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292. Verordnung: Kompostverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Kompostverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und

die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende

der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre

Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

§ 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung

oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn

1. der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m³ Kompost pro Jahr inklusive aller

Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien)

produziert,

2. dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m³

mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

3. nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,

4. biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte

Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen

Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,

5. der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht

mehr als drei Masseprozent beträgt und

6. der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen

nachweist.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung

oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

1. wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,

2. wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2

angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom

Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und

3. sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.

(3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und

deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur

Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Verordnung

keine Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt

1. Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer

Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.

2. Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der

Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen;

Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur,

Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).

3. Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die

innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.

4. Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle

übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller

weitergibt.

5. Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr

erfasst wird.

6. Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.

7. Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von

Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.

8. Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund

ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als

Pflanzenstandort zu dienen.

9. Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht

über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als

Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.

10. In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf,

das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie

zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die

Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder

sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.

11. Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers

oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.

12. Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.

13. Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der

Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von

Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.

14. Anwendungsbereiche für Komposte sind

a) Landwirtschaft

Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaftliche

Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau,

Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Gartenbau.

Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau;

b) Landschaftsbau und Landschaftspflege

Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer

Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft

fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vorgesehen

sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und

Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen;

c) Rekultivierungsschicht auf Deponien

Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als

Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieoberflächenabdeckung

gemäß § 20 und Anlage 3, Punkt IV.5 der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996;

d) Erdenherstellung

Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden;

e) Biofilterbau

Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermaterialien

auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996.

15. Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines

Anwendungsbereiches.

16. Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von

Rottegut oder Kompost.

17. Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge

durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen

Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis

der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung

und der verwendeten Ausgangsmaterialien.

18. Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung

der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.

19. Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in

Betracht kommen

a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

aa) akkreditierte Laboratorien,

bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen

Rechts,

cc) staatlich autorisierte Anstalten und

dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische

Laboratorien,

sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit

und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erforderliche

Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie

über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Untersuchungen

von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung,

dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet

ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie

die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich

(insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klärschlammuntersuchungen,

sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt.

Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen

gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die

eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

20. Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer

Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.

21. Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest

umfassen muss.

22. Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen

zur Gewinnung der Einzelproben.

23. Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.

24. Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.

25. Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene

Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die

Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.

26. Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.

27. Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.

28. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in

der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.

Allgemeine Anforderungen an Komposte

§ 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2

zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der

Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.

(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien

der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12

Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die

Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.

(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter

Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der

Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von

Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort

festgelegten Anteil zulässig.

(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen

der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen

Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein.

Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost

bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2

Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft

§ 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien

der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen

der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2

Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c

einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege

sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien

§ 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie

Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1

oder Teil 2 herzustellen.

(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als

Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien,

ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder

gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung

oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.

(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung

einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen

1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als

200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die

Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als

400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die

Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen

Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen

1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse

(TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der

Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trockenmasse

(TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der

Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung

§ 7. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus

Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich

nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.

(2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes

(zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die

Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall

Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische

Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs

Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware

einzuhalten.

(3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf

Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben

die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den

Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a)

einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau

§ 8. Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist

zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer

Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.

Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen

§ 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu

überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig

sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige

Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr

Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme

von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom

Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13

aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter

zulässig.

(3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter

Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1

Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte

biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß

gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist.

(4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder

Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in

der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen

auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von

der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung

zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung

merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen

diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und

Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen.

Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.

(5) Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen

Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.

Endproduktkontrolle

§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor

dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist

und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine

externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5

festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu

lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten

Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der

für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19

lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der

befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich

erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder

Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der

externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der

externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

(2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen

Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als

50 m³ pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems

ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die

Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst

durchführen.

(3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so

ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der

Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen

Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.

(4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3

Teil 2 zu beurteilen.

Meldungen, Deklaration und Belege

§ 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu

bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln

1. Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des

Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;

2. Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;

3. Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 und

4. eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG eingehalten

wird.

Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten

zu melden.

(2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost

in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zu übermitteln

1. Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei

wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller

oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum

10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;

2. Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich,

bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;

3. im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei

wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den

Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung

der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes

gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3).

(3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge

eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.

(4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in

Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre

aufzubewahren

1. die Handelsbezeichnung des Kompostes;

2. alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten;

3. die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge;

4. die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß

Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Z 7;

5. Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fachperson

oder Fachanstalt;

6. Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der

Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat.

(5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer

der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren.

Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m³,

maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse,

kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.

Kennzeichnungsvorschriften

§ 12. (1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften

der Anlage 4 einzuhalten.

(2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe

vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise,

leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig

gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung

der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.

(3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite

der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder

Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene

Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben,

das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.

(4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu

Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen

Gebrauchs geben, sind verboten.

(5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.

(6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die

Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5

als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die

Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5

als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und

die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet

werden.

(8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von

Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c

einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2)

einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“

bezeichnet werden.

(9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3

hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu

bezeichnen.

(10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden,

sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind

1. die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden und

2. abweichend zu Abs. 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe

„Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.

Pflichten des Aufbereiters

§ 13. (1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich

die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder

Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und

von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der

Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung

von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen

Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die

Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig.

Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der

Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.

(2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle,

Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten

Aufbereitungscharge zu dokumentieren.

(3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die

verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4

Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe

des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das

Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur

Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.

Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller

§ 14. (1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden,

gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

(2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu

nehmen und aufzubewahren.

(3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung

der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des

Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese

Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4

Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige

Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe

zu untersuchen.

(4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten

Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben

dieses Aufbereiters zu veranlassen.

(5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der

Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1

Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu

informieren.

Übergangsbestimmung

§ 15. Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-

Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum

31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen

Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.

In-Kraft-Treten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie

98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A.

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