292. Verordnung: Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 3 des Übereinkommens über
die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen
und akademischen Graden in den
Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986, in
Verbindung mit der Erklärung der Republik
Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens
wird verordnet
§ 1. (1) Für die Zulassung in Österreich zu
Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu
jenen Studien an Hochschulen künstlerischer
Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung
ist, werden die in Polen ausgestellten
Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.
(2) Der Ausdruck „Zeugnis" im Abs. 1 bedeutet
alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen
Urkunden — ohne Rücksicht auf die Form der
Ausstellung —, die dem Inhaber die Voraussetzung
verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in
Polen zu beantragen.
(3) Der Ausdruck „Universität" im Abs. 2
bedeutet die in Polen gelegenen Universitäten sowie
jene Institutionen, denen in Polen Hochschulcharakter
zuerkannt wird, und die den österreichischen
Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung)
gleichrangig sind.
§ 2. Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich
werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen
einschließlich der für einzelne Studienrichtungen
beziehungsweise Studienzweige bestehenden
besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß
den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung
und den Studienordnungen nicht
berührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.