292. Verordnung: Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre
Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Gliederung der Bilanz
§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten
gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen
1. Aktiva
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
a) davon entgeltlich erworben
b) davon selbst erstellt
2. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem
Grund
a) Grundwert
b) Gebäudewert
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
4. Sammlungen
5. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
6. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Beteiligungen
2. Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
4. Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
1. Betriebsmittel
2. Noch nicht abgerechnete Leistungen
3. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Leistungen
2. Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
2. Passiva
A. EIGENKAPITAL
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
C. RÜCKSTELLUNGEN
1. Rückstellungen für Abfertigungen
2. Rückstellungen für Pensionen
3. Sonstige Rückstellungen
D. VERBINDLICHKEITEN
1. Anleihen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Erhaltene Anzahlungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
6. Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend
angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen
1. Umsatzerlöse
a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
b) Erlöse aus Studienbeiträgen
c) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
d) Erlöse aus Forschungsleistungen
e) Sonstige Erlöse und Kostenersätze
2. Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen aus Auftragsforschung
3. Aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
c) Übrige
5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
a) Aufwendungen für Sachmittel
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
b) Aufwendungen für externe Lehre
c) Aufwendungen für Abfertigungen
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
d) Aufwendungen für Altersversorgung
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige
Abgaben und Pflichtbeiträge
davon Refundierung an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
f) Sonstige Sozialaufwendungen
7. Abschreibungen
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen
b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002
c) Übrige
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8
10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
a) davon aus Zuschreibungen
b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
a) davon Abschreibungen
b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11
13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit
14. Außerordentliche Erträge
15. Außerordentliche Aufwendungen
16. Außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
19. Auflösung von und Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
20. Veränderung des Eigenkapitals
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 3. (1) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen
Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden
Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben
und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und
Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(2) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist
nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag
ausgewiesen wurde.
Beteiligungen
§ 4. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die
Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern,
die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.
(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts
gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts
gilt Abs. 1 sinngemäß.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz
und für die Bewertung der Abschreibungsdauer ist der Standard „IAS 38 Intangible Assets“ des International
Accounting Standards Committee in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert
ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten,
die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich
sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden.
(3) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert
ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten
der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter
dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag
zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu
erläutern.
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 6. (1) In der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen
Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines
Betriebes“ darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen
in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder
in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ in
einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im
Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 HGB
diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände
als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.
Bewertung
§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des
Handelsgesetzbuches (HGB) mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 HGB kann auf
verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 HGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Position
„Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ ausgewiesenen Gegenstände
nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr
zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 von Hundert
anzusetzen.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche
Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände
anzuwenden.
Ausweis unversteuerter Rücklagen
§ 8. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den
Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) In der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung
entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
Klinischer Mehraufwand
§ 9. (1) Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der
Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger
gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.
(2) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von
den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10. (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den „Angaben und Erläuterungen“ sind die
Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die
maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten
Rücklagen können verrechnet werden.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen
1. zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) sind jeweils die Buchwerte der
Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen bestehen, anzumerken;
2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren
Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge
der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem
bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten
anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;
4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der
sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern
diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
5. bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital
und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen
zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
6. Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß
§ 33 Universitätsgesetz in
a) Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; wesentliche Vorhaben sind zu erläutern;
b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung
untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der
Universitäten;
c) Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und
zwar
a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge
sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer
Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter
Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres,
getrennt nach Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb (einschließlich der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten), allgemeinem
Universitätspersonal sowie den Privatdozentinnen und Privatdozenten. Teilzeitbeschäftigte sind
in Jahresvollzeitäquivalente umzurechnen.
§ 12. Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige
Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung
im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen
Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken
für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
§ 13. Es ist darzustellen, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht
und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen.
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität
unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der
Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der
Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 HGB darüber zu berichten und mit
einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 HGB zu versehen.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu
prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in
denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde,
auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Erster Rechnungsabschluss
§ 15. (1) Als Grundlage für den ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung hat eine Aufstellung
des Vermögens und der Schulden zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen (Eröffnungsbilanz).
(2) Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen,
die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer
Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit
unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem
Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt,
kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben
ist.
(3) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser
Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.
(4) Für die Gliederung, den Ansatz, die Bewertung und die Bemessung der Abschreibungsdauer sind
von den Universitäten in der Eröffnungsbilanz einheitliche Grundsätze anzuwenden, um die Vergleichbarkeit
der Rechnungsabschlüsse der Universitäten sicherzustellen.
(5) Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder
dem gemäß § 142 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu
übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz-Stichtag von der
Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz
ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.