292. Kundmachung: 28. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 695/1986, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"
durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz
1986" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Z 5 lit. a lautet
„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988, oder der Einführung in das
praktische Lehramt,"
3. Im § 8 Abs. 7 werden ersetzt
a) der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den
Ausdruck „25. Lebensjahr",
b) die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679,".
4. § 8 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Hat das Kind das 25., aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,
solange es ein ordentliches Studium
betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder
das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte
verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen
wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der
Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger
Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 sind hiebei außer Betracht
zu lassen."
5. Im § 8 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"
durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.
6. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten auch
1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2. wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,
BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, jedoch mit Ausnahme
des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage
und der Blindenzulage,
3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),
die Verpflegung, die Abfindung für
die Verpflegung, der Familienunterhalt, die
Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87,
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,
des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für
Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekosten-
Vergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung
befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht."
7. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „1021 S"
durch den Betrag „1033 S" ersetzt.
8. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Der Dienstrang der Beamten des Triebfahrzeugfahr
-, des Zugbegleit- und des Verschubdienstes
wird durch Sondervorschriften bestimmt."
9. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs
Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit
seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen
Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2
des Mutterschutzgesetzes 1979),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus
dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer
der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal
— die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe
Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile
(Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten
beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben
Eheschließung oder wegen desselben Kindes,
so geht der früher entstandene Anspruch dem später
entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen
der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch
des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der
Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor."
10. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 31 Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges."
11. § 32 Abs. 5 lautet
„(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 31 Abs. 2
aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat
er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich
der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses
gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung
zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung
der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab
der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft."
12. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung
„Anlage 3
GEHALTSTABELLE
(Monatsgehalt in Schilling)
Artikel II
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 31
Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung
in Anspruch genommen, so ist § 32 Abs. 5 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die
Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als
diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Artikel III
1. Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen
oder in bestimmten Verwendungsbereichen
vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis
zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren
diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch
Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des
§ 27 Abs. 1 und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 oder durch andere besoldungsrechtliche
Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für
Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach
dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen
herangezogen worden sind oder herangezogen
werden.
2. Nebenbezüge, die nach Art. II Abs. 1 der
11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf
Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. II der
11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 wird aufgehoben.
3. Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab dem 1. Juli
1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu
bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu
bemessen waren.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Art. I Z 9 bis 11 und Art. II mit 1. Juni 1988,
2. Art. I Z 1, 3 bis 8 und 12 und Art. III mit
1. Juli 1988,
3. Art. I Z 2 mit 1. September 1988.