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293_1965 AT

293. Verordnung: Beschaffenheit und Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Beschaffenheit und Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

Auf Grund des § 41 a Abs. 2 des Patentgesetzes

1950, BGBl. Nr. 128 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 225/1965, wird verordnet

§ 1. (1) Das Amtskleid der Mitglieder des

Obersten Patent- und Markensenates besteht aus

einem Talar und einem Barett. Es entspricht dem

für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der

Verordnung BGBl. Nr. .133/1962 über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied,

daß an Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue

Farbe zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist nach folgenden Ausstattungen

zu tragen, die sich in dem kragenartigen

Besatz des Talars unterscheiden

1. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten

Kragenartiger Besatz aus tegetthoffblauem

Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;

Barettrand aus tegetthoffblauem

Samt;

2. für alle übrigen Mitglieder

Kragenartiger Besatz und Barettrand aus

tegetthoffblauem Samt.

§ 2. Die Mitglieder des Obersten Patent- und

Markensenates, die Richter sind, können auch

ihr richterliches Amtskleid tragen.

§ 3. Die Mitglieder des erkennenden Senates

haben bei allen mündlichen Verhandlungen das

Amtskleid zu tragen. Zur Verkündung der Endentscheidung

und zur Eidesabnahme haben sie das

Haupt mit dem Barett zu bedecken.

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