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292. Bundesgesetz: Studienberechtigungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Studienberechtigungsgesetz — StudBerG

Der Nationalrat hat beschlossen

Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung

der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung

zum Besuch einer Universität oder Hochschule

als ordentliche Hörer erlangen.

(2) In diesem Bundesgesetz bedeutet

1. „Hochschule" Hochschule künstlerischer

Richtung;

2. „Studienrichtung" Studienrichtung, Studienversuch,

Studienzweig, Kurzstudium;

3. „Kommission" Studienberechtigungskommission;

4. „Wirkungsbereich" fachlicher Wirkungsbereich

des Rektors und der Kommission, welcher

die an der Universität eingerichteten und

die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen

sowie die entsprechenden

Universitäten und Hochschulen umfaßt.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf

seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer

1. ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder

Hochschulstudium durchführen will, das die

Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,

2. das 22. Lebensjahr vollendet hat,

3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

4. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche

berufliche oder außerberufliche Vorbildung

für die angestrebte (erste) Studienrichtung

nachweist und

5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung

für die angestrebte

Studienrichtung abzulegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 sind Bewerber,

welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

besitzen, zuzulassen, wenn sie

1. im Falle des Besitzes einer österreichischen

Reifeprüfung hinsichtlich der Aufnahme als

ordentlicher Hörer einer Universität österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt wären

(§ 7 Abs. 11 und 12 AHStG, BGBl.

Nr. 177/1966) und

2. die deutsche Sprache in jenem Ausmaß

beherrschen, das von einem Ausländer für die

Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt

wird.

Prüfungsfächer

§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung

umfaßt folgende Fachprüfungen

1. Aufsatz über ein allgemeines Thema;

2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick

auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für

Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar

sind (Pflichtfächer);

3. weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten

aus dem Bereich des angestrebten Studiums,

seiner fachlichen Voraussetzungen oder der

dem Studium entsprechenden beruflichen

Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer darf vier

nicht übersteigen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung

der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane

die Pflichtfächer.

(3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein Studium

irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, solche im Hinblick auf

Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 Z 2 und der entsprechenden

Verordnung vorzuschreiben.

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 4. (1) Mit dem Aufsatz über ein allgemeines

Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich

zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier

und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang

schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei

Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist

jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit

mit den Grundzügen der Geschichte der Republik

Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen

Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen.

Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt

vier Stunden.

(2) Die Anforderungen in den Pflichtfächern

sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

nach Anhörung der zuständigen Universitäts-

und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen

von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen

Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu

bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten

abzustellen, die in den Prüfungsfächern

der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen

für Studienanfänger, vorausgesetzt

werden.

(3) Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung

seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung

(Abs. 2) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich

oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder

durch Kombination von zwei der genannten

Methoden geprüft wird.

(4) Anforderungen und Prüfungsmethode in

einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei

auf den studienvorbereitenden Charakter der

Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen

oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung

ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch

mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem

Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.

Anerkennung von Prüfungen

§ 5. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses

oder Hochschullehrganges, welcher

zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen

der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt

wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der

betreffenden Fachprüfung(en).

(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder

Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff

einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung

vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der

betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher

Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der

zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern

dem Prüfer.

(3) Eine Universitäts-Sprachprüfung der ersten

Leistungsstufe ist als Fachprüfung über eine

lebende Fremdsprache anzuerkennen. Andere in-

oder ausländische Nachweise über die Beherrschung

von Fremdsprachen sind nach Maßgabe

ihrer Gleichwertigkeit als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung

anzuerkennen; der Vorsitzende

der zuständigen Studienkommission ist zu

hören.

(4) Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung

an höheren Schulen für Berufstätige sowie

Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen oder

Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung

anzuerkennen, soweit sie diesen

nach Inhalt und Umfang entsprechen.

Studienberechtigung

§ 6. (1) Mit der erfolgreichen Ablegung aller

Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung

erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für

das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung

ist zugleich auch für jene Studienrichtungen

zuzuerkennen, für die im Erweiterungsfall gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich

wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung,

für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung

nicht bestanden hat.

(2) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

und die erworbene Studienberechtigung sind im

Studienberechtigungszeugnis zu beurkunden. Die

Studienberechtigung gilt für jede Universität

(Hochschule), an der die betreffende Studienrichtung

eingerichtet ist.

(3) Der allfällige Nachweis besonderer Kenntnisse

und Fertigkeiten oder einer künstlerischen

Begabung (Aufnahmsprüfung) ist nach Maßgabe

der für das angestrebte Studium geltenden besonderen

Studienvorschriften zusätzlich zur Studienberechtigungsprüfung

zu erbringen, sofern er nicht

in dieser enthalten war.

Erweiterung der Studienberechtigung

§ 7. (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung

auf eine nicht in seiner Studienberechtigung

enthaltene Studienrichtung übergehen,

so hat er

1. die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung

der ihm für die neue Studienrichtung

noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile

von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen,

sofern er im bisherigen Studium die erste

Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt

hat;

2. in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

anzusuchen.

(2) Die Fachprüfungen einer erfolgreich abgelegten

Studienberechtigungsprüfung sind für die Ablegung

einer weiteren Studienberechtigungsprüfung

anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und

Umfang entsprechen.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß eines

Diplomstudiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung

eine allgemeine Studienberechtigung

für ordentliche Universitäts(Hochschul)

studien. Auf seinen Antrag ist hierüber vom

Rektor ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Organe und Wirkungsbereich

§ 8. (1) Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener

Studienberechtigungen ist an

den Universitäten unter der Leitung des Rektors

und unter Mitwirkung des Referenten, der Kommission

und der Prüfer für die an der Universität

eingerichteten Studienrichtungen durchzuführen.

(2) Wegen der geringen Zahl von Bewerbern

oder aus Gründen einer sparsamen Verwaltung

kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

auf Antrag oder nach Anhörung der obersten

Kollegialorgane der betroffenen Universitäten

durch Verordnung festlegen, daß die studienrichtungsbezogene

Studienberechtigung

1. für die an der Veterinärmedizinischen Universität

Wien oder der Wirtschaftsuniversität

Wien eingerichteten Studienrichtungen an der

Universität Wien;

2. für die an der Universität für Bodenkultur

Wien eingerichteten Studienrichtungen an der

Technischen Universität Wien;

3. für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten

Studienrichtungen an der Technischen

Universität Graz

zu erlangen ist.

(3) Für jene Studienrichtungen an Hochschulen,

welche die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen,

ist durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe

der örtlichen und fachlichen Nähe festzustellen,

an welcher Universität die studienrichtungsbezogene

Studienberechtigung zu erlangen ist.

Aufgaben des Rektors

§ 9. (1) Der Rektor leitet das Verfahren zur

Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen.

Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen,

die nicht dem Referenten, der Kommission oder

den Prüfern zugewiesen sind.

(2) Der Rektor hat am Ende jedes Studienjahres

einen Arbeitsbericht zu erstellen und nach Befassung

der Kommission dem obersten Kollegialorgan

jeder Universität (Hochschule) des Wirkungsbereiches

sowie dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zuzuleiten.

Kommission und Referenten

§ 10. (1) Der Kommission gehören an

1. von jeder zum Wirkungsbereich zählenden

Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten

Universität ein Universitätsprofessor oder

Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich

zählenden Hochschule ein

Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;

2. ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher

Mitarbeiter;

3. ein Absolvent des Studiums der Pädagogik

oder der Psychologie mit Erfahrung in der

Schüler- oder Studentenberatung;

4. ein Vertreter der zuständigen Kammer der

gewerblichen Wirtschaft;

5. ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;

6. ein Vertreter der Hochschülerschaft jener

Universität, an der die Kommission eingerichtet

ist.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu

bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,

das im Fall der vorübergehenden Verhinderung

eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied

vorzeitig aus, so ist ein neues zu bestellen.

(3) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)

professoren und -dozenten sind Vorschläge

der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die

Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag

des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder

gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen

Interessenvertretung zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 fungieren

als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität,

Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen.

(5) Den Referenten bzw. der Kommission

obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4. Die Kommission ist

ferner berechtigt, Empfehlungen zur Anberaumung

von Prüfungsterminen (§ 14 Abs. 2) abzugeben,

den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der

Fachprüfungen zu erstatten und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung Gutachten

und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung

zu übermitteln.

Prüfer

§ 11. (1) Als Prüfer können alle Universitäts- und

Hochschullehrer herangezogen werden, die eine

für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise

einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern befristete

Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder

deren nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis

tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren

ununterbrochen besteht. Die zuletzt

genannten Universitäts- und Hochschullehrer

scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das

ihnen kein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt

wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung

aus.

(2) Für das Fach „Aufsatz über ein allgemeines

Thema" und für jedes im Wirkungsbereich anfallende

Pflichtfach hat der Rektor nach Anhörung

der Fakultäts(Universitäts)kollegien der zum Wirkungsbereich

zählenden Universitäten und der

Gesamtkollegien (des Professorenkollegiums) der

zum Wirkungsbereich zählenden Hochschulen

nach Maßgabe des Bedarfes zwei bis fünf Prüfer zu

bestellen. Bei Bedarf kann der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung auch Prüfer von nicht

zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten

bestellen. Die bestellten Prüfer sind nach Möglichkeit

gleichmäßig heranzuziehen.

(3) Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung

des Kandidaten auf Vorschlag des zuständigen

Referenten zu bestimmen.

Zulassungsverfahren

§ 12. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

ist an einen Rektor zu richten,

zu dessen Wirkungsbereich die gewählte

(erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen

Universitätsdirektion einzubringen. Eine

Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf

die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4) eingeht, und eine

schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose

Versuche, die Studienberechtigungsprüfung

abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.

(2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen

von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet, dem

Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls

hat er die Behandlung des Ansuchens durch die

Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung

über den Vorschlag an den Rektor den

Bewerber zu hören hat.

(3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur

Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf

Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten

die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung

(§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus

der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen,

sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.

(4) Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber

den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung

abzulegen, verschwiegen hat, so ist

die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch

die Studienberechtigung für ungültig zu erklären.

Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen,

ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.

Geschäftsführung der Kommission

§ 13. (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

Vorsitzenden.

(2) Auf die Geschäftsführung der Kommission ist

§ 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

1. die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen,

sondern den Mitgliedern zur Verfügung

zu stellen sind;

2. in die Geschäftsordnung auch Richtlinien aufgenommen

werden können, nach denen der

Referent dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen

hat, wenn ein Bewerber bestimmte

Nachweise über die Vorbildung erbringt und

die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3

erfüllt.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur

Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3

Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder,

die nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in

Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion

enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit

verletzt haben.

(4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen

wird die Kommission, sofern ihr

mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen

tätig. Jede Unterkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten

und den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6.

§ 15 Abs. 1, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen

sinngemäß anzuwenden.

Prüfungsordnung

§ 14. (1) Die Studienberechtigungsprüfung

besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.

(2) Abgesehen von individuellen Terminvereinbarungen

hat der Rektor jedenfalls für den Aufsatz

über ein allgemeines Thema und die Pflichtfächer

jedes Semester wenigstens zwei Prüfungstermine

anzusetzen und wenigstens einen Monat vorher an

der hiefür bestimmten Amtstafel der Universitätsdirektion

kundzumachen.

(3) Der Kandidat- hat sich längstens zwei

Wochen vor dem Termin anzumelden, zu dem er

eine Fachprüfung oder den ersten Teil derselben

ablegen will.

(4) Fachprüfungen, die aus mehreren Teilen

bestehen, sind binnen zwei Wochen durchzuführen.

Ein schriftlicher oder praktischer Prüfungsteil

ist vor dem zugehörigen mündlichen abzuhalten.

Sofern schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben

als Hausarbeit gestellt werden, hat der Prüfer

den Kandidaten hiefür eine angemessene Frist zu

setzen; der mündliche Prüfungsteil ist binnen eines

Monats ab Einreichung der Arbeit durchzuführen.

(5) Die Ablegung einer Fachprüfung an einer

nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universität

oder Hochschule ist in beruflich, familiär oder

fachlich begründeten Fällen nach vorheriger

schriftlicher Zustimmung des Rektors zulässig.

(6) Mitglieder der Kommission sowie Kandidaten

zur Studienberechtigungsprüfung sind berechtigt,

mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

Beurteilung und Wiederholung

§ 15. (1) Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung

ist vom Prüfer mit „bestanden" oder

„nicht bestanden" zu beurteilen. Das Ergebnis

einer Prüfung ist dem Kandidaten mitzuteilen und,

wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist

ihm innerhalb von zwei Monaten auch Einsicht in

die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Eine Fachprüfung oder deren Teil gilt als

nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne wichtigen

Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als

wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignisse, die der

Kandidat nicht verschuldet hat.

(3) Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung

dürfen zweimal wiederholt

werden.

(4) Die zweite Wiederholung hat vor zwei Prüfern

des betreffenden Faches stattzufinden. Können

sich die beiden Prüfer über die Beurteilung nicht

einigen, so gilt die für den Kandidaten günstigere

Beurteilung.

Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener

Studienberechtigungen,

ausgenommen die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung,

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden,

doch sind für Amtshandlungen des Rektors

und des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung auf Grund dieses Bundesgesetzes

keine Verwaltungsabgaben einzuheben.

(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung,

gegen die Vorschreibung bestimmter Fächer der

Studienberechtigungsprüfung, gegen die Verweigerung

der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 5 oder

gegen die Entscheidung über das Vorliegen eines

wichtigen Grundes (§ 15 Abs. 2) ist innerhalb von

zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(3) Gegen die Verweigerung der Anerkennung

von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung

(§ 5 und § 7 Abs. 2) ist die Berufung an das

oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule)

zulässig, an der die betroffene angestrebte

Studienrichtung des Kandidaten eingerichtet ist.

(4) Die in § 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 13

geregelten Angelegenheiten unterliegen der Aufsicht

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung. Sie ist nach den für die Universitäten

geltenden Vorschriften auszuüben.

(5) Die im Zusammenhang mit der Erlangung

studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen

anfallenden Verwaltungsgeschäfte sind von der

Universitätsdirektion wahrzunehmen.

(6) Inhalt und Form des Ansuchens um Zulassung

zur Studienberechtigungsprüfung, der Prüfungsakten

und des Studienberechtigungszeugnisses

sind durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung einheitlich zu regeln.

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge,

ausgenommen solcher für wissenschaftlichen

Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung

auf die Studienberechtigungsprüfung nach

Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

zulässig.

(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung

gebührt dem Prüfer

nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

dieselbe Entschädigung wie für die

Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch

für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und

Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen

der Studienberechtigungsprüfung (§ 5

Abs. 1).

(3) Den Vorsitzenden der Kommissionen und

ihren Stellvertretern, den Referenten und den übrigen

Mitgliedern der Kommissionen ist ihr Zeitaufwand

angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte

haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit

nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes.

Berichtswesen

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat im Hochschulbericht auf die

Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat

hiebei die Berichte der Rektoren und die gemäß

Abs. 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu

verwerten.

(2) Folgende Daten der Bewerber dürfen von der

Universität und vom Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung ermittelt und automationsunterstützt

verarbeitet werden

1. Namen und Geschlecht;

2. Geburtsdatum und -ort;

3. Staatsbürgerschaft;

4. Daten des Zulassungsverfahrens;

5. Daten der Studienberechtigungsprüfung und

der Studienberechtigung;

6. Matrikelnummer.

(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger

Übermittlungen dürfen die im Abs. 2 genannten

Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft

werden. Ferner darf das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung einer Universitäts-

direktion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei

ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

angesucht haben.

(4) Anläßlich des Ansuchens um Zulassung zur

Studienberechtigungsprüfung sind beim Bewerber

statistische Erhebungen zulässig über

1. Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft;

2. Wohnort;

3. Familienstand, Kinderzahl und Geschwisterzahl;

4. Vorbildung sowie Studien- und Berufsziel;

5. Beruf und Stellung im Beruf;

6. Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf,

Schulbildung der Eltern;

7. bisherige Studien (Studienart, Zahl der Semester)

und abgelegte Prüfungen;

8. Matrikelnummer.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Mit 31. August 1986 treten

1. die Verordnung über die Berufsreifeprüfung

zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen

Hochschulen, StGBl.

Nr. 167/1945, in der Fassung des

XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, und

2. das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 324/1982 und

183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung

BGBl. Nr. 577/1982

außer Kraft.

(2) Berufsreifeprüfungen, für die vor dem 1. September

1986 um Zulassung angesucht wurde, und

Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Bundesgesetz

über die Vorbereitungslehrgänge für die

Studienberechtigungsprüfung können noch bis

längstens 30. September 1988 gemäß den im Abs. 1

genannten Vorschriften abgelegt werden. Nach

diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich

abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder

einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem

Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für

die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer

Anwendung von § 7 Abs. 2 zulässig.

(3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung

oder eine Studienberechtigungsprüfung

gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung

erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos

abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter

Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(4) § 18 Abs. 2 und 3 ist auf die Verwaltungsverfahren

nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften

sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 20. Die §§ 2 und 12 dieses Bundesgesetzes treten

mit 1. September 1986 in Kraft.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

hinsichtlich § 17 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

betraut.

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