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292_1989 AT

292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161

Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde

Jochberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 12,100, verläuft sodann in verbesserter Linienführung

unter teilweiser Verwendung der bestehenden

Trasse und bindet bei km 12,743 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Jochberg aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. I-88/4-88 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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