292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 21,989 (neu) von dem mit BGBl. Nr. 493/1989 bestimmten Abschnitt „Umfahrung Oberndorf" ab und bindet bei km 24,015 (alt)/ km 22,983 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1989, BGBl. Nr. 493, von km 21,989 bis km 24,076 abgeändert.