1964 öffentliche Verwaltungen eingerichtet.
In den Verhandlungen über den heute
unterzeichneten Vertrag bestand Einvernehmen
darüber, daß diese öffentlichen Verwaltungen
innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung
des Vertrages von Amts wegen aufgehoben werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
7a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Inhalt hat
„Für eine größere Anzahl von ungarischen
Personen gehörenden Liegenschaften, die sich
auf österreichischem Gebiet in der Nähe der
ungarischen Grenze befinden, wurden seit
Februar 1964 öffentliche Verwaltungen eingerichtet.
In den Verhandlungen über den heute
unterzeichneten Vertrag bestand Einvernehmen
darüber, daß diese öffentlichen Verwaltungen
innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung
des Vertrages von Amts wegen aufgehoben werden."
Ich bestätige das Einverständnis mit diesem
Schreiben und teile gleichzeitig mit, daß die dem
ungarischen Außenministerium auf diplomatischem
Wege übermittelten Bescheide den interessierten
Eigentümern nicht zugestellt, sondern auf
dem gleichen Wege rückgemittelt werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
8
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe
der Verhandlungen über den heute unterzeichneten
Vertrag folgendes vereinbart wurde
Auf Grund der im Rahmen einer treuhändigen
Verwaltung vorgenommenen Verpachtung
von Liegenschaften ungarischer Eigentümer im
Burgenland befinden sich Erläge von Pachtzinsen
bei verschiedenen österreichischen Stellen.
Die Österreichische Bundesregierung wird spätestens
innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten
des Vertrages der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik eine Zusammenstellung
dieser hinterlegten Beträge, der kontenführenden
Stellen und der Personen, zu deren Gunsten
der Erlag erfolgte, übermitteln. Die Übermittlung
dieser Zusammenstellung erfolgt ohne
Präjudiz für die Anerkennung des Eigentumsrechtes
der Personen, zu deren Gunsten die Beträge
erlegt sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
8a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe
der Verhandlungen über den heute unterzeichneten
Vertrag folgendes vereinbart wurde
Auf Grund der im Rahmen einer treuhändigen
Verwaltung vorgenommenen Verpachtung
von Liegenschaften ungarischer Eigentümer im
Burgenland befinden sich Erläge von Pachtzinsen
bei verschiedenen österreichischen Stellen.
Die Österreichische Bundesregierung wird spätestens
innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten
des Vertrages der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik eine Zusammenstellung
dieser hinterlegten Beträge, der kontenführenden
Stellen und der Personen, zu deren Gunsten
der Erlag erfolgte, übermitteln. Die Übermittlung
dieser Zusammenstellung erfolgt ohne
Präjudiz für die Anerkennung des Eigentumsrechtes
der Personen, zu deren Gunsten die Beträge
erlegt sind."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
9
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß seitens der Österreichischen Bundesregierung
und österreichischer Verwaltungsbehörden
keine Einwendungen dagegen erhoben
werden, daß eine ungarische Person über ihre
bei österreichischen Geldinstituten verwahrten
Werte durch einen den vereinbarten Dispositionsbestimmungen
entsprechenden Auftrag verfügt,
soweit diese Verfügung sich im Rahmen
der österreichischen Rechtsordnung hält.
Diese Mitteilung gilt auch für Kundenbesitz
von Wertpapieren, sofern die Kunden als berechtigte
Eigentümer selbst darüber verfügen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
9a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß seitens der Österreichischen Bundesregierung
und österreichischer Verwaltungsbehörden
keine Einwendungen dagegen . erhoben
werden, daß eine ungarische Person über ihre
bei österreichischen Geldinstituten verwahrten
Werte durch einen den vereinbarten Dispositionsbestimmungen
entsprechenden Auftrag verfügt,
soweit diese Verfügung sich im Rahmen
der österreichischen Rechtsordnung hält.
Diese Mitteilung gilt auch für Kundenbesitz
von Wertpapieren, sofern die Kunden als berechtigte
Eigentümer selbst darüber verfügen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
10
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe
der Verhandlungen folgendes vereinbart wurde
1. In Linz, Landhaus, befindet sich ein Depot,
das aus den in der Anlage angeführten Positionen
besteht. Die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik erklärt, daß dieses Depot einen
Teil des Tresors der Ungarischen Nationalbank
bildet. Im Hinblick auf diese Erklärung wird
die Österreichische Bundesregierung dieses Depot
der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des
Vertrages ausfolgen.
2. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befinden
sich zwei verschlossene Depots der ehemaligen
Reichsbankstelle Linz mit den Bezeichnungen
Nr. 10 und Nr. 11, bei welchen als
Deponent Dr. Tibor Mészárovits als Beauftragter
der Ungarischen Regierung aufscheint.
Zum Zwecke der Ermöglichung der Ausfolgung
dieser beiden Depots an die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik verpflichtet sich die
Österreichische Bundesregierung, gegenüber der
Oesterreichischen Nationalbank eine Schad- und
Klagloserklärung abzugeben, die von der Oesterreichischen
Nationalbank ausreichend erachtet
wird, um die Ausfolgung der Depots an die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik vorzunehmen.
Andererseits verpflichtet sich die Regierung
der Ungarischen Volksrepublik, die Österreichische
Bundesregierung schad- und klaglos zu halten,
falls letztere auf Grund der oben erwähnten
Erklärung von der Oesterreichischen
Nationalbank im Hinblick auf das erfolgte Auftreten
eines Inhabers der Hinterlegungsscheine
oder eines sonstigen, auf Grund eines Amortisationsverfahrens
legitimierten Berechtigten in
Anspruch genommen wird.
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
erklärt in diesem Zusammenhang, daß die beiden
Depots einen Wert von S 275.000'—
repräsentieren.
Die Oesterreichische Nationalbank wird daher
die angeführten beiden Depots der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik innerhalb von
60 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.
3. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befindet
sich ein aus verschiedenen Münzen bestehendes
Depot der Ungarischen Landesgenossenschaftszentrale
MOSZK, Budapest, früher
„HANGYA". Die Oesterreichische Nationalbank
wird dieses Depot der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik innerhalb von 60 Tagen
nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.
In allen angeführten Fällen werden die österreichischen
Verwahrer keine Depotgebühren in
Rechnung stellen. Der Abtransport der Depots
obliegt der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf deren Kosten. Die Österreichische
Bundesregierung wird die für den Transport der
Depots in die Ungarische Volksrepublik allenfalls
erforderliche Erteilung von Bewilligungen
veranlassen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Anlage zu Briefwechsel 10
Verzeichnis
der in Linz befindlichen Depots der Ungarischen
Nationalbank
1. In Linz im Landhaus/Arkadenhof sind
108 Holzkisten und 1 Eisenkiste, die mit
Nummern oder Zeichen laut nachfolgender Aufstellung
versehen sind, eingelagert
a) Kisten Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,
27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37,
38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49,
50, 52, 54, 55, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66,
67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79,
80, 81, 83, 84, 86, 87, 88, 89, 90, 91,
92, 93, 97, 100, 101, 103, 104, 106, 109,
110, 111, 114, 115, 117, 171, 202, 213,
230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237,
238, 239, 240, 241, 242, 243, 323, 471,
472, V/Valuten/ und 1 Eisenkassette,
b) 7 bei der Landeshypothekenanstalt, Linz,
verwahrt gewesene Kisten mit Wertpapieren,
die sich derzeit gleichfalls an
dem unter 1. genannten Ort befinden.
Der Inhalt der in Absatz 1 angeführten Kisten
ist in Inventaren verzeichnet, die von Angestellten
der Ungarischen Nationalbank signiert wurden.
Die Kisten werden unter Anschluß der
Inventare mit dem vorhandenen Inhalt übergeben.
2. Die Kisten Nr. 16 und 171 sind im Jahre
1950 und 1951 geöffnet worden. Bei dieser Gelegenheit
wurden laut der Notariatsakte vom
9. März 1950 beziehungsweise 5. Juli 1951 aus
den Kisten diverse Werte herausgehoben und
bei der Landeshypothekenanstalt in Linz hinterlegt.
Die Ausfolgung dieser Werte wird auf Grund
der Notariatsakte erfolgen, wobei anstelle der
aus diesen Werten allfällig verwerteten Stücke
der Schillingerlös ausgefolgt wird.
10 a
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß im Laufe
der Verhandlungen folgendes vereinbart wurde
1. In Linz, Landhaus, befindet sich ein Depot,
das aus den in der Anlage angeführten Positionen
besteht. Die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik erklärt, daß dieses Depot einen
Teil des Tresors der Ungarischen Nationalbank
bildet. Im Hinblick auf diese Erklärung wird
die Österreichische Bundesregierung dieses Depot
der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des
Vertrages ausfolgen.
2. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befinden
sich zwei verschlossene Depots der ehemaligen
Reichsbankstelle Linz mit den Bezeichnungen
Nr. 10 und Nr. 11, bei welchen als
Deponent Dr. Tibor Mészárovits als Beauftragter
der Ungarischen Regierung aufscheint.
Zum Zwecke der Ermöglichung der Ausfolgung
dieser beiden Depots an die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik verpflichtet sich die
Österreichische Bundesregierung, gegenüber der
Oesterreichischen Nationalbank eine Schad- und
Klagloserklärung abzugeben, die von der Oesterreichischen
Nationalbank ausreichend erachtet
wird, um die Ausfolgung der Depots an die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik vorzunehmen.
Andererseits verpflichtet sich die Regierung
der Ungarischen Volksrepublik, die Österreichische
Bundesregierung schad- und klaglos zu halten,
falls letztere auf Grund der oben erwähnten
Erklärung von der Oesterreichischen
Nationalbank im Hinblick auf das erfolgte Auftreten
eines Inhabers der Hinterlegungsscheine
oder eines sonstigen, auf Grund eines Amortisationsverfahrens
legitimierten Berechtigten in
Anspruch genommen wird.
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
erklärt in diesem Zusammenhang, daß die beiden
Depots einen Wert von S 275.000'—
repräsentieren.
Die Oesterreichische Nationalbank wird daher
die angeführten beiden Depots der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik innerhalb von
60 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.
3. Bei der Oesterreichischen Nationalbank befindet
sich ein aus verschiedenen Münzen bestehendes
Depot der Ungarischen Landesgenossenschaftszentrale
MOSZK, Budapest, früher
,HANGYA'. Die Oesterreichische Nationalbank
wird dieses Depot der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik innerhalb von 60 Tagen
nach Inkrafttreten des Vertrages ausfolgen.
In allen angeführten Fällen werden die österreichischen
Verwahrer keine Depotgebühren in
Rechnung stellen. Der Abtransport der Depots
obliegt der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
auf deren Kosten. Die Österreichische
Bundesregierung wird die für den Transport der
Depots in die Ungarische Volksrepublik allenfalls
erforderliche Erteilung von Bewilligungen
veranlassen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
Anlage zu Briefwechsel 10 a
Verzeichnis
der in Linz befindlichen Depots der Ungarischen
Nationalbank
1. In Linz im Landhaus/Arkadenhof sind
108 Holzkisten und 1 Eisenkiste, die mit
Nummern oder Zeichen laut nachfolgender Aufstellung
versehen sind, eingelagert
a) Kisten Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,
27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37,
38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49,
50, 52, 54, 55, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66,
67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79,
80, 81, 83, 84, 86, 87, 88, 89, 90, 91,
92, 93, 97, 100, 101, 103, 104, 106, 109,
110, 111, 114, 115, 117, 171, 202, 213,
230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237,
238, 239, 240, 241, 242, 243, 323, 471,
472, V/Valuten/ und 1 Eisenkassette,
b) 7 bei der Landeshypothekenanstalt, Linz,
verwahrt gewesene Kisten mit Wertpapieren,
die sich derzeit gleichfalls an
dem unter 1. genannten Ort befinden.
Der Inhalt der in Absatz 1 angeführten Kisten
ist in Inventaren verzeichnet, die von Angestellten
der Ungarischen Nationalbank signiert wurden.
Die Kisten werden unter Anschluß der
Inventare mit dem vorhandenen Inhalt übergeben.
2. Die Kisten Nr. 16 und 171 sind im Jahre
1950 und 1951 geöffnet worden. Bei dieser Gelegenheit
wurden laut der Notariatsakte vom
9. März 1950 beziehungsweise 5. Juli 1951 aus
den Kisten diverse Werte herausgehoben und
bei der Landeshypothekenanstalt in Linz hinterlegt.
Die Ausfolgung dieser Werte wird auf Grund
der Notariatsakte erfolgen, wobei anstelle der
aus diesen Werten allfällig verwerteten Stücke
der Schillingerlös ausgefolgt wird.
ABKOMMEN
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik zur Regelung der
offenen, aus Dienstverhältnissen mit der
DDSG entstandenen Fragen
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, für die Erste Donau-Dampfschiffahrts-
Gesellschaft (in der Folge DDSG genannt) an die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur
Regelung aller noch offenen Ansprüche, die auf
Grund von vor dem 31. Dezember 1944 eingegangenen
Dienstverhältnissen mit der DDSG
entweder aus deren Pensionsstatut oder aus
gerichtlich zu Lasten der DDSG zuerkannten
Unfallsrenten oder wegen der bisherigen Zahlung
von Gnadenrenten oder aus sonstigen
dienstrechtlichen Vereinbarungen oder aus anderen
Rechtstiteln im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis geltend gemacht werden können,
soweit es sich bei den Anspruchberechtigten
um Personen handelt, die die ungarische Staatsangehörigkeit
besitzen und die am 31. Dezember
1956 auf dem Gebiete der Ungarischen Volksrepublik
wohnhaft waren, einen einmaligen Globalbetrag
von vierzig Millionen Schilling zu bezahlen.
Artikel 2
(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1
genannten Globalsumme hat schuldbefreiende
Wirkung für die Republik Österreich und die
DDSG gegenüber der Ungarischen Volksrepublik
und jenen ungarischen physischen Personen, für
welche die Globalsumme bestimmt ist. Mit dem
Eintritt der schuldbefreienden Wirkung betrachtet
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
im eigenen Namen sowie im Namen der unga-
rischen Staatsbürger die Ansprüche, deren Regelung
in Artikel 1 vorgesehen ist, als endgültig
abgegolten.
(2) Die Globalsumme von vierzig Millionen
Schilling enthält auch die Rückzahlung des der
DDSG im Zusammenhang mit den in Artikel 1
genannten Ansprüchen gewährten ungarischen
Staatskredits im Betrag von 16,640.000'—Forint.
Artikel 3
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu
treffen, um eine Belastung der DDSG aus Ansprüchen
der in Artikel 1 umschriebenen Art
auszuschließen.
Artikel 4
Die Aufteilung der Globalsumme unter die
Anspruchsberechtigten ist ausschließlich Sache der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Artikel 5
Der in Artikel 1 genannte Betrag wird am
30sten Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens
auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank
geführte Dollar-Verrechnungskonto Ungarn
bezahlt.
Artikel 6
Zur Durchführung der Verteilung wird die
Österreichische Bundesregierung der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik alle ihr vorliegenden,
zur Prüfung der Ansprüche der in
Artikel 1 angeführten Art notwendigen Informationen
erteilen und, soweit dies möglich ist,
die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellen.
Artikel 7
Das vorliegende Abkommen tritt gleichzeitig
mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik zur
Regelung offener finanzieller Fragen in Kraft.
GESCHEHEN ZU BUDAPEST, am 31. Oktober
1964, in je zwei Exemplaren, in deutscher
und ungarischer Sprache, wovon beide gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik
Péter m. p.
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich des heute unterzeichneten
Abkommens zur Regelung der
offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG
entstandenen Fragen erzielte Einvernehmen
darüber zu bestätigen, daß die Österreichische
Bundesregierung die zur Prüfung der Ansprüche
der ungarischen Anspruchswerber notwendigen
Informationen und Unterlagen bereits nach
Unterzeichnung des Abkommens der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik im Rahmen des
Möglichen zur Verfügung stellen wird.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
S. E.Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
Budapest, am 31. Oktober 1964
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 31. Oktober 1964 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich des heute
unterzeichneten Abkommens zur Regelung der
offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG
entstandenen Fragen erzielte Einvernehmen darüber
zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung
die zur Prüfung der Ansprüche der
ungarischen Ansprüchswerber notwendigen Informationen
und Unterlagen bereits nach Unterzeichnung
des Abkommens der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik im Rahmen des
Möglichen zur Verfügung stellen wird."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
S. E.
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
ABKOMMEN
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik über die Regelung bestimmter
von der Ungarischen Volksrepublik
geltend gemachter Forderungen
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
hat im Zuge der Verhandlungen über den Vertrag
zur Regelung offener finanzieller Fragen
geltend gemacht
a) eine Beteiligung der Feiten & Guilleaume,
Kabel-, Draht- und Drahtseilwerke AG., Budapest,
beziehungsweise der Allgemeinen Wertverkehrsbank
AG., Budapest, an der Feiten
& Guilleaume, Fabrik elektrischer Kabel-, Stahl-
und Kupferwerke AG., Wien, im Umfang von
1614 Stück Aktien im Nominale von je
RM 1000'— (11.298 Stück im Nominale von je
S 1000'— neue Aktien) samt Dividenden und
Nebengebühren ;
b) eine Forderung auf Rückzahlung der auf
die Creditanstalt-Bankverein und die Österreichische
Länderbank AG. entfallenden Quoten
eines laut Vereinbarung vom 14. September 1944
einem Bankenkonsortium vom ungarischen Handels-
und Verkehrsministerium, vom ungarischen
Ackerbauministerium und von den Ungarischen
Staatseisenbahnen gewährten Darlehens samt
Zinsen und Nebengebühren.
Artikel 2
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur
Regelung aller gemäß Artikel 1 von der Ungarischen
Volksrepublik im eigenen Namen oder im
Namen ungarischer physischer und juristischer
Personen erhobenen Forderungen einen Globalbetrag
von fünfundzwanzig Millionen Schilling
bezahlen.
Artikel 3
Der in Artikel 2 genannte Betrag wird am
30sten Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens
auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank
geführte Dollar-Verrechnungskonto Ungarn
bezahlt.
Artikel 4
Im Hinblick auf die in Artikel 2 vereinbarte
Zahlung tritt die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik alle in Artikel 1 bezeichneten
Ansprüche der Ungarischen Volksrepublik und
ungarischer physischer und juristischer Personen
an die Republik Österreich ab. Sie wird der
Österreichischen Bundesregierung spätestens bis
zum Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
zur Regelung offener finanzieller Fragen alle vorliegenden
Unterlagen zur Verfügung stellen, die
zur allfälligen Realisierung der abgetretenen Ansprüche
erforderlich sind.
Artikel 5
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
erklärt im Namen der Ungarischen Volksrepublik
sowie im Namen der in Betracht kommenden
ungarischen physischen und juristischen Personen,
daß nach Bezahlung des in Artikel 2 genannten
Betrages und nach der in Artikel 4 vorgesehenen
Abtretung alle in Artikel 1 genannten Forderungen
sowohl gegenüber der Republik Österreich
als auch gegenüber der Felten & Guilleaume,
Fabrik elektrischer Kabel-, Stahl- und Kupferwerke
AG., Wien, der Creditanstalt-Bankverein
und der Österreichischen Länderbank AG. oder
sonstigen österreichischen physischen und juristischen
Personen endgültig geregelt sind. Sie
wird diese Ansprüche gegenüber der Republik
Österreich nicht mehr vertreten oder diplomatisch
unterstützen.
Artikel 6
Das vorliegende Abkommen tritt gleichzeitig
mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik zur
Regelung offener finanzieller Fragen in Kraft.
GESCHEHEN ZU BUDAPEST, am 31. Oktober
1964, in je zwei Exemplaren, in deutscher
und in ungarischer Sprache, wovon beide gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Péter m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 19. Juli 1967 tritt das vorliegende Vertragswerk
am 18. August 1967 in Kraft.