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292. Kundmachung: 28. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Kundmachung: 28. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 695/1986, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"

durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz

1986" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Z 5 lit. a lautet

„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1988, oder der Einführung in das

praktische Lehramt,"

3. Im § 8 Abs. 7 werden ersetzt

a) der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den

Ausdruck „25. Lebensjahr",

b) die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz

1986, BGBl. Nr. 679,".

4. § 8 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„Hat das Kind das 25., aber noch nicht das

27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,

solange es ein ordentliches Studium

betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2

Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder

das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte

verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen

wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der

Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger

Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 sind hiebei außer Betracht

zu lassen."

5. Im § 8 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"

durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.

6. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht

steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten auch

1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

2. wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, jedoch mit Ausnahme

des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage

und der Blindenzulage,

3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

die Verpflegung, die Abfindung für

die Verpflegung, der Familienunterhalt, die

Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87,

4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, und

6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,

des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für

Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekosten-

Vergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe nach dem

Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung

befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten

Beschäftigung bezieht."

7. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „1021 S"

durch den Betrag „1033 S" ersetzt.

8. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Der Dienstrang der Beamten des Triebfahrzeugfahr

-, des Zugbegleit- und des Verschubdienstes

wird durch Sondervorschriften bestimmt."

9. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb

von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs

Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit

seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen

Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2

des Mutterschutzgesetzes 1979),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus

dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer

der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal

— die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe

Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile

(Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten

beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben

Eheschließung oder wegen desselben Kindes,

so geht der früher entstandene Anspruch dem später

entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen

der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch

des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der

Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor."

10. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 31 Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges."

11. § 32 Abs. 5 lautet

„(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 31 Abs. 2

aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb

von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses

in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat

er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich

der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses

gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung

zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung

der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab

der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft."

12. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung

„Anlage 3

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

Artikel II

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 31

Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung

in Anspruch genommen, so ist § 32 Abs. 5 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die

Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als

diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Artikel III

1. Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen

oder in bestimmten Verwendungsbereichen

vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis

zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren

diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch

Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des

§ 27 Abs. 1 und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 oder durch andere besoldungsrechtliche

Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für

Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach

dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen

herangezogen worden sind oder herangezogen

werden.

2. Nebenbezüge, die nach Art. II Abs. 1 der

11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf

Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. II der

11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 wird aufgehoben.

3. Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab dem 1. Juli

1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu

bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu

bemessen waren.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Art. I Z 9 bis 11 und Art. II mit 1. Juni 1988,

2. Art. I Z 1, 3 bis 8 und 12 und Art. III mit

1. Juli 1988,

3. Art. I Z 2 mit 1. September 1988.

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