292. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes, des Gebührengesetzes und des Umsatzsteuergesetzes und Aufhebung des Sporttoto-Gesetzes und des Pferdetoto-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 452/1984, wird wie
folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol
(§ 3) unterliegenden Gücksspiele
obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
sofern das Recht zu ihrer Durchführung
nicht an andere Personen übertragen wird
(Artikel II, Abschnitte D, E und F)."
2. Nach § 20 werden folgende Abschnittsbezeichnung
und folgende §§ 20 a bis 20 j eingefügt
„D. Lotto, Sporttoto und Zusatzspiel
§ 20 a. (1) Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der
ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance
mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe
annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen
werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die
Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;
alle Gewinne desselben Gewinnranges sind
gleich hoch.
(2) Der Sporttoto ist eine Ausspielung, bei der
ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer
sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten)
annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird
auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne
desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das
Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht
zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren
Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine
öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).
(3) Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur
in Verbindung mit Lotto- oder Sporttotowetten
durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung
wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen
die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der
Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen.
Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge
aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges
sind gleich hoch.
§ 20 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen
kann das Recht zur Durchführung des Lottos, des
Sporttotos und des Zusatzspieles durch Erteilung
einer Konzession an eine Kapitalgesellschaft mit
dem Sitz im Inland übertragen.
(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem
Konzessionswerber erteilt werden, der
1. einen Aufsichtsrat hat;
2. die für den beantragten Geschäftsbetrieb
angemessenen Eigenmittel nachweisen kann,
die der Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt
und ohne Belastung zur Verfügung
stehen;
3. Geschäftsleiter namhaft macht, die für den
Geschäftsbetrieb die erforderlichen Eigenschaften
haben und gegen die kein Ausschließungsgrund
nach § 13 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt;
4. auf Grund der Umstände (insb. Erfahrungen,
Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt,
daß er für den Bund den besten Abgabenertrag
(Konzessionsabgabe und Wettgebühren)
erzielt.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen. Im Konzessionsbescheid ist
insbesondere festzusetzen
1. die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens
zehn Jahren zu begrenzen;
2. dem Konzessionär ist eine zu leistende Sicherstellung
für seine Verbindlichkeiten gegenüber
dem Bund und den Spielern vorzuschreiben;
Art und Höhe der Sicherstellung können
während der Konzessionsdauer geändert werden,
wenn der Zweck der Vorschreibung dies
erfordert oder zulässig macht.
Im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung
der Entrichtung der Konzessionsabgabe und
Wettgebühren, können in den Konzessionsbescheid
Nebenbestimmungen aufgenommen werden.
(4) Die Konzession ist zurückzunehmen,
a) wenn ihre Erteilung durch unrichtige Angaben
oder täuschende Handlungen herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen wurde;
b) wenn die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht
mehr vorliegen und der Konzessionär nicht
trotz schriftlicher Mahnung des Bundesministers
für Finanzen binnen einer Frist von
längstens sechs Monaten den gesetzmäßigen
Zustand herstellt;
c) bei Verletzungen von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder im Konzessionsbescheid
vorgeschriebener Verpflichtungen, sofern der
Konzessionär trotz schriftlicher Mahnung
des Bundesministers für Finanzen sein rechtswidriges
Verhalten nicht unverzüglich einstellt
bzw. den rechtswidrigen Zustand unverzüglich
beseitigt.
(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, Lotto und
Sporttoto ununterbrochen durchzuführen. Die
Konzession kann zurückgenommen werden, wenn
die Durchführung von Lotto oder Sporttoto länger
als eine Woche unterbrochen wird, es sei denn, vertretbare
Umstände rechtfertigen die Unterbrechung.
(6) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession
aufrecht ist, darf eine solche keiner anderen Kapitalgesellschaft
erteilt werden.
(7) Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach
Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär
Lotto und Sporttoto während einer vom Bundesminister
für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden
Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so
zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder
ein neuer Konzessionär Lotto, Sporttoto und
Zusatzspiel durchführen kann.
§ 20 c. Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe
im Ausland errichten und Beteiligungen im
In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen erwerben. Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn die Beteiligung für
den Spielbetrieb nützlich ist und zu erwarten ist,
daß durch sie weder der Ertrag des Konzessionärs
noch das Aufkommen aus Konzessionsabgabe und
Wettgebühren beeinträchtigt werden.
§ 20 d. (1) Der Konzessionär hat für das Lotto,
den Sporttoto und das Zusatzspiel Spielbedingungen
aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die
bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den
Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen
Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
(2) In den Spielbedingungen ist insbesondere zu
regeln
1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu
leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die
Entrichtung der Wetteinsätze und Verwaltungskostenbeiträge;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der
Gewinne;
4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe
der eingezahlten Wetteinsätze;
5. die Gewinnränge und die Aufteilung der
Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
6. nähere Bestimmungen über die Gewinnermittlung
(Ziehungen), Anzahl und Art der in die
Sporttoto-Wettprogramme aufzunehmenden
Wettkämpfe.
(3) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles
und die Ersatzziehungen des Sporttotos sind unter
Aufsicht der Österreichischen Gücksspielmonopolverwaltung
durchzuführen.
§ 20 e. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung
des Rechts zur Durchführung des Lottos, des
Sporttotos und des Zusatzspieles eine Konzessionsabgabe
zu entrichten.
(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe
bildet die Summe der Wetteinsätze des Lottos,
des Sporttotos und des Zusatzspieles eines
Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt
für die ersten 1200 Mill. S 18,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,
für die nächsten 200 Mill. S 6 vH,
für alle weiteren Beträge 27,5 vH.
(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Sitz des Konzessionärs liegt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des
der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten
Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt
hat der Konzessionär über die abzuführenden
Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung eine
Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als
Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu
erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung
der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als
unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren
nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 III, Z 9 und 10 des
Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, für die
ihm von den Spielern geleisteten Wetteinsätze.
(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale
Unterstützung, ausgenommen die Werbung im
engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen,
der vom Konzessionär betriebenen
Spiele aus dem Abgabenaufkommen der Spiele
(Konzessionsabgabe und Wettgebühren).
§ 20 f. Der Jahresabschluß des Konzessionärs ist
unter Einbeziehung der Buchführung und des
Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß
erläutert, durch einen oder mehrere sachverständige
Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen und unverzüglich
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Der geprüfte Jahresabschluß und der
Prüfungsbericht über den Jahresabschluß sind dem
Bundesministerium für Finanzen binnen sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu
übermitteln.
§ 20 g. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides
sowie sonstiger Bescheide des Bundesministers
für Finanzen zu überwachen. Zu diesem
Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in
die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau
nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und
Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder
sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen
und vom Konzessionär Auskünfte über
Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen
und von Ausweisen in bestimmter Form
und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für
Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung
auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
bedienen. Organe und Personen,
deren sich der Bundesminister für Finanzen zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen
die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten
und haben sich zu Beginn der Amtshandlung
unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen
Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der
Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom
Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu
bemessen.
(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der
Bundesminister für Finanzen unbeschadet des
Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär
und dessen Stellvertreter sind zu allen
Sitzungen der nach Gesetz und Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zuständigen Aufsichtsorgane
rechtzeitig schriftlich einzuladen. Der Staatskommissär
und dessen Stellvertreter haben darauf zu
achten, daß durch die Beschlüsse der Aufsichtsorgane
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Konzessionsbescheides, sonstiger Bescheide des
Bundesministers für Finanzen sowie die Interessen
des Glücksspielmonopols nicht verletzt werden.
§ 26 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, gilt sinngemäß.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft
des Konzessionärs ist über Vorschlag des
Bundesministers für Finanzen zu bestellen.
(4) Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates ist
über Vorschlag der Österreichischen Bundes-
Sportorganisation zu bestellen.
§ 20 h. Auf den Konzessionär, die bei ihm
beschäftigten Personen sowie auf die Inhaber seiner
Vertriebsstellen und die von diesen beschäftigten
Personen ist § 19 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 20 i. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen
Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/
1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Grundbetrag in
Höhe von 311 Millionen Schilling aus dem Abgabenaufkommen
der Spiele (Konzessionsabgabe und
Wettgebühren) zur Verfügung.
(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in
jenem Maße, in dem sich die für den Monat der
Aufnahme des Sporttotobetriebes durch den Konzessionär
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise
zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre
verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich
um jenen Betrag, um den der dem Sporttoto nach
dem Verhältnis der Wetteinsätze des Sporttotos zu
den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär
durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende
Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes an
Wettgebühren und Konzessionsabgabe die Mittel
nach Abs. 1 und 2 übersteigt.
§ 20 j. (1) Der Bund, vertreten durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung, kann
Lottokollektanten, die im Jahr 1985 ihr Einkommen
mit mehr als 60 vH durch Entgelte aus dem
Vertrieb des Zahlenlottos erzielt haben und denen
durch die Einführung des Lottos nach § 20 a existenzbedrohende
Einkommensverluste erwachsen,
zur Vermeidung von Härten finanzielle Zuschüsse
für die Fortführung des Kollekturbetriebes gewähren,
wenn sie auch die übrigen von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung durchgeführten
Glücksspiele vertreiben.
(2) Der jährliche Zuschuß an einen Lottokollektanten
darf im ersten Jahr 25 vH des Unterschiedsbetrages
zwischen dem im Jahr 1985 und dem im
jeweiligen Folgejahr für den Vertrieb der Glücksspiele
der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
und - des Konzessionärs nach § 20 b
erhaltenen Entgelte nicht übersteigen, höchstens
aber 120000 S betragen. In den Folgejahren verringert
sich der Hundertsatz für die Bemessung des
Zuschusses um jeweils fünf Prozentpunkte.
(3) Der Zuschuß wird nur auf schriftlichen
Antrag des betroffenen Lottokollektanten gewährt.
Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind
nachzuweisen. Auf Gewährung des Zuschusses
nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist berechtigt, während der Geschäftszeiten
der Lottokollektanten die Art der Durchführung
des Vertriebes der Glücksspiele zu kontrollieren.
(5) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind von der Einkommensteuer
befreit."
3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 21 lautet
„E. Spielbanken"
4. § 24 Abs. 1 bis 3 lauten: .
„§ 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur Personen
gestattet, die ihre Identität ausreichend nachgewiesen
haben. Personen in Uniform haben nur in
Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der
Spielbankdirektion Zutritt. Personen, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der
Eintritt in die Spielbank nicht gestattet.
(2) Die Direktion kann Personen ohne Angabe
von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte
dafür, daß einem Inländer die persönliche Verläßlichkeit
mangelt oder seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
die Teilnahme am Spiel nicht
oder nicht im geübten Ausmaß gestatten, so hat die
Spielbankdirektion diesem den Besuch der Spielbank
dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu
untersagen oder das Ausmaß der Besuche einzuschränken."
5. Die Abschnittsbezeichnung vor § 31 lautet
„F. Sonstige Ausspielungen"
6. Die Überschrift vor § 31 lautet
„Nummernlotterien"
7. § 31 lautet
„§ 31. (1) Nummernlotterien sind Ausspielungen,
bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende
Nummern gekennzeichnet sind und bei
denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt
werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt
werden.
(2) Nummernlotterien gliedern sich nach Art der
Treffer in
a) Wertlotterien, das sind Nummernlotterien,
bei denen die Treffer nur in Waren oder
geldwerten Leistungen bestehen;
b) Geldlotterien, das sind Nummernlotterien,
bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
c) gemischte Lotterien, das sind Nummernlotterien,
bei denen die Treffer in Geld und
Waren oder geldwerten Leistungen bestehen."
8. Nach § 31 sind folgende Überschrift und folgender
§ 31 a einzufügen
„Namenslotterien
§ 31 a. (1) Namenslotterien sind Ausspielungen,
bei denen die Spielanteile durch den Namen und
die Anschrift des Spielberechtigten gekennzeichnet
sind, und die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt
werden, die in einer öffentlichen Ziehung aus den
eingesandten Spielanteilen ermittelt werden.
(2) Bei Namenslotterien können die Treffer in
Geld, Waren und geldwerten Leistungen bestehen."
9. § 35 lautet
„§ 35. Der Bund kann durch Bewilligung die
Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur
Durchführung von Nummernlotterien (§ 31),
Namenslotterien (§ 31 a), Tombolaspielen (§ 32),
Glückshäfen (§ 33) und Juxausspielungen (§ 34) an
dritte Personen übertragen, und zwar
1. die Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis einschließlich 20000 S an
physische und bis einschließlich 100000 S an
juristische Personen, die ihren Wohnsitz
(Sitz) im Inland haben und auf Grund ihrer
im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen
Tätigkeit eine Förderung verdienen,
wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche
Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke
verfolgt werden;
2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen
sowie von Nummernlotterien und Namenslotterien
nur an juristische Personen mit dem
Sitz im Inland, wenn durch die Veranstaltung
die Erreichung bestimmter Einzelzwecke
mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger
Art im Inland angestrebt wird."
10. § 36 lautet
„§ 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 35
ist zuständig
1. für Nummernlotterien sowie für Namenslotterien
das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres;
2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort
örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für
den Veranstaltungsort örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde."
11. § 39 Abs. 1 lautet
„§ 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus
der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten
Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis
der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten
anzupassen. Auf den Spielanteilen von Nummernlotterien,
Namenslotterien und Tombolaspielen ist
der Preis ersichtlich zu machen."
12. § 39 Abs. 2 lautet
„§ 39. (2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
hat zu prüfen, ob die Spielanteile
von Nummernlotterien und Namenslotterien den
Bedingungen des Bewilligungsbescheides sowie den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies
zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk
zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung
des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die
Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten
dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen
Finanzamt."
13. Nach § 39 wird ein § 39 a angefügt
„§ 39 a. Bei Namenslotterien haben die Spielanteile
die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
als postalischen Adressaten vorzusehen."
14. § 40 lautet
„§ 40. (1) Für Spielanteile von Nummernlotterien
und Namenslotterien ist der Bereich und die
Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen.
Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich
der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb
eines Monates vor der Ziehung verkauft werden.
Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf
von Loszetteln nur während der Veranstaltung
gestattet.
(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von Nummernlotterien,
Namenslotterien und Tombolaspielen
sind die Lottokollekturen, die Geschäftsstellen der
Klassenlotterie, die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen
berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters
kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb
der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter
Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der
Veranstaltung festgelegt werden."
15. § 41 lautet
„§ 41. (1) Bei Nummernlotterien, Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen hat die
Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten
Spielanteile und der Gesamtwert der Treffer
mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.
Bei Namenslotterien hat die Anzahl der Treffer
mindestens 1 vT der aufgelegten Spielanteile und
der Gesamtwert der Treffer mindestens 25 vH des
Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes
Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die
Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann
bei Nummernlotterien und Namenslotterien auf
Antrag des Veranstalters bewilligt werden.
(3) Bei Nummernlotterien, Namenslotterien und
Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital von über 10000 S für den Wert der
nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde
bereits vor Erteilung der Bewilligung
(§ 35) nachzuweisen. Sie kann insbesondere erfolgen
durch Bargeld, durch Hinterlegung nicht
gesperrter Spareinlagebücher inländischer Kreditunternehmungen
oder durch Haftungserklärung
als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer
Kredit- oder Versicherungsunternehmung mit dem
Sitz im Inland."
16. § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt
„§ 43. (3) Bei Namenslotterien hat die Ziehung
auf Kosten des Veranstalters durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung zu erfolgen.
Das Ziehungsergebnis ist in der Wiener Zeitung
bekanntzumachen."
17. § 45 Abs. 3 lautet
„§ 45. (3) Die Bewilligungsbehörde kann die
Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei Nummernlotterien,
Namenslotterien und Tombolaspielen, die
in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden,
der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
bei den Nummernlotterien und Namenslotterien
der nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen
Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort
zuständigen Finanzamt übertragen."
18. § 47 Abs. 2 lautet
„§ 47. (2) Bei Nummernlotterien und Namenslotterien
ist die Abrechnung der Einnahmen und
Ausgaben (Abs. 1) innerhalb eines Monates nach
Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb
eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die
Frist für die Einbringung des Nachweises der widmungsgemäßen
Verwendung des Reinerträgnisses
ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes
festzusetzen."
19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 49 lautet
„G. Behörden und Verfahren"
20. § 50 Abs. 2 lautet
„§ 50. (2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol
werden mit Geldstrafe bis zu 300000 S geahndet."
21. § 54 entfällt.
Artikel II
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 2/1970, geändert mit BGBl. Nr. 228/1982,
wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht"
wird jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport"
ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 3 und im § 6 wird jeweils der
Klammerausdruck „(§ 2 lit. c)" durch den Klammerausdruck
„(§ 2 lit. a)" und der Klammerausdruck
„(§ 2 lit. a)" durch den Klammerausdruck
„(§ 2 lit. c)" ersetzt.
3. Im Abschnitt II treten an die Stelle der Buchstabenbezeichnungen
der Unterabschnitte „A" bis
„C" die Bezeichnungen „B" bis „D" und an die
Stelle der Paragraphenbezeichnungen „§ 8" bis
„§ 14" die Bezeichnungen „§ 11" bis „§ 17"; als
neuer Unterabschnitt A wird eingefügt
„A. Sportförderung aus besonderen
Förderungsmitteln
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 i des
Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der
Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten
von Vereinigungen im Rahmen internationaler
oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie
Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur
auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese
Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen
Sportes zur Verfügung gestellt werden,
soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen
betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung
und Erhaltung von Sportstätten aller Art
sowie für die Beschickung und Durchführung von
Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind
Zuwendungen privatrechtlicher Art.
(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die
Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs
(ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und
Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische
Turn- und Sport-Union (Union), die von
der Österreichischen Bundes-Sportorganisation
(BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische
Olympische Comité (ÖOC).
§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten
Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle
eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle
der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden
Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen
1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig
im Sinne dieses Bundesgesetzes
je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung
von Sportstätten und dem Leistungs- und
Spitzensport zu widmen ist,
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8
Abs. 3 genannten Dachverbände,
b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund
(ÖFB),
c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an
österreichische Fachverbände (ausgenommen
ÖFB),
d) 4 vH an das Österreichische Olympische
Comité.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge
sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum
Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge
gemäß § 20 i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes
sind bis spätestens Ende März des Folgejahres
zu leisten.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag
abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung
und Kontrolle der Förderung gemäß § 8
Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes
übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere
die Art der Durchführung der Kontrolle, der
Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die
Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz
für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung
ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu
bestreiten."
4. Im Abschnitt III treten an die Stelle der Paragraphenbezeichnungen
„§ 15" bis „§ 17" die
Bezeichnungen „§ 18" bis „§ 20".
Artikel III
Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 557/1985, wird wie
folgt geändert
1. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lautet
„II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder
mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer den in
den Punkten I oder III genannten Fällen, abgeschlossen
wird,
a) vom Wetteinsatz 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst
nach folgendem Tarif
Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst
zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen .... 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen ... 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen .. 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen . . 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen .. 20 vH,
mehr als das 25fache 25 vH."
2. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 wird nach dem
Punkt II folgender Punkt III angefügt
„III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos
nach § 20 a des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,
vom Wetteinsatz 15 vH."
3. Im § 33 TP 17 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt
„9. Lotto nach § 20 a des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz 15 vH."
4. § 33 TP 17 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt
„10. Zusatzspiel nach § 20 a des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz 15 vH."
5. § 33 TP 17 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 10 sind,
auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne
amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten."
Artikel IV
Das Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223/1972,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 557/1985, wird wie
folgt geändert
§ 6 Z 9 lit. d lautet
„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des
Glücksspielmonopols durchgeführten
Glücksspiele, die Umsätze, die unter die
Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7,
9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen,
die amtlich festgesetzten Vergütungen, die
von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
für die Mitwirkung im Rahmen
der Verwaltung von Einrichtungen des
Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die
vom Konzessionär (§ 20 b des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der
vom Bundesminister für Finanzen bewilligten
Spielbedingungen für die Mitwirkung im
Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20 a des
Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen
sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen
an die Österreichische Postsparkasse
für die Mitwirkung an der Abwicklung
dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im
Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes
und die mit dem Betrieb von Spielbanken,
denen eine Bewilligung gemäß § 21 des
Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar
verbundenen Umsätze;"
Artikel V
Übergangsbestimmung
Zur pauschalen Abgeltung der im Jahre 1986 für
Zwecke der Sportförderung zu verwendenden
Erträgnisse des Sporttotos ist ein Betrag in Höhe
von 310 Millionen Schilling zu gewähren, welcher
nach den bisher für die Verteilung des Reingewinnes
aus dem Sporttoto geltenden Vorschriften zu
verteilen ist. Die Verrechnung hat zu Lasten des
finanzgesetzlichen Ansatzes 1/74 377 zu erfolgen.
Artikel VI
Schlußbestimmungen
§ 1.(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit Ausnahme
des § 20 i am 1. September 1986 in Kraft.
(2) Art. III ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,
die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden.
(3) Art. IV ist auf steuerbare Umsätze im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. August 1986
ausgeführt werden.
(4) Art. I § 20 i und Art. II dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1987 in Kraft.
(5) Die Konzession nach Art. I § 20 b und die
Spielbedingungen nach Art. I § 20 d können mit
Wirkung vom 1. September 1986 bereits vor dem
Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
erteilt und bewilligt werden.
(6) Folgende Rechtsvorschriften treten am
1. September 1986 außer Kraft
1. das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 52/1963, BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl.
Nr. 3/1970, samt der hiezu erlassenen Verordnungen;
2. das Pferdetoto-Gesetz, BGBl. Nr. 129/1952.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
Art. II der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport betraut.