293. Verordnung: Beschaffenheit und Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 a Abs. 2 des Patentgesetzes
1950, BGBl. Nr. 128 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 225/1965, wird verordnet
§ 1. (1) Das Amtskleid der Mitglieder des
Obersten Patent- und Markensenates besteht aus
einem Talar und einem Barett. Es entspricht dem
für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der
Verordnung BGBl. Nr. .133/1962 über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied,
daß an Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue
Farbe zu treten hat.
(2) Das Amtskleid ist nach folgenden Ausstattungen
zu tragen, die sich in dem kragenartigen
Besatz des Talars unterscheiden
1. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten
Kragenartiger Besatz aus tegetthoffblauem
Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;
Barettrand aus tegetthoffblauem
Samt;
2. für alle übrigen Mitglieder
Kragenartiger Besatz und Barettrand aus
tegetthoffblauem Samt.
§ 2. Die Mitglieder des Obersten Patent- und
Markensenates, die Richter sind, können auch
ihr richterliches Amtskleid tragen.
§ 3. Die Mitglieder des erkennenden Senates
haben bei allen mündlichen Verhandlungen das
Amtskleid zu tragen. Zur Verkündung der Endentscheidung
und zur Eidesabnahme haben sie das
Haupt mit dem Barett zu bedecken.