292. Bundesgesetz: Studienberechtigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung
der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung
zum Besuch einer Universität oder Hochschule
als ordentliche Hörer erlangen.
(2) In diesem Bundesgesetz bedeutet
1. „Hochschule" Hochschule künstlerischer
Richtung;
2. „Studienrichtung" Studienrichtung, Studienversuch,
Studienzweig, Kurzstudium;
3. „Kommission" Studienberechtigungskommission;
4. „Wirkungsbereich" fachlicher Wirkungsbereich
des Rektors und der Kommission, welcher
die an der Universität eingerichteten und
die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen
sowie die entsprechenden
Universitäten und Hochschulen umfaßt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf
seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer
1. ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder
Hochschulstudium durchführen will, das die
Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
2. das 22. Lebensjahr vollendet hat,
3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
4. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche
berufliche oder außerberufliche Vorbildung
für die angestrebte (erste) Studienrichtung
nachweist und
5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung
für die angestrebte
Studienrichtung abzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 sind Bewerber,
welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen, zuzulassen, wenn sie
1. im Falle des Besitzes einer österreichischen
Reifeprüfung hinsichtlich der Aufnahme als
ordentlicher Hörer einer Universität österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt wären
(§ 7 Abs. 11 und 12 AHStG, BGBl.
Nr. 177/1966) und
2. die deutsche Sprache in jenem Ausmaß
beherrschen, das von einem Ausländer für die
Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt
wird.
Prüfungsfächer
§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung
umfaßt folgende Fachprüfungen
1. Aufsatz über ein allgemeines Thema;
2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick
auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für
Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar
sind (Pflichtfächer);
3. weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten
aus dem Bereich des angestrebten Studiums,
seiner fachlichen Voraussetzungen oder der
dem Studium entsprechenden beruflichen
Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer darf vier
nicht übersteigen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung
der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane
die Pflichtfächer.
(3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein Studium
irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, solche im Hinblick auf
Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 Z 2 und der entsprechenden
Verordnung vorzuschreiben.
Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 4. (1) Mit dem Aufsatz über ein allgemeines
Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich
zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier
und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang
schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei
Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist
jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit
mit den Grundzügen der Geschichte der Republik
Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen
Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen.
Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt
vier Stunden.
(2) Die Anforderungen in den Pflichtfächern
sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung der zuständigen Universitäts-
und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen
von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen
Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu
bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten
abzustellen, die in den Prüfungsfächern
der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen
für Studienanfänger, vorausgesetzt
werden.
(3) Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung
seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung
(Abs. 2) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich
oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder
durch Kombination von zwei der genannten
Methoden geprüft wird.
(4) Anforderungen und Prüfungsmethode in
einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei
auf den studienvorbereitenden Charakter der
Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen
oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung
ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch
mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem
Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.
Anerkennung von Prüfungen
§ 5. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses
oder Hochschullehrganges, welcher
zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen
der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt
wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der
betreffenden Fachprüfung(en).
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder
Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff
einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung
vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der
betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher
Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der
zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern
dem Prüfer.
(3) Eine Universitäts-Sprachprüfung der ersten
Leistungsstufe ist als Fachprüfung über eine
lebende Fremdsprache anzuerkennen. Andere in-
oder ausländische Nachweise über die Beherrschung
von Fremdsprachen sind nach Maßgabe
ihrer Gleichwertigkeit als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung
anzuerkennen; der Vorsitzende
der zuständigen Studienkommission ist zu
hören.
(4) Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung
an höheren Schulen für Berufstätige sowie
Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen oder
Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung
anzuerkennen, soweit sie diesen
nach Inhalt und Umfang entsprechen.
Studienberechtigung
§ 6. (1) Mit der erfolgreichen Ablegung aller
Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung
erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für
das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung
ist zugleich auch für jene Studienrichtungen
zuzuerkennen, für die im Erweiterungsfall gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich
wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung,
für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung
nicht bestanden hat.
(2) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
und die erworbene Studienberechtigung sind im
Studienberechtigungszeugnis zu beurkunden. Die
Studienberechtigung gilt für jede Universität
(Hochschule), an der die betreffende Studienrichtung
eingerichtet ist.
(3) Der allfällige Nachweis besonderer Kenntnisse
und Fertigkeiten oder einer künstlerischen
Begabung (Aufnahmsprüfung) ist nach Maßgabe
der für das angestrebte Studium geltenden besonderen
Studienvorschriften zusätzlich zur Studienberechtigungsprüfung
zu erbringen, sofern er nicht
in dieser enthalten war.
Erweiterung der Studienberechtigung
§ 7. (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung
auf eine nicht in seiner Studienberechtigung
enthaltene Studienrichtung übergehen,
so hat er
1. die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung
der ihm für die neue Studienrichtung
noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile
von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen,
sofern er im bisherigen Studium die erste
Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt
hat;
2. in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
anzusuchen.
(2) Die Fachprüfungen einer erfolgreich abgelegten
Studienberechtigungsprüfung sind für die Ablegung
einer weiteren Studienberechtigungsprüfung
anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und
Umfang entsprechen.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß eines
Diplomstudiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung
eine allgemeine Studienberechtigung
für ordentliche Universitäts(Hochschul)
studien. Auf seinen Antrag ist hierüber vom
Rektor ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Organe und Wirkungsbereich
§ 8. (1) Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener
Studienberechtigungen ist an
den Universitäten unter der Leitung des Rektors
und unter Mitwirkung des Referenten, der Kommission
und der Prüfer für die an der Universität
eingerichteten Studienrichtungen durchzuführen.
(2) Wegen der geringen Zahl von Bewerbern
oder aus Gründen einer sparsamen Verwaltung
kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
auf Antrag oder nach Anhörung der obersten
Kollegialorgane der betroffenen Universitäten
durch Verordnung festlegen, daß die studienrichtungsbezogene
Studienberechtigung
1. für die an der Veterinärmedizinischen Universität
Wien oder der Wirtschaftsuniversität
Wien eingerichteten Studienrichtungen an der
Universität Wien;
2. für die an der Universität für Bodenkultur
Wien eingerichteten Studienrichtungen an der
Technischen Universität Wien;
3. für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten
Studienrichtungen an der Technischen
Universität Graz
zu erlangen ist.
(3) Für jene Studienrichtungen an Hochschulen,
welche die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen,
ist durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe
der örtlichen und fachlichen Nähe festzustellen,
an welcher Universität die studienrichtungsbezogene
Studienberechtigung zu erlangen ist.
Aufgaben des Rektors
§ 9. (1) Der Rektor leitet das Verfahren zur
Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen.
Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen,
die nicht dem Referenten, der Kommission oder
den Prüfern zugewiesen sind.
(2) Der Rektor hat am Ende jedes Studienjahres
einen Arbeitsbericht zu erstellen und nach Befassung
der Kommission dem obersten Kollegialorgan
jeder Universität (Hochschule) des Wirkungsbereiches
sowie dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zuzuleiten.
Kommission und Referenten
§ 10. (1) Der Kommission gehören an
1. von jeder zum Wirkungsbereich zählenden
Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten
Universität ein Universitätsprofessor oder
Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich
zählenden Hochschule ein
Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;
2. ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher
Mitarbeiter;
3. ein Absolvent des Studiums der Pädagogik
oder der Psychologie mit Erfahrung in der
Schüler- oder Studentenberatung;
4. ein Vertreter der zuständigen Kammer der
gewerblichen Wirtschaft;
5. ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;
6. ein Vertreter der Hochschülerschaft jener
Universität, an der die Kommission eingerichtet
ist.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu
bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das im Fall der vorübergehenden Verhinderung
eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied
vorzeitig aus, so ist ein neues zu bestellen.
(3) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)
professoren und -dozenten sind Vorschläge
der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die
Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag
des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder
gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen
Interessenvertretung zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 fungieren
als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität,
Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen.
(5) Den Referenten bzw. der Kommission
obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4. Die Kommission ist
ferner berechtigt, Empfehlungen zur Anberaumung
von Prüfungsterminen (§ 14 Abs. 2) abzugeben,
den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der
Fachprüfungen zu erstatten und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung Gutachten
und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung
zu übermitteln.
Prüfer
§ 11. (1) Als Prüfer können alle Universitäts- und
Hochschullehrer herangezogen werden, die eine
für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise
einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern befristete
Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder
deren nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis
tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren
ununterbrochen besteht. Die zuletzt
genannten Universitäts- und Hochschullehrer
scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das
ihnen kein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt
wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung
aus.
(2) Für das Fach „Aufsatz über ein allgemeines
Thema" und für jedes im Wirkungsbereich anfallende
Pflichtfach hat der Rektor nach Anhörung
der Fakultäts(Universitäts)kollegien der zum Wirkungsbereich
zählenden Universitäten und der
Gesamtkollegien (des Professorenkollegiums) der
zum Wirkungsbereich zählenden Hochschulen
nach Maßgabe des Bedarfes zwei bis fünf Prüfer zu
bestellen. Bei Bedarf kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung auch Prüfer von nicht
zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten
bestellen. Die bestellten Prüfer sind nach Möglichkeit
gleichmäßig heranzuziehen.
(3) Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung
des Kandidaten auf Vorschlag des zuständigen
Referenten zu bestimmen.
Zulassungsverfahren
§ 12. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
ist an einen Rektor zu richten,
zu dessen Wirkungsbereich die gewählte
(erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen
Universitätsdirektion einzubringen. Eine
Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf
die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4) eingeht, und eine
schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose
Versuche, die Studienberechtigungsprüfung
abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.
(2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen
von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet, dem
Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls
hat er die Behandlung des Ansuchens durch die
Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung
über den Vorschlag an den Rektor den
Bewerber zu hören hat.
(3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur
Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf
Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten
die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung
(§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus
der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen,
sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.
(4) Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber
den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung
abzulegen, verschwiegen hat, so ist
die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch
die Studienberechtigung für ungültig zu erklären.
Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen,
ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.
Geschäftsführung der Kommission
§ 13. (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Auf die Geschäftsführung der Kommission ist
§ 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
1. die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen,
sondern den Mitgliedern zur Verfügung
zu stellen sind;
2. in die Geschäftsordnung auch Richtlinien aufgenommen
werden können, nach denen der
Referent dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen
hat, wenn ein Bewerber bestimmte
Nachweise über die Vorbildung erbringt und
die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3
erfüllt.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3
Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder,
die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in
Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion
enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit
verletzt haben.
(4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen
wird die Kommission, sofern ihr
mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen
tätig. Jede Unterkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten
und den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6.
§ 15 Abs. 1, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen
sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsordnung
§ 14. (1) Die Studienberechtigungsprüfung
besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.
(2) Abgesehen von individuellen Terminvereinbarungen
hat der Rektor jedenfalls für den Aufsatz
über ein allgemeines Thema und die Pflichtfächer
jedes Semester wenigstens zwei Prüfungstermine
anzusetzen und wenigstens einen Monat vorher an
der hiefür bestimmten Amtstafel der Universitätsdirektion
kundzumachen.
(3) Der Kandidat- hat sich längstens zwei
Wochen vor dem Termin anzumelden, zu dem er
eine Fachprüfung oder den ersten Teil derselben
ablegen will.
(4) Fachprüfungen, die aus mehreren Teilen
bestehen, sind binnen zwei Wochen durchzuführen.
Ein schriftlicher oder praktischer Prüfungsteil
ist vor dem zugehörigen mündlichen abzuhalten.
Sofern schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben
als Hausarbeit gestellt werden, hat der Prüfer
den Kandidaten hiefür eine angemessene Frist zu
setzen; der mündliche Prüfungsteil ist binnen eines
Monats ab Einreichung der Arbeit durchzuführen.
(5) Die Ablegung einer Fachprüfung an einer
nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universität
oder Hochschule ist in beruflich, familiär oder
fachlich begründeten Fällen nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Rektors zulässig.
(6) Mitglieder der Kommission sowie Kandidaten
zur Studienberechtigungsprüfung sind berechtigt,
mündlichen Prüfungen beizuwohnen.
Beurteilung und Wiederholung
§ 15. (1) Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung
ist vom Prüfer mit „bestanden" oder
„nicht bestanden" zu beurteilen. Das Ergebnis
einer Prüfung ist dem Kandidaten mitzuteilen und,
wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist
ihm innerhalb von zwei Monaten auch Einsicht in
die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(2) Eine Fachprüfung oder deren Teil gilt als
nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne wichtigen
Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als
wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignisse, die der
Kandidat nicht verschuldet hat.
(3) Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung
dürfen zweimal wiederholt
werden.
(4) Die zweite Wiederholung hat vor zwei Prüfern
des betreffenden Faches stattzufinden. Können
sich die beiden Prüfer über die Beurteilung nicht
einigen, so gilt die für den Kandidaten günstigere
Beurteilung.
Verfahrensvorschriften
§ 16. (1) Auf das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener
Studienberechtigungen,
ausgenommen die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung,
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden,
doch sind für Amtshandlungen des Rektors
und des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung auf Grund dieses Bundesgesetzes
keine Verwaltungsabgaben einzuheben.
(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung,
gegen die Vorschreibung bestimmter Fächer der
Studienberechtigungsprüfung, gegen die Verweigerung
der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 5 oder
gegen die Entscheidung über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes (§ 15 Abs. 2) ist innerhalb von
zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zulässig.
(3) Gegen die Verweigerung der Anerkennung
von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung
(§ 5 und § 7 Abs. 2) ist die Berufung an das
oberste Kollegialorgan jener Universität (Hochschule)
zulässig, an der die betroffene angestrebte
Studienrichtung des Kandidaten eingerichtet ist.
(4) Die in § 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 13
geregelten Angelegenheiten unterliegen der Aufsicht
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung. Sie ist nach den für die Universitäten
geltenden Vorschriften auszuüben.
(5) Die im Zusammenhang mit der Erlangung
studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen
anfallenden Verwaltungsgeschäfte sind von der
Universitätsdirektion wahrzunehmen.
(6) Inhalt und Form des Ansuchens um Zulassung
zur Studienberechtigungsprüfung, der Prüfungsakten
und des Studienberechtigungszeugnisses
sind durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung einheitlich zu regeln.
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge,
ausgenommen solcher für wissenschaftlichen
Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung
auf die Studienberechtigungsprüfung nach
Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
zulässig.
(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung
gebührt dem Prüfer
nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
dieselbe Entschädigung wie für die
Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch
für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und
Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen
der Studienberechtigungsprüfung (§ 5
Abs. 1).
(3) Den Vorsitzenden der Kommissionen und
ihren Stellvertretern, den Referenten und den übrigen
Mitgliedern der Kommissionen ist ihr Zeitaufwand
angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte
haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit
nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes.
Berichtswesen
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat im Hochschulbericht auf die
Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat
hiebei die Berichte der Rektoren und die gemäß
Abs. 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu
verwerten.
(2) Folgende Daten der Bewerber dürfen von der
Universität und vom Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ermittelt und automationsunterstützt
verarbeitet werden
1. Namen und Geschlecht;
2. Geburtsdatum und -ort;
3. Staatsbürgerschaft;
4. Daten des Zulassungsverfahrens;
5. Daten der Studienberechtigungsprüfung und
der Studienberechtigung;
6. Matrikelnummer.
(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger
Übermittlungen dürfen die im Abs. 2 genannten
Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft
werden. Ferner darf das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung einer Universitäts-
direktion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei
ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
angesucht haben.
(4) Anläßlich des Ansuchens um Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung sind beim Bewerber
statistische Erhebungen zulässig über
1. Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft;
2. Wohnort;
3. Familienstand, Kinderzahl und Geschwisterzahl;
4. Vorbildung sowie Studien- und Berufsziel;
5. Beruf und Stellung im Beruf;
6. Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf,
Schulbildung der Eltern;
7. bisherige Studien (Studienart, Zahl der Semester)
und abgelegte Prüfungen;
8. Matrikelnummer.
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Mit 31. August 1986 treten
1. die Verordnung über die Berufsreifeprüfung
zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen
Hochschulen, StGBl.
Nr. 167/1945, in der Fassung des
XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, und
2. das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 324/1982 und
183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung
BGBl. Nr. 577/1982
außer Kraft.
(2) Berufsreifeprüfungen, für die vor dem 1. September
1986 um Zulassung angesucht wurde, und
Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Bundesgesetz
über die Vorbereitungslehrgänge für die
Studienberechtigungsprüfung können noch bis
längstens 30. September 1988 gemäß den im Abs. 1
genannten Vorschriften abgelegt werden. Nach
diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich
abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder
einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem
Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für
die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer
Anwendung von § 7 Abs. 2 zulässig.
(3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung
oder eine Studienberechtigungsprüfung
gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung
erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos
abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter
Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 2 und 3 ist auf die Verwaltungsverfahren
nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 20. Die §§ 2 und 12 dieses Bundesgesetzes treten
mit 1. September 1986 in Kraft.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich § 17 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
betraut.