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292_1986 AT

292. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes, des Gebührengesetzes und des Umsatzsteuergesetzes und Aufhebung des Sporttoto-Gesetzes und des Pferdetoto-Gesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes, des Gebührengesetzes und des Umsatzsteuergesetzes und Aufhebung des Sporttoto-Gesetzes und des Pferdetoto-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 452/1984, wird wie

folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol

(§ 3) unterliegenden Gücksspiele

obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

sofern das Recht zu ihrer Durchführung

nicht an andere Personen übertragen wird

(Artikel II, Abschnitte D, E und F)."

2. Nach § 20 werden folgende Abschnittsbezeichnung

und folgende §§ 20 a bis 20 j eingefügt

„D. Lotto, Sporttoto und Zusatzspiel

§ 20 a. (1) Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der

ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance

mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe

annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen

werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die

Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;

alle Gewinne desselben Gewinnranges sind

gleich hoch.

(2) Der Sporttoto ist eine Ausspielung, bei der

ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer

sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten)

annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird

auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne

desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das

Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht

zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren

Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine

öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

(3) Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur

in Verbindung mit Lotto- oder Sporttotowetten

durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung

wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen

die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der

Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen.

Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge

aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges

sind gleich hoch.

§ 20 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen

kann das Recht zur Durchführung des Lottos, des

Sporttotos und des Zusatzspieles durch Erteilung

einer Konzession an eine Kapitalgesellschaft mit

dem Sitz im Inland übertragen.

(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem

Konzessionswerber erteilt werden, der

1. einen Aufsichtsrat hat;

2. die für den beantragten Geschäftsbetrieb

angemessenen Eigenmittel nachweisen kann,

die der Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt

und ohne Belastung zur Verfügung

stehen;

3. Geschäftsleiter namhaft macht, die für den

Geschäftsbetrieb die erforderlichen Eigenschaften

haben und gegen die kein Ausschließungsgrund

nach § 13 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt;

4. auf Grund der Umstände (insb. Erfahrungen,

Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt,

daß er für den Bund den besten Abgabenertrag

(Konzessionsabgabe und Wettgebühren)

erzielt.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit

schriftlich zu erteilen. Im Konzessionsbescheid ist

insbesondere festzusetzen

1. die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens

zehn Jahren zu begrenzen;

2. dem Konzessionär ist eine zu leistende Sicherstellung

für seine Verbindlichkeiten gegenüber

dem Bund und den Spielern vorzuschreiben;

Art und Höhe der Sicherstellung können

während der Konzessionsdauer geändert werden,

wenn der Zweck der Vorschreibung dies

erfordert oder zulässig macht.

Im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung

der Entrichtung der Konzessionsabgabe und

Wettgebühren, können in den Konzessionsbescheid

Nebenbestimmungen aufgenommen werden.

(4) Die Konzession ist zurückzunehmen,

a) wenn ihre Erteilung durch unrichtige Angaben

oder täuschende Handlungen herbeigeführt

oder sonstwie erschlichen wurde;

b) wenn die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht

mehr vorliegen und der Konzessionär nicht

trotz schriftlicher Mahnung des Bundesministers

für Finanzen binnen einer Frist von

längstens sechs Monaten den gesetzmäßigen

Zustand herstellt;

c) bei Verletzungen von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder im Konzessionsbescheid

vorgeschriebener Verpflichtungen, sofern der

Konzessionär trotz schriftlicher Mahnung

des Bundesministers für Finanzen sein rechtswidriges

Verhalten nicht unverzüglich einstellt

bzw. den rechtswidrigen Zustand unverzüglich

beseitigt.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, Lotto und

Sporttoto ununterbrochen durchzuführen. Die

Konzession kann zurückgenommen werden, wenn

die Durchführung von Lotto oder Sporttoto länger

als eine Woche unterbrochen wird, es sei denn, vertretbare

Umstände rechtfertigen die Unterbrechung.

(6) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession

aufrecht ist, darf eine solche keiner anderen Kapitalgesellschaft

erteilt werden.

(7) Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach

Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär

Lotto und Sporttoto während einer vom Bundesminister

für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden

Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so

zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder

ein neuer Konzessionär Lotto, Sporttoto und

Zusatzspiel durchführen kann.

§ 20 c. Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe

im Ausland errichten und Beteiligungen im

In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen erwerben. Die Bewilligung

darf nur erteilt werden, wenn die Beteiligung für

den Spielbetrieb nützlich ist und zu erwarten ist,

daß durch sie weder der Ertrag des Konzessionärs

noch das Aufkommen aus Konzessionsabgabe und

Wettgebühren beeinträchtigt werden.

§ 20 d. (1) Der Konzessionär hat für das Lotto,

den Sporttoto und das Zusatzspiel Spielbedingungen

aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die

bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den

Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen

Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen ist insbesondere zu

regeln

1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu

leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die

Entrichtung der Wetteinsätze und Verwaltungskostenbeiträge;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der

Gewinne;

4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe

der eingezahlten Wetteinsätze;

5. die Gewinnränge und die Aufteilung der

Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6. nähere Bestimmungen über die Gewinnermittlung

(Ziehungen), Anzahl und Art der in die

Sporttoto-Wettprogramme aufzunehmenden

Wettkämpfe.

(3) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles

und die Ersatzziehungen des Sporttotos sind unter

Aufsicht der Österreichischen Gücksspielmonopolverwaltung

durchzuführen.

§ 20 e. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung

des Rechts zur Durchführung des Lottos, des

Sporttotos und des Zusatzspieles eine Konzessionsabgabe

zu entrichten.

(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe

bildet die Summe der Wetteinsätze des Lottos,

des Sporttotos und des Zusatzspieles eines

Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt

für die ersten 1200 Mill. S 18,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 6 vH,

für alle weiteren Beträge 27,5 vH.

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist

das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Sitz des Konzessionärs liegt.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des

der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten

Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt

hat der Konzessionär über die abzuführenden

Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung eine

Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als

Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu

erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung

der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als

unvollständig oder unrichtig befunden wird.

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren

nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 III, Z 9 und 10 des

Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, für die

ihm von den Spielern geleisteten Wetteinsätze.

(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale

Unterstützung, ausgenommen die Werbung im

engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen,

der vom Konzessionär betriebenen

Spiele aus dem Abgabenaufkommen der Spiele

(Konzessionsabgabe und Wettgebühren).

§ 20 f. Der Jahresabschluß des Konzessionärs ist

unter Einbeziehung der Buchführung und des

Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß

erläutert, durch einen oder mehrere sachverständige

Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen und unverzüglich

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Der geprüfte Jahresabschluß und der

Prüfungsbericht über den Jahresabschluß sind dem

Bundesministerium für Finanzen binnen sechs

Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu

übermitteln.

§ 20 g. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides

sowie sonstiger Bescheide des Bundesministers

für Finanzen zu überwachen. Zu diesem

Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in

die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau

nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und

Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder

sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen

und vom Konzessionär Auskünfte über

Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen

und von Ausweisen in bestimmter Form

und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für

Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung

auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

bedienen. Organe und Personen,

deren sich der Bundesminister für Finanzen zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen

die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten

und haben sich zu Beginn der Amtshandlung

unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen

Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der

Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom

Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu

bemessen.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der

Bundesminister für Finanzen unbeschadet des

Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär

und dessen Stellvertreter sind zu allen

Sitzungen der nach Gesetz und Satzung oder

Gesellschaftsvertrag zuständigen Aufsichtsorgane

rechtzeitig schriftlich einzuladen. Der Staatskommissär

und dessen Stellvertreter haben darauf zu

achten, daß durch die Beschlüsse der Aufsichtsorgane

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des

Konzessionsbescheides, sonstiger Bescheide des

Bundesministers für Finanzen sowie die Interessen

des Glücksspielmonopols nicht verletzt werden.

§ 26 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, gilt sinngemäß.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft

des Konzessionärs ist über Vorschlag des

Bundesministers für Finanzen zu bestellen.

(4) Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates ist

über Vorschlag der Österreichischen Bundes-

Sportorganisation zu bestellen.

§ 20 h. Auf den Konzessionär, die bei ihm

beschäftigten Personen sowie auf die Inhaber seiner

Vertriebsstellen und die von diesen beschäftigten

Personen ist § 19 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 20 i. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen

Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des

Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/

1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Grundbetrag in

Höhe von 311 Millionen Schilling aus dem Abgabenaufkommen

der Spiele (Konzessionsabgabe und

Wettgebühren) zur Verfügung.

(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in

jenem Maße, in dem sich die für den Monat der

Aufnahme des Sporttotobetriebes durch den Konzessionär

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise

zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre

verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich

um jenen Betrag, um den der dem Sporttoto nach

dem Verhältnis der Wetteinsätze des Sporttotos zu

den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär

durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende

Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes an

Wettgebühren und Konzessionsabgabe die Mittel

nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

§ 20 j. (1) Der Bund, vertreten durch die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung, kann

Lottokollektanten, die im Jahr 1985 ihr Einkommen

mit mehr als 60 vH durch Entgelte aus dem

Vertrieb des Zahlenlottos erzielt haben und denen

durch die Einführung des Lottos nach § 20 a existenzbedrohende

Einkommensverluste erwachsen,

zur Vermeidung von Härten finanzielle Zuschüsse

für die Fortführung des Kollekturbetriebes gewähren,

wenn sie auch die übrigen von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung durchgeführten

Glücksspiele vertreiben.

(2) Der jährliche Zuschuß an einen Lottokollektanten

darf im ersten Jahr 25 vH des Unterschiedsbetrages

zwischen dem im Jahr 1985 und dem im

jeweiligen Folgejahr für den Vertrieb der Glücksspiele

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

und - des Konzessionärs nach § 20 b

erhaltenen Entgelte nicht übersteigen, höchstens

aber 120000 S betragen. In den Folgejahren verringert

sich der Hundertsatz für die Bemessung des

Zuschusses um jeweils fünf Prozentpunkte.

(3) Der Zuschuß wird nur auf schriftlichen

Antrag des betroffenen Lottokollektanten gewährt.

Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind

nachzuweisen. Auf Gewährung des Zuschusses

nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

ist berechtigt, während der Geschäftszeiten

der Lottokollektanten die Art der Durchführung

des Vertriebes der Glücksspiele zu kontrollieren.

(5) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind von der Einkommensteuer

befreit."

3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 21 lautet

„E. Spielbanken"

4. § 24 Abs. 1 bis 3 lauten: .

„§ 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur Personen

gestattet, die ihre Identität ausreichend nachgewiesen

haben. Personen in Uniform haben nur in

Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der

Spielbankdirektion Zutritt. Personen, die das

21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der

Eintritt in die Spielbank nicht gestattet.

(2) Die Direktion kann Personen ohne Angabe

von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.

(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte

dafür, daß einem Inländer die persönliche Verläßlichkeit

mangelt oder seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse

die Teilnahme am Spiel nicht

oder nicht im geübten Ausmaß gestatten, so hat die

Spielbankdirektion diesem den Besuch der Spielbank

dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu

untersagen oder das Ausmaß der Besuche einzuschränken."

5. Die Abschnittsbezeichnung vor § 31 lautet

„F. Sonstige Ausspielungen"

6. Die Überschrift vor § 31 lautet

„Nummernlotterien"

7. § 31 lautet

„§ 31. (1) Nummernlotterien sind Ausspielungen,

bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende

Nummern gekennzeichnet sind und bei

denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt

werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt

werden.

(2) Nummernlotterien gliedern sich nach Art der

Treffer in

a) Wertlotterien, das sind Nummernlotterien,

bei denen die Treffer nur in Waren oder

geldwerten Leistungen bestehen;

b) Geldlotterien, das sind Nummernlotterien,

bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;

c) gemischte Lotterien, das sind Nummernlotterien,

bei denen die Treffer in Geld und

Waren oder geldwerten Leistungen bestehen."

8. Nach § 31 sind folgende Überschrift und folgender

§ 31 a einzufügen

„Namenslotterien

§ 31 a. (1) Namenslotterien sind Ausspielungen,

bei denen die Spielanteile durch den Namen und

die Anschrift des Spielberechtigten gekennzeichnet

sind, und die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt

werden, die in einer öffentlichen Ziehung aus den

eingesandten Spielanteilen ermittelt werden.

(2) Bei Namenslotterien können die Treffer in

Geld, Waren und geldwerten Leistungen bestehen."

9. § 35 lautet

„§ 35. Der Bund kann durch Bewilligung die

Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur

Durchführung von Nummernlotterien (§ 31),

Namenslotterien (§ 31 a), Tombolaspielen (§ 32),

Glückshäfen (§ 33) und Juxausspielungen (§ 34) an

dritte Personen übertragen, und zwar

1. die Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis einschließlich 20000 S an

physische und bis einschließlich 100000 S an

juristische Personen, die ihren Wohnsitz

(Sitz) im Inland haben und auf Grund ihrer

im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen

Tätigkeit eine Förderung verdienen,

wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche

Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke

verfolgt werden;

2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen

sowie von Nummernlotterien und Namenslotterien

nur an juristische Personen mit dem

Sitz im Inland, wenn durch die Veranstaltung

die Erreichung bestimmter Einzelzwecke

mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger

Art im Inland angestrebt wird."

10. § 36 lautet

„§ 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 35

ist zuständig

1. für Nummernlotterien sowie für Namenslotterien

das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres;

2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort

örtlich zuständige Landeshauptmann;

3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für

den Veranstaltungsort örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde."

11. § 39 Abs. 1 lautet

„§ 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus

der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten

Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis

der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten

anzupassen. Auf den Spielanteilen von Nummernlotterien,

Namenslotterien und Tombolaspielen ist

der Preis ersichtlich zu machen."

12. § 39 Abs. 2 lautet

„§ 39. (2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

hat zu prüfen, ob die Spielanteile

von Nummernlotterien und Namenslotterien den

Bedingungen des Bewilligungsbescheides sowie den

gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies

zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk

zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung

des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die

Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten

dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen

Finanzamt."

13. Nach § 39 wird ein § 39 a angefügt

„§ 39 a. Bei Namenslotterien haben die Spielanteile

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

als postalischen Adressaten vorzusehen."

14. § 40 lautet

„§ 40. (1) Für Spielanteile von Nummernlotterien

und Namenslotterien ist der Bereich und die

Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen.

Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich

der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb

eines Monates vor der Ziehung verkauft werden.

Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf

von Loszetteln nur während der Veranstaltung

gestattet.

(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von Nummernlotterien,

Namenslotterien und Tombolaspielen

sind die Lottokollekturen, die Geschäftsstellen der

Klassenlotterie, die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen

berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters

kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb

der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter

Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der

Veranstaltung festgelegt werden."

15. § 41 lautet

„§ 41. (1) Bei Nummernlotterien, Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen hat die

Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten

Spielanteile und der Gesamtwert der Treffer

mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.

Bei Namenslotterien hat die Anzahl der Treffer

mindestens 1 vT der aufgelegten Spielanteile und

der Gesamtwert der Treffer mindestens 25 vH des

Spielkapitals zu betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes

Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die

Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann

bei Nummernlotterien und Namenslotterien auf

Antrag des Veranstalters bewilligt werden.

(3) Bei Nummernlotterien, Namenslotterien und

Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital von über 10000 S für den Wert der

nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die

Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde

bereits vor Erteilung der Bewilligung

(§ 35) nachzuweisen. Sie kann insbesondere erfolgen

durch Bargeld, durch Hinterlegung nicht

gesperrter Spareinlagebücher inländischer Kreditunternehmungen

oder durch Haftungserklärung

als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer

Kredit- oder Versicherungsunternehmung mit dem

Sitz im Inland."

16. § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt

„§ 43. (3) Bei Namenslotterien hat die Ziehung

auf Kosten des Veranstalters durch die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung zu erfolgen.

Das Ziehungsergebnis ist in der Wiener Zeitung

bekanntzumachen."

17. § 45 Abs. 3 lautet

„§ 45. (3) Die Bewilligungsbehörde kann die

Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei Nummernlotterien,

Namenslotterien und Tombolaspielen, die

in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden,

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

bei den Nummernlotterien und Namenslotterien

der nach dem Veranstaltungsort zuständigen

Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen

Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort

zuständigen Finanzamt übertragen."

18. § 47 Abs. 2 lautet

„§ 47. (2) Bei Nummernlotterien und Namenslotterien

ist die Abrechnung der Einnahmen und

Ausgaben (Abs. 1) innerhalb eines Monates nach

Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb

eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die

Frist für die Einbringung des Nachweises der widmungsgemäßen

Verwendung des Reinerträgnisses

ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes

festzusetzen."

19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 49 lautet

„G. Behörden und Verfahren"

20. § 50 Abs. 2 lautet

„§ 50. (2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol

werden mit Geldstrafe bis zu 300000 S geahndet."

21. § 54 entfällt.

Artikel II

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 2/1970, geändert mit BGBl. Nr. 228/1982,

wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht"

wird jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport"

ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 3 und im § 6 wird jeweils der

Klammerausdruck „(§ 2 lit. c)" durch den Klammerausdruck

„(§ 2 lit. a)" und der Klammerausdruck

„(§ 2 lit. a)" durch den Klammerausdruck

„(§ 2 lit. c)" ersetzt.

3. Im Abschnitt II treten an die Stelle der Buchstabenbezeichnungen

der Unterabschnitte „A" bis

„C" die Bezeichnungen „B" bis „D" und an die

Stelle der Paragraphenbezeichnungen „§ 8" bis

„§ 14" die Bezeichnungen „§ 11" bis „§ 17"; als

neuer Unterabschnitt A wird eingefügt

„A. Sportförderung aus besonderen

Förderungsmitteln

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 i des

Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der

Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten

von Vereinigungen im Rahmen internationaler

oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie

Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur

auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese

Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen

Sportes zur Verfügung gestellt werden,

soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen

betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung

und Erhaltung von Sportstätten aller Art

sowie für die Beschickung und Durchführung von

Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind

Zuwendungen privatrechtlicher Art.

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die

Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs

(ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und

Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische

Turn- und Sport-Union (Union), die von

der Österreichischen Bundes-Sportorganisation

(BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische

Olympische Comité (ÖOC).

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten

Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle

eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle

der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden

Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen

1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig

im Sinne dieses Bundesgesetzes

je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung

von Sportstätten und dem Leistungs- und

Spitzensport zu widmen ist,

2. fünf Sechstel im Ausmaß von

a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8

Abs. 3 genannten Dachverbände,

b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund

(ÖFB),

c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an

österreichische Fachverbände (ausgenommen

ÖFB),

d) 4 vH an das Österreichische Olympische

Comité.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge

sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum

Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge

gemäß § 20 i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes

sind bis spätestens Ende März des Folgejahres

zu leisten.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag

abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung

und Kontrolle der Förderung gemäß § 8

Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes

übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere

die Art der Durchführung der Kontrolle, der

Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die

Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz

für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung

ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu

bestreiten."

4. Im Abschnitt III treten an die Stelle der Paragraphenbezeichnungen

„§ 15" bis „§ 17" die

Bezeichnungen „§ 18" bis „§ 20".

Artikel III

Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 557/1985, wird wie

folgt geändert

1. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lautet

„II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder

mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer den in

den Punkten I oder III genannten Fällen, abgeschlossen

wird,

a) vom Wetteinsatz 1,5 vH,

b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst

nach folgendem Tarif

Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst

zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz

bis zum 3fachen frei,

mehr als das 3fache bis zum 6fachen .... 1 vH,

mehr als das 6fache bis zum 11fachen ... 3 vH,

mehr als das 11fache bis zum 15fachen .. 5 vH,

mehr als das 15fache bis zum 21fachen . . 10 vH,

mehr als das 21fache bis zum 25fachen .. 20 vH,

mehr als das 25fache 25 vH."

2. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 wird nach dem

Punkt II folgender Punkt III angefügt

„III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos

nach § 20 a des Glücksspielgesetzes, BGBl.

Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,

vom Wetteinsatz 15 vH."

3. Im § 33 TP 17 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt

„9. Lotto nach § 20 a des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz 15 vH."

4. § 33 TP 17 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Zusatzspiel nach § 20 a des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1962,

vom Wetteinsatz 15 vH."

5. § 33 TP 17 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 10 sind,

auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne

amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten."

Artikel IV

Das Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223/1972,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 557/1985, wird wie

folgt geändert

§ 6 Z 9 lit. d lautet

„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des

Glücksspielmonopols durchgeführten

Glücksspiele, die Umsätze, die unter die

Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7,

9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen,

die amtlich festgesetzten Vergütungen, die

von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

für die Mitwirkung im Rahmen

der Verwaltung von Einrichtungen des

Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die

vom Konzessionär (§ 20 b des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der

vom Bundesminister für Finanzen bewilligten

Spielbedingungen für die Mitwirkung im

Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20 a des

Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen

sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen

an die Österreichische Postsparkasse

für die Mitwirkung an der Abwicklung

dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im

Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes

und die mit dem Betrieb von Spielbanken,

denen eine Bewilligung gemäß § 21 des

Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar

verbundenen Umsätze;"

Artikel V

Übergangsbestimmung

Zur pauschalen Abgeltung der im Jahre 1986 für

Zwecke der Sportförderung zu verwendenden

Erträgnisse des Sporttotos ist ein Betrag in Höhe

von 310 Millionen Schilling zu gewähren, welcher

nach den bisher für die Verteilung des Reingewinnes

aus dem Sporttoto geltenden Vorschriften zu

verteilen ist. Die Verrechnung hat zu Lasten des

finanzgesetzlichen Ansatzes 1/74 377 zu erfolgen.

Artikel VI

Schlußbestimmungen

§ 1.(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit Ausnahme

des § 20 i am 1. September 1986 in Kraft.

(2) Art. III ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,

die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden.

(3) Art. IV ist auf steuerbare Umsätze im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. August 1986

ausgeführt werden.

(4) Art. I § 20 i und Art. II dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1987 in Kraft.

(5) Die Konzession nach Art. I § 20 b und die

Spielbedingungen nach Art. I § 20 d können mit

Wirkung vom 1. September 1986 bereits vor dem

Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

erteilt und bewilligt werden.

(6) Folgende Rechtsvorschriften treten am

1. September 1986 außer Kraft

1. das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 52/1963, BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl.

Nr. 3/1970, samt der hiezu erlassenen Verordnungen;

2. das Pferdetoto-Gesetz, BGBl. Nr. 129/1952.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

Art. II der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport betraut.

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