292. Verordnung: Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf im Sportartikelservice
§ 1. (1) Im Sportartikelservice ist der Lehrberuf Sportartikelmonteur mit einer Lehrzeit von drei
Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur kann bis zum Ablauf des 30. September
2003 eingetreten werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Sportartikelmonteur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Pflegen und Warten der einschlägigen Meßgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Analysieren von Störungen und Reparieren der Geräteteile, Anlagen und Systeme,
5. Montieren und Demontieren von Geräteteilen, Anlagen und Systemen an Sportgeräten,
6. fachgerechtes und funktionsgerechtes Warten (Prüfen, Einstellen und Anschließen) von mechanischen,
elektrischen und elektronischen Geräteteilen oder Anlageteilen,
7. Ausrüsten oder Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen oder Zusatzgeräten,
8. Marktbeobachtung über Sportartikel,
9. Führen von Beratungsgesprächen und Informationsgesprächen,
10. Erstellen und Führen von Servicedokumentationen und Materialdokumentationen,
11. Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Material und Restprodukten.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Sportartikelmonteur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sportartikelmonteur gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sportartikelmonteur oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben
1. Eine Montagearbeit oder Einstellarbeit nach Angabe, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
a) Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
b) Montieren und Einstellen von Geräteteilen;
2. Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen und Schäden.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Arbeitsprobe
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 in der Regel in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. richtiger Zusammenbau,
3. richtige Funktionsprüfung und Meßergebnisse,
4. fachgerechtes Ausführen der Prüfarbeit.
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Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Grundzüge des kaufmännischen
Wissens (Verkaufsgespräch, Produktkunde) des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei können einschlägige Geräteteile, Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte,
Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit
Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe,
2. Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
3. Arbeitsverfahren,
4. Bauteile von Sportgeräten,
5. Sportgeräte und deren Verwendung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Hebelberechnung,
4. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen. Wenn er jedoch mit
Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Evaluierung
§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur wird unter Heranziehung
eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf
des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung
des Lehrberufs Sportartikelmonteur in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit
zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Geltungsdauer
§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.