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292_2000 AT

292. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Die Straßenteile der B 311 Pinzgauer Straße von km 82,28 bis km 82,56 sowie von km 83,04 bis km

83,48 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen –

mit Verordnung vom 17. Mai 1988, BGBl. Nr. 237, bestimmten – Abschnitt „Trattenbach“ für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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