292. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen,
das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6
Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anlage wird
genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN
DES AM
8. NOVEMBER 1968 IN WIEN
ZUR UNTERZEICHNUNG
AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS
ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982
SIND,
IN DEM WUNSCH, eine
größere Einheitlichkeit der Vorschriften
über Straßenverkehrszeichen
und Straßenmarkierungen
in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch
Vertragsparteien des am 8. November
1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
sind, treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit
das in ihrem Hoheitsgebiet
geltende System der Straßenverkehrszeichen
und Straßenmarkierungen
mit den Bestimmungen
des Anhangs dieses
Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
Artikel 2
1. Dieses Zusatzübereinkommen
liegt bis zum 31. Dezember
1972 den Staaten zur
Unterzeichnung auf, die das am
8. November 1968 in Wien
zur Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
unterzeichnet
haben oder diesem beigetreten
sind, und die entweder Mitglied
der Wirtschaftskommission
für Europa der Vereinten Nationen
oder zur Kommission
nach Absatz 8 ihres Auftrages
in beratender Eigenschaft zugelassen
sind.
2. Dieses Zusatzübereinkommen
bedarf der Ratifikation,
nachdem der Staat das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
ratifiziert hat
oder diesem beigetreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Zusatzübereinkommen
bleibt für jeden der in Absatz
1 erwähnten Staaten zum
Beitritt offen, der Vertragspartei
des am 8. November 1968
in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen ist.
Die Beitrittsurkunden sind beim
Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 3
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation,
dem Beitritt oder jederzeit
danach durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses
Zusatzübereinkommen auf alle
oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar
ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Zusatzübereinkommen
wird in den in der Notifikation
genannten Gebieten dreißig
Tage nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
anwendbar oder am Tage des
Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens
für den notifizierenden
Staat, wenn dieser Tag
später ist.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 eine Erklärung abgegeben
hat, kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation erklären,
daß dieses Zusatzübereinkommen
auf das in der Notifikation
genannte Hoheitsgebiet keine
Anwendung mehr finden soll,
und das Zusatzübereinkommen
tritt sodann ein Jahr nach dem
Eingang dieser Notifikation
beim Generalsekretär für das
betreffende Hoheitsgebiet außer
Kraft.
Artikel 4
1. Dieses Zusatzübereinkommen
tritt zwölf Monate nach
der Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses
Zusatzübereinkommen nach der
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt
es zwölf Monate nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Liegt der sich aus den Absätzen
1 und 2 ergebende Tag
des Inkrafttretens vor dem sich
aus der Anwendung des Artikels
39 des am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten. Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
ergebenden Tag, so tritt
dieses Zusatzübereinkommen
nach Absatz 1 zu dem letztgenannten
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien
hebt dieses Zusatz-
Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten
die Bestimmungen
hinsichtlich des Protokolls über
Straßenverkehrszeichen der am
16. September 1950 in Genf
unterzeichneten Europäischen
Zusatzvereinbarung zum Abkommen
über den Straßenverkehr
und zum Protokoll
über Straßenverkehrszeichen des
Jahres 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955, das in Genf am
16. Dezember 1955 unterzeichnete
Übereinkommen über die
Kennzeichnung der Baustellen
und das am 13. Dezember 1957
unterzeichnete Europäische
Übereinkommen über Straßenmarkierungen
auf und ersetzt
sie.
Artikel 6
1. Ist dieses Zusatzübereinkommen
zwölf Monate in Kraft
gewesen, so kann jode Vertragspartei
eine oder mehrere Änderungen
des Zusatzübereinkommens
vorschlagen. Der Wortlaut
jedes Anderungsvorschlages ist
mit einer Begründung dem
Generalsekretär mitzuteilen, der
ihn allen Vertragsparteien übermittelt.
Diese (können dem
Generalsekretär binnen zwölf
Monaten nach dem Tage dieser
Übermittlung mitteilen, ob sie
a) die Änderung annehmen;
oder b) die Änderung ablehnen;
oder c) die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung dieser
Änderung wünschen. Der Generalsekretär
übermittelt den Text
der vorgeschlagenen Änderung
auch allen anderen in Artikel 2
bezeichneten Staaten.
2. a) Jeder Abänderungsvorschlag,
der nach Absatz 1 übermittelt
wurde, gilt als angenommen,
wenn wähnend der
vorerwähnten Zwölfmonatsfrist
weniger als ein Drittel der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
mitteilt, daß sie entweder
die Änderung ablehnen
oder die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung dieser
Änderung wünschen. Der
Generalsekretär notifiziert allen
Vertragsparteien alle Annahmen
und Ablehnungen der
vorgeschlagenen Änderung und
alle Wünsche nach Einberufung
einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl
der innerhalb der genannten
Zwölfmontasfrist eingegangenen
Ablehnungen oder
Wünsche nach Einberufung
einer Konferenz weniger als ein
Drittel aller Vertragsparteien
beträgt, notifiziert der Generalsekretär
allen Vertragsparteien,
daß die Änderung sechs Monate
nach Ablauf der im Absatz 1
festgesetzten Zwölfmonatsfrist
für alle Vertragsparteien in
Kraft tritt, ausgenommen für
jene, die binnen der festgesetzten
Frist die Änderung abgelehnt
oder die Einberufung
einer Konferenz zur Prüfung
gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
einen Änderungsvorschlag
abgelehnt oder die
Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung gewünscht hat,
kann jederzeit nach Ablauf
dieser Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die Änderung
annimmt; der Generalsekretär
übermittelt diese Notifikation
allen anderen Vertragsparteien.
Die Änderung tritt für
die Vertragspartei, die ihre Annahme
notifiziert hat, sechs
Monate nach Eingang ihrer
Notifikation beim Generalsekretär
in Kraft.
3. Wenn ein Änderungsvorschlag
nicht nach Absatz 2 angenommen
wurde und während
der im Absatz 1 festgesetzten
Zwölfmonatsfrist weniger als die
Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie den
Vorschlag ablehnen, und wenn
wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl
der Vertragsparteien,
aber nicht weniger als fünf, ihm
mitteilen, daß sie den Vorschlag
annehmen oder daß sie die Einberufung
einer Konferenz wünschen,
um die Änderung zu
prüfen, beruft der Generalsekretär
eine Konferenz zur
Prüfung der vorgeschlagenen
Änderung oder jedes anderen
Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls
aufgrund von Absatz
4 vorgelegt wird.
4. Wenn nach Absatz 3 eine
Konferenz einberufen wird, lädt
der Generalsekretär alle Vertragsparteien
und die in Artikel
2 bezeichneten anderen
Staaten dazu ein. Er bittet alle
zur Konferenz eingeladenen
Staaten, ihm spätestens sechs
Monate vor deren Eröffnung
alle Vorschläge zu unterbreiten,
die sie außer der vorgeschlagenen
Änderung auf der
Konferenz geprüft zu sehen
wünschen, und übermittelt diese
Vorschläge mindestens drei
Monate vor der Eröffnung der
Konferenz allen zur Konferenz
eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses
Zusatzübereinkommens gilt als
angenommen, wenn sie durch
eine Zweidrittelmehrheit der auf
der Konferenz vertretenen
Staaten gebilligt wird, sofern
diese Mehrheit mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der auf
der Konferenz vertretenen Vertragsparteien
umfaßt. Der
Generalsekretär notifiziert allen
Vertragsparteien die Annahme
der Änderung, und diese tritt
für alle Vertragsparteien zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt
dieser Notifizierung in Kraft,
ausgenommen für jene, die binnen
dieser Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die
Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
eine Änderung abgelehnt
hat, kann jederzeit dem
Generalsekretär notifizieren, daß
sie die Änderung annimmt, und
der Generalsekretär übermittelt
diese Notifikation allen anderen
Vertragsparteien. Die Änderung
tritt für die Vertragspartei, die
ihre Annahme notifiziert hat,
sechs Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
oder nach Ablauf der
genannten Zwölfmonatsfrist,
wenn dieser Zeitpunkt später
ist, in Kraft.
6. Gilt der Änderungsvorschlag
nach Absatz 2 als nicht
angenommen und sind die in
Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen
für die Einberufung
einer Konferenz nicht erfüllt, so
gilt der Änderungsvorschlag als
abgelehnt.
7. Unabhängig von dem in
den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen
Änderungsverfahren
kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens
im Einvernehmen
zwischen den zuständigen
Verwaltungen aller Vertrags-
parteien abgeändert werden.
Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei
erklärt hat, daß sie
ihr Einverständnis aufgrund
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
von der Erwirkung
einer Sondergenehmigung oder
von der Zustimmung eines gesetzgebenden
Organs abhängig
machen muß, so gilt die Zustimmung
der zuständigen Verwaltung
der betreffenden Vertragspartei
zu der Änderung des
Anhangs erst vor dem Zeitpunkt
ab als gegeben, an dem
diese Verwaltung dem Generalsekretär
erklärt, 'daß die erforderlichen
Genehmigungen oder
Zustimmungen erwirkt wurden.
Dieses Übereinkommen zwischen
den zuständigen Verwaltungen
kann eine Bestimmung
vorsehen, nach der die früheren
Bestimmungen des Anhangs
während einer Übergangsfrist
ganz oder teilweise mit den
neuen Bestimmungen in Kraft
bleiben. Der Generalsekretär
setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Bestimmungen
fest.
8. Jeder Staat notifiziert dem
Generalsekretär bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder
dem Beitritt die Bezeichnung
und Anschrift seiner zuständigen
Verwaltung für die Abgabe
des in Absatz 7 vorgesehenen
Einverständnisses.
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann
dieses Zusatzübereinkommen
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam. Jede
Vertragspartei, die nicht mehr
Vertragspartei des am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
ist, ist von dem
gleichen Zeitpunkt ab auch nicht
mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen
tritt außer Kraft, wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt die Zahl
der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgender Monate
weniger als fünf beträgt
sowie wenn das am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen
außer Kraft tritt.
Artikel 9
1. Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung
oder Anwendung dieses Zusatz-
Übereinkommens, die die Parteien
nicht durch Verhandlungen
oder auf andere Weise beilegen
konnten, wird auf Antrag
einer der streitenden Vertragsparteien
einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern
zur Entscheidung vorgelegt, die
von den streitenden Parteien im
gegenseitigen Einvernehmen
ausgewählt werden. Einigen sich
die streitenden Parteien nicht
innerhalb einer Frist von drei
Monaten seit dem Tage des Antrags
auf Schiedsverfahren über
die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter, so kann
jede dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter
zu benennen, dem der
Fall zur Entscheidung vorgelegt
wird.
2. Die Entscheidung des nach
Absatz 1 .bestellten Schiedsrichters
oder der nach Absatz 1
bestellten Schiedsrichter ist für
die streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 10
Dieses Zusatzübereinkommen
ist nicht so auszulegen, als hindere
es eine Vertragspartei,
Maßnahmen zu ergreifen, die sie
für ihre innere oder äußere
Sicherheit als notwendig erachtet
und die mit der Charta der
Vereinten Nationen vereinbar
und auf die Erfordernisse der
Lage beschränkt sind.
Artikel 11
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieses Zusatz-
Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich durch Artikel
9 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber einer
Vertragspartei, die eine solche
Erklärung abgegeben hat, durch
Artikel 9 nicht gebunden.
2. Andere Vorbehalte zu diesem
Zusatzübereinkommen als
die nach Absatz 1 sind zulässig,
wenn sie schriftlich erklärt und,
wenn sie vor der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklärt wurden, in dieser
Urkunde bestätigt werden.
3. Jeder Staat teilt bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
dem Generalsekretär schriftlich
mit, inwieweit die von ihm zu
dem am 8. November 1968 in
Wien zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über
Straßenverkehrszeichen gemachten
Vorbehalte auf dieses Zusatzübereinkommen
Anwendung
finden. Jene dieser Vorbehalte,
die nicht Gegenstand
einer Notifikation bei der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde zu diesem
Zusatzübereinkommen gewesen
wären, gelten als nicht anwendbar
auf dieses Zusatzübereinkommen.
4. Der Generalsekretär teilt
die in Anwendung dieses Artikels
gemachten Vorbehalte
und abgegebenen Notifikationen
allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkommens
bezeichneten
Staaten mit.
5. Jeder Staat, der nach diesem
Artikel einen Vorbehalt
gemacht oder eine Erklärung
oder Notifikation abgegeben
hat, kann diese jederzeit durch
eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückziehen.
6. Jeder nach Absatz 2 gemachte
oder nach Absatz 3 notifizierte
Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei,
die diesen Vorbehalt gemacht
oder notifiziert hat, die
Bestimmungen des Zusatzübereinkommens,
auf die sich der
Vorbehalt bezieht, nur in den
Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen
in den gleichen Grenzen für die
anderen Vertragsparteien hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu
der Vertragspartei, die den Vorbehalt
gemacht oder notifiziert
hat.
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln
6 und 11 vorgesehenen
Erklärungen, Notifikationen
und Mitteilungen notifiziert der
Generalsekretär den in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien
und anderen
Staaten
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen
nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Zusatzübereinkommens
nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen zu diesem
Zusatzübereinkommen nach
Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel
7;
f) das Außerkrafttreten dieses
Zusatzübereinkommens nach
Artikel 8.
Artikel 13
Nach dem 31. Dezember 1972
wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen in Artikel 2
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Zusatzübereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU GENF am
ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig
in einer einzigen Urschrift
in englischer, französischer
und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
ANHANG
1. Im Sinne dieses Anhangs
ist „Übereinkommen" das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.
2. Dieser Anhang enthält nur
Zusätze und Änderungen zu
den entsprechenden Bestimmungen
des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens
(Begriffsbestimmungen)
Buchstabe b lautet
„Ortsgebiet ist ein Gebiet, das
bebaute Grundstücke umfaßt
und dessen Ein- und Ausfahrten
als solche besonders gekennzeichnet
sind;"
Buchstabe 1
Dreirädrige Fahrzeuge mit
einem Eigengewicht von nicht
mehr als 400kg (900 Pfund) sind
den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe,
der am Ende
dieses Artikels anzufügen
ist
„Den Fußgängern gleichgestellt
sind Personen, die einen
Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl
oder ein anderes
Kleinfahrzeug ohne Motor
schieben oder ziehen, die zu Fuß
gehend ein Fahrrad oder ein
Motorfahrrad schieben sowie
Körperbehinderte, die in einem
Krankenfahrstuhl fahren, der
von ihnen selbst angetrieben
wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit
fahrt."
4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 3 lautet
„Alle dem im Übereinkommen
oder im Zusatzübereinkommen
festgelegten System
nicht entsprechenden Zeichen,
Symbole, Einrichtungen oder
Markierungen sind innerhalb
von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten
des Zusatzübereinkommens
zu ersetzen. Im Laufe
dieses Zeitraums und um die
Verkehrsteilnehmer an das im
Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen
festgelegte
System zu gewöhnen, können
die bisherigen Zeichen und Symbole
und Aufschriften neben den
im Übereinkommen oder im
Zusatzübereinkommen vorgesehenen
beibehalten werden."
5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
Absatz 4
Die Bestimmungen dieses Absatzes,
die im Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens
Absatz 1
Zusätzlicher Satz,
der in Ende dieses
Absatzes anzufügen
ist
„Ferner wird hinsichtlich dieser
Zeichen empfohlen, beleuchtete
oder mit rückstrahlenden
Stoffen oder Vorrichtungen versehene
Zeichen nicht auf einem
Straßenabschnitt neben Zeichen
zu verwenden, die nicht so beschaffen
sind."
7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens
Absatz 3 lautet
„Während des zehnjährigen
Übergangszeitraums nach Ziffer
4 dieses Anhanges zum
Zusatzübereinkommen sowie
danach in Ausnahmefällen, kann
eine Aufschrift auf einer rechteckigen
Tafel unter den Zeichen
oder auf einer rechteckigen
Tafel, die das Zeichen enthält,
hinzugefügt werden, um die
Verständlichkeit der Zeichen
zu erleichtern; eine solche Aufschrift
kann auch auf das Zeichen
selbst gesetzt werden, isofern
seine Verständlichkeit für
die Lenker nicht beeinträchtigt
wird, die die Aufschrift nicht
verstehen können."
8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens
Absatz 1
Jeder Staat wählt das Muster
Aa als Gefahrenwarnzeichen.
9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Vorrangzeichen)
Absatz 3
Jeder Staat wählt das Muster
B 2a für das Zeichen
„HALT".
Absatz 6
Die Vorankündigung des Zeichens
B1 erfolgt mit demselben
Zeichen, ergänzt durch eine
Zusatztafel nach Muster 1 des
Anhangs 7 des Übereinkommens.
Die Vorankündigung des
Zeichens B 2a erfolgt mit dem
Zeichen B 1, das durch eine
rechteckige Tafel mit dem Symbol
„STOP" und einer Zahl
ergänzt wird, die die Entfernung
vom Zeichen B 2a anzeigt.
10. Zu Artikel 18 des Obereinkommens
(Ortstafeln)
Absatz 2 lautet
„Die Zeichen E 9a und E 9c
nach den Mustern des Anhangs 9
des Übereinkommens zeigen
den Verkehrsteilnehmern die
allgemeine Verkehrsregelung
an, die im Hoheitsgebiet des
Staates in den Ortsgebieten von
den Zeichen E 9a an bis zu den
Zeichen E 9c gilt, soweit nicht
durch andere Zeichen auf bestimmten
Straßenabschnitten
des Ortsgebietes eine andere
Regelung angezeigt worden ist.
Sie enthalten Aufschriften in
dunkler Farbe auf weißem oder
hellem Grund und werden jeweils
an den Ortseingängen und
Ortsausgängen aufgestellt. Das
Zeichen B 4 muß jedoch immer
aufgestellt werden, wenn auf
den mit dem Zeichen B 3 gekennzeichneten
Vorrangstraßen
der Vorrang bei der Durchfahrt
durch das Ortgebiet endet."
Absatz 3 lautet
„Die Ortstafeln, die zu anderen
als den in Absatz 2 dieses
Artikels in der angeführten
Fassung genannten Zwecken
verwendet werden, müssen von
den Zeichen dieses Absatzes
völlig verschieden sein; sie
müssen Aufschriften in weißer
oder heller Farbe auf dunklem
Grund enthalten."
11. Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Zeichen für die Regelung des
Fahrzeugverkehrs)
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 3 einzufügen
ist
„a) Die Bestimmungen des
Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3
des Übereinkommens hinsicht-
lich der Straßenverkehrszeichen
gelten für Verkehrslichtzeichen
außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.
b) Die Verkehrslichtzeichen
an Kreuzungen sind vor oder in
der Mitte über der Kreuzung
anzubringen; sie können auf der
anderen Seite der Kreuzung
wiederholt werden.
c) Es wird ferner empfohlen,
in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß
die Verkehrslichtzeichen
i) so angebracht werden,
daß sie den Fahrzeugverkehr
auf der
Fahrbahn nicht behindern,
und wenn sie
auf den Seitenstreifen
angebracht sind, die
Fußgänger möglichst
wenig behindern;
ii) von weitem sichtbar"
und, wenn man sich
ihnen nähert, leicht
verständlich sind;
in) im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien für
die einzelnen Straßenarten
genormt sind."
Absatz 9 lautet
„Wenn das grüne Licht des
Drei-Farben-Systems die Form
eines oder mehrerer Pfeile auf
rundem schwarzen Grund hat,
bedeutet das Aufleuchten dieses
oder dieser Pfeile, daß die Fahrzeuge
nur in der angezeigten
Richtung weiterfahren dürfen.
Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt
erlauben, ist die Spitze
nach oben gerichtet."
Absatz 10
Der Anfang des
ersten Satzes lautet
„Befinden sich in einem Zeichen
des Drei-Farben-Systems
ein oder mehrere zusätzliche
grüne Lichter in der Form eines
oder mehrerer Pfeile auf run-
dem schwarzen Grund, so bedeutet
das Aufleuchten ...".
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 10 einzufügen
ist
„Wenn das rote oder das
gelbe Licht den Umriß eines
oder mehrerer Pfeile zeigt, so
gelten diese Lichter nur für die
durch Pfeil angezeigte Richtung."
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 11 einzufügen
ist
„In besonderen Fällen, wenn
die ständige Verwendung von
Lichtzeichen nicht notwendig ist,
kann ein aus einem nichtblinkenden
gelben Licht bestehendes
Zeichen, dem ein nichtblinkendes
rotes Licht folgt,
verwendet werden; dem nichtblinkenden
gelben Licht kann
ein gelbes Blinklicht vorangehen."
12. Zu Artikel 24 des Übereinkommens
(Nur für Fußgänger bestimmte
Zeichen)
Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
Absatz 2 lautet
„Für Fußgänger sind Lichtzeichen
des Zwei-Farben-
Systems mit zwei Lichtern, rot
und grün, zu verwenden. Es
dürfen niemals zwei Lichter
gleichzeitig aufleuchten."
Absatz 3 lautet
„Die Lichter sind senkrecht
untereinander anzuordnen, wobei
das rote Licht immer oben
d das grüne Licht immer
unten ist. Das rote Licht hat die
Form eines stehenden Fußgängers
oder stehender Fußgänger
und das grüne Licht die
Form eines gehenden Fußgängers
oder gehender Fußgänger."
13. Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Kennzeichnung der Baustellen)
Absatz 2
Die Schranken dürfen nicht
mit schwarzen und weißen oder
schwarzen und gelben Streifen
bemalt sein.
14. Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Kennzeichnung durch Lichter
oder Rückstrahlvorrichtungen)
Dieser Artikel lautet
„1. Es wird empfohlen,
Grenzsteine oder Verkehrsinseln
auf der Fahrbahn durch
weiße oder gelbe Lichter oder
Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
2. Wenn die Fahrbahnränder
durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen
gekennzeichnet
sind, müssen diese ausnahmslos
a) weiß oder hellgelb oder
b) weiß oder hellgelb zur
Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung
gegenüberliegenden
Fahrbahnrandes und rot
oder dunkelgelb zur Kennzeichnung
des der Verkehrerichtung
entsprechenden Fahrbahnrandes
sein.
3. Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens
hat für ihr
gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe
Farbe oder dasselbe Farbensystem
für die in diesem Artikel
genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen
anzunehmen."
15. Zu Artikel 33 des Übereinkommens
Absatz 1 Buchstabe a
lautet
„Wenn an einer Eisenbahnkreuzung
eine Warnanlage angebracht
ist, um die Annäherung
der Züge oder das unmittelbar
bevorstehende Schließen der
Schranken oder Halbschranken
anzuzeigen, muß sie aus einem
roten Blinklicht oder aus abwechselnd
Winkenden roten
Lichtern bestehen, wie es in Artikel
23 Absatz 1 Buchstabe b
des Übereinkommens vorgesehen
ist. An Eisenbahnkreuzungen,
die weder Schranken
noch Halbschranken haben, soll
die Warnanlage vorzugsweise
aus zwei abwechselnd blinkenden
roten Lichtern bestehen. Jedoch
i) können die roten
Blinklichter durch ein
in Artikel 23 Absatz
2 des Übereinkommens
beschriebenes
Lichtzeichen des
Drei-Farben-Systems
(rot, gelb, grün) oder
durch ein solches
Zeichen, in dem das
grüne Licht fehlt, ergänzt
oder ersetzt
werden, wenn sich an
der Straße kurz vor
der Eisenbahnkreuzung
andere Drei-
Farben-Lichtzeichen
befinden oder wenn
die Eisenbahnkreuzung
mit Schranken
versehen ist. An
Eisenbahnkreuzungen
mit Halbschranken
dürfen die roten
Blinklichter nicht auf
die im vorangehenden
Satz beschriebene
Art ersetzt werden;
sie dürfen jedoch so
ergänzt werden, wenn
sich andere Drei-
Farben-Lichtzeichen
an der Straße kurz
vor der Eisenbahnkreuzung
befinden;
ii) kann an Feldwegen,
wo der Verkehr sehr
gering ist, und an
Wegen für Fußgänger
nur ein akustisches
Zeichen verwendet
werden."
Absatz 2 lautet
„Die Lichtzeichen sind an dem
der Verkehrsrichtung entsprechenden
Fahrbahnrand aufzustellen;
wenn die Umstände
— beispielsweise die
Sichtbarkeit der Zeichen oder
die Verkehrsdichte — es verlangen,
sind die Lichter auf der
anderen Straßenseite zu wiederholen.
Wenn es jedoch auf
Grund der örtlichen Verhältnisse
zweckmäßig ist, können die
Lichter über der Fahrbahn oder
auf einer Verkehrsinsel in der
Fahrbahn wiederholt werden."
16. Zu Artikel 35 des Übereinkommens
Absatz 1
Die Schranken und Halbschranken
der Eisenbahnkreuzungen
dürfen nicht mit schwarzen
und weißen oder schwarzen
und gelben Streifen gekennzeichnet
sein.
17. Zu Anhang 1 Abschnitt B
des Obereinkommens
Ziffer 2 (Gefährliches Gefälle)
lautet
„Um ein starkes Gefälle anzuzeigen,
ist das Symbol A 2a
zu verwenden.
Der linke Teil des Symbols.
A 2a füllt die linke Ecke
der Tafel aus; seine Grundlinie
erstreckt sich über die gesamte
Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet
das Gefälle in Prozenten."
Ziffer 3 (Starke Steigung)
lautet
„Um eine starke Steigung
anzuzeigen, ist das Symbol A 3a
zu verwenden.
Der rechte Teil des Symbols
A 3a füllt die rechte Ecke
der Tafel aus; seine Grundlinie
erstreckt sich über die gesamte
Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet
die Steigung in Prozenten."
Ziffer 11 (Fußgängerübergang)
lautet
„Um einen Schutzweg anzuzeigen,
ist das Symbol A 11a
zu verwenden. Das Symbol
kann umgekehrt werden."
18. Zu Anhang 2 Abschnitt A
des Übereinkommens
Ziffer 1 (Zeichen „VORRANG
GEBEN")
Das Zeichen B 1 trägt weder
Symbol noch Aufschrift.
Ziffer 2 (Zeichen „HALT")
lautet
„Das Zeichen „HALT" ist
das Zeichen B 2 Muster B 2a.
Das Zeichen B 2 Muster B 2a ist
achteckig mit rotem Grund und
weißem oder hellgelbem Rand
und enthält das Symbol
„STOP" in weiß oder hellgelb;
die Höhe des Symbols
beträgt mindestens ein Drittel
der Höhe der Tafel.
Die Höhe des Zeichens B 2»
im Normalformat beträgt etwa
0,90 m (3 Fuß); bei Zeichen im
Kleinformat soll sie nicht weniger
als 0,60 m (2 Fuß) betragen."
19. Zu Anhang 2 Abschnitt B
des Übereinkommens
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe
a Ziffer i lautet
„Eine Kreuzung, an der der
Vorrang durch die in dem
betreffenden Land allgemein
geltende Regel bestimmt wird.
In diesem Fall ist das Symbol
A 21a zu verwenden."
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe
a Ziffer iii lautet
„Eine Kreuzung mit einer
Straße, deren Benutzer Vorrang
haben. In diesem Fall sind die
Zeichen B 1 oder B 2a nach Ziffer
9 dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen
zu verwenden."
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe
b lautet
„Falls der Verkehr an der
Kreuzung durch Lichtzeichen
geregelt wird, kann ergänzend
oder anstelle der in diesem Abschnitt
beschriebenen Zeichen
ein Zeichen Aa mit dem in Anhang
1 Abschnitt B beschriebenen
Symbol A 16 des Übereinkommens
aufgestellt werden."
20. Zu Anhang 3 Abschnitt A
des Übereinkommens
Der erste Satz des
ersten Absatzes lautet
„Es ist das im Anhang 1 Abschnitt
A beschriebene Zeichen
Aa zu verwenden."
Buchstabe b lautet
„Um andere Eisenbahnkreuzungen
anzuzeigen, ist das Symbol
A 27a zu verwenden."
21. Zu Anhang 3 Abschnitt B
des Übereinkommens
Das Muster B 7c des Zeichens
B 7 wird nicht verwendet.
Die Muster B7a und B 7b
können rote Streifen zeigen,
wenn dadurch weder das allgemeine
Erscheinungsbild noch
die Wirksamkeit der Zeichen
beeinträchtigt wird.
22. Zu Anhang 4 Abschnitt A
des Übereinkommens
Ziffer 2 (Beschreibung der
Zeichen) Buchstabe a
(Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen)
Ziffer
i
Das Muster C lb des Zeichens
C 1 wird nicht verwendet.
Ziffer 2 (Beschreibung der
Zeichen) Buchstabe a
(Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen)
Ziffer
i i i
Die beiden in der Anlage dieses
Anhangs zum Zusatzübereinkommen
wiedergegebenen
zusätzlichen Zeichen, die die
folgende Bedeutung haben, dürfen
verwendet werden
Zusätzliches Zeichen Nr. 1
„EINFAHRT VERBOTEN
FÜR FAHRZEUGE, DIE
MEHR ALS EINE BESTIMMTE
MENGE VON
SPRENGSTOFFEN ODER
LEICHT ENTZÜNDBAREN
STOFFEN BEFÖRDERN"
Zusätzliches Zeichen Nr. 2
„EINFAHRT VERBOTEN
FÜR FAHRZEUGE, DIE
MEHR ALS EINE BESTIMMTE
MENGE VON
WASSERVERUNREINIGENDEN
STOFFEN BEFÖRDERN".
Die Anmerkung am Ende
dieser Bestimmung lautet
„Die Zeichen C 3a bis C 3k
sowie die vorgenannten zusätzlichen
Zeichen dürfen keinen
roten Schrägbalken enthalten."
Ziffer 2 (Beschreibung der
Zeichen) Buchstabe d
(Überholverbot)
Die Muster 13ab und 13bb der
Zeichen 13a und 13b werden
nicht verwendet.
23. Zu Anhang 4 Abschnitt B
des Übereinkommens
Ziffer 1 (Allgemeine
Merkmale der Zeichen und
Symbole) Buchstabe b
lautet
„Wenn nichts anderes bestimmt
ist, sind die Zeichen
blau, die Symbole weiß oder
von heller Farbe."
Ziffer 2 (Beschreibung der
Zeichen) Buchstabe a
(Vorgeschriebene Fahrtrichtung)
Das Zeichen D lb wird nicht
verwendet.
Ziffer 2 (Beschreibung der
Zeichen) Buchstabe c
(Kreisverkehr) lautet
„Das Zeichen D 3 „KREISVERKEHR"
hat keine andere
Bedeutung als jene, die Richtung
anzuzeigen, die der Verkehr
im Kreis einzuhalten hat.
Bei Linksverkehr sind die
Pfeile umzukehren."
24. Anhang 5 des Übereinkommens
Allgemeine Merkmale
der Zeichen und
Symbole der Abschnitte
A bis F
Zusätzliche Ziffer,
die unmittelbar vor
Abschnitt A einzufügen
ist
„Auf den Vorwegweisern und
Wegweisern zu Autobahnen und
ihnen gleichgestellten Straßen
dürfen die Symbole der Zeichen
E 15 und E 17 in kleinerem
Maßstab verwendet werden."
25. Zu Anhang 5 Abschnitt A
des Übereinkommens
Ziffer 2 (Besondere Vorwegweiser)
Buchstabe a
Der rote Balken der Zeichen
E 2a und E 2b ist mit einem
schmalen weißen Rand zu versehen.
26. Zu Anhang 5 Abschnitt B
des Übereinkommens
Ziffer 1
Das Zeichen E 5c wird nicht
verwendet.
Ziffer 2
Das Zeichen E 6c wird nicht
verwendet.
27. Zu Anhang 5 Abschnitt C
des Übereinkommens
Zusätzliche Ziffer,
die am Ende dieses
Abschnitts einzufügen
ist
„Die Zeichen E 9a und E 9c
mit dunklen Aufschriften auf
weißem oder hellem Grund
sind nach Ziffer 10 des Anhangs
zum Zusatzübereinkommen zu
verwenden."
28. Zu Anhang 5 Abschnitt E
des Übereinkommens
Das Zeichen E 11b wird nicht
verwendet.
29. Zu Anhang 5 Abschnitt F
des Übereinkommens
Ziffer 2 (Zeichen „EINBAHNSTRASSE")
Buchstabe
b
Der Pfeil des Zeichens E 13b
darf nur dann eine Aufschrift
enthalten, wenn seine Wirksamkeit
dadurch nicht beeinträchtig;
wird.
Ziffer 3 (Zeichen „SACKGASSE")
Der rote Balken des Zeichens
E 14 ist mit einem schmalen
weißen Rand zu versehen.
Ziffer 4 (Zeichen, die die
Zufahrt zu oder die Ausfahrt
aus einer Autobahn anzeigen)
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
dem ersten Absatz
dieser Ziffer einzufügen
ist
„Das Zeichen E 15 kann verwendet
und wiederholt werden,
um die Annäherung an eine
Autobahn anzukündigen; jedes
so verwendete Zeichen muß
entweder in seinem unteren
Teil die Entfernung zwischen
seinem Aufstellungspunkt und
dem Beginn der Autobahn
angeben oder mit einer Zusatztafel
des Musters 1 nach Anhang
7 des Übereinkommens
versehen sein."
Z i f f « r 5 (Zeichen, die die
Zufahrt zu oder die Ausfahrt
aus einer Straße anzeigen, wo
die Verkehrsvorschriften die
gleichen sind wie auf der
Autobahn.
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
dem ersten Absatz
dieser Ziffer einzufügen
ist
„Das Zeichen E 17 kann verwendet
und wiederholt wenden,
um die Annäherung an eine
Straße anzukündigen, wo die
Verkehrsvorschriften die gleichen
sind wie auf einer Autobahn;
jedes so verwendete Zeichen
muß entweder in seinem
unteren Teil die Entfernung
zwischen seinem Aufstellungspunkt
und dem Beginn der
Straße angeben, wo die Verkehrsvorschriften
die gleichen
sind wie auf einer Autobahn,
oder mit einer Zusatztafel des
Musters 1 nach Anhang 7 des
Übereinkommens versehen
sein."
30. Zu Anhang 5 Abschnitt G
des Übereinkommens
Ziffer 2 (Beschreibung
der Symbole) Buchstabe
a
Die Symbole F lb und F 1c
werden nicht verwendet.
31. Zu Anhang 6 Abschnitt A
des Übereinkommens
Beschreibung der
Zeichen
Ziffer 1 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
Ziffer 2 Buchstabe c
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
Ziffer 3 Buchstabe e
Wenn das Verbot nur auf
einer kurzen Strecke gilt, wird
die Möglichkeit ausgeschlossen,
nur ein einziges Zeichen zu verwenden,
das im roten Kreis die
Länge dieser Strecke angibt.
32. Zu Anhang 6 Abschnitt B
des Übereinkommens
Ziffer 1 (Zeichen „PARKEN")
Die im ersten Absatz dieser
Ziffer genannte quadratische
Tafel trägt den Buchstaben „P".
Ziffer 2 (Zeichen, das die
Ausfahrt aus einer Zone mit
Parkzeitbeschränkung anzeigt)
Zusätzlicher Text,
der am Ende dieser
Ziffer angefügt wird
„An Stelle der Parkscheibe
können auch die auf den Zeichen
für die Einfahrt in die
Zone verwendeten Symbole in
hellgrau verwendet werden.
Das Zeichen, das die Ausfahrt
aus einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
anzeigt, kann auf
der Rückseite des für den Gegenverkehr
bestimmten Zeichens
für die Einfahrt in diese
Zone angebracht werden."
33. Zu Anhang 7 des Übereinkommens
(Zusatztafeln)
Zusätzliche Ziffer,
die unmittelbar nach
Ziffer 1 einzufügen
ist
„Der Grund der Zusatztafeln
sollte vorzugsweise dem Grund
der einzelnen Zeichengruppen
entsprechen, mit denen sie verwendet
werden."
ANLAGE
Zusätzliches Zeichen
Nr. 1
Einfahrt verboten für Fahrzeuge,
die mehr als eine bestimmte
Menge von Sprengstoffen
oder leicht entzündbaren
Stoffen befördern.
Zusätzliches Zeichen
Nr. 2
Einfahrt verboten für Fahrzeuge,
die mehr als eine bestimmte
Menge von wasserverunreinigenden
Stoffen befördern.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien,
Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,
Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
Vorbehalte
Zu Abs. 3 des Anhangs
(Art. 1 lit. 1)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.
Zu Abs. 15 des Anhangs
(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15 des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i)
gebunden.
Erklärungen
1. In Übereinstimmung mit Abs. 8 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai
1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik
Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa gewählt hat (Art. 9 Abs. 1).
2. In Übereinstimmung mit Abs. 9 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai
1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik
Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2a als Zeichen „Halt" gewählt hat (Art. 10 Abs. 3).
Frankreich
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Frankreich beabsichtigt die Möglichkeit beizubehalten, Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung gegenüberliegenden
Seite zu verwenden, um so Absichten ausdrücken zu können, die verschieden sind von
jenen, die Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung näherliegenden Seite ausdrücken.