292. Verordnung: Kompostverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und
die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende
der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.
(2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre
Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.
§ 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung
oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn
1. der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m³ Kompost pro Jahr inklusive aller
Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien)
produziert,
2. dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m³
mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
3. nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,
4. biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte
Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen
Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,
5. der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht
mehr als drei Masseprozent beträgt und
6. der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen
nachweist.
(2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung
oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
1. wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,
2. wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2
angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom
Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und
3. sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.
(3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und
deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur
Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Verordnung
keine Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt
1. Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer
Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.
2. Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der
Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen;
Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur,
Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).
3. Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die
innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.
4. Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle
übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller
weitergibt.
5. Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr
erfasst wird.
6. Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.
7. Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von
Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.
8. Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund
ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als
Pflanzenstandort zu dienen.
9. Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht
über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als
Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.
10. In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf,
das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie
zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die
Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder
sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.
11. Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers
oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.
12. Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.
13. Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der
Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von
Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.
14. Anwendungsbereiche für Komposte sind
a) Landwirtschaft
Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaftliche
Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau,
Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Gartenbau.
Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau;
b) Landschaftsbau und Landschaftspflege
Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer
Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft
fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vorgesehen
sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und
Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen;
c) Rekultivierungsschicht auf Deponien
Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als
Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieoberflächenabdeckung
gemäß § 20 und Anlage 3, Punkt IV.5 der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996;
d) Erdenherstellung
Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden;
e) Biofilterbau
Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermaterialien
auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996.
15. Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines
Anwendungsbereiches.
16. Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von
Rottegut oder Kompost.
17. Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge
durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen
Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis
der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung
und der verwendeten Ausgangsmaterialien.
18. Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung
der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.
19. Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in
Betracht kommen
a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen
aa) akkreditierte Laboratorien,
bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen
Rechts,
cc) staatlich autorisierte Anstalten und
dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische
Laboratorien,
sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit
und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erforderliche
Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie
über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Untersuchungen
von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung,
dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet
ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie
die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich
(insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klärschlammuntersuchungen,
sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt.
Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen
gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die
eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
20. Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer
Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.
21. Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest
umfassen muss.
22. Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen
zur Gewinnung der Einzelproben.
23. Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.
24. Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.
25. Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene
Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die
Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.
26. Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.
27. Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.
28. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in
der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.
Allgemeine Anforderungen an Komposte
§ 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2
zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der
Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.
(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien
der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12
Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die
Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.
(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter
Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der
Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.
(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von
Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort
festgelegten Anteil zulässig.
(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen
der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen
Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein.
Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost
bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2
Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.
Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft
§ 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien
der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen
der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2
Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c
einzuhalten.
Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege
sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
§ 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie
Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1
oder Teil 2 herzustellen.
(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als
Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien,
ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder
gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung
oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.
(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung
einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen
1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als
200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die
Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als
400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die
Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.
(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen
Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen
1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse
(TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der
Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trockenmasse
(TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der
Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.
Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung
§ 7. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus
Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich
nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.
(2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes
(zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die
Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall
Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische
Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs
Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware
einzuhalten.
(3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf
Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben
die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den
Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a)
einzuhalten.
Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau
§ 8. Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist
zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer
Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.
Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen
§ 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu
überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig
sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige
Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr
Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.
(2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme
von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom
Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13
aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter
zulässig.
(3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter
Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1
Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte
biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß
gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist.
(4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder
Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in
der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen
auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von
der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung
zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung
merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen
diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und
Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen.
Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.
(5) Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen
Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.
Endproduktkontrolle
§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor
dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist
und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine
externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5
festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu
lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten
Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der
für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19
lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der
befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich
erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder
Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der
externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der
externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
(2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen
Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als
50 m³ pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems
ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die
Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst
durchführen.
(3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so
ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der
Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen
Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.
(4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3
Teil 2 zu beurteilen.
Meldungen, Deklaration und Belege
§ 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu
bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln
1. Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des
Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;
2. Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;
3. Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 und
4. eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG eingehalten
wird.
Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten
zu melden.
(2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost
in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln
1. Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei
wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller
oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum
10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
2. Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich,
bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
3. im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei
wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den
Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung
der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes
gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3).
(3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge
eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.
(4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in
Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre
aufzubewahren
1. die Handelsbezeichnung des Kompostes;
2. alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten;
3. die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge;
4. die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß
Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Z 7;
5. Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fachperson
oder Fachanstalt;
6. Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der
Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat.
(5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer
der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren.
Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m³,
maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse,
kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.
Kennzeichnungsvorschriften
§ 12. (1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften
der Anlage 4 einzuhalten.
(2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe
vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise,
leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig
gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung
der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.
(3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite
der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder
Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene
Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben,
das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.
(4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu
Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen
Gebrauchs geben, sind verboten.
(5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.
(6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die
Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5
als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.
(7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die
Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5
als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und
die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet
werden.
(8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von
Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c
einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2)
einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“
bezeichnet werden.
(9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3
hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu
bezeichnen.
(10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden,
sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.
(11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind
1. die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden und
2. abweichend zu Abs. 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe
„Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.
Pflichten des Aufbereiters
§ 13. (1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich
die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder
Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und
von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der
Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung
von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen
Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die
Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig.
Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der
Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.
(2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle,
Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten
Aufbereitungscharge zu dokumentieren.
(3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die
verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4
Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe
des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das
Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur
Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.
Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller
§ 14. (1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden,
gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.
(2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu
nehmen und aufzubewahren.
(3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung
der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des
Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese
Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4
Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige
Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe
zu untersuchen.
(4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten
Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben
dieses Aufbereiters zu veranlassen.
(5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der
Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1
Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu
informieren.
Übergangsbestimmung
§ 15. Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-
Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum
31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen
Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.
In-Kraft-Treten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie
98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A.