293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens
haben,
Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen
über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht
festzusetzen,
Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen
zu schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß
und von wem das Kind Unterhaltsleistungen
verlangen kann.
Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Kindes ist von dem Zeitpunkt
des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen
gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.
Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung
der Unterhaltsklage befugt ist und
welche Fristen für ihre Einbringung gelten.
Unter der Bezeichnung „Kind" ist für die
Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche,
nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen,
das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
Artikel 2
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
1 kann jeder der vertragschließenden
Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären,
wenn
a) das Begehren vor eine Behörde dieses
Staates gebracht wird,
b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen
verlangt werden, und auch das Kind
die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen
und
c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen
verlangt werden, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in diesem Staate hat.
Artikel 3
Entgegen den vorstehenden Bestimmungen
wird das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen
der befaßten Behörde bezeichnete Recht
angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes des Kindes diesem jeden Anspruch
auf Unterhaltsleistung versagt.
Artikel 4
Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen
für anwendbar erklärten Rechts kann
nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung
mit der öffentlichen Ordnung des Staates, dem
die befaßte Behörde angehört, offensichtlich
unvereinbar ist.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen
zwischen Seitenverwandten nicht
anzuwenden.
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem
Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung
dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen
können den Fragen der Abstammung und der
Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner
und dem Gläubiger nicht vorgreifen.
Artikel 6
Das Übereinkommen ist nur in den Fällen
anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete
Recht das eines vertragschließenden Staates
ist.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen steht den bei der
Achten Session der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staaten zur
Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
sind beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
wird eine Niederschrift aufgenommen
werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf
diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten
übermittelt werden wird.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten
Tage nach der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehe-
nen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,
tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage
nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für
das Mutterland jedes der vertragschließenden
Staaten.
Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung
in allen anderen Gebieten oder in
bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche
Beziehungen von ihm wahrgenommen
werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht
durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben,
die beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen
ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden
Staaten auf diplomatischem Wege eine
beglaubigte Abschrift übersenden.
Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen
zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs
Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen
Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den
Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen
von dem betreffenden Staat wahrgenommen
werden und für das oder für die die Mitteilung
erfolgt ist, in Kraft.
Artikel 10
Jeder bei der Achten Session der Konferenz
nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem
Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein
Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen
ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von
sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt
durch die niederländische Regierung dagegen
Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die
in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen
können.
Artikel 11
Jeder vertragschließende Staat kann sich bei
der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation
dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt
vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer
von fünf Jahren, gerechnet ab dem in Artikel 8
Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen
Zeitpunkt.
Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die
es später ratifiziert haben oder beigetreten sind,
ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Das Übereinkommen wird, außer im Falle der
Kündigung, von fünf Jahren zu fünf Jahren
stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate
vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben,
das hievon allen anderen vertragschließenden
Staaten Mitteilung machen wird.
Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte
der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel
9 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.
Die Kündigung wird nur hinsichtlich des
Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen
bleibt für alle anderen Staaten in
Geltung.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß
ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
gefertigt.
Geschehen im Haag, am 24. Oktober 1956, in
einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven
der Regierung der Niederlande hinterlegt werden
wird und von der eine beglaubigte Abschrift
auf diplomatischem Wege jedem der bei der
Achten Session der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staaten und
den später beitretenden Staaten übermittelt werden
wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 20. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten
dieses Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg.