292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161
Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde
Jochberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 12,100, verläuft sodann in verbesserter Linienführung
unter teilweiser Verwendung der bestehenden
Trasse und bindet bei km 12,743 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Jochberg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. I-88/4-88 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.