292. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/
1984, geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert
Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten
„§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf
eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2
Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die
Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht
worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten
Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag
von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben;
der Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht
übersteigen.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als
Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr
verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und
die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,
durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes
auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder
überreicht haben."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1987 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.