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292_1999 AT

292. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt

„§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Einfuhr erteilt.“

2. § 10 lautet

„§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

3. In Anlage 1 lit. C lautet die Z 2

„2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage“

4. Anlage 1 lit. E lautet

„E Rundfunkempfangseinrichtungen

Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar

optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit

geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-

TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.“

5. In Anlage 3 lit. J lautet der Abs. 2

„(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der

Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen

wurde, und an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die

Funkanlage zugelassen wurde.

6. In Anlage 3 lit. J wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie“, angegebenen

Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus

ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)

und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an

Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für

deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.“

7. Anlage 3 lit. N lautet

„N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen

Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3. deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4. die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5. deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in

Betrieb genommen werden und

6. deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1“

8. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt

„Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte

Prüfstelle verbracht werden“

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