293. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 16. Oktober 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Vereinigte
Arabische Republik, von dem Wunsche geleitet,
zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen
des internationalen Handels und der Kapitalinvestitionen
ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt
ARTIKEL I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die
folgenden Steuern
a) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches ;
(iv) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer ;
(v) die Vermögensteuer;
(vi) die Grundsteuer;
(vii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
(viii) die Abgabe vom Bodenwert bei
unbebauten Grundstücken;
(ix) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);
b) in der Vereinigten Arabischen Republik
(i) Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich der
Grundsteuer, der Gebäudesteuer und
der Ghaffirsteuer) ;
(ii) Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen;
(iii) Steuer auf gewerbliche Gewinne;
(iv) Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen
und Pensionen;
(v) Steuer auf Gewinne aus freien Berufen
und allen anderen selbständigen, nicht
gewerblichen Tätigkeiten;
(vi) allgemeine Einkommensteuer;
(vii) Verteidigungssteuer;
(viii) Ergänzungssteuern, die als Zuschlag
zu den oben erwähnten Steuern erhoben
werden;
(im folgenden „Steuer der Vereinigten Arabischen
Republik" genannt).
(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede
andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung,
die in der Vereinigten Arabischen
Republik oder in Österreich nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens eingeführt wird.
ARTIKEL II
(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt
a) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik
Österreich;
b) bedeutet der Begriff „Vereinigte Arabische
Republik" Ägypten;
c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten"
und „der andere Vertragstaat"
Österreich oder die Vereinigte Arabische
Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuer" die österreichische
Steuer oder die Steuer der Vereinigten
Arabischen Republik, wie es der
Zusammenhang erfordert;
e) umfaßt der Begriff „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen
ohne Rechtspersönlichkeit ;
f) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" juristische
Personen und solche Rechtsträger,
die steuerlich wie juristische Personen
behandelt werden;
g) bedeutet der Begriff „zuständige Behörde"
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Finanzen und im Fall der Vereinigten
Arabischen Republik den Minister des
Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses
Abkommens durch jeden der Vertragstaaten ist,
sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht
anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen,
der ihm nach den Gesetzen zukommt,
die im Gebiet dieses Staates für die Steuern
in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden.
ARTIKEL III
(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeuten
die Begriffe „in Österreich ansässige Person"
'und „in der Vereinigten Arabischen Republik
ansässige Person"
a) eine Person, die, wie es der Zusammenhang
erfordert, nach österreichischem Recht oder
nach dem Recht der Vereinigten Arabischen
Republik in diesem Staat auf Grund
ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes,
des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines arideren ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
b) Ist nach lit. a eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes
(i) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt
sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(ii) Kann nicht bestimmt werden, in
welchem der Vertragstaaten die Person
den Mittelpunkt der Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in
keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(iii) Hat die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden oder in keinem
der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(iv) Gehört die Person beiden oder keinem
der Vertragstaaten an, so werden die
zuständigen Behörden der beiden
Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen
Einvernehmen regeln.
c) Ist nach lit. a eine Gesellschaft in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften
und andere Personenvereinigungen,
die nach den für sie maßgebenden
innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen
Personen sind.
(2) Die Begriffe „in einem der Vertragstaaten
ansässige Person" und „im anderen Vertragstaat
ansässige Person" bedeuten im Sinn dieses
Abkommens eine Person, die in Österreich ansässig
ist, oder eine Person, die in der Vereinigten
Arabischen Republik ansässig ist, wie es
der Zusammenhang erfordert.
(3) Die Begriffe „österreichisches Unternehmen"
und „Unternehmen der Vereinigten Arabischen
Republik" bedeuten im Sinn dieses Abkommens
ein gewerbliches Unternehmen, das von einer
in Österreich ansässigen Person betrieben wird,
oder ein gewerbliches Unternehmen, das von
einer in der Vereinigten Arabischen Republik
ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe
„Unternehmen des einen Vertragstaates"
und „Unternehmen des anderen Vertragstaates"
bedeuten ein österreichisches Unternehmen oder
ein Unternehmen der Vereinigten Arabischen
Republik, wie es der Zusammenhang erfordert.
ARTIKEL IV
(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der
Begriff „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere
a) ein Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, eine Ölquelle, ein Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren;
b) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung;
c) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder
Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder
Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf von
Gütern oder Waren oder zur Beschaffung
von Informationen für das Unternehmen;
e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur
Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen
Forschung oder zur Ausübung ähnlicher
Tätigkeiten, die im Rahmen des
Unternehmens vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten
für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates
tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinn des Absatzes 5—gilt als eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn sie
eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
in diesem Staat Verträge abzuschließen, und
diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es
sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort Geschäftsbeziehungen durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein
die eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
ARTIKEL V
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen
eines der Vertragstaaten (einschließlich
der Gewinne aus der Veräußerung eines
solchen Unternehmens, eines Teilbetriebes oder
eines dem Unternehmen gehörenden Vermögenswertes)
unterliegen in dem anderen Vertragstaat
nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das
Unternehmen in dem anderen Staat durch eine
dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig
ist. Wenn es in diesem anderen Staat in dieser
Weise gewerblich tätig ist, dürfen diese Gewinne
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen
sind.
(2) Auch der Anteil an den gewerblichen
Gewinnen aus einer Personengesellschaft, der
auf einen in einem der Vertragstaaten ansässigen
Mitunternehmer entfällt, unterliegt in dem anderen
Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn,
daß das Unternehmen in dem anderen Staat
durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich
tätig ist. Wenn die Personengesellschaft
durch eine Betriebstätte in dem anderen Staat
gewerblich tätig ist, dürfen die anteiligen Gewinne
dieses Mitunternehmers in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines
Anteils an dem auf die Betriebstätte entfallenden
Gewinn. Dasselbe gilt für die Gewinnanteile
von stillen Gesellschaftern an einer stillen Gesellschaft
des österreichischen Rechtes.
(3) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
im anderen Vertragstaat durch eine dort
gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist, so
sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne
zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat
erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges
Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
befaßte und mit dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges
Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen
Gewinne werden in der Regel unter Zugrundelegung
der Spezialbilanz der Betriebstätte
ermittelt. Bei Ermittlung des gewerblichen
Gewinnes der Betriebstätte werden alle Ausgaben,
einschließlich allgemeiner Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, die berechtigterweise
der Betriebstätte zuzurechnen sind.
(4) Die Steuerbehörden des steuererhebenden
Staates dürfen, wenn erforderlich, in Ausführung
des Absatzes 3 dieses Artikels die Buchhaltungsergebnisse
für steuerliche Zwecke richtigstellen,
insbesondere um Fehler und Unterlassungen
zu berichtigen oder um die in den
Büchern angeführten Preise oder Vergütungen
auf die Werte zurückzuführen, die zwischen unabhängigen
Personen üblich wären.
(5) Legt die Betriebstätte keine Buchführung
vor, die ihre eigenen Geschäfte offenlegt, oder
entspricht die vorgelegte Buchführung nicht den
Handelsbräuchen des Staates, in dem die Betriebstätte
gelegen ist, oder können die Berichtigungen,
die nach Absatz 4 dieses Artikels vorgesehen
sind, nicht durchgeführt werden, so
können die Steuerbehörden des steuererhebenden
Staates die gewerblichen Gewinne durch Anwendung
solcher Hilfsmethoden auf die Geschäftstätigkeit
der Betriebstätte ermitteln, die in Ausführung
des Absatzes 3 dieses Artikels gerechtfertigt
und angemessen erscheinen.
(6) Zur Erleichterung der Ermittlung der
gewerblichen Gewinne, die einer Betriebstätte
zuzurechnen sind, können sich die zuständigen
Behörden der beiden Vertragstaaten gemäß
den Gesetzen der Vertragstaaten zum Zweck
der Festlegung einheitlicher Aufteilungsregeln
für diese Gewinne verständigen.
(7) Unterhält eine in Österreich ansässige Gesellschaft,
deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich
oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische
Republik erstreckt, eine Betriebstätte in der
Vereinigten Arabischen Republik, so dürfen
alle Gewinne, die dieser Betriebstätte gemäß
Absatz 3 zuzurechnen sind, der Steuer der Vereinigten
Arabischen Republik auf Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer
und den Ergänzungssteuern
unterworfen werden, soweit diese Gewinne
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als
ausgeschüttet anzusehen sind
Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn
einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der
Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche
Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14/1939
unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen
Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem
Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde.
10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer
besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese
Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen
werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten
Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird.
Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden,
unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik
nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne.
Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage
für andere Zwecke abgezogen werden,
als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der
Tätigkeit dieser in der Vereinigten' Arabischen
Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind,
gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik
ausgeschüttet und werden dort entsprechend
besteuert.
(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 verlieren
ihre Wirksamkeit, sobald in der Vereinigten
Arabischen Republik Gewinne, die aus den
Gewinnen einer Gesellschaft desselben Steuerjahres
(und nicht aus angesammelten Rücklagen
oder anderen Vermögenswerten) ausgeschüttet
werden, vom Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte
oder Gewinne der Gesellschaft, die der
Steuer auf gewerbliche Gewinne unterliegt, nicht
mehr abgezogen werden dürfen.
(9) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit
im Sinne des Absatzes 7 sich nicht hauptsächlich
auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,
ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit
zu weniger als 90 v. H. in der Vereinigten
Arabischen Republik durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausgeübt wird.
(10) Die Absätze 7 und 8 gelten auch für die
Gewinnanteile, die einem Kommanditisten
(sleeping partner) einer Personengesellschaft zufließen,
welche einer Kommanditgesellschaft
(partnership with limited liability) des Rechtes
der Vereinigten Arabischen Republik entspricht.
(11) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so auszulegen,
daß einer der Vertragstaaten gehindert
wird, nach diesem Abkommen eine Steuer
von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden,
Zinsen, unbeweglichem Vermögen oder Lizenzgebühren),
die aus Quellen in seinem Gebiet
von einer im anderen Staat ansässigen Person
bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte
keiner Betriebstätte im erstgenannten
Staat zurechenbar sind. Wenn solche Einkünfte
einer Betriebstätte zurechenbar sind, dürfen
sie gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten
entweder zusammen mit oder getrennt von den
gewerblichen Gewinnen der Betriebstätte besteuert
werden.
ARTIKEL VI
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
an der Geschäftsführung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, oder
b) die gleichen Personen an der Geschäftsführung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens eines der Vertragstaaten
und eines Unternehmens des anderen
Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt
sind,
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die sich von den Bedingungen
unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen
vereinbart würden, so dürfen Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese
Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser
Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne
dieses " Unternehmens eingerechnet und entsprechend
besteuert werden.
(2) Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels V sind
entsprechend anzuwenden.
ARTIKEL VII
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich von Gewinnen aus dem Verkauf
oder Tausch solchen Vermögens) dürfen nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
das Vermögen gelegen ist. Als Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen gelten auch die Einkünfte
aus Hypotheken, Zinsen und Lizenzgebühren
oder andere, mit Rücksicht auf den
Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines
Steinbruches oder einer anderen Stätte der Ausbeutung
des Grund und Bodens bezahlten
Beträge.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine
in einem der Vertragstaaten ansässige Person
in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt
und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar
sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
ARTIKEL VIII
(1) In Österreich darf von Dividenden, die
von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft
an eine in der Vereinigten Arabischen Republik
ansässige Person gezahlt werden, keine Steuer
erhoben werden, die mehr als 10 v. H. beträgt.
Die Steuer kann jedoch mit dem vollen Sat2
von den Dividenden abgezogen werden, wird
aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, auf Antrag
rückerstattet.
(2) Dividenden, die von einer in der Vereinigten
Arabischen Republik ansässigen Gesellschaft an
eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden,
unterliegen in der Vereinigten Arabischen
Republik
a) der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer
und den Ergänzungssteuern, die an der
Quelle im Abzugsweg erhoben werden;
b) der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich
der Verteidigungssteuer, vorausgesetzt,
daß die Dividenden keinem
Steuersatz unterworfen werden, der 15 v. H.
übersteigt.
(3) Dividenden, die von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren
Tätigkeit sich ausschließlich oder hauptsächlich
auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,
sind in der Vereinigten Arabischen Republik
gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu behandeln.
Für Zwecke der allgemeinen Einkommensteuer
einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten
Arabischen Republik wird angenommen,
daß alle von der in Österreich ansässigen Gesellschaft
ausgeschütteten Dividenden an natürliche
Personen ausgeschüttet werden. Ist der Dividendenbezieher
tatsächlich eine natürliche Person,
die der allgemeinen Einkommensteuer
einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten
Arabischen Republik nicht unterliegt,
oder ist er tatsächlich eine Gesellschaft, so wird
die Vereinigte Arabische Republik die auf diese
Dividenden entfallende allgemeine Einkommensteuer
einschließlich der Verteidigungssteuer auf
Antrag rückerstatten. Ist der Dividendenbezieher
eine natürliche Person, die der allgemeinen Einkommensteuer
einschließlich der Verteidigungssteuer
in der Vereinigten Arabischen Republik
nur mit einem Steuersatz unterliegen würde,
der weniger als 15 v. H. beträgt, so wird die
Vereinigte Arabische Republik jene Beträge
an allgemeiner Einkommensteuer und Verteidigungssteuer
auf Antrag rückerstatten, die von
diesen Dividenden an allgemeiner Einkommensteuer
und Verteidigungssteuer über das gesetzliche
Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(4) Auf Absatz 2 lit. a findet Artikel V Absatz 8
entsprechend Anwendung.
(5) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit
im Sinn des Absatzes 3 sich hauptsächlich
auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt,
ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit
zu 90 v. H. oder mehr in der Vereinigten
Arabischen Republik durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausgeübt wird.
(6) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte
aus Quellen innerhalb des anderen Staates,
so darf (außer in den Fällen des Absatzes 3
dieses Artikels und in den Fällen des Artikels V
Absatz 7) in dem anderen Staat keine Art von
Steuern von Dividenden, die die Gesellschaft
an eine in diesem anderen Staat nicht ansässige
Person zahlt, noch irgendeine Abgabe in der Art
einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne
der Gesellschaft erhoben werden, gleichgültig,
ob diese Dividenden oder nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder zum Teil Gewinne
oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen
Staat bezogen worden sind oder nicht.
(7) In diesem Artikel schließt der Begriff „Dividenden"
im Fall der Vereinigten Arabischen
Republik die Gewinne ein, die von einer Gesellschaft
an die Besitzer von Gründeranteilen
ausgeschüttet werden, sowie Gewinne, die an
Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft
(partnership with limited liability)
des Rechtes der Vereinigten Arabischen
Republik ausgeschüttet werden, und im Fall
Österreichs auch Gewinne, die von einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ausgeschüttet
werden.
(8) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte
besitzt und diese Dividenden dieser
Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall
ist Artikel V anzuwenden.
ARTIKEL IX
(1) Abweichend von den Bestimmungen der
Artikel V, VI und VIII sind Gewinne, die eine
in einem der Vertragstaaten ansässige Person
aus dem Betrieb von Schiffen oder. Luftfahrzeugen
bezieht, von der Besteuerung im anderen Staat
ausgenommen; wenn solche Gewinne durch eine
in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft
bezogen werden, sind Dividenden, die von dieser
Gesellschaft an Personen gezahlt werden, die
im anderen Staat nicht ansässig sind, in dem anderen
Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist auch auf Beteiligungen eines
österreichischen Unternehmens oder eines Unternehmens
der Vereinigten Arabischen Republik,
das sich mit Schiffahrt oder Luftfahrt
befaßt, an Pools jeglicher Art anzuwenden.
ARTIKEL X
(1) Zinsen, die von einer in Österreich ansässigen
Person an eine in der Vereinigten Arabischen
Republik ansässige Person gezahlt werden,
sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.
(2) Zinsen, die von einer in der Vereinigten
Arabischen Republik ansässigen Person an eine
in Österreich ansässige Person gezahlt werden,
unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik
nur der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer
und den Ergänzungssteuern, vorausgesetzt,
daß der Satz dieser Steuern 15 v. H. nicht übersteigt.
(3) Der Begriff „Zinsen" bedeutet in diesem
Artikel Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,
Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder
irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen
Hypothekenzinsen).
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige
Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte
besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen
sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
ARTIKEL XI
(1) Lizenzgebühren, die aus Quellen eines der
Vertragstaaten durch eine in dem anderen Staat
ansässige Person bezogen werden, sind von
der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Lizenzgebühren" alle Lizenzgebühren oder
andere Beträge, die als Entgelt für die Nutzung
oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes,
Patentes, Gebrauchsmusters, geheimen
Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer
Schutzmarke oder eines anderen ähnlichen Rechtes
gezahlt werden; er schließt aber nicht Lizenzgebühren
oder andere Beträge ein, die für den
Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines
Steinbruches oder für eine andere Ausbeutung
des Grund und Bodens gezahlt werden.
(3) Überschreiten die Lizenzgebühren ein angemessenes
Entgelt für die Schuldverpflichtung
oder das Recht, für das sie gezahlt werden, so
gilt die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung
nur für jenen Betrag der Lizenzgebühren, der
einem solchen angemessenen Entgelt entspricht.
(4) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses
Abkommens sind Lizenzgebühren für kinematographische
Filme weiterhin nach den Gesetzen
der beiden Vertragstaaten zu besteuern.
(5) Kapitalbeträge, die aus Quellen eines der
Vertragstaaten aus dem Verkauf von Patentrechten
durch eine in dem anderen Staat ansässige
Person bezogen werden, sind von der Besteuerung
im erstgenannten Staat ausgenommen.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
nicht auf Gründeranteile anzuwenden, die in
der Vereinigten Arabischen Republik als Entgelt
für die im Absatz 2 dieses Artikels angeführten
Rechte ausgegeben werden und gemäß den
Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes
Nr. 14/1939 besteuert werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden,
wenn eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte
besitzt und die Lizenzgebühren dieser
Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall
ist Artikel V anzuwenden.
ARTIKEL XII
(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige
Person ist im anderen Staat von der Steuer auf
Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung
oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten
ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einein
einem der Vertragstaaten ansässige Person in
dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und
die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen
sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
ARTIKEL XIII
(1) Vergütungen, einschließlich Pensionen, die
von einem der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechtes dieses
Staates (in der Vereinigten Arabischen Republik
auch von der Post-, Eisenbahn-, Telephon- und
Telegraphenorganisation oder der Zentralbank)
oder aus Fonds, die von einem der Vertragstaaten
oder einer der genannten Körperschaften errichtet
wurden, an eine natürliche Person für Dienste
gezahlt werden, die diesem Staat oder der Körperschaft
in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistet
wurden, sind von der Besteuerung im
Gebiet des anderen Vertragstaates ausgenommen.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste
erfolgen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Tätigkeit einer der im Absatz 1 genannten
Körperschaften geleistet worden sind.
ARTIKEL XIV
(1) Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit,
die in einem der Vertragstaaten von einer im
anderen Staat ansässigen natürlichen Person
ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten
Staat nur besteuert werden, wenn die natürliche
Person in diesem Staat unter Benützung eines
Büros oder einer anderen ständigen Geschäftseinrichtung
tätig ist.
(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die
in einem der Vertragstaaten von einer im anderen
Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt
wird, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert
werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist eine in einem der
Vertragstaaten ansässige natürliche Person im
anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus
freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige
Arbeit, die in dem anderen Staat
in einem Steuerjahr geleistet worden ist, ausgenommen,
wenn
a) sie sich in dem anderen Staat in diesem Jahr
nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält,
und
b) die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige
Arbeit' für oder im Auftrag
einer im erstgenannten Staat ansässigen
Person geleistet und von ihr vergütet wird,
und
c) die Tätigkeit nicht im Rahmen einer Betriebstätte
dieses Auftraggebers ausgeübt
wird.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der
vorhergehenden Absätze dieses Artikels dürfen
Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten von
berufsmäßigen Künstlern, wie z. B. Schauspielern,
Filmschauspielern, Rundfunk-, Fernseh-
oder Varietékünstlern, Musikern oder Berufssportlern
in dem Staat besteuert werden, in
dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(5) Erbringen natürliche Personen ihre Dienste
ausschließlich oder vorwiegend an Bord von
Schiffen oder Luftfahrzeugen, die durch ein
Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem der
Vertragstaaten betrieben werden, so gelten diese
Dienste als in diesem Staat ausgeübt.
ARTIKEL XV
(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen im
Sinn des Artikels XIII Absatz 1) und Renten, die
aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch
eine im anderen Staat ansässige natürliche Person
bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von
der Besteuerung ausgenommen.
(2) Der Begriff „Rente" im Sinn dieses Artikels
bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig
zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit
oder während eines bestimmten oder bestimmbaren
Zeitabschnittes zahlbar ist.
(3) Der Begriff „Pension" im Sinn dieses
Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste
oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt
werden.
ARTIKEL XVI
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der
Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während
eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden
Aufenthaltes an einer Universität,
Hochschule, technischen Schule oder anderen
höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte
Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen
Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser
Vergütungen ausgenommen.
ARTIKEL XVII
(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der
Vertragstaaten, die in dem anderen Staat ihre
Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich
der Zahlungen, die an sie aus Quellen
außerhalb dieses anderen Staates für ihren Unterhalt,
ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleistet
werden, in dem anderen Staat von der
Besteuerung ausgenommen.
(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte
Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus
einem der Vertragstaaten für eine Beschäftigung
erhält, die in dem anderen Staat zu Ausbildungszwecken
nicht länger als insgesamt sechs Monate
im Steuerjahr ausgeübt wird.
ARTIKEL XVIII
(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen
stehen die gleichen persönlichen Freibeträge,
Begünstigungen und Ermäßigungen in
bezug auf die Einkommensteuer der Vereinigten
Arabischen Republik zu, die Staatsangehörigen
der Vereinigten Arabischen Republik, die nicht
in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig
sind, gewährt werden.
(2) In der Vereinigten Arabischen Republik
ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen
persönlichen Freibeträge, Begünstigungen
und Ermäßigungen in bezug auf die österreichische
Einkommensteuer zu, die österreichischen
Staatsbürgern, die nicht in Österreich ansässig
sind, gewährt werden.
ARTIKEL XIX
Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen
keine ausdrückliche Regelung vorgesehen
ist, werden in dem Vertragstaat besteuert,
in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.
ARTIKEL XX
Für die Vermögensteuern sind die folgenden
Bestimmungen anzuwenden
(1) Soweit das Vermögen besteht aus
a) unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,
b) gewerblichen Unternehmen einschließlich
der Unternehmen der Seeschiffahrt und der
Luftfahrt,
darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen,
dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden
Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte
aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Von allen anderen Vermögensarten darf
die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in
dem der Steuerpflichtige ansässig ist.
ARTIKEL XXI
(1) a) Österreich wird bei Personen, die in
Österreich ansässig sind, bei Festsetzung
der im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten
Steuern — vorbehaltlich der
Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes —
aus der Grundlage, von der diese Steuern
erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen
in der Vereinigten Arabischen Republik
ausscheiden, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Steuer der Vereinigten
Arabischen Republik unterworfen werden
dürfen. Österreich behält jedoch das
Recht, die nach den Bestimmungen dieses
Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei
der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die vorhergehenden Bestimmungen
sind nicht anzuwenden auf Dividenden
im Sinn des Artikels VIII Absätze 2
und 3 (ausgenommen Gewinnanteile, die
einem Kommanditisten (sleeping partner)
einer Kommanditgesellschaft (partnership
with limited Lability) des Rechtes der Vereinigten
Arabischen Republik zufließen),
auf Zinsen im Sinn des Artikels X und auf
Lizenzgebühren im Sinn des Artikels XI
Absatz 4 ; die von diesen Einkünften erhobene
Steuer der Vereinigten Arabischen Republik
ist jedoch auf die österreichische Steuer, die
auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
anteilmäßig entfällt, anzurechnen.
b) Österreich wird bei Personen, die in Österreich
ansässig sind, bei Festsetzung der in
Artikel I Absatz 1 lit. a Ziffern (v)bis (ix)
dieses Abkommens bezeichneten Vermögensteuern
aus der Grundlage, von der
diese Steuern erhoben werden, alle Vermögensteile
ausscheiden, für die nach den
Bestimmungen dieses Abkommens der Vereinigten
Arabischen Republik das Besteuerungsrecht
zusteht.
(2) a) Die Vereinigte Arabische Republik wird
bei Personen, die in der Vereinigten Arabischen
Republik ansässig sind, bei Festsetzung
der im Artikel I dieses Abkommens
bezeichneten Steuern — vorbehaltlich der
Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes —
aus der Grundlage, von der diese Steuern
erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen
in Österreich ausscheiden, die nach den
Bestimmungen dieses Abkommes der
österreichischen Steuer unterworfen werden
dürfen. Die Vereinigte Arabische Republik
behält jedoch das Recht, die nach
den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden
Einkünfte bei der Festsetzung
des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die
vorhergehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden auf Dividenden im Sinn des
Artikels VIII Absatz l und auf Lizenzgebühren
im Sinn des Artikels XI Absatz 4; die von
diesen Einkünften erhobene österreichische
Steuer ist jedoch auf die Steuer der Vereinigten
Arabischen Republik, die auf diese
Dividenden und Lizenzgebühren anteilsmäßig
entfällt, anzurechnen.
b) Sollte die Vereinigte Arabische Republik
eine Vermögensteuer erheben, so sind die Bestimmungen
des Unterabsatzes b) des
Absatzes 1 dieses Artikels sinngemäß auf die
Festsetzung dieser Vermögensteuer, der eine
in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige
Person unterliegen würde, anzuwenden.
ARTIKEL XXII
(1) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragstaaten
werden die ihnen auf Grund ihrer
Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf
zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,
die zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung
oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften
gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich
der Steuern im Sinn dieses Abkommens
erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten
Auskünfte sind als geheim zu behandeln und
dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung
der Steuern im Sinn dieses Abkommens befaßt
sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren
enthüllen würden, dürfen nicht
ausgetauscht werden.
(2) Im Fall wesentlicher Änderungen in ihrer
Steuergesetzgebung werden sich die Vertragstaaten
verständigen, um zu bestimmen, ob es
aus diesem Grund notwendig ist, Bestimmungen
dieses Abkommens zu ändern.
ARTIKEL XXIII
(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten
dürfen im Gebiet des anderen Vertragstaates
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Anforderungen unterworfen werden,
die andersgeartet, höher oder drückender sind
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Anforderungen, denen die Staatsangehörigen
des letzteren Vertragstaates unter
den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind
oder unterworfen werden dürfen.
(2) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten
dürfen, gleichgültig, ob sie durch eine Gesellschaft,
eine Personenvereinigung, eine natürliche Person
allein oder in Form einer Personengesellschaft
geführt werden, hinsichtlich der Einkünfte, der
Gewinne oder des Kapitals, das auf ihre Betriebstätten
in dem anderen Vertragstaat entfällt, in
diesem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung
unterworfen werden, die andersgeartet, höher
oder drückender ist als die Besteuerung, der
gleiche Gewinne oder gleiches Kapital von
Unternehmen des anderen Staates, die ähnlich
geführt werden, unterworfen sind oder unterworfen
werden dürfen.
(3) Einkommen, Gewinn oder Kapital eines
Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder
mittelbar einer oder mehreren im anderen Staat
ansässigen Personen gehört oder von diesen beherrscht
wird, darf im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung unterworfen werden, die andersgeartet,
höher oder drückender ist als die Besteuerung,
der ähnlich geführte Unternehmen
des erstgenannten Staates bezüglich des gleichen
Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unter
den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind
oder unterworfen werden dürfen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
nicht dahin auszulegen, daß
a) einer der Vertragstaaten verpflichtet ist, den
Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates,
die nicht im Gebiet des erstgenannten
Staates ansässig sind, die gleichen persönlichen
Freibeträge, Begünstigungen und
Ermäßigungen zu gewähren, die seinen
eigenen Staatsangehörigen gewährt werden;
b) sie die Befreiungen berühren, die in der
Vereinigten Arabischen Republik durch
die Artikel 5 und 6 des Gesetzes Nr. 14/1939
erteilt werden;
c) sie in der Vereinigten Arabischen Republik
die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1
und 2 und des Artikels 11 bis des Gesetzes
Nr. 14/1939 berühren;
d) sie die Befreiung berühren, die in der
Republik Österreich durch § 9 des Körperschaftsteuergesetzes,
DRGBl. 1934 I
S. 1031 in der geltenden Fassung, und § 63
des Bewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/
1955, eingeräumt werden und die Behandlung
berühren, die in den österreichischen
Steuergesetzen betreffend die beschränkte
und unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen
ist.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Staatsangehörige"
a) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen
Staatsbürger, ferner alle juristischen Personen,
Personengesellschaften, Personenvereinigungen
und anderen Rechtsträger,
die ihre Rechtsstellung als solche aus den
in Österreich geltenden Gesetzen ableiten;.
b) hinsichtlich der Vereinigten Arabischen,
Republik alle Staatsangehörigen der Vereinigten
Arabischen Republik,
(i) die in der Vereinigten Arabischen
Republik ansässig sind oder
(ii) ihre Rechtsstellung als solche aus
Verbindungen mit der Vereinigten
Arabischen Republik ableiten, und alle
juristischen Personen, Personengesellschaften,
Personenvereinigungen und
anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung
als solche aus den in der
Vereinigten Arabischen Republik geltenden
Gesetzen ableiten.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
ARTIKEL XXIV
(1) Weist ein Steuerpflichtiger den zuständigen
Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger
er ist oder in dem er ansässig ist, nach,
daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung
erfahren hat, die den Bestimmungen dieses
Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese
Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen
Staates zum Zweck der Vermeidung einer solchen
Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder
Zweifeln hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens oder seiner Beziehung
zu Abkommen eines der Vertragstaaten
mit dritten Staaten werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten ins Einvernehmen
setzen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt
ein Einvernehmen zu erreichen.
ARTIKEL XXV
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
dürfen die zur Durchführung dieses
Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
dürfen zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens unmittelbar miteinander
in Verbindung treten.
ARTIKEL XXVI
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich
in Kairo ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
werden dessen Bestimmungen wirksam
a) in Österreich
für die Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Jänner 1961 beginnen;
b) in der Vereinigten Arabischen Republik
(i) hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, der
Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen und der Steuer auf
Löhne, Gehälter, Vergütungen und
Pensionen, für die Steuern, die am
oder nach dem 1. Jänner 1961 zahlbar
oder fällig sind;
(ii) hinsichtlich der Steuern auf gewerbliche
Gewinne für alle Wirtschaftsjahre,
die am oder nach dem 1. Juli
1961 beginnen, und für alle noch nicht
abgelaufenen Teile eines . zu diesem
Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres;
(iii) hinsichtlich der Steuer auf Gewinne
aus freien Berufen und allen anderen
selbständigen, nicht gewerblichen
Tätigkeiten und der allgemeinen Einkommensteuer
für das Steuerjahr, das
am oder nach dem 1. Jänner 1961
beginnt.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes b)
sind sinngemäß auf die Verteidigungssteuer
und die Ergänzungssteuern anzuwenden.
ARTIKEL XXVII
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertrag-
staaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem Jahr 1966,
das Abkommen durch schriftliche, dem anderen
Vertragstaat auf diplomatischem Wege zuzumittelnde
Mitteilung kündigen; in diesem Fall
verliert das Abkommen seine Wirksamkeit
a) In Österreich
für das Steuerjahr, das am oder nach dem
1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnt.
b) In der Vereinigten Arabischen Republik
(i) hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, der
Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen und der Steuer auf
Löhne, Gehälter, Vergütungen und
Pensionen, für die Steuern, die am
oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres
zahlbar oder fällig sind, das
dem Jahr folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist;
(ii) hinsichtlich der Steuer auf gewerbliche
Gewinne für alle Wirtschaftsjahre, die
am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres
beginnen, das dem Jahr
folgt, in dem die Kündigung erfolgt
ist, und für alle noch nicht abgelaufenen
Teile eines zu diesem Zeitpunkt
laufenden Wirtschaftsjahres;
(iii) hinsichtlich der Steuer auf Gewinne aus
freien Berufen und allen anderen
selbständigen,1 nichtgewerblichen Tätigkeiten
und der allgemeinen Einkommensteuer
für alle Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres beginnen, das dem
Jahr folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes b) sind
sinngemäß auf die Verteidigungssteuer und die
Ergänzungssteuern anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Gegeben zu Wien in zweifacher Ausfertigung
in englischer Spache am 16. Oktober 1962.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Stangelberger
Dr. Otto Watzke
Für die Vereinigte Arabische Republik
Hassan M. Nayel
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Mai 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 2 am 28. Oktober 1963 in Kraft
getreten.