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293_1963 AT

293. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Nachdem das am 16. Oktober 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und

zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Vereinigte

Arabische Republik, von dem Wunsche geleitet,

zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen

des internationalen Handels und der Kapitalinvestitionen

ein Abkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die

folgenden Steuern

a) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches ;

(iv) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer ;

(v) die Vermögensteuer;

(vi) die Grundsteuer;

(vii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

(viii) die Abgabe vom Bodenwert bei

unbebauten Grundstücken;

(ix) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);

b) in der Vereinigten Arabischen Republik

(i) Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen (einschließlich der

Grundsteuer, der Gebäudesteuer und

der Ghaffirsteuer) ;

(ii) Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen;

(iii) Steuer auf gewerbliche Gewinne;

(iv) Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen

und Pensionen;

(v) Steuer auf Gewinne aus freien Berufen

und allen anderen selbständigen, nicht

gewerblichen Tätigkeiten;

(vi) allgemeine Einkommensteuer;

(vii) Verteidigungssteuer;

(viii) Ergänzungssteuern, die als Zuschlag

zu den oben erwähnten Steuern erhoben

werden;

(im folgenden „Steuer der Vereinigten Arabischen

Republik" genannt).

(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede

andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung,

die in der Vereinigten Arabischen

Republik oder in Österreich nach der Unterzeichnung

dieses Abkommens eingeführt wird.

ARTIKEL II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem

Zusammenhang nichts anderes ergibt

a) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik

Österreich;

b) bedeutet der Begriff „Vereinigte Arabische

Republik" Ägypten;

c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten"

und „der andere Vertragstaat"

Österreich oder die Vereinigte Arabische

Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;

d) bedeutet der Begriff „Steuer" die österreichische

Steuer oder die Steuer der Vereinigten

Arabischen Republik, wie es der

Zusammenhang erfordert;

e) umfaßt der Begriff „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen

ohne Rechtspersönlichkeit ;

f) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" juristische

Personen und solche Rechtsträger,

die steuerlich wie juristische Personen

behandelt werden;

g) bedeutet der Begriff „zuständige Behörde"

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Finanzen und im Fall der Vereinigten

Arabischen Republik den Minister des

Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten

Vertreter.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses

Abkommens durch jeden der Vertragstaaten ist,

sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes

ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht

anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen,

der ihm nach den Gesetzen zukommt,

die im Gebiet dieses Staates für die Steuern

in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden.

ARTIKEL III

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeuten

die Begriffe „in Österreich ansässige Person"

'und „in der Vereinigten Arabischen Republik

ansässige Person"

a) eine Person, die, wie es der Zusammenhang

erfordert, nach österreichischem Recht oder

nach dem Recht der Vereinigten Arabischen

Republik in diesem Staat auf Grund

ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes,

des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines arideren ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

b) Ist nach lit. a eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt

folgendes

(i) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat

ansässig, in dem sie über eine

ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt

sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte, so

gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen

hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(ii) Kann nicht bestimmt werden, in

welchem der Vertragstaaten die Person

den Mittelpunkt der Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in

keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

(iii) Hat die Person ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in beiden oder in keinem

der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen

Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(iv) Gehört die Person beiden oder keinem

der Vertragstaaten an, so werden die

zuständigen Behörden der beiden

Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen

Einvernehmen regeln.

c) Ist nach lit. a eine Gesellschaft in beiden

Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich

der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften

und andere Personenvereinigungen,

die nach den für sie maßgebenden

innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen

Personen sind.

(2) Die Begriffe „in einem der Vertragstaaten

ansässige Person" und „im anderen Vertragstaat

ansässige Person" bedeuten im Sinn dieses

Abkommens eine Person, die in Österreich ansässig

ist, oder eine Person, die in der Vereinigten

Arabischen Republik ansässig ist, wie es

der Zusammenhang erfordert.

(3) Die Begriffe „österreichisches Unternehmen"

und „Unternehmen der Vereinigten Arabischen

Republik" bedeuten im Sinn dieses Abkommens

ein gewerbliches Unternehmen, das von einer

in Österreich ansässigen Person betrieben wird,

oder ein gewerbliches Unternehmen, das von

einer in der Vereinigten Arabischen Republik

ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe

„Unternehmen des einen Vertragstaates"

und „Unternehmen des anderen Vertragstaates"

bedeuten ein österreichisches Unternehmen oder

ein Unternehmen der Vereinigten Arabischen

Republik, wie es der Zusammenhang erfordert.

ARTIKEL IV

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der

Begriff „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere

a) ein Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, eine Ölquelle, ein Steinbruch

oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung

von dem Unternehmen gehörenden

Gütern oder Waren;

b) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren

ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung;

c) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder

Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder

Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zum Einkauf von

Gütern oder Waren oder zur Beschaffung

von Informationen für das Unternehmen;

e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zur Werbung, zur

Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen

Forschung oder zur Ausübung ähnlicher

Tätigkeiten, die im Rahmen des

Unternehmens vorbereitender Art sind oder

eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten

für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates

tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters

im Sinn des Absatzes 5—gilt als eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn sie

eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

in diesem Staat Verträge abzuschließen, und

diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es

sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf

von Gütern oder Waren für das Unternehmen

beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort Geschäftsbeziehungen durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese

Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft

beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat

ansässig ist oder dort (entweder durch eine

Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen

unterhält, macht für sich allein

die eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

ARTIKEL V

(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen

eines der Vertragstaaten (einschließlich

der Gewinne aus der Veräußerung eines

solchen Unternehmens, eines Teilbetriebes oder

eines dem Unternehmen gehörenden Vermögenswertes)

unterliegen in dem anderen Vertragstaat

nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das

Unternehmen in dem anderen Staat durch eine

dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig

ist. Wenn es in diesem anderen Staat in dieser

Weise gewerblich tätig ist, dürfen diese Gewinne

in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen

sind.

(2) Auch der Anteil an den gewerblichen

Gewinnen aus einer Personengesellschaft, der

auf einen in einem der Vertragstaaten ansässigen

Mitunternehmer entfällt, unterliegt in dem anderen

Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn,

daß das Unternehmen in dem anderen Staat

durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich

tätig ist. Wenn die Personengesellschaft

durch eine Betriebstätte in dem anderen Staat

gewerblich tätig ist, dürfen die anteiligen Gewinne

dieses Mitunternehmers in dem anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines

Anteils an dem auf die Betriebstätte entfallenden

Gewinn. Dasselbe gilt für die Gewinnanteile

von stillen Gesellschaftern an einer stillen Gesellschaft

des österreichischen Rechtes.

(3) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

im anderen Vertragstaat durch eine dort

gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist, so

sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne

zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat

erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges

Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

befaßte und mit dem Unternehmen, dessen

Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges

Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen

Gewinne werden in der Regel unter Zugrundelegung

der Spezialbilanz der Betriebstätte

ermittelt. Bei Ermittlung des gewerblichen

Gewinnes der Betriebstätte werden alle Ausgaben,

einschließlich allgemeiner Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, die berechtigterweise

der Betriebstätte zuzurechnen sind.

(4) Die Steuerbehörden des steuererhebenden

Staates dürfen, wenn erforderlich, in Ausführung

des Absatzes 3 dieses Artikels die Buchhaltungsergebnisse

für steuerliche Zwecke richtigstellen,

insbesondere um Fehler und Unterlassungen

zu berichtigen oder um die in den

Büchern angeführten Preise oder Vergütungen

auf die Werte zurückzuführen, die zwischen unabhängigen

Personen üblich wären.

(5) Legt die Betriebstätte keine Buchführung

vor, die ihre eigenen Geschäfte offenlegt, oder

entspricht die vorgelegte Buchführung nicht den

Handelsbräuchen des Staates, in dem die Betriebstätte

gelegen ist, oder können die Berichtigungen,

die nach Absatz 4 dieses Artikels vorgesehen

sind, nicht durchgeführt werden, so

können die Steuerbehörden des steuererhebenden

Staates die gewerblichen Gewinne durch Anwendung

solcher Hilfsmethoden auf die Geschäftstätigkeit

der Betriebstätte ermitteln, die in Ausführung

des Absatzes 3 dieses Artikels gerechtfertigt

und angemessen erscheinen.

(6) Zur Erleichterung der Ermittlung der

gewerblichen Gewinne, die einer Betriebstätte

zuzurechnen sind, können sich die zuständigen

Behörden der beiden Vertragstaaten gemäß

den Gesetzen der Vertragstaaten zum Zweck

der Festlegung einheitlicher Aufteilungsregeln

für diese Gewinne verständigen.

(7) Unterhält eine in Österreich ansässige Gesellschaft,

deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich

oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische

Republik erstreckt, eine Betriebstätte in der

Vereinigten Arabischen Republik, so dürfen

alle Gewinne, die dieser Betriebstätte gemäß

Absatz 3 zuzurechnen sind, der Steuer der Vereinigten

Arabischen Republik auf Einkünfte

aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer

und den Ergänzungssteuern

unterworfen werden, soweit diese Gewinne

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als

ausgeschüttet anzusehen sind

Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn

einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der

Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche

Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14/1939

unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen

Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem

Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde.

10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer

besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese

Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen

werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten

Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird.

Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden,

unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik

nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne.

Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage

für andere Zwecke abgezogen werden,

als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der

Tätigkeit dieser in der Vereinigten' Arabischen

Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind,

gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik

ausgeschüttet und werden dort entsprechend

besteuert.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 verlieren

ihre Wirksamkeit, sobald in der Vereinigten

Arabischen Republik Gewinne, die aus den

Gewinnen einer Gesellschaft desselben Steuerjahres

(und nicht aus angesammelten Rücklagen

oder anderen Vermögenswerten) ausgeschüttet

werden, vom Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte

oder Gewinne der Gesellschaft, die der

Steuer auf gewerbliche Gewinne unterliegt, nicht

mehr abgezogen werden dürfen.

(9) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit

im Sinne des Absatzes 7 sich nicht hauptsächlich

auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,

ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit

zu weniger als 90 v. H. in der Vereinigten

Arabischen Republik durch eine dort gelegene

Betriebstätte ausgeübt wird.

(10) Die Absätze 7 und 8 gelten auch für die

Gewinnanteile, die einem Kommanditisten

(sleeping partner) einer Personengesellschaft zufließen,

welche einer Kommanditgesellschaft

(partnership with limited liability) des Rechtes

der Vereinigten Arabischen Republik entspricht.

(11) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so auszulegen,

daß einer der Vertragstaaten gehindert

wird, nach diesem Abkommen eine Steuer

von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden,

Zinsen, unbeweglichem Vermögen oder Lizenzgebühren),

die aus Quellen in seinem Gebiet

von einer im anderen Staat ansässigen Person

bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte

keiner Betriebstätte im erstgenannten

Staat zurechenbar sind. Wenn solche Einkünfte

einer Betriebstätte zurechenbar sind, dürfen

sie gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten

entweder zusammen mit oder getrennt von den

gewerblichen Gewinnen der Betriebstätte besteuert

werden.

ARTIKEL VI

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

an der Geschäftsführung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates unmittelbar oder

mittelbar beteiligt ist, oder

b) die gleichen Personen an der Geschäftsführung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens eines der Vertragstaaten

und eines Unternehmens des anderen

Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt

sind,

und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen oder finanziellen

Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt

werden, die sich von den Bedingungen

unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen

vereinbart würden, so dürfen Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese

Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser

Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne

dieses " Unternehmens eingerechnet und entsprechend

besteuert werden.

(2) Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels V sind

entsprechend anzuwenden.

ARTIKEL VII

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich von Gewinnen aus dem Verkauf

oder Tausch solchen Vermögens) dürfen nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

das Vermögen gelegen ist. Als Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen gelten auch die Einkünfte

aus Hypotheken, Zinsen und Lizenzgebühren

oder andere, mit Rücksicht auf den

Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines

Steinbruches oder einer anderen Stätte der Ausbeutung

des Grund und Bodens bezahlten

Beträge.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine

in einem der Vertragstaaten ansässige Person

in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt

und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar

sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

ARTIKEL VIII

(1) In Österreich darf von Dividenden, die

von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft

an eine in der Vereinigten Arabischen Republik

ansässige Person gezahlt werden, keine Steuer

erhoben werden, die mehr als 10 v. H. beträgt.

Die Steuer kann jedoch mit dem vollen Sat2

von den Dividenden abgezogen werden, wird

aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, auf Antrag

rückerstattet.

(2) Dividenden, die von einer in der Vereinigten

Arabischen Republik ansässigen Gesellschaft an

eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden,

unterliegen in der Vereinigten Arabischen

Republik

a) der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer

und den Ergänzungssteuern, die an der

Quelle im Abzugsweg erhoben werden;

b) der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich

der Verteidigungssteuer, vorausgesetzt,

daß die Dividenden keinem

Steuersatz unterworfen werden, der 15 v. H.

übersteigt.

(3) Dividenden, die von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren

Tätigkeit sich ausschließlich oder hauptsächlich

auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,

sind in der Vereinigten Arabischen Republik

gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu behandeln.

Für Zwecke der allgemeinen Einkommensteuer

einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten

Arabischen Republik wird angenommen,

daß alle von der in Österreich ansässigen Gesellschaft

ausgeschütteten Dividenden an natürliche

Personen ausgeschüttet werden. Ist der Dividendenbezieher

tatsächlich eine natürliche Person,

die der allgemeinen Einkommensteuer

einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten

Arabischen Republik nicht unterliegt,

oder ist er tatsächlich eine Gesellschaft, so wird

die Vereinigte Arabische Republik die auf diese

Dividenden entfallende allgemeine Einkommensteuer

einschließlich der Verteidigungssteuer auf

Antrag rückerstatten. Ist der Dividendenbezieher

eine natürliche Person, die der allgemeinen Einkommensteuer

einschließlich der Verteidigungssteuer

in der Vereinigten Arabischen Republik

nur mit einem Steuersatz unterliegen würde,

der weniger als 15 v. H. beträgt, so wird die

Vereinigte Arabische Republik jene Beträge

an allgemeiner Einkommensteuer und Verteidigungssteuer

auf Antrag rückerstatten, die von

diesen Dividenden an allgemeiner Einkommensteuer

und Verteidigungssteuer über das gesetzliche

Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(4) Auf Absatz 2 lit. a findet Artikel V Absatz 8

entsprechend Anwendung.

(5) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit

im Sinn des Absatzes 3 sich hauptsächlich

auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,

ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit

zu 90 v. H. oder mehr in der Vereinigten

Arabischen Republik durch eine dort gelegene

Betriebstätte ausgeübt wird.

(6) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte

aus Quellen innerhalb des anderen Staates,

so darf (außer in den Fällen des Absatzes 3

dieses Artikels und in den Fällen des Artikels V

Absatz 7) in dem anderen Staat keine Art von

Steuern von Dividenden, die die Gesellschaft

an eine in diesem anderen Staat nicht ansässige

Person zahlt, noch irgendeine Abgabe in der Art

einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne

der Gesellschaft erhoben werden, gleichgültig,

ob diese Dividenden oder nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder zum Teil Gewinne

oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen

Staat bezogen worden sind oder nicht.

(7) In diesem Artikel schließt der Begriff „Dividenden"

im Fall der Vereinigten Arabischen

Republik die Gewinne ein, die von einer Gesellschaft

an die Besitzer von Gründeranteilen

ausgeschüttet werden, sowie Gewinne, die an

Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft

(partnership with limited liability)

des Rechtes der Vereinigten Arabischen

Republik ausgeschüttet werden, und im Fall

Österreichs auch Gewinne, die von einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung ausgeschüttet

werden.

(8) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte

besitzt und diese Dividenden dieser

Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall

ist Artikel V anzuwenden.

ARTIKEL IX

(1) Abweichend von den Bestimmungen der

Artikel V, VI und VIII sind Gewinne, die eine

in einem der Vertragstaaten ansässige Person

aus dem Betrieb von Schiffen oder. Luftfahrzeugen

bezieht, von der Besteuerung im anderen Staat

ausgenommen; wenn solche Gewinne durch eine

in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft

bezogen werden, sind Dividenden, die von dieser

Gesellschaft an Personen gezahlt werden, die

im anderen Staat nicht ansässig sind, in dem anderen

Staat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Beteiligungen eines

österreichischen Unternehmens oder eines Unternehmens

der Vereinigten Arabischen Republik,

das sich mit Schiffahrt oder Luftfahrt

befaßt, an Pools jeglicher Art anzuwenden.

ARTIKEL X

(1) Zinsen, die von einer in Österreich ansässigen

Person an eine in der Vereinigten Arabischen

Republik ansässige Person gezahlt werden,

sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.

(2) Zinsen, die von einer in der Vereinigten

Arabischen Republik ansässigen Person an eine

in Österreich ansässige Person gezahlt werden,

unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik

nur der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer

und den Ergänzungssteuern, vorausgesetzt,

daß der Satz dieser Steuern 15 v. H. nicht übersteigt.

(3) Der Begriff „Zinsen" bedeutet in diesem

Artikel Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,

Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder

irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen

Hypothekenzinsen).

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige

Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte

besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen

sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

ARTIKEL XI

(1) Lizenzgebühren, die aus Quellen eines der

Vertragstaaten durch eine in dem anderen Staat

ansässige Person bezogen werden, sind von

der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Lizenzgebühren" alle Lizenzgebühren oder

andere Beträge, die als Entgelt für die Nutzung

oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes,

Patentes, Gebrauchsmusters, geheimen

Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer

Schutzmarke oder eines anderen ähnlichen Rechtes

gezahlt werden; er schließt aber nicht Lizenzgebühren

oder andere Beträge ein, die für den

Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines

Steinbruches oder für eine andere Ausbeutung

des Grund und Bodens gezahlt werden.

(3) Überschreiten die Lizenzgebühren ein angemessenes

Entgelt für die Schuldverpflichtung

oder das Recht, für das sie gezahlt werden, so

gilt die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung

nur für jenen Betrag der Lizenzgebühren, der

einem solchen angemessenen Entgelt entspricht.

(4) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses

Abkommens sind Lizenzgebühren für kinematographische

Filme weiterhin nach den Gesetzen

der beiden Vertragstaaten zu besteuern.

(5) Kapitalbeträge, die aus Quellen eines der

Vertragstaaten aus dem Verkauf von Patentrechten

durch eine in dem anderen Staat ansässige

Person bezogen werden, sind von der Besteuerung

im erstgenannten Staat ausgenommen.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

nicht auf Gründeranteile anzuwenden, die in

der Vereinigten Arabischen Republik als Entgelt

für die im Absatz 2 dieses Artikels angeführten

Rechte ausgegeben werden und gemäß den

Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes

Nr. 14/1939 besteuert werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden,

wenn eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte

besitzt und die Lizenzgebühren dieser

Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall

ist Artikel V anzuwenden.

ARTIKEL XII

(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige

Person ist im anderen Staat von der Steuer auf

Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung

oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten

ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einein

einem der Vertragstaaten ansässige Person in

dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und

die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen

sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

ARTIKEL XIII

(1) Vergütungen, einschließlich Pensionen, die

von einem der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen

Person des öffentlichen Rechtes dieses

Staates (in der Vereinigten Arabischen Republik

auch von der Post-, Eisenbahn-, Telephon- und

Telegraphenorganisation oder der Zentralbank)

oder aus Fonds, die von einem der Vertragstaaten

oder einer der genannten Körperschaften errichtet

wurden, an eine natürliche Person für Dienste

gezahlt werden, die diesem Staat oder der Körperschaft

in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistet

wurden, sind von der Besteuerung im

Gebiet des anderen Vertragstaates ausgenommen.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste

erfolgen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen

Tätigkeit einer der im Absatz 1 genannten

Körperschaften geleistet worden sind.

ARTIKEL XIV

(1) Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit,

die in einem der Vertragstaaten von einer im

anderen Staat ansässigen natürlichen Person

ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten

Staat nur besteuert werden, wenn die natürliche

Person in diesem Staat unter Benützung eines

Büros oder einer anderen ständigen Geschäftseinrichtung

tätig ist.

(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die

in einem der Vertragstaaten von einer im anderen

Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt

wird, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert

werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist eine in einem der

Vertragstaaten ansässige natürliche Person im

anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus

freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige

Arbeit, die in dem anderen Staat

in einem Steuerjahr geleistet worden ist, ausgenommen,

wenn

a) sie sich in dem anderen Staat in diesem Jahr

nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält,

und

b) die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige

Arbeit' für oder im Auftrag

einer im erstgenannten Staat ansässigen

Person geleistet und von ihr vergütet wird,

und

c) die Tätigkeit nicht im Rahmen einer Betriebstätte

dieses Auftraggebers ausgeübt

wird.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der

vorhergehenden Absätze dieses Artikels dürfen

Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten von

berufsmäßigen Künstlern, wie z. B. Schauspielern,

Filmschauspielern, Rundfunk-, Fernseh-

oder Varietékünstlern, Musikern oder Berufssportlern

in dem Staat besteuert werden, in

dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

(5) Erbringen natürliche Personen ihre Dienste

ausschließlich oder vorwiegend an Bord von

Schiffen oder Luftfahrzeugen, die durch ein

Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem der

Vertragstaaten betrieben werden, so gelten diese

Dienste als in diesem Staat ausgeübt.

ARTIKEL XV

(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen im

Sinn des Artikels XIII Absatz 1) und Renten, die

aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch

eine im anderen Staat ansässige natürliche Person

bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von

der Besteuerung ausgenommen.

(2) Der Begriff „Rente" im Sinn dieses Artikels

bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig

zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit

oder während eines bestimmten oder bestimmbaren

Zeitabschnittes zahlbar ist.

(3) Der Begriff „Pension" im Sinn dieses

Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende

Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste

oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt

werden.

ARTIKEL XVI

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der

Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während

eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden

Aufenthaltes an einer Universität,

Hochschule, technischen Schule oder anderen

höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte

Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen

Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser

Vergütungen ausgenommen.

ARTIKEL XVII

(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der

Vertragstaaten, die in dem anderen Staat ihre

Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich

der Zahlungen, die an sie aus Quellen

außerhalb dieses anderen Staates für ihren Unterhalt,

ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleistet

werden, in dem anderen Staat von der

Besteuerung ausgenommen.

(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte

Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus

einem der Vertragstaaten für eine Beschäftigung

erhält, die in dem anderen Staat zu Ausbildungszwecken

nicht länger als insgesamt sechs Monate

im Steuerjahr ausgeübt wird.

ARTIKEL XVIII

(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen

stehen die gleichen persönlichen Freibeträge,

Begünstigungen und Ermäßigungen in

bezug auf die Einkommensteuer der Vereinigten

Arabischen Republik zu, die Staatsangehörigen

der Vereinigten Arabischen Republik, die nicht

in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig

sind, gewährt werden.

(2) In der Vereinigten Arabischen Republik

ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen

persönlichen Freibeträge, Begünstigungen

und Ermäßigungen in bezug auf die österreichische

Einkommensteuer zu, die österreichischen

Staatsbürgern, die nicht in Österreich ansässig

sind, gewährt werden.

ARTIKEL XIX

Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen

keine ausdrückliche Regelung vorgesehen

ist, werden in dem Vertragstaat besteuert,

in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.

ARTIKEL XX

Für die Vermögensteuern sind die folgenden

Bestimmungen anzuwenden

(1) Soweit das Vermögen besteht aus

a) unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,

b) gewerblichen Unternehmen einschließlich

der Unternehmen der Seeschiffahrt und der

Luftfahrt,

darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen,

dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden

Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte

aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Von allen anderen Vermögensarten darf

die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in

dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

ARTIKEL XXI

(1) a) Österreich wird bei Personen, die in

Österreich ansässig sind, bei Festsetzung

der im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten

Steuern — vorbehaltlich der

Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes —

aus der Grundlage, von der diese Steuern

erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen

in der Vereinigten Arabischen Republik

ausscheiden, die nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Steuer der Vereinigten

Arabischen Republik unterworfen werden

dürfen. Österreich behält jedoch das

Recht, die nach den Bestimmungen dieses

Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei

der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorhergehenden Bestimmungen

sind nicht anzuwenden auf Dividenden

im Sinn des Artikels VIII Absätze 2

und 3 (ausgenommen Gewinnanteile, die

einem Kommanditisten (sleeping partner)

einer Kommanditgesellschaft (partnership

with limited Lability) des Rechtes der Vereinigten

Arabischen Republik zufließen),

auf Zinsen im Sinn des Artikels X und auf

Lizenzgebühren im Sinn des Artikels XI

Absatz 4 ; die von diesen Einkünften erhobene

Steuer der Vereinigten Arabischen Republik

ist jedoch auf die österreichische Steuer, die

auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

anteilmäßig entfällt, anzurechnen.

b) Österreich wird bei Personen, die in Österreich

ansässig sind, bei Festsetzung der in

Artikel I Absatz 1 lit. a Ziffern (v)bis (ix)

dieses Abkommens bezeichneten Vermögensteuern

aus der Grundlage, von der

diese Steuern erhoben werden, alle Vermögensteile

ausscheiden, für die nach den

Bestimmungen dieses Abkommens der Vereinigten

Arabischen Republik das Besteuerungsrecht

zusteht.

(2) a) Die Vereinigte Arabische Republik wird

bei Personen, die in der Vereinigten Arabischen

Republik ansässig sind, bei Festsetzung

der im Artikel I dieses Abkommens

bezeichneten Steuern — vorbehaltlich der

Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes —

aus der Grundlage, von der diese Steuern

erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen

in Österreich ausscheiden, die nach den

Bestimmungen dieses Abkommes der

österreichischen Steuer unterworfen werden

dürfen. Die Vereinigte Arabische Republik

behält jedoch das Recht, die nach

den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden

Einkünfte bei der Festsetzung

des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die

vorhergehenden Bestimmungen sind nicht

anzuwenden auf Dividenden im Sinn des

Artikels VIII Absatz l und auf Lizenzgebühren

im Sinn des Artikels XI Absatz 4; die von

diesen Einkünften erhobene österreichische

Steuer ist jedoch auf die Steuer der Vereinigten

Arabischen Republik, die auf diese

Dividenden und Lizenzgebühren anteilsmäßig

entfällt, anzurechnen.

b) Sollte die Vereinigte Arabische Republik

eine Vermögensteuer erheben, so sind die Bestimmungen

des Unterabsatzes b) des

Absatzes 1 dieses Artikels sinngemäß auf die

Festsetzung dieser Vermögensteuer, der eine

in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige

Person unterliegen würde, anzuwenden.

ARTIKEL XXII

(1) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragstaaten

werden die ihnen auf Grund ihrer

Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf

zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,

die zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung

oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften

gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich

der Steuern im Sinn dieses Abkommens

erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten

Auskünfte sind als geheim zu behandeln und

dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung

der Steuern im Sinn dieses Abkommens befaßt

sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren

enthüllen würden, dürfen nicht

ausgetauscht werden.

(2) Im Fall wesentlicher Änderungen in ihrer

Steuergesetzgebung werden sich die Vertragstaaten

verständigen, um zu bestimmen, ob es

aus diesem Grund notwendig ist, Bestimmungen

dieses Abkommens zu ändern.

ARTIKEL XXIII

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten

dürfen im Gebiet des anderen Vertragstaates

keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Anforderungen unterworfen werden,

die andersgeartet, höher oder drückender sind

als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Anforderungen, denen die Staatsangehörigen

des letzteren Vertragstaates unter

den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind

oder unterworfen werden dürfen.

(2) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten

dürfen, gleichgültig, ob sie durch eine Gesellschaft,

eine Personenvereinigung, eine natürliche Person

allein oder in Form einer Personengesellschaft

geführt werden, hinsichtlich der Einkünfte, der

Gewinne oder des Kapitals, das auf ihre Betriebstätten

in dem anderen Vertragstaat entfällt, in

diesem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung

unterworfen werden, die andersgeartet, höher

oder drückender ist als die Besteuerung, der

gleiche Gewinne oder gleiches Kapital von

Unternehmen des anderen Staates, die ähnlich

geführt werden, unterworfen sind oder unterworfen

werden dürfen.

(3) Einkommen, Gewinn oder Kapital eines

Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen

Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder

mittelbar einer oder mehreren im anderen Staat

ansässigen Personen gehört oder von diesen beherrscht

wird, darf im erstgenannten Staat keiner

Besteuerung unterworfen werden, die andersgeartet,

höher oder drückender ist als die Besteuerung,

der ähnlich geführte Unternehmen

des erstgenannten Staates bezüglich des gleichen

Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unter

den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind

oder unterworfen werden dürfen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

nicht dahin auszulegen, daß

a) einer der Vertragstaaten verpflichtet ist, den

Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates,

die nicht im Gebiet des erstgenannten

Staates ansässig sind, die gleichen persönlichen

Freibeträge, Begünstigungen und

Ermäßigungen zu gewähren, die seinen

eigenen Staatsangehörigen gewährt werden;

b) sie die Befreiungen berühren, die in der

Vereinigten Arabischen Republik durch

die Artikel 5 und 6 des Gesetzes Nr. 14/1939

erteilt werden;

c) sie in der Vereinigten Arabischen Republik

die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1

und 2 und des Artikels 11 bis des Gesetzes

Nr. 14/1939 berühren;

d) sie die Befreiung berühren, die in der

Republik Österreich durch § 9 des Körperschaftsteuergesetzes,

DRGBl. 1934 I

S. 1031 in der geltenden Fassung, und § 63

des Bewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/

1955, eingeräumt werden und die Behandlung

berühren, die in den österreichischen

Steuergesetzen betreffend die beschränkte

und unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen

ist.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Staatsangehörige"

a) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen

Staatsbürger, ferner alle juristischen Personen,

Personengesellschaften, Personenvereinigungen

und anderen Rechtsträger,

die ihre Rechtsstellung als solche aus den

in Österreich geltenden Gesetzen ableiten;.

b) hinsichtlich der Vereinigten Arabischen,

Republik alle Staatsangehörigen der Vereinigten

Arabischen Republik,

(i) die in der Vereinigten Arabischen

Republik ansässig sind oder

(ii) ihre Rechtsstellung als solche aus

Verbindungen mit der Vereinigten

Arabischen Republik ableiten, und alle

juristischen Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und

anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung

als solche aus den in der

Vereinigten Arabischen Republik geltenden

Gesetzen ableiten.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

ARTIKEL XXIV

(1) Weist ein Steuerpflichtiger den zuständigen

Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger

er ist oder in dem er ansässig ist, nach,

daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung

erfahren hat, die den Bestimmungen dieses

Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese

Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen

Staates zum Zweck der Vermeidung einer solchen

Behandlung ins Einvernehmen setzen.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder

Zweifeln hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens oder seiner Beziehung

zu Abkommen eines der Vertragstaaten

mit dritten Staaten werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten ins Einvernehmen

setzen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt

ein Einvernehmen zu erreichen.

ARTIKEL XXV

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

dürfen die zur Durchführung dieses

Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen

Vorschriften erlassen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

dürfen zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens unmittelbar miteinander

in Verbindung treten.

ARTIKEL XXVI

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich

in Kairo ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

werden dessen Bestimmungen wirksam

a) in Österreich

für die Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Jänner 1961 beginnen;

b) in der Vereinigten Arabischen Republik

(i) hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen, der

Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen und der Steuer auf

Löhne, Gehälter, Vergütungen und

Pensionen, für die Steuern, die am

oder nach dem 1. Jänner 1961 zahlbar

oder fällig sind;

(ii) hinsichtlich der Steuern auf gewerbliche

Gewinne für alle Wirtschaftsjahre,

die am oder nach dem 1. Juli

1961 beginnen, und für alle noch nicht

abgelaufenen Teile eines . zu diesem

Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres;

(iii) hinsichtlich der Steuer auf Gewinne

aus freien Berufen und allen anderen

selbständigen, nicht gewerblichen

Tätigkeiten und der allgemeinen Einkommensteuer

für das Steuerjahr, das

am oder nach dem 1. Jänner 1961

beginnt.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes b)

sind sinngemäß auf die Verteidigungssteuer

und die Ergänzungssteuern anzuwenden.

ARTIKEL XXVII

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertrag-

staaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden

Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem Jahr 1966,

das Abkommen durch schriftliche, dem anderen

Vertragstaat auf diplomatischem Wege zuzumittelnde

Mitteilung kündigen; in diesem Fall

verliert das Abkommen seine Wirksamkeit

a) In Österreich

für das Steuerjahr, das am oder nach dem

1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnt.

b) In der Vereinigten Arabischen Republik

(i) hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen, der

Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen und der Steuer auf

Löhne, Gehälter, Vergütungen und

Pensionen, für die Steuern, die am

oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres

zahlbar oder fällig sind, das

dem Jahr folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist;

(ii) hinsichtlich der Steuer auf gewerbliche

Gewinne für alle Wirtschaftsjahre, die

am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres

beginnen, das dem Jahr

folgt, in dem die Kündigung erfolgt

ist, und für alle noch nicht abgelaufenen

Teile eines zu diesem Zeitpunkt

laufenden Wirtschaftsjahres;

(iii) hinsichtlich der Steuer auf Gewinne aus

freien Berufen und allen anderen

selbständigen,1 nichtgewerblichen Tätigkeiten

und der allgemeinen Einkommensteuer

für alle Steuerjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner des

Kalenderjahres beginnen, das dem

Jahr folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes b) sind

sinngemäß auf die Verteidigungssteuer und die

Ergänzungssteuern anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Gegeben zu Wien in zweifacher Ausfertigung

in englischer Spache am 16. Oktober 1962.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Stangelberger

Dr. Otto Watzke

Für die Vereinigte Arabische Republik

Hassan M. Nayel

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Mai 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 2 am 28. Oktober 1963 in Kraft

getreten.

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