292. Verordnung: Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 7, 7a und 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, wird wie
folgt geändert
1. § 7 Z 4 wird wie folgt geändert
„4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal
ausgedrückten Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten
und Fett je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;“
2. § 7 Z 5 wird wie folgt geändert
„5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den
Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch
ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen
Lebensmittels;“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„§ 7a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 7 folgende Angaben enthalten
1. die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III angeführten Nährstoffe
je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7
Z 5 erfolgte;
2. bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang
VIII angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als
prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei
mindestens 15% der Referenzwerte.“
4. § 11 wird wie folgt geändert
„§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die der bisher geltenden Verordnung BGBl.
Nr. 531/1995 entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht werden.“
5. Anhang I wird wie folgt geändert
a) In Abschnitt 2 erhalten die Einleitung und die Z 2.1 und 2.2 folgende Fassung
„2. Proteine
Proteingehalt = Stickstoffgehalt ‰ 6,38 bei Kuhmilchproteinen.
Proteingehalt = Stickstoffgehalt ‰ 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten.
Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen
Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des
Referenzproteins.
2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure
mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch
gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt
zusammengerechnet werden.
2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten
Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure
mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch
gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt
zusammengerechnet werden.
Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung
(net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.
Der Tauringehalt muß mindestens 10 µMol/100 kJ (42 µMol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt
mindestens 1,8 µMol/100 kJ (7,5 µMol/100 kcal) betragen“
b) Der in Abschnitt 3 angeführte Mindestgehalt an Lipiden erhält folgende Fassung
Mindestens
„1,05 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal).“
c) Der dritte Gedankenstrich von Z 3.1 wird gestrichen.
d) Folgende Z werden angefügt
„3.5. Der Alphalinolensäure-Gehalt muß mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das
Verhältnis Linolsäure/Alphalinolensäure muß mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.
3.6. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.
3.7. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.
3.8. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt
werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%
und
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure
höchstens 1%)
betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure
(22:6 n-3) sein“
e) In Z 5.1 wird folgendes angefügt
f) In Abschnitt 6 erhalten die Werte für Nicotinamid folgende Fassung
6. Anhang II wird wie folgt geändert
a) In Abschnitt 2 erster Absatz wird im Anschluß an die Zahlenangaben nach „… (Casein) …“ der
Ausdruck „oder Muttermilch“ eingefügt und
am Ende von Abschnitt 2 wird folgender Absatz angefügt
„Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen
verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anhang V“.
b) In Abschnitt Z 3.1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.
c) Folgende Z werden angefügt
„3.5. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.
3.6. Der Erucasäuregehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.“
7. In Anhang I und Anhang II wird jeweils folgender Abschnitt 7 angefügt
„7. Folgende Nukleotide können verwendet werden
8. Anhang III wird wie folgt geändert
a) In Abschnitt 2 wird folgendes angefügt
b) In Abschnitt 3 wird folgendes angefügt
„Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz“
9. In Anhang IV wird folgendes angefügt
10. Folgende Liste wird als Anhang VIII angefügt
„Anhang VIII
REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN,
DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SIND