292. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 68/1991, wird verordnet
Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl.
Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 317/1990, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Bauleitung" durch
die Worte „örtlichen Bauaufsicht" ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. Als Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
im Sinne des § 14 a Abs. 3 und des
§ 14 b Abs. 3 WGG sind auch die Kosten der
Planung und örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39
Abs. 17 WGG), die Bauverwaltungskosten gemäß
§ 9 Abs. 4 und die Finanzierungskosten, wie etwa
tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite,
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für
eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen."
3. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet
„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige
Nutzung 1716 S je Jahr und
b) bei Überlassung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
2100 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr
beträgt,"
4. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung
der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener
Betrag für die Bauverwaltung und
Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese
Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen
Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen
hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand
liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung
der Arbeiten eine schwierige technische
Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer
Auftragnehmer erfordert und die Kosten der
Arbeiten aus den laufenden Beträgen zur Rückstellung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG im Verteilungszeitraum
nicht gedeckt werden können oder aus
öffentlichen Mitteln gefördert werden. Für die
Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen
höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet
werden. Dieser Höchstsatz vermindert sich auf
3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im
Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht
geltend gemacht werden."
5. § 16 lautet
„§ 16. (1) Diese Verordnung tritt, soweit die
folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, mit
1. Juli 1986 in Kraft.
(2) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 311/1986 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(3) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 209/1987 tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 192/1988 tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(5) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 297/1988 tritt mit 1. Juli
1988 in Kraft.
(6) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 264/1989 tritt mit 1. Juli
1989 in Kraft.
(7) § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1990
treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2, § 8 a, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 292/1991 treten mit 1. Juli 1991 in
Kraft."