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293_1961 AT

293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.

Nachdem das am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über das auf

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens

haben,

Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen

über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anzuwendende Recht

festzusetzen,

Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen

zu schließen, und haben die folgenden

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß

und von wem das Kind Unterhaltsleistungen

verlangen kann.

Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

des Kindes ist von dem Zeitpunkt

des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen

gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.

Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung

der Unterhaltsklage befugt ist und

welche Fristen für ihre Einbringung gelten.

Unter der Bezeichnung „Kind" ist für die

Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche,

nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen,

das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

Artikel 2

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

1 kann jeder der vertragschließenden

Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären,

wenn

a) das Begehren vor eine Behörde dieses

Staates gebracht wird,

b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen

verlangt werden, und auch das Kind

die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen

und

c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen

verlangt werden, ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in diesem Staate hat.

Artikel 3

Entgegen den vorstehenden Bestimmungen

wird das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen

der befaßten Behörde bezeichnete Recht

angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen

Aufenthaltsortes des Kindes diesem jeden Anspruch

auf Unterhaltsleistung versagt.

Artikel 4

Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen

für anwendbar erklärten Rechts kann

nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung

mit der öffentlichen Ordnung des Staates, dem

die befaßte Behörde angehört, offensichtlich

unvereinbar ist.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen

zwischen Seitenverwandten nicht

anzuwenden.

Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem

Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung

dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen

können den Fragen der Abstammung und der

Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner

und dem Gläubiger nicht vorgreifen.

Artikel 6

Das Übereinkommen ist nur in den Fällen

anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete

Recht das eines vertragschließenden Staates

ist.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen steht den bei der

Achten Session der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen Staaten zur

Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

sind beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

wird eine Niederschrift aufgenommen

werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf

diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten

übermittelt werden wird.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten

Tage nach der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehe-

nen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,

tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage

nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für

das Mutterland jedes der vertragschließenden

Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung

in allen anderen Gebieten oder in

bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche

Beziehungen von ihm wahrgenommen

werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht

durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben,

die beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen

ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden

Staaten auf diplomatischem Wege eine

beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen

zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs

Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen

Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den

Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen

von dem betreffenden Staat wahrgenommen

werden und für das oder für die die Mitteilung

erfolgt ist, in Kraft.

Artikel 10

Jeder bei der Achten Session der Konferenz

nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem

Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein

Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen

ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von

sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt

durch die niederländische Regierung dagegen

Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die

in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen

können.

Artikel 11

Jeder vertragschließende Staat kann sich bei

der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation

dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt

vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer

von fünf Jahren, gerechnet ab dem in Artikel 8

Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen

Zeitpunkt.

Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die

es später ratifiziert haben oder beigetreten sind,

ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der

Kündigung, von fünf Jahren zu fünf Jahren

stillschweigend erneuert.

Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate

vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben,

das hievon allen anderen vertragschließenden

Staaten Mitteilung machen wird.

Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte

der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel

9 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.

Die Kündigung wird nur hinsichtlich des

Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen

bleibt für alle anderen Staaten in

Geltung.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß

ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

gefertigt.

Geschehen im Haag, am 24. Oktober 1956, in

einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

der Regierung der Niederlande hinterlegt werden

wird und von der eine beglaubigte Abschrift

auf diplomatischem Wege jedem der bei der

Achten Session der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen Staaten und

den später beitretenden Staaten übermittelt werden

wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 20. Dezember 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten

dieses Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg.

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