292_2000
AT
292. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 292. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
2000_292_2 292. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Die Straßenteile der B 311 Pinzgauer Straße von km 82,28 bis km 82,56 sowie von km 83,04 bis km
83,48 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen –
mit Verordnung vom 17. Mai 1988, BGBl. Nr. 237, bestimmten – Abschnitt „Trattenbach“ für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.