292. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
„§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Einfuhr erteilt.“
2. § 10 lautet
„§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
3. In Anlage 1 lit. C lautet die Z 2
„2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage“
4. Anlage 1 lit. E lautet
„E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar
optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit
geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-
TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.“
5. In Anlage 3 lit. J lautet der Abs. 2
„(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der
Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen
wurde, und an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die
Funkanlage zugelassen wurde.
6. In Anlage 3 lit. J wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie“, angegebenen
Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus
ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an
Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für
deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.“
7. Anlage 3 lit. N lautet
„N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Funkanlagen,
1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen
Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
3. deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
4. die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
5. deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in
Betrieb genommen werden und
6. deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.
Tabelle 1
Frequenz (MHz) ERP (W)
26,855 0,1
142,375 0,01
469,990 0,1“
8. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt
„Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte
Prüfstelle verbracht werden“