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292_1991 AT

292. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 68/1991, wird verordnet

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl.

Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 317/1990, wird wie folgt geändert

1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Bauleitung" durch

die Worte „örtlichen Bauaufsicht" ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. Als Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

im Sinne des § 14 a Abs. 3 und des

§ 14 b Abs. 3 WGG sind auch die Kosten der

Planung und örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39

Abs. 17 WGG), die Bauverwaltungskosten gemäß

§ 9 Abs. 4 und die Finanzierungskosten, wie etwa

tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite,

Geldbeschaffungskosten und Zinsen für

eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen."

3. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige

Nutzung 1716 S je Jahr und

b) bei Überlassung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

2100 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,"

4. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung

der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener

Betrag für die Bauverwaltung und

Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese

Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen

Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen

hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand

liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung

der Arbeiten eine schwierige technische

Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer

Auftragnehmer erfordert und die Kosten der

Arbeiten aus den laufenden Beträgen zur Rückstellung

gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG im Verteilungszeitraum

nicht gedeckt werden können oder aus

öffentlichen Mitteln gefördert werden. Für die

Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen

höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet

werden. Dieser Höchstsatz vermindert sich auf

3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im

Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht

geltend gemacht werden."

5. § 16 lautet

„§ 16. (1) Diese Verordnung tritt, soweit die

folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, mit

1. Juli 1986 in Kraft.

(2) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 311/1986 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(3) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 209/1987 tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 192/1988 tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 297/1988 tritt mit 1. Juli

1988 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 264/1989 tritt mit 1. Juli

1989 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1990

treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 2, § 8 a, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b

sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 292/1991 treten mit 1. Juli 1991 in

Kraft."

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