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293. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957 und BGBl. Nr. 157/1958,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. a) § 26 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Betriebskrankenkassen

a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie

errichtet sind, und für die in den Einrichtungen

der Betriebskrankenkassen

zur Krankenbehandlung Beschäftigten;

b) für die Bezieher einer Rente aus einer

Pensionsversicherung, soweit nicht die

Rente von der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen oder der

Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die

Betriebskrankenkasse, die für die

Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung

vor dem Entstehen des

Rentenanspruches zuständig war, wenn

aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt

des Entstehens des Rentenanspruches

weiterversichert war, nur unter

der Voraussetzung, daß diese Weiterversicherung

bei der Betriebskrankenkasse

bestanden hat;"

b) § 26 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen

a) für die bei den öffentlichen Eisenbahnen

im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957,

BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen,

ferner bei deren Eigenbetrieben

und den für den Bau, Betrieb

und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen

sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben

Beschäftigten, soweit

nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig

ist;

b) für die bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;

c) für die Bezieher einer Rente aus einer

Pensionsversicherung, wenn die Rente

durch die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen ausgezahlt wird;

d) für die Bezieher einer Rente aus der

Pensionsversicherung der Angestellten,

wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen für die Krankenversicherung

in der letzten Beschäftigung

vor dem Entstehen des Rentenanspruches

zuständig war oder gewesen

wäre;"

c) Dem § 26 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß

Abs. 1 Z. 3 lit. b zuständig und verlegt der

Rentenbezieher in der Folge seinen Wohnsitz,

so geht auf seinen Antrag die sachliche

Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung

auf die örtlich in Betracht

kommende Gebietskrankenkasse mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten über."

2. a) Dem § 31 Abs. 3 ist als Z. 13 anzufügen

„13. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen

vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes

und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine

(Zahnbehandlungsscheine) und die

Dauer ihrer Gültigkeit aufzustellen."

b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten

Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen

Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für

die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger

verbindlich; jedoch gelten die

gemäß Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien

nicht für die Träger der nach den Vorschriften

über die Krankenversicherung der Bundesangestellten

geregelten Krankenversicherung.

Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten

Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung. Die gemäß

Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien sind im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren."

3. a) Im § 73 Abs. 3 sind die Worte „kann

der Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf

7'5 v. H., der Beitragssatz von 6 v. H. nach

Abs. 2 auf 6'5 v. H." durch die Worte „können

die Beitragssätze nach Abs. 2 bis auf 82 v. H."

zu ersetzen.

b) § 73 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger

der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

haben von jeder zur Auszahlung gelangenden

Rente und Rentensonderzahlung, mit Ausnahme

der Waisenrenten, einen Betrag einzubehalten,

der durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe mit

mindestens 1 v. H. der Rente und höchstens

2'6 v. H. der Rente, in keinem Falle mit

weniger als 6 S monatlich festzusetzen ist."

4. Dem § 124 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Selbstversicherte (§ 18), welche die Arzthilfe

nicht als Sachleistung in Anspruch nehmen,

haben eine Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3)

nicht zu entrichten; sie haben unter der gleichen

Voraussetzung auch die Zahnbehandlungsscheingebühr

(§ 153 Abs. 4) nicht zu

entrichten."

5. a) § 135 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher

Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen

Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des

Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen

Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband

hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger

gültigen Vordruck aufzulegen. Für

jeden Krankenschein ist vom Anspruchsberechtigten

eine Gebühr von 5 S an den Versicherungsträger

zu entrichten (Krankenscheingebühr).

Diese Gebühr darf nicht eingehoben

werden bei der Inanspruchnahme ärztlicher

Hilfe

a) für als Angehörige geltende Kinder (§ 123

Abs. 2, 3 und 6 letzter Satz),

b) in der Krankenversicherung der Rentner

für die Bezieher einer Waisenrente aus

der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz,

c) in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

für die Bezieher einer

Waisenrente (Waisenbeihilfe) nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und

für Kinder, die gemäß § 69 Z. 2 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 versichert

sind,

d) für Personen, die die Notstandshilfe

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 beziehen, und für deren Angehörige

(§ 123 dieses Bundesgesetzes in Verbindung

mit § 32 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958),

e) für Personen, die zu ihrer Rente aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

eine Ausgleichszulage beziehen,

und für deren Angehörige (§ 123),

f) für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten.

Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des Versicherten von der Einhebung der Krankenscheingebühr

absehen. Bei der Erstattung

der Kosten der Krankenbehandlung gemäß

§ 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger

den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme

eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr

zu entrichten gewesen wäre.

In den Fällen, in denen für die Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe eine Krankenscheingebühr

zu entrichten ist, darf die ärztliche Behandlung

für Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

nur vorgenommen werden, wenn

diese Gebühr bei Inanspruchnahme des Arztes

oder nachträglich innerhalb von 14 Tagen entrichtet

wurde."

b) Dem § 135 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Krankenscheingebühr ist unter Verwendung

von Wertmarken zu entrichten, die

vom Hauptverband bei der Österreichischen

Staatsdruckerei aufgelegt werden. Diese Wertmarken

werden, soweit sie nicht vom Hauptverband

den Versicherungsträgern zur Verfügung

gestellt werden, im Wege der Stempelverschleißämter

der Bundesfinanzverwaltung

zu denselben Bedingungen wie die Bundesstempelmarken

abgegeben und mit dem

Hauptverband verrechnet. Die zur Führung

von Bundesstempelmarken verpflichteten

Trafiken sind verpflichtet, auch die vom

Hauptverband aufgelegten Wertmarken zu

führen. Der Umsatz dieser Wertmarken ist

umsatzsteuerfrei. Als Vergütung für die Gebarung

mit den Wertmarken gebühren dem

Bund 7 v. H. des Nennwertes der von den

Verschleißämtern abgegebenen Wertmarken."

6. Dem § 153 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen

oder konservierenden Zahnbehandlung

durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten

oder in einer eigenen Einrichtung

(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers

ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen. Der

Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen

für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck

aufzulegen. Für jeden Zahnbehandlungsschein

ist vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr

von 5 S an den Versicherungsträger zu entrichten

(Zahnbehandlungsscheingebühr). § 135

Abs. 3 vierter bis siebenter Satz sowie Abs. 4

finden Anwendung. An Stelle der Zahnbehandlungsscheingebühr

kann die Satzung des Versicherungsträgers

eine Beteiligung des Anspruchsberechtigten

an den Kosten der Zahnbehandlung

vorsehen; diese Beteiligung darf

20 v. H. der Kosten nicht übersteigen."

7. a) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und als lit. i einzufügen

„i) die sich aus § 522 a Abs. 2 Z. 2 ab 1. Jänner

1958 ergebende Erhöhung der Renten

aus der Pensionsversicherung der Angestellten

und die sich aus § 522 a Abs. 2

Z. 1 in Verbindung mit § 522 c Abs. 1

ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung

der Renten aus der Pensionsversicherung

der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag."

b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

600 S; dieser Richtsatz

erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen

Ehegatten) um 225 S und

für jedes Kind um 75 S, sofern diese Personen

überwiegend vom Rentenberechtigten

erhalten werden;

b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente

600 S;

c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente

225 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 337'50 S."

8. § 299 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bund trägt

a) 25 v. H. der bis zum 31. März 1959,

b) 53 v. H. der vom 1. April 1959 bis zum

31. Dezember 1960 ausbezahlten Ausgleichszulage."

9. Nach § 319 ist ein § 319 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„Besonderer Pauschbetrag.

§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis

zwischen den Gebietskrankenkassen, den

Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues zu

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

werden durch die Zahlung eines jährlichen

Pauschbetrages von 55 Millionen Schilling abgegolten;

zwischen diesen Versicherungsträgern

sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319

nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 ist monatlich

im vorhinein mit einem Zwölftel dem

Hauptverband zu überweisen; dieser hat die

einlangenden Beträge auf die in Abs. 1 genannten

Krankenversicherungsträger nach

einem Schlüssel aufzuteilen, wobei die Aufwendungen

der in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger

für die Krankenbehandlung

und für die wiederkehrenden Leistungen

an die Versehrten zugrunde zu legen sind.

(3) Soweit die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen Versicherungsträger

sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung

(§ 472 Abs. 1 und 2 und § 474) als auch der

Unfallversicherung ist und diese Krankenversicherung

einen Gebarungsabgang aufweist, erhöht

sich das Ausmaß des nach den §§ 315

bis 317 aus den Mitteln der Unfallversicherung

zu leistenden Ersatzes um den Betrag des Gebarungsabganges,

höchstens jedoch um 1'5 Millionen

Schilling jährlich."

10. Im § 448 Abs. 3 zweiter Satz sind die

Worte „mit beratender Stimme" durch die

Worte „zur Wahrung der finanziellen Interessen

des Bundes" zu ersetzen.

11. a) Im § 449 Abs. 2 ist nach dem ersten

Satz einzufügen

„Diese Verpflichtung trifft die im § 428

Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten Versicherungsanstalten,

denen der Bund Beiträge gemäß § 80

leistet, auch gegenüber dem Bundesministerium

für Finanzen."

b) Dem § 449 Abs. 4 sind als zweiter und

dritter Satz anzufügen

„Das Bundesministerium für Finanzen ist bei

den im § 428 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten

Versicherungsanstalten, denen der Bund Beiträge

gemäß § 80 leistet, berechtigt, an der

amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers

durch seine Vertreter mitzuwirken. Die

oberste Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche

Untersuchung anzuordnen, wenn das

Bundesministerium für Finanzen dies zur

Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes

verlangt."

12. § 480 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten

„13. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht

des Bundes mit der Maßgabe, daß

a) die Verpflichtung nach § 449 Abs. 2

zweiter Satz auch die Träger der nach

den gesetzlichen Vorschriften über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten

geregelten Versicherung trifft,

die den Zuschlag zu den Beiträgen zur

Bestreitung der Ausgaben der erweiterten

Heilbehandlung gemäß § 488 Abs. 1

erhalten,

b) das Bundesministerium für Finanzen berechtigt

ist, auch bei den in lit. a bezeichneten

Versicherungsträgern an der

amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers

durch seine Vertreter mitzuwirken;

§ 449 Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden."

13. § 485 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten

sind die Bestimmungen des

§ 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige

entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen,

für die hienach Anspruch auf die

Leistungen der Krankenversicherung besteht,

gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4 bis 6 und 9

am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959

in Kraft.

(2) Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959

in der Krankenversicherung der Rentner bei

einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind,

bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig,

sofern nicht der Rentenbezieher den

Übergang der Zuständigkeit auf die nach § 26

Abs. 1 Z. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der

Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse

zu stellen, die für die Durchführung

der Krankenversicherung der Rentner für

ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung

wird mit dem auf das Einlangen des

Antrages folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des

Art. I Z. 3 lit. b darf bei Rentenberechtigten,

deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor

dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von

der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und

solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein

Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und

soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum

31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften

zulässig gewesen wäre.

(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Art. I Z. 3 lit. b und Z. 7 ein

geringerer Anspruch als nach den am 31. März

1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so

verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch

in unveränderter Höhe.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen ,des

Art. I Z. 7 gebührende Ausgleichszulage ist von

Amts wegen festzustellen.

(6) Artikel II Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 266/1956,

wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 5

lit. b und Z. 6, soweit diese Bestimmungen die

Abgabe der Wertmarken im Wege der Stempelverschleißämter

der Bundesfinanzverwaltung

und die Führung dieser Wertmarken durch Trafiken

vorsehen, das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

der Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. b

und 10 bis 12 das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

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