293. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957 und BGBl. Nr. 157/1958,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. a) § 26 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Betriebskrankenkassen
a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie
errichtet sind, und für die in den Einrichtungen
der Betriebskrankenkassen
zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
b) für die Bezieher einer Rente aus einer
Pensionsversicherung, soweit nicht die
Rente von der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen oder der
Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die
Betriebskrankenkasse, die für die
Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung
vor dem Entstehen des
Rentenanspruches zuständig war, wenn
aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt
des Entstehens des Rentenanspruches
weiterversichert war, nur unter
der Voraussetzung, daß diese Weiterversicherung
bei der Betriebskrankenkasse
bestanden hat;"
b) § 26 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen
a) für die bei den öffentlichen Eisenbahnen
im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen,
ferner bei deren Eigenbetrieben
und den für den Bau, Betrieb
und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen
sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben
Beschäftigten, soweit
nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig
ist;
b) für die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;
c) für die Bezieher einer Rente aus einer
Pensionsversicherung, wenn die Rente
durch die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen ausgezahlt wird;
d) für die Bezieher einer Rente aus der
Pensionsversicherung der Angestellten,
wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen für die Krankenversicherung
in der letzten Beschäftigung
vor dem Entstehen des Rentenanspruches
zuständig war oder gewesen
wäre;"
c) Dem § 26 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß
Abs. 1 Z. 3 lit. b zuständig und verlegt der
Rentenbezieher in der Folge seinen Wohnsitz,
so geht auf seinen Antrag die sachliche
Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung
auf die örtlich in Betracht
kommende Gebietskrankenkasse mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten über."
2. a) Dem § 31 Abs. 3 ist als Z. 13 anzufügen
„13. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes
und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine
(Zahnbehandlungsscheine) und die
Dauer ihrer Gültigkeit aufzustellen."
b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten
Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen
Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für
die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
verbindlich; jedoch gelten die
gemäß Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien
nicht für die Träger der nach den Vorschriften
über die Krankenversicherung der Bundesangestellten
geregelten Krankenversicherung.
Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die gemäß
Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien sind im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren."
3. a) Im § 73 Abs. 3 sind die Worte „kann
der Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf
7'5 v. H., der Beitragssatz von 6 v. H. nach
Abs. 2 auf 6'5 v. H." durch die Worte „können
die Beitragssätze nach Abs. 2 bis auf 82 v. H."
zu ersetzen.
b) § 73 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger
der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
haben von jeder zur Auszahlung gelangenden
Rente und Rentensonderzahlung, mit Ausnahme
der Waisenrenten, einen Betrag einzubehalten,
der durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe mit
mindestens 1 v. H. der Rente und höchstens
2'6 v. H. der Rente, in keinem Falle mit
weniger als 6 S monatlich festzusetzen ist."
4. Dem § 124 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Selbstversicherte (§ 18), welche die Arzthilfe
nicht als Sachleistung in Anspruch nehmen,
haben eine Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3)
nicht zu entrichten; sie haben unter der gleichen
Voraussetzung auch die Zahnbehandlungsscheingebühr
(§ 153 Abs. 4) nicht zu
entrichten."
5. a) § 135 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen
Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des
Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen
Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband
hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger
gültigen Vordruck aufzulegen. Für
jeden Krankenschein ist vom Anspruchsberechtigten
eine Gebühr von 5 S an den Versicherungsträger
zu entrichten (Krankenscheingebühr).
Diese Gebühr darf nicht eingehoben
werden bei der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe
a) für als Angehörige geltende Kinder (§ 123
Abs. 2, 3 und 6 letzter Satz),
b) in der Krankenversicherung der Rentner
für die Bezieher einer Waisenrente aus
der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz,
c) in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
für die Bezieher einer
Waisenrente (Waisenbeihilfe) nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und
für Kinder, die gemäß § 69 Z. 2 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 versichert
sind,
d) für Personen, die die Notstandshilfe
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 beziehen, und für deren Angehörige
(§ 123 dieses Bundesgesetzes in Verbindung
mit § 32 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958),
e) für Personen, die zu ihrer Rente aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
eine Ausgleichszulage beziehen,
und für deren Angehörige (§ 123),
f) für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten.
Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des Versicherten von der Einhebung der Krankenscheingebühr
absehen. Bei der Erstattung
der Kosten der Krankenbehandlung gemäß
§ 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger
den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme
eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr
zu entrichten gewesen wäre.
In den Fällen, in denen für die Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe eine Krankenscheingebühr
zu entrichten ist, darf die ärztliche Behandlung
für Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
nur vorgenommen werden, wenn
diese Gebühr bei Inanspruchnahme des Arztes
oder nachträglich innerhalb von 14 Tagen entrichtet
wurde."
b) Dem § 135 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Krankenscheingebühr ist unter Verwendung
von Wertmarken zu entrichten, die
vom Hauptverband bei der Österreichischen
Staatsdruckerei aufgelegt werden. Diese Wertmarken
werden, soweit sie nicht vom Hauptverband
den Versicherungsträgern zur Verfügung
gestellt werden, im Wege der Stempelverschleißämter
der Bundesfinanzverwaltung
zu denselben Bedingungen wie die Bundesstempelmarken
abgegeben und mit dem
Hauptverband verrechnet. Die zur Führung
von Bundesstempelmarken verpflichteten
Trafiken sind verpflichtet, auch die vom
Hauptverband aufgelegten Wertmarken zu
führen. Der Umsatz dieser Wertmarken ist
umsatzsteuerfrei. Als Vergütung für die Gebarung
mit den Wertmarken gebühren dem
Bund 7 v. H. des Nennwertes der von den
Verschleißämtern abgegebenen Wertmarken."
6. Dem § 153 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen
oder konservierenden Zahnbehandlung
durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten
oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers
ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen. Der
Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen
für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck
aufzulegen. Für jeden Zahnbehandlungsschein
ist vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr
von 5 S an den Versicherungsträger zu entrichten
(Zahnbehandlungsscheingebühr). § 135
Abs. 3 vierter bis siebenter Satz sowie Abs. 4
finden Anwendung. An Stelle der Zahnbehandlungsscheingebühr
kann die Satzung des Versicherungsträgers
eine Beteiligung des Anspruchsberechtigten
an den Kosten der Zahnbehandlung
vorsehen; diese Beteiligung darf
20 v. H. der Kosten nicht übersteigen."
7. a) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und als lit. i einzufügen
„i) die sich aus § 522 a Abs. 2 Z. 2 ab 1. Jänner
1958 ergebende Erhöhung der Renten
aus der Pensionsversicherung der Angestellten
und die sich aus § 522 a Abs. 2
Z. 1 in Verbindung mit § 522 c Abs. 1
ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung
der Renten aus der Pensionsversicherung
der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag."
b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
600 S; dieser Richtsatz
erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen
Ehegatten) um 225 S und
für jedes Kind um 75 S, sofern diese Personen
überwiegend vom Rentenberechtigten
erhalten werden;
b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente
600 S;
c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente
225 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 337'50 S."
8. § 299 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bund trägt
a) 25 v. H. der bis zum 31. März 1959,
b) 53 v. H. der vom 1. April 1959 bis zum
31. Dezember 1960 ausbezahlten Ausgleichszulage."
9. Nach § 319 ist ein § 319 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„Besonderer Pauschbetrag.
§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen den Gebietskrankenkassen, den
Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues zu
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
werden durch die Zahlung eines jährlichen
Pauschbetrages von 55 Millionen Schilling abgegolten;
zwischen diesen Versicherungsträgern
sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319
nicht anzuwenden.
(2) Der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 ist monatlich
im vorhinein mit einem Zwölftel dem
Hauptverband zu überweisen; dieser hat die
einlangenden Beträge auf die in Abs. 1 genannten
Krankenversicherungsträger nach
einem Schlüssel aufzuteilen, wobei die Aufwendungen
der in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger
für die Krankenbehandlung
und für die wiederkehrenden Leistungen
an die Versehrten zugrunde zu legen sind.
(3) Soweit die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen Versicherungsträger
sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung
(§ 472 Abs. 1 und 2 und § 474) als auch der
Unfallversicherung ist und diese Krankenversicherung
einen Gebarungsabgang aufweist, erhöht
sich das Ausmaß des nach den §§ 315
bis 317 aus den Mitteln der Unfallversicherung
zu leistenden Ersatzes um den Betrag des Gebarungsabganges,
höchstens jedoch um 1'5 Millionen
Schilling jährlich."
10. Im § 448 Abs. 3 zweiter Satz sind die
Worte „mit beratender Stimme" durch die
Worte „zur Wahrung der finanziellen Interessen
des Bundes" zu ersetzen.
11. a) Im § 449 Abs. 2 ist nach dem ersten
Satz einzufügen
„Diese Verpflichtung trifft die im § 428
Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten Versicherungsanstalten,
denen der Bund Beiträge gemäß § 80
leistet, auch gegenüber dem Bundesministerium
für Finanzen."
b) Dem § 449 Abs. 4 sind als zweiter und
dritter Satz anzufügen
„Das Bundesministerium für Finanzen ist bei
den im § 428 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten
Versicherungsanstalten, denen der Bund Beiträge
gemäß § 80 leistet, berechtigt, an der
amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers
durch seine Vertreter mitzuwirken. Die
oberste Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche
Untersuchung anzuordnen, wenn das
Bundesministerium für Finanzen dies zur
Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes
verlangt."
12. § 480 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten
„13. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht
des Bundes mit der Maßgabe, daß
a) die Verpflichtung nach § 449 Abs. 2
zweiter Satz auch die Träger der nach
den gesetzlichen Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten
geregelten Versicherung trifft,
die den Zuschlag zu den Beiträgen zur
Bestreitung der Ausgaben der erweiterten
Heilbehandlung gemäß § 488 Abs. 1
erhalten,
b) das Bundesministerium für Finanzen berechtigt
ist, auch bei den in lit. a bezeichneten
Versicherungsträgern an der
amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers
durch seine Vertreter mitzuwirken;
§ 449 Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden."
13. § 485 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten
sind die Bestimmungen des
§ 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige
entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen,
für die hienach Anspruch auf die
Leistungen der Krankenversicherung besteht,
gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4 bis 6 und 9
am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959
in Kraft.
(2) Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959
in der Krankenversicherung der Rentner bei
einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind,
bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig,
sofern nicht der Rentenbezieher den
Übergang der Zuständigkeit auf die nach § 26
Abs. 1 Z. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der
Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse
zu stellen, die für die Durchführung
der Krankenversicherung der Rentner für
ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung
wird mit dem auf das Einlangen des
Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des
Art. I Z. 3 lit. b darf bei Rentenberechtigten,
deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor
dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von
der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und
solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein
Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und
soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum
31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften
zulässig gewesen wäre.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Art. I Z. 3 lit. b und Z. 7 ein
geringerer Anspruch als nach den am 31. März
1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so
verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch
in unveränderter Höhe.
(5) Die auf Grund der Bestimmungen ,des
Art. I Z. 7 gebührende Ausgleichszulage ist von
Amts wegen festzustellen.
(6) Artikel II Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 266/1956,
wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 5
lit. b und Z. 6, soweit diese Bestimmungen die
Abgabe der Wertmarken im Wege der Stempelverschleißämter
der Bundesfinanzverwaltung
und die Führung dieser Wertmarken durch Trafiken
vorsehen, das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
der Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. b
und 10 bis 12 das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.