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292_1997 AT

292. Verordnung: Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 7, 7a und 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, wird wie

folgt geändert

1. § 7 Z 4 wird wie folgt geändert

„4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal

ausgedrückten Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten

und Fett je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;“

2. § 7 Z 5 wird wie folgt geändert

„5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den

Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch

ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen

Lebensmittels;“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„§ 7a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 7 folgende Angaben enthalten

1. die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III angeführten Nährstoffe

je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7

Z 5 erfolgte;

2. bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang

VIII angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als

prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei

mindestens 15% der Referenzwerte.“

4. § 11 wird wie folgt geändert

„§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die der bisher geltenden Verordnung BGBl.

Nr. 531/1995 entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht werden.“

5. Anhang I wird wie folgt geändert

a) In Abschnitt 2 erhalten die Einleitung und die Z 2.1 und 2.2 folgende Fassung

„2. Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt ‰ 6,38 bei Kuhmilchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt ‰ 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten.

Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen

Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des

Referenzproteins.

2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

Mindestens Höchstens

0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure

mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch

gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt

zusammengerechnet werden.

2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten

Mindestens Höchstens

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure

mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch

gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt

zusammengerechnet werden.

Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung

(net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.

Der Tauringehalt muß mindestens 10 µMol/100 kJ (42 µMol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt

mindestens 1,8 µMol/100 kJ (7,5 µMol/100 kcal) betragen“

b) Der in Abschnitt 3 angeführte Mindestgehalt an Lipiden erhält folgende Fassung

Mindestens

„1,05 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal).“

c) Der dritte Gedankenstrich von Z 3.1 wird gestrichen.

d) Folgende Z werden angefügt

„3.5. Der Alphalinolensäure-Gehalt muß mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das

Verhältnis Linolsäure/Alphalinolensäure muß mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

3.6. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.7. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.8. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt

werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%

und

– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure

höchstens 1%)

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure

(22:6 n-3) sein“

e) In Z 5.1 wird folgendes angefügt

f) In Abschnitt 6 erhalten die Werte für Nicotinamid folgende Fassung

6. Anhang II wird wie folgt geändert

a) In Abschnitt 2 erster Absatz wird im Anschluß an die Zahlenangaben nach „… (Casein) …“ der

Ausdruck „oder Muttermilch“ eingefügt und

am Ende von Abschnitt 2 wird folgender Absatz angefügt

„Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen

verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anhang V“.

b) In Abschnitt Z 3.1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

c) Folgende Z werden angefügt

„3.5. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.6. Der Erucasäuregehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.“

7. In Anhang I und Anhang II wird jeweils folgender Abschnitt 7 angefügt

„7. Folgende Nukleotide können verwendet werden

8. Anhang III wird wie folgt geändert

a) In Abschnitt 2 wird folgendes angefügt

b) In Abschnitt 3 wird folgendes angefügt

„Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz“

9. In Anhang IV wird folgendes angefügt

10. Folgende Liste wird als Anhang VIII angefügt

„Anhang VIII

REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN,

DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SIND

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