293. Kundmachung: Ergänzungszuschlags-Kundmachung 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Dezember 1960 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I.
1. Bundesbahnbeamten, für die die Bestimmungen
der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 263/1947, gelten, gebühren in den Gehaltsstufen
1, 2 und 3 Ergänzungszuschläge zum Gehalt
in nachstehender Höhe
2. Abweichend von den Bestimmungen der
Z. 1 gebührt den in ONr. 149, Spalte 9 der Anlage
1 zur Besoldungsordnung bezeichneten Beamten
in der Gehaltsgruppe VI b, Gehaltsstufe 2
ein Ergänzungszuschlag zum Gehalt von 600 S
und in der Gehaltsstufe 3 ein solcher von 500 S.
3. Bediensteten, für die die Bestimmungen der
Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, gelten, gebühren in den Lohnstufen
1, 2 und 3 Ergänzungszuschläge zum
Stundenlohn in nachstehender Höhe
Artikel II.
Die gemäß Artikel I gebührenden Ergänzungszuschläge
teilen, ausgenommen hinsichtlich allfälliger
Teuerungszuschläge, das rechtliche Schicksal
des Gehaltes beziehungsweise dos Lohnes, zu
dem sie gebühren.
Artikel III.
Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.