292. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind
mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen
Immissionen übereingekommen, gemäß
Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung
zu schließen
Artikel 1
Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung
des Schwefelgehaltes im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften
zu erlassen, durch die
a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen
des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht,
und der Verkauf von solchem Heizöl zum
Zwecke des Verbrennens im Inland verboten
und
b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe
bedroht werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in
den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen
für den Aufbrauch von Lagerbeständen
für Heizöl, das den Anforderungen des
Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein,
Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen,
wenn das mit der Vereinbarung angestrebte
Ziel nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl,
soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt,
mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt
wird
1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl
0,3 %,
2. bei Heizöl leicht 0,75%,
3. bei Heizöl mittel 1,5 %,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 31. Dezember
1983 3 %,
b) ab 1. Jänner 1984 2,5 %,
c) ab 1. Jänner 1985 2 %.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien
im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche
Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit
oder Gefährdung erlassen werden, den
allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Artikel 3
Außerordentliche Verhältnisse
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit
Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien
berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse,
die die Energieversorgung wesentlich
beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die
von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang
abweichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen aller Vertragsparteien
eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung
bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind.
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigungsfrist
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an
dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam.
Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien
weiter in Kraft.
Artikel 6
Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach
den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem
Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die
übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen
nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November
1982.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 mit
12. Juni 1983 in Kraft.