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292. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 80/1952, 94/1957, 161/1960, 187/1967, 396/

1972, 383/1974, 626/1975, 657/1976, 596/1977,

181/1981 und 578/1983 wird wie folgt geändert

Die §§ 74 und 75 einschließlich ihrer Überschriften

haben zu lauten

„§ 74. Gebühren für Untersuchungen

von Druckgefäßen und Druckbehältern

(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen

Vorprüfungen und Überprüfungen im

Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die

Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste

Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung

(§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der

Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende

äußere und innere Untersuchung (§ 45) an

Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und

Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende

Gebühren zu entrichten

1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr

aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag

a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit

von der Kesselheizfläche

b) Der Heizflächenzuschlag beträgt S 4,— je

Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes

sind nicht zu berücksichtigen.

2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt

sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer

fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln

a) N : 25, wobei N die höchste elektrische

Heizleistung in kW bedeutet;

b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D

die höchste stündliche Dampfleistung des

Kessels in kg bedeutet;

c) V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der

Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird,

wobei V den Rauminhalt des Kessels in 1

bedeutet.

3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven

sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr

nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche

nach der Formel V : 200, wobei V den

Rauminhalt des Druckgefäßes in 1 bedeutet.

4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine

Gebühr von S 4,— je Quadratmeter Heizfläche,

mindestens jedoch S 550,— zu entrichten.

5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer

(§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1

lit. a, mindestens jedoch S 550,— zu entrichten.

6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der

Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7,

besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und

einem Größenzuschlag

a) Die Grundgebühr beträgt S 490,—

b) Der Größenzuschlag beträgt S 55,— für

jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter

gerundeten Produktes aus den zwei

größten, aufeinander senkrechten Abmessungen

des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters.

Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter

sind Bruchteile bis 0,5 m² nicht zu berücksichtigen,

Bruchteile über 0,5 m² als volles

Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in

jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m²

voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der

Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs-

und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu

berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß

oder ein Druckbehälter aus mehreren durch

Rohre miteinander verbundenen Elementen,

so ist der Größenzuschlag durch Summierung

der Querschnittsflächen der einzelnen

Elemente zu ermitteln.

7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise

zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks

(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis

150 1 (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte

Druckbehälter der Gruppe I besteht die

Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr

a) Die Grundgebühr beträgt S 550,— und ist

ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften

Druckbehälter für jeden Prüftag und bei

jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.

b) Die Stückgebühr beträgt S 8,— und ist für

jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.

8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im

Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf

Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach

§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40

Abs. 5 und 55 Abs. 3, einschließlich der Prüfungen

nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und

Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

(W.B.V.), BGBl. Nr. 264/1949, in der geltenden

Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen

nach § 57 a, ist eine Gebühr nach dem für

die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand

zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je

angefangener halber Stunde S 300,—.

(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere

Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher

Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für

deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung

jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je

geprüftem Druckbehälter zu entrichten.

(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße

oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach

Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten

Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße

zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet

der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte

und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten

und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr

für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung

zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe

unter einem durchgeführt werden.

(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße

oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander

verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder

jeder Druckbehälter für sich betrieben werden

kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder

jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls

sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß

(Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß

bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der

Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen

und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal

zu entrichten.

(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu

entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung

oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden

hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben

werden können und daher eine Wiederholung der

vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner,

wenn infolge Verschuldens des Benützers oder

seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen

Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort

nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär

in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die

Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte,

weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder

Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung

verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen

mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen

sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß,

und zwar für das größte, zu entrichten. Diese

Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern,

ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7,

Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7

ist nur die Grundgebühr anzurechnen.

§ 75. Gebühren für Prüfungen von

Betriebswärtern

(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber

folgende Gebühren zu entrichten

(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der

Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3

gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur

die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe

abgenommen, so ist für diese Prüfung

jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b

oder c zu entrichten.

(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige

mit der Vornahme der Prüfungen verbundene

notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs

aufzukommen."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

folgende Rechtsvorschriften — soweit sie noch in

Geltung stehen — außer Kraft

1. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, BGBl. Nr. 80/1952, über

die Abänderung der Verordnung, BGBl.

Nr. 83/1948, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße,

Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen;

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums

für Finanzen, BGBl. Nr. 94/1957, mit der die

Dampfkesselverordnung abgeändert wird;

3. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums

für Finanzen, BGBl. Nr. 161/1960, mit der

die Dampfkesselverordnung neuerlich abgeändert

wird;

4. die Verordnung des Bundesministeriums für

Bauten und Technik und des Bundesministeriums

für Finanzen, BGBl. Nr. 187/1967, mit der die

Dampfkesselverordnung neuerlich abgeändert

wird;

5. die Z 18 bis 22 der Verordnung des Bundesministers

für Bauten und Technik und des Bundesministers

für Finanzen, BGBl. Nr. 383/1974, mit der

die Dampfkesselverordnung abgeändert wird;

6. die Z 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers

für Bauten und Technik und des Bundesministers

für Finanzen, BGBl. Nr. 657/1976, mit der

die Dampfkesselverordnung geändert wird;

7. die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik, BGBl. Nr. 181/1981, mit der die

Dampfkesselverordnung abgeändert wird.

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