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293_1960 AT

293. Kundmachung: Ergänzungszuschlags-Kundmachung 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Kundmachung: Ergänzungszuschlags-Kundmachung 1961.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Dezember 1960 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I.

1. Bundesbahnbeamten, für die die Bestimmungen

der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 263/1947, gelten, gebühren in den Gehaltsstufen

1, 2 und 3 Ergänzungszuschläge zum Gehalt

in nachstehender Höhe

2. Abweichend von den Bestimmungen der

Z. 1 gebührt den in ONr. 149, Spalte 9 der Anlage

1 zur Besoldungsordnung bezeichneten Beamten

in der Gehaltsgruppe VI b, Gehaltsstufe 2

ein Ergänzungszuschlag zum Gehalt von 600 S

und in der Gehaltsstufe 3 ein solcher von 500 S.

3. Bediensteten, für die die Bestimmungen der

Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, gelten, gebühren in den Lohnstufen

1, 2 und 3 Ergänzungszuschläge zum

Stundenlohn in nachstehender Höhe

Artikel II.

Die gemäß Artikel I gebührenden Ergänzungszuschläge

teilen, ausgenommen hinsichtlich allfälliger

Teuerungszuschläge, das rechtliche Schicksal

des Gehaltes beziehungsweise dos Lohnes, zu

dem sie gebühren.

Artikel III.

Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

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