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292_1983 AT

292. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind

mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen

Immissionen übereingekommen, gemäß

Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung

zu schließen

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung

des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im

Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften

zu erlassen, durch die

a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen

des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht,

und der Verkauf von solchem Heizöl zum

Zwecke des Verbrennens im Inland verboten

und

b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe

bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in

den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen

für den Aufbrauch von Lagerbeständen

für Heizöl, das den Anforderungen des

Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein,

Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen,

wenn das mit der Vereinbarung angestrebte

Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl,

soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt,

mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt

wird

1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl

0,3 %,

2. bei Heizöl leicht 0,75%,

3. bei Heizöl mittel 1,5 %,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 31. Dezember

1983 3 %,

b) ab 1. Jänner 1984 2,5 %,

c) ab 1. Jänner 1985 2 %.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien

im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche

Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit

oder Gefährdung erlassen werden, den

allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

Artikel 3

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit

Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien

berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse,

die die Energieversorgung wesentlich

beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die

von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang

abweichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen aller Vertragsparteien

eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung

bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung

erfüllt sind.

Artikel 5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an

dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam.

Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien

weiter in Kraft.

Artikel 6

Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach

den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen

Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem

Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die

übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen

nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in

Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 7

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November

1982.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 mit

12. Juni 1983 in Kraft.

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