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292_1987 AT

292. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/

1984, geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert

Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten

„§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf

eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2

Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die

Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht

worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten

Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag

von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben;

der Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht

übersteigen.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als

Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr

verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und

die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,

durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes

auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder

überreicht haben."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1987 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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