292. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 80/1952, 94/1957, 161/1960, 187/1967, 396/
1972, 383/1974, 626/1975, 657/1976, 596/1977,
181/1981 und 578/1983 wird wie folgt geändert
Die §§ 74 und 75 einschließlich ihrer Überschriften
haben zu lauten
„§ 74. Gebühren für Untersuchungen
von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Vorprüfungen und Überprüfungen im
Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste
Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung
(§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der
Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende
äußere und innere Untersuchung (§ 45) an
Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und
Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende
Gebühren zu entrichten
1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr
aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag
a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit
von der Kesselheizfläche
b) Der Heizflächenzuschlag beträgt S 4,— je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt
sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer
fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln
a) N : 25, wobei N die höchste elektrische
Heizleistung in kW bedeutet;
b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D
die höchste stündliche Dampfleistung des
Kessels in kg bedeutet;
c) V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der
Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird,
wobei V den Rauminhalt des Kessels in 1
bedeutet.
3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven
sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr
nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche
nach der Formel V : 200, wobei V den
Rauminhalt des Druckgefäßes in 1 bedeutet.
4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine
Gebühr von S 4,— je Quadratmeter Heizfläche,
mindestens jedoch S 550,— zu entrichten.
5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer
(§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1
lit. a, mindestens jedoch S 550,— zu entrichten.
6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der
Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7,
besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und
einem Größenzuschlag
a) Die Grundgebühr beträgt S 490,—
b) Der Größenzuschlag beträgt S 55,— für
jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter
gerundeten Produktes aus den zwei
größten, aufeinander senkrechten Abmessungen
des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters.
Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter
sind Bruchteile bis 0,5 m² nicht zu berücksichtigen,
Bruchteile über 0,5 m² als volles
Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in
jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m²
voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der
Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs-
und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu
berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß
oder ein Druckbehälter aus mehreren durch
Rohre miteinander verbundenen Elementen,
so ist der Größenzuschlag durch Summierung
der Querschnittsflächen der einzelnen
Elemente zu ermitteln.
7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise
zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks
(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis
150 1 (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte
Druckbehälter der Gruppe I besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr
a) Die Grundgebühr beträgt S 550,— und ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften
Druckbehälter für jeden Prüftag und bei
jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt S 8,— und ist für
jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im
Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf
Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach
§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40
Abs. 5 und 55 Abs. 3, einschließlich der Prüfungen
nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und
Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
(W.B.V.), BGBl. Nr. 264/1949, in der geltenden
Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen
nach § 57 a, ist eine Gebühr nach dem für
die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand
zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je
angefangener halber Stunde S 300,—.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher
Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für
deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung
jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je
geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße
oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach
Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten
Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße
zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet
der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte
und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten
und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr
für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung
zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe
unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße
oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander
verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder
jeder Druckbehälter für sich betrieben werden
kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder
jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls
sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß
(Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß
bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der
Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen
und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal
zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu
entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung
oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden
hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben
werden können und daher eine Wiederholung der
vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner,
wenn infolge Verschuldens des Benützers oder
seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen
Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort
nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär
in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die
Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte,
weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder
Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung
verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen
mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen
sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß,
und zwar für das größte, zu entrichten. Diese
Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern,
ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7,
Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7
ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
§ 75. Gebühren für Prüfungen von
Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der
Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3
gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur
die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe
abgenommen, so ist für diese Prüfung
jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b
oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige
mit der Vornahme der Prüfungen verbundene
notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs
aufzukommen."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
folgende Rechtsvorschriften — soweit sie noch in
Geltung stehen — außer Kraft
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, BGBl. Nr. 80/1952, über
die Abänderung der Verordnung, BGBl.
Nr. 83/1948, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße,
Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen;
2. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Finanzen, BGBl. Nr. 94/1957, mit der die
Dampfkesselverordnung abgeändert wird;
3. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Finanzen, BGBl. Nr. 161/1960, mit der
die Dampfkesselverordnung neuerlich abgeändert
wird;
4. die Verordnung des Bundesministeriums für
Bauten und Technik und des Bundesministeriums
für Finanzen, BGBl. Nr. 187/1967, mit der die
Dampfkesselverordnung neuerlich abgeändert
wird;
5. die Z 18 bis 22 der Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik und des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 383/1974, mit der
die Dampfkesselverordnung abgeändert wird;
6. die Z 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik und des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 657/1976, mit der
die Dampfkesselverordnung geändert wird;
7. die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 181/1981, mit der die
Dampfkesselverordnung abgeändert wird.