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292_1982 AT

292. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen,

das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6

Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anlage wird

genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN

DES AM

8. NOVEMBER 1968 IN WIEN

ZUR UNTERZEICHNUNG

AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS

ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

SIND,

IN DEM WUNSCH, eine

größere Einheitlichkeit der Vorschriften

über Straßenverkehrszeichen

und Straßenmarkierungen

in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Die Vertragsparteien, die auch

Vertragsparteien des am 8. November

1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

sind, treffen die

erforderlichen Maßnahmen, damit

das in ihrem Hoheitsgebiet

geltende System der Straßenverkehrszeichen

und Straßenmarkierungen

mit den Bestimmungen

des Anhangs dieses

Zusatzübereinkommens übereinstimmt.

Artikel 2

1. Dieses Zusatzübereinkommen

liegt bis zum 31. Dezember

1972 den Staaten zur

Unterzeichnung auf, die das am

8. November 1968 in Wien

zur Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

unterzeichnet

haben oder diesem beigetreten

sind, und die entweder Mitglied

der Wirtschaftskommission

für Europa der Vereinten Nationen

oder zur Kommission

nach Absatz 8 ihres Auftrages

in beratender Eigenschaft zugelassen

sind.

2. Dieses Zusatzübereinkommen

bedarf der Ratifikation,

nachdem der Staat das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

ratifiziert hat

oder diesem beigetreten ist.

Die Ratifikationsurkunden sind

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

3. Dieses Zusatzübereinkommen

bleibt für jeden der in Absatz

1 erwähnten Staaten zum

Beitritt offen, der Vertragspartei

des am 8. November 1968

in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen ist.

Die Beitrittsurkunden sind beim

Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 3

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, der Ratifikation,

dem Beitritt oder jederzeit

danach durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses

Zusatzübereinkommen auf alle

oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar

ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Zusatzübereinkommen

wird in den in der Notifikation

genannten Gebieten dreißig

Tage nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

anwendbar oder am Tage des

Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens

für den notifizierenden

Staat, wenn dieser Tag

später ist.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 eine Erklärung abgegeben

hat, kann jederzeit danach durch

eine an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation erklären,

daß dieses Zusatzübereinkommen

auf das in der Notifikation

genannte Hoheitsgebiet keine

Anwendung mehr finden soll,

und das Zusatzübereinkommen

tritt sodann ein Jahr nach dem

Eingang dieser Notifikation

beim Generalsekretär für das

betreffende Hoheitsgebiet außer

Kraft.

Artikel 4

1. Dieses Zusatzübereinkommen

tritt zwölf Monate nach

der Hinterlegung der zehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses

Zusatzübereinkommen nach der

Hinterlegung der zehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt

es zwölf Monate nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Liegt der sich aus den Absätzen

1 und 2 ergebende Tag

des Inkrafttretens vor dem sich

aus der Anwendung des Artikels

39 des am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten. Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen

ergebenden Tag, so tritt

dieses Zusatzübereinkommen

nach Absatz 1 zu dem letztgenannten

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien

hebt dieses Zusatz-

Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten

die Bestimmungen

hinsichtlich des Protokolls über

Straßenverkehrszeichen der am

16. September 1950 in Genf

unterzeichneten Europäischen

Zusatzvereinbarung zum Abkommen

über den Straßenverkehr

und zum Protokoll

über Straßenverkehrszeichen des

Jahres 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955, das in Genf am

16. Dezember 1955 unterzeichnete

Übereinkommen über die

Kennzeichnung der Baustellen

und das am 13. Dezember 1957

unterzeichnete Europäische

Übereinkommen über Straßenmarkierungen

auf und ersetzt

sie.

Artikel 6

1. Ist dieses Zusatzübereinkommen

zwölf Monate in Kraft

gewesen, so kann jode Vertragspartei

eine oder mehrere Änderungen

des Zusatzübereinkommens

vorschlagen. Der Wortlaut

jedes Anderungsvorschlages ist

mit einer Begründung dem

Generalsekretär mitzuteilen, der

ihn allen Vertragsparteien übermittelt.

Diese (können dem

Generalsekretär binnen zwölf

Monaten nach dem Tage dieser

Übermittlung mitteilen, ob sie

a) die Änderung annehmen;

oder b) die Änderung ablehnen;

oder c) die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung dieser

Änderung wünschen. Der Generalsekretär

übermittelt den Text

der vorgeschlagenen Änderung

auch allen anderen in Artikel 2

bezeichneten Staaten.

2. a) Jeder Abänderungsvorschlag,

der nach Absatz 1 übermittelt

wurde, gilt als angenommen,

wenn wähnend der

vorerwähnten Zwölfmonatsfrist

weniger als ein Drittel der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

mitteilt, daß sie entweder

die Änderung ablehnen

oder die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung dieser

Änderung wünschen. Der

Generalsekretär notifiziert allen

Vertragsparteien alle Annahmen

und Ablehnungen der

vorgeschlagenen Änderung und

alle Wünsche nach Einberufung

einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl

der innerhalb der genannten

Zwölfmontasfrist eingegangenen

Ablehnungen oder

Wünsche nach Einberufung

einer Konferenz weniger als ein

Drittel aller Vertragsparteien

beträgt, notifiziert der Generalsekretär

allen Vertragsparteien,

daß die Änderung sechs Monate

nach Ablauf der im Absatz 1

festgesetzten Zwölfmonatsfrist

für alle Vertragsparteien in

Kraft tritt, ausgenommen für

jene, die binnen der festgesetzten

Frist die Änderung abgelehnt

oder die Einberufung

einer Konferenz zur Prüfung

gewünscht haben.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

einen Änderungsvorschlag

abgelehnt oder die

Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung gewünscht hat,

kann jederzeit nach Ablauf

dieser Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die Änderung

annimmt; der Generalsekretär

übermittelt diese Notifikation

allen anderen Vertragsparteien.

Die Änderung tritt für

die Vertragspartei, die ihre Annahme

notifiziert hat, sechs

Monate nach Eingang ihrer

Notifikation beim Generalsekretär

in Kraft.

3. Wenn ein Änderungsvorschlag

nicht nach Absatz 2 angenommen

wurde und während

der im Absatz 1 festgesetzten

Zwölfmonatsfrist weniger als die

Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie den

Vorschlag ablehnen, und wenn

wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl

der Vertragsparteien,

aber nicht weniger als fünf, ihm

mitteilen, daß sie den Vorschlag

annehmen oder daß sie die Einberufung

einer Konferenz wünschen,

um die Änderung zu

prüfen, beruft der Generalsekretär

eine Konferenz zur

Prüfung der vorgeschlagenen

Änderung oder jedes anderen

Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls

aufgrund von Absatz

4 vorgelegt wird.

4. Wenn nach Absatz 3 eine

Konferenz einberufen wird, lädt

der Generalsekretär alle Vertragsparteien

und die in Artikel

2 bezeichneten anderen

Staaten dazu ein. Er bittet alle

zur Konferenz eingeladenen

Staaten, ihm spätestens sechs

Monate vor deren Eröffnung

alle Vorschläge zu unterbreiten,

die sie außer der vorgeschlagenen

Änderung auf der

Konferenz geprüft zu sehen

wünschen, und übermittelt diese

Vorschläge mindestens drei

Monate vor der Eröffnung der

Konferenz allen zur Konferenz

eingeladenen Staaten.

5. a) Jede Änderung dieses

Zusatzübereinkommens gilt als

angenommen, wenn sie durch

eine Zweidrittelmehrheit der auf

der Konferenz vertretenen

Staaten gebilligt wird, sofern

diese Mehrheit mindestens zwei

Drittel der Gesamtzahl der auf

der Konferenz vertretenen Vertragsparteien

umfaßt. Der

Generalsekretär notifiziert allen

Vertragsparteien die Annahme

der Änderung, und diese tritt

für alle Vertragsparteien zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt

dieser Notifizierung in Kraft,

ausgenommen für jene, die binnen

dieser Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die

Änderung ablehnen.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

eine Änderung abgelehnt

hat, kann jederzeit dem

Generalsekretär notifizieren, daß

sie die Änderung annimmt, und

der Generalsekretär übermittelt

diese Notifikation allen anderen

Vertragsparteien. Die Änderung

tritt für die Vertragspartei, die

ihre Annahme notifiziert hat,

sechs Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

oder nach Ablauf der

genannten Zwölfmonatsfrist,

wenn dieser Zeitpunkt später

ist, in Kraft.

6. Gilt der Änderungsvorschlag

nach Absatz 2 als nicht

angenommen und sind die in

Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen

für die Einberufung

einer Konferenz nicht erfüllt, so

gilt der Änderungsvorschlag als

abgelehnt.

7. Unabhängig von dem in

den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen

Änderungsverfahren

kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens

im Einvernehmen

zwischen den zuständigen

Verwaltungen aller Vertrags-

parteien abgeändert werden.

Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei

erklärt hat, daß sie

ihr Einverständnis aufgrund

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

von der Erwirkung

einer Sondergenehmigung oder

von der Zustimmung eines gesetzgebenden

Organs abhängig

machen muß, so gilt die Zustimmung

der zuständigen Verwaltung

der betreffenden Vertragspartei

zu der Änderung des

Anhangs erst vor dem Zeitpunkt

ab als gegeben, an dem

diese Verwaltung dem Generalsekretär

erklärt, 'daß die erforderlichen

Genehmigungen oder

Zustimmungen erwirkt wurden.

Dieses Übereinkommen zwischen

den zuständigen Verwaltungen

kann eine Bestimmung

vorsehen, nach der die früheren

Bestimmungen des Anhangs

während einer Übergangsfrist

ganz oder teilweise mit den

neuen Bestimmungen in Kraft

bleiben. Der Generalsekretär

setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens

der neuen Bestimmungen

fest.

8. Jeder Staat notifiziert dem

Generalsekretär bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder

dem Beitritt die Bezeichnung

und Anschrift seiner zuständigen

Verwaltung für die Abgabe

des in Absatz 7 vorgesehenen

Einverständnisses.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann

dieses Zusatzübereinkommen

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird ein Jahr nach

Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär wirksam. Jede

Vertragspartei, die nicht mehr

Vertragspartei des am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen

ist, ist von dem

gleichen Zeitpunkt ab auch nicht

mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.

Artikel 8

Dieses Zusatzübereinkommen

tritt außer Kraft, wenn zu

irgendeinem Zeitpunkt die Zahl

der Vertragsparteien während

zwölf aufeinanderfolgender Monate

weniger als fünf beträgt

sowie wenn das am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen

außer Kraft tritt.

Artikel 9

1. Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung

oder Anwendung dieses Zusatz-

Übereinkommens, die die Parteien

nicht durch Verhandlungen

oder auf andere Weise beilegen

konnten, wird auf Antrag

einer der streitenden Vertragsparteien

einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern

zur Entscheidung vorgelegt, die

von den streitenden Parteien im

gegenseitigen Einvernehmen

ausgewählt werden. Einigen sich

die streitenden Parteien nicht

innerhalb einer Frist von drei

Monaten seit dem Tage des Antrags

auf Schiedsverfahren über

die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter, so kann

jede dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter

zu benennen, dem der

Fall zur Entscheidung vorgelegt

wird.

2. Die Entscheidung des nach

Absatz 1 .bestellten Schiedsrichters

oder der nach Absatz 1

bestellten Schiedsrichter ist für

die streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 10

Dieses Zusatzübereinkommen

ist nicht so auszulegen, als hindere

es eine Vertragspartei,

Maßnahmen zu ergreifen, die sie

für ihre innere oder äußere

Sicherheit als notwendig erachtet

und die mit der Charta der

Vereinten Nationen vereinbar

und auf die Erfordernisse der

Lage beschränkt sind.

Artikel 11

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung dieses Zusatz-

Übereinkommens oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er sich durch Artikel

9 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber einer

Vertragspartei, die eine solche

Erklärung abgegeben hat, durch

Artikel 9 nicht gebunden.

2. Andere Vorbehalte zu diesem

Zusatzübereinkommen als

die nach Absatz 1 sind zulässig,

wenn sie schriftlich erklärt und,

wenn sie vor der Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklärt wurden, in dieser

Urkunde bestätigt werden.

3. Jeder Staat teilt bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

dem Generalsekretär schriftlich

mit, inwieweit die von ihm zu

dem am 8. November 1968 in

Wien zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommen über

Straßenverkehrszeichen gemachten

Vorbehalte auf dieses Zusatzübereinkommen

Anwendung

finden. Jene dieser Vorbehalte,

die nicht Gegenstand

einer Notifikation bei der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde zu diesem

Zusatzübereinkommen gewesen

wären, gelten als nicht anwendbar

auf dieses Zusatzübereinkommen.

4. Der Generalsekretär teilt

die in Anwendung dieses Artikels

gemachten Vorbehalte

und abgegebenen Notifikationen

allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkommens

bezeichneten

Staaten mit.

5. Jeder Staat, der nach diesem

Artikel einen Vorbehalt

gemacht oder eine Erklärung

oder Notifikation abgegeben

hat, kann diese jederzeit durch

eine an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation zurückziehen.

6. Jeder nach Absatz 2 gemachte

oder nach Absatz 3 notifizierte

Vorbehalt

a) ändert für die Vertragspartei,

die diesen Vorbehalt gemacht

oder notifiziert hat, die

Bestimmungen des Zusatzübereinkommens,

auf die sich der

Vorbehalt bezieht, nur in den

Grenzen des Vorbehalts;

b) ändert diese Bestimmungen

in den gleichen Grenzen für die

anderen Vertragsparteien hinsichtlich

ihrer Beziehungen zu

der Vertragspartei, die den Vorbehalt

gemacht oder notifiziert

hat.

Artikel 12

Außer den nach den Artikeln

6 und 11 vorgesehenen

Erklärungen, Notifikationen

und Mitteilungen notifiziert der

Generalsekretär den in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien

und anderen

Staaten

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 2;

b) die Notifikationen und Erklärungen

nach Artikel 3;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Zusatzübereinkommens

nach Artikel 4;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen zu diesem

Zusatzübereinkommen nach

Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;

e) die Kündigungen nach Artikel

7;

f) das Außerkrafttreten dieses

Zusatzübereinkommens nach

Artikel 8.

Artikel 13

Nach dem 31. Dezember 1972

wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen in Artikel 2

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Zusatzübereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU GENF am

ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig

in einer einzigen Urschrift

in englischer, französischer

und russischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

ANHANG

1. Im Sinne dieses Anhangs

ist „Übereinkommen" das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.

2. Dieser Anhang enthält nur

Zusätze und Änderungen zu

den entsprechenden Bestimmungen

des Übereinkommens.

3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens

(Begriffsbestimmungen)

Buchstabe b lautet

„Ortsgebiet ist ein Gebiet, das

bebaute Grundstücke umfaßt

und dessen Ein- und Ausfahrten

als solche besonders gekennzeichnet

sind;"

Buchstabe 1

Dreirädrige Fahrzeuge mit

einem Eigengewicht von nicht

mehr als 400kg (900 Pfund) sind

den Krafträdern gleichgestellt.

Zusätzlicher Buchstabe,

der am Ende

dieses Artikels anzufügen

ist

„Den Fußgängern gleichgestellt

sind Personen, die einen

Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl

oder ein anderes

Kleinfahrzeug ohne Motor

schieben oder ziehen, die zu Fuß

gehend ein Fahrrad oder ein

Motorfahrrad schieben sowie

Körperbehinderte, die in einem

Krankenfahrstuhl fahren, der

von ihnen selbst angetrieben

wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit

fahrt."

4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens

(Verpflichtungen der Vertragsparteien)

Absatz 3 lautet

„Alle dem im Übereinkommen

oder im Zusatzübereinkommen

festgelegten System

nicht entsprechenden Zeichen,

Symbole, Einrichtungen oder

Markierungen sind innerhalb

von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten

des Zusatzübereinkommens

zu ersetzen. Im Laufe

dieses Zeitraums und um die

Verkehrsteilnehmer an das im

Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen

festgelegte

System zu gewöhnen, können

die bisherigen Zeichen und Symbole

und Aufschriften neben den

im Übereinkommen oder im

Zusatzübereinkommen vorgesehenen

beibehalten werden."

5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens

Absatz 4

Die Bestimmungen dieses Absatzes,

die im Übereinkommen

Empfehlungen sind, sind verbindlich.

6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens

Absatz 1

Zusätzlicher Satz,

der in Ende dieses

Absatzes anzufügen

ist

„Ferner wird hinsichtlich dieser

Zeichen empfohlen, beleuchtete

oder mit rückstrahlenden

Stoffen oder Vorrichtungen versehene

Zeichen nicht auf einem

Straßenabschnitt neben Zeichen

zu verwenden, die nicht so beschaffen

sind."

7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens

Absatz 3 lautet

„Während des zehnjährigen

Übergangszeitraums nach Ziffer

4 dieses Anhanges zum

Zusatzübereinkommen sowie

danach in Ausnahmefällen, kann

eine Aufschrift auf einer rechteckigen

Tafel unter den Zeichen

oder auf einer rechteckigen

Tafel, die das Zeichen enthält,

hinzugefügt werden, um die

Verständlichkeit der Zeichen

zu erleichtern; eine solche Aufschrift

kann auch auf das Zeichen

selbst gesetzt werden, isofern

seine Verständlichkeit für

die Lenker nicht beeinträchtigt

wird, die die Aufschrift nicht

verstehen können."

8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens

Absatz 1

Jeder Staat wählt das Muster

Aa als Gefahrenwarnzeichen.

9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens

(Vorrangzeichen)

Absatz 3

Jeder Staat wählt das Muster

B 2a für das Zeichen

„HALT".

Absatz 6

Die Vorankündigung des Zeichens

B1 erfolgt mit demselben

Zeichen, ergänzt durch eine

Zusatztafel nach Muster 1 des

Anhangs 7 des Übereinkommens.

Die Vorankündigung des

Zeichens B 2a erfolgt mit dem

Zeichen B 1, das durch eine

rechteckige Tafel mit dem Symbol

„STOP" und einer Zahl

ergänzt wird, die die Entfernung

vom Zeichen B 2a anzeigt.

10. Zu Artikel 18 des Obereinkommens

(Ortstafeln)

Absatz 2 lautet

„Die Zeichen E 9a und E 9c

nach den Mustern des Anhangs 9

des Übereinkommens zeigen

den Verkehrsteilnehmern die

allgemeine Verkehrsregelung

an, die im Hoheitsgebiet des

Staates in den Ortsgebieten von

den Zeichen E 9a an bis zu den

Zeichen E 9c gilt, soweit nicht

durch andere Zeichen auf bestimmten

Straßenabschnitten

des Ortsgebietes eine andere

Regelung angezeigt worden ist.

Sie enthalten Aufschriften in

dunkler Farbe auf weißem oder

hellem Grund und werden jeweils

an den Ortseingängen und

Ortsausgängen aufgestellt. Das

Zeichen B 4 muß jedoch immer

aufgestellt werden, wenn auf

den mit dem Zeichen B 3 gekennzeichneten

Vorrangstraßen

der Vorrang bei der Durchfahrt

durch das Ortgebiet endet."

Absatz 3 lautet

„Die Ortstafeln, die zu anderen

als den in Absatz 2 dieses

Artikels in der angeführten

Fassung genannten Zwecken

verwendet werden, müssen von

den Zeichen dieses Absatzes

völlig verschieden sein; sie

müssen Aufschriften in weißer

oder heller Farbe auf dunklem

Grund enthalten."

11. Zu Artikel 23 des Übereinkommens

(Zeichen für die Regelung des

Fahrzeugverkehrs)

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 3 einzufügen

ist

„a) Die Bestimmungen des

Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3

des Übereinkommens hinsicht-

lich der Straßenverkehrszeichen

gelten für Verkehrslichtzeichen

außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.

b) Die Verkehrslichtzeichen

an Kreuzungen sind vor oder in

der Mitte über der Kreuzung

anzubringen; sie können auf der

anderen Seite der Kreuzung

wiederholt werden.

c) Es wird ferner empfohlen,

in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß

die Verkehrslichtzeichen

i) so angebracht werden,

daß sie den Fahrzeugverkehr

auf der

Fahrbahn nicht behindern,

und wenn sie

auf den Seitenstreifen

angebracht sind, die

Fußgänger möglichst

wenig behindern;

ii) von weitem sichtbar"

und, wenn man sich

ihnen nähert, leicht

verständlich sind;

in) im Hoheitsgebiet der

Vertragsparteien für

die einzelnen Straßenarten

genormt sind."

Absatz 9 lautet

„Wenn das grüne Licht des

Drei-Farben-Systems die Form

eines oder mehrerer Pfeile auf

rundem schwarzen Grund hat,

bedeutet das Aufleuchten dieses

oder dieser Pfeile, daß die Fahrzeuge

nur in der angezeigten

Richtung weiterfahren dürfen.

Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt

erlauben, ist die Spitze

nach oben gerichtet."

Absatz 10

Der Anfang des

ersten Satzes lautet

„Befinden sich in einem Zeichen

des Drei-Farben-Systems

ein oder mehrere zusätzliche

grüne Lichter in der Form eines

oder mehrerer Pfeile auf run-

dem schwarzen Grund, so bedeutet

das Aufleuchten ...".

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 10 einzufügen

ist

„Wenn das rote oder das

gelbe Licht den Umriß eines

oder mehrerer Pfeile zeigt, so

gelten diese Lichter nur für die

durch Pfeil angezeigte Richtung."

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 11 einzufügen

ist

„In besonderen Fällen, wenn

die ständige Verwendung von

Lichtzeichen nicht notwendig ist,

kann ein aus einem nichtblinkenden

gelben Licht bestehendes

Zeichen, dem ein nichtblinkendes

rotes Licht folgt,

verwendet werden; dem nichtblinkenden

gelben Licht kann

ein gelbes Blinklicht vorangehen."

12. Zu Artikel 24 des Übereinkommens

(Nur für Fußgänger bestimmte

Zeichen)

Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer ii

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

Absatz 2 lautet

„Für Fußgänger sind Lichtzeichen

des Zwei-Farben-

Systems mit zwei Lichtern, rot

und grün, zu verwenden. Es

dürfen niemals zwei Lichter

gleichzeitig aufleuchten."

Absatz 3 lautet

„Die Lichter sind senkrecht

untereinander anzuordnen, wobei

das rote Licht immer oben

d das grüne Licht immer

unten ist. Das rote Licht hat die

Form eines stehenden Fußgängers

oder stehender Fußgänger

und das grüne Licht die

Form eines gehenden Fußgängers

oder gehender Fußgänger."

13. Zu Artikel 31 des Übereinkommens

(Kennzeichnung der Baustellen)

Absatz 2

Die Schranken dürfen nicht

mit schwarzen und weißen oder

schwarzen und gelben Streifen

bemalt sein.

14. Zu Artikel 32 des Übereinkommens

(Kennzeichnung durch Lichter

oder Rückstrahlvorrichtungen)

Dieser Artikel lautet

„1. Es wird empfohlen,

Grenzsteine oder Verkehrsinseln

auf der Fahrbahn durch

weiße oder gelbe Lichter oder

Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.

2. Wenn die Fahrbahnränder

durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

gekennzeichnet

sind, müssen diese ausnahmslos

a) weiß oder hellgelb oder

b) weiß oder hellgelb zur

Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung

gegenüberliegenden

Fahrbahnrandes und rot

oder dunkelgelb zur Kennzeichnung

des der Verkehrerichtung

entsprechenden Fahrbahnrandes

sein.

3. Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens

hat für ihr

gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe

Farbe oder dasselbe Farbensystem

für die in diesem Artikel

genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

anzunehmen."

15. Zu Artikel 33 des Übereinkommens

Absatz 1 Buchstabe a

lautet

„Wenn an einer Eisenbahnkreuzung

eine Warnanlage angebracht

ist, um die Annäherung

der Züge oder das unmittelbar

bevorstehende Schließen der

Schranken oder Halbschranken

anzuzeigen, muß sie aus einem

roten Blinklicht oder aus abwechselnd

Winkenden roten

Lichtern bestehen, wie es in Artikel

23 Absatz 1 Buchstabe b

des Übereinkommens vorgesehen

ist. An Eisenbahnkreuzungen,

die weder Schranken

noch Halbschranken haben, soll

die Warnanlage vorzugsweise

aus zwei abwechselnd blinkenden

roten Lichtern bestehen. Jedoch

i) können die roten

Blinklichter durch ein

in Artikel 23 Absatz

2 des Übereinkommens

beschriebenes

Lichtzeichen des

Drei-Farben-Systems

(rot, gelb, grün) oder

durch ein solches

Zeichen, in dem das

grüne Licht fehlt, ergänzt

oder ersetzt

werden, wenn sich an

der Straße kurz vor

der Eisenbahnkreuzung

andere Drei-

Farben-Lichtzeichen

befinden oder wenn

die Eisenbahnkreuzung

mit Schranken

versehen ist. An

Eisenbahnkreuzungen

mit Halbschranken

dürfen die roten

Blinklichter nicht auf

die im vorangehenden

Satz beschriebene

Art ersetzt werden;

sie dürfen jedoch so

ergänzt werden, wenn

sich andere Drei-

Farben-Lichtzeichen

an der Straße kurz

vor der Eisenbahnkreuzung

befinden;

ii) kann an Feldwegen,

wo der Verkehr sehr

gering ist, und an

Wegen für Fußgänger

nur ein akustisches

Zeichen verwendet

werden."

Absatz 2 lautet

„Die Lichtzeichen sind an dem

der Verkehrsrichtung entsprechenden

Fahrbahnrand aufzustellen;

wenn die Umstände

— beispielsweise die

Sichtbarkeit der Zeichen oder

die Verkehrsdichte — es verlangen,

sind die Lichter auf der

anderen Straßenseite zu wiederholen.

Wenn es jedoch auf

Grund der örtlichen Verhältnisse

zweckmäßig ist, können die

Lichter über der Fahrbahn oder

auf einer Verkehrsinsel in der

Fahrbahn wiederholt werden."

16. Zu Artikel 35 des Übereinkommens

Absatz 1

Die Schranken und Halbschranken

der Eisenbahnkreuzungen

dürfen nicht mit schwarzen

und weißen oder schwarzen

und gelben Streifen gekennzeichnet

sein.

17. Zu Anhang 1 Abschnitt B

des Obereinkommens

Ziffer 2 (Gefährliches Gefälle)

lautet

„Um ein starkes Gefälle anzuzeigen,

ist das Symbol A 2a

zu verwenden.

Der linke Teil des Symbols.

A 2a füllt die linke Ecke

der Tafel aus; seine Grundlinie

erstreckt sich über die gesamte

Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet

das Gefälle in Prozenten."

Ziffer 3 (Starke Steigung)

lautet

„Um eine starke Steigung

anzuzeigen, ist das Symbol A 3a

zu verwenden.

Der rechte Teil des Symbols

A 3a füllt die rechte Ecke

der Tafel aus; seine Grundlinie

erstreckt sich über die gesamte

Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet

die Steigung in Prozenten."

Ziffer 11 (Fußgängerübergang)

lautet

„Um einen Schutzweg anzuzeigen,

ist das Symbol A 11a

zu verwenden. Das Symbol

kann umgekehrt werden."

18. Zu Anhang 2 Abschnitt A

des Übereinkommens

Ziffer 1 (Zeichen „VORRANG

GEBEN")

Das Zeichen B 1 trägt weder

Symbol noch Aufschrift.

Ziffer 2 (Zeichen „HALT")

lautet

„Das Zeichen „HALT" ist

das Zeichen B 2 Muster B 2a.

Das Zeichen B 2 Muster B 2a ist

achteckig mit rotem Grund und

weißem oder hellgelbem Rand

und enthält das Symbol

„STOP" in weiß oder hellgelb;

die Höhe des Symbols

beträgt mindestens ein Drittel

der Höhe der Tafel.

Die Höhe des Zeichens B 2»

im Normalformat beträgt etwa

0,90 m (3 Fuß); bei Zeichen im

Kleinformat soll sie nicht weniger

als 0,60 m (2 Fuß) betragen."

19. Zu Anhang 2 Abschnitt B

des Übereinkommens

Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe

a Ziffer i lautet

„Eine Kreuzung, an der der

Vorrang durch die in dem

betreffenden Land allgemein

geltende Regel bestimmt wird.

In diesem Fall ist das Symbol

A 21a zu verwenden."

Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe

a Ziffer iii lautet

„Eine Kreuzung mit einer

Straße, deren Benutzer Vorrang

haben. In diesem Fall sind die

Zeichen B 1 oder B 2a nach Ziffer

9 dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen

zu verwenden."

Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe

b lautet

„Falls der Verkehr an der

Kreuzung durch Lichtzeichen

geregelt wird, kann ergänzend

oder anstelle der in diesem Abschnitt

beschriebenen Zeichen

ein Zeichen Aa mit dem in Anhang

1 Abschnitt B beschriebenen

Symbol A 16 des Übereinkommens

aufgestellt werden."

20. Zu Anhang 3 Abschnitt A

des Übereinkommens

Der erste Satz des

ersten Absatzes lautet

„Es ist das im Anhang 1 Abschnitt

A beschriebene Zeichen

Aa zu verwenden."

Buchstabe b lautet

„Um andere Eisenbahnkreuzungen

anzuzeigen, ist das Symbol

A 27a zu verwenden."

21. Zu Anhang 3 Abschnitt B

des Übereinkommens

Das Muster B 7c des Zeichens

B 7 wird nicht verwendet.

Die Muster B7a und B 7b

können rote Streifen zeigen,

wenn dadurch weder das allgemeine

Erscheinungsbild noch

die Wirksamkeit der Zeichen

beeinträchtigt wird.

22. Zu Anhang 4 Abschnitt A

des Übereinkommens

Ziffer 2 (Beschreibung der

Zeichen) Buchstabe a

(Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen)

Ziffer

i

Das Muster C lb des Zeichens

C 1 wird nicht verwendet.

Ziffer 2 (Beschreibung der

Zeichen) Buchstabe a

(Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen)

Ziffer

i i i

Die beiden in der Anlage dieses

Anhangs zum Zusatzübereinkommen

wiedergegebenen

zusätzlichen Zeichen, die die

folgende Bedeutung haben, dürfen

verwendet werden

Zusätzliches Zeichen Nr. 1

„EINFAHRT VERBOTEN

FÜR FAHRZEUGE, DIE

MEHR ALS EINE BESTIMMTE

MENGE VON

SPRENGSTOFFEN ODER

LEICHT ENTZÜNDBAREN

STOFFEN BEFÖRDERN"

Zusätzliches Zeichen Nr. 2

„EINFAHRT VERBOTEN

FÜR FAHRZEUGE, DIE

MEHR ALS EINE BESTIMMTE

MENGE VON

WASSERVERUNREINIGENDEN

STOFFEN BEFÖRDERN".

Die Anmerkung am Ende

dieser Bestimmung lautet

„Die Zeichen C 3a bis C 3k

sowie die vorgenannten zusätzlichen

Zeichen dürfen keinen

roten Schrägbalken enthalten."

Ziffer 2 (Beschreibung der

Zeichen) Buchstabe d

(Überholverbot)

Die Muster 13ab und 13bb der

Zeichen 13a und 13b werden

nicht verwendet.

23. Zu Anhang 4 Abschnitt B

des Übereinkommens

Ziffer 1 (Allgemeine

Merkmale der Zeichen und

Symbole) Buchstabe b

lautet

„Wenn nichts anderes bestimmt

ist, sind die Zeichen

blau, die Symbole weiß oder

von heller Farbe."

Ziffer 2 (Beschreibung der

Zeichen) Buchstabe a

(Vorgeschriebene Fahrtrichtung)

Das Zeichen D lb wird nicht

verwendet.

Ziffer 2 (Beschreibung der

Zeichen) Buchstabe c

(Kreisverkehr) lautet

„Das Zeichen D 3 „KREISVERKEHR"

hat keine andere

Bedeutung als jene, die Richtung

anzuzeigen, die der Verkehr

im Kreis einzuhalten hat.

Bei Linksverkehr sind die

Pfeile umzukehren."

24. Anhang 5 des Übereinkommens

Allgemeine Merkmale

der Zeichen und

Symbole der Abschnitte

A bis F

Zusätzliche Ziffer,

die unmittelbar vor

Abschnitt A einzufügen

ist

„Auf den Vorwegweisern und

Wegweisern zu Autobahnen und

ihnen gleichgestellten Straßen

dürfen die Symbole der Zeichen

E 15 und E 17 in kleinerem

Maßstab verwendet werden."

25. Zu Anhang 5 Abschnitt A

des Übereinkommens

Ziffer 2 (Besondere Vorwegweiser)

Buchstabe a

Der rote Balken der Zeichen

E 2a und E 2b ist mit einem

schmalen weißen Rand zu versehen.

26. Zu Anhang 5 Abschnitt B

des Übereinkommens

Ziffer 1

Das Zeichen E 5c wird nicht

verwendet.

Ziffer 2

Das Zeichen E 6c wird nicht

verwendet.

27. Zu Anhang 5 Abschnitt C

des Übereinkommens

Zusätzliche Ziffer,

die am Ende dieses

Abschnitts einzufügen

ist

„Die Zeichen E 9a und E 9c

mit dunklen Aufschriften auf

weißem oder hellem Grund

sind nach Ziffer 10 des Anhangs

zum Zusatzübereinkommen zu

verwenden."

28. Zu Anhang 5 Abschnitt E

des Übereinkommens

Das Zeichen E 11b wird nicht

verwendet.

29. Zu Anhang 5 Abschnitt F

des Übereinkommens

Ziffer 2 (Zeichen „EINBAHNSTRASSE")

Buchstabe

b

Der Pfeil des Zeichens E 13b

darf nur dann eine Aufschrift

enthalten, wenn seine Wirksamkeit

dadurch nicht beeinträchtig;

wird.

Ziffer 3 (Zeichen „SACKGASSE")

Der rote Balken des Zeichens

E 14 ist mit einem schmalen

weißen Rand zu versehen.

Ziffer 4 (Zeichen, die die

Zufahrt zu oder die Ausfahrt

aus einer Autobahn anzeigen)

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

dem ersten Absatz

dieser Ziffer einzufügen

ist

„Das Zeichen E 15 kann verwendet

und wiederholt werden,

um die Annäherung an eine

Autobahn anzukündigen; jedes

so verwendete Zeichen muß

entweder in seinem unteren

Teil die Entfernung zwischen

seinem Aufstellungspunkt und

dem Beginn der Autobahn

angeben oder mit einer Zusatztafel

des Musters 1 nach Anhang

7 des Übereinkommens

versehen sein."

Z i f f « r 5 (Zeichen, die die

Zufahrt zu oder die Ausfahrt

aus einer Straße anzeigen, wo

die Verkehrsvorschriften die

gleichen sind wie auf der

Autobahn.

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

dem ersten Absatz

dieser Ziffer einzufügen

ist

„Das Zeichen E 17 kann verwendet

und wiederholt wenden,

um die Annäherung an eine

Straße anzukündigen, wo die

Verkehrsvorschriften die gleichen

sind wie auf einer Autobahn;

jedes so verwendete Zeichen

muß entweder in seinem

unteren Teil die Entfernung

zwischen seinem Aufstellungspunkt

und dem Beginn der

Straße angeben, wo die Verkehrsvorschriften

die gleichen

sind wie auf einer Autobahn,

oder mit einer Zusatztafel des

Musters 1 nach Anhang 7 des

Übereinkommens versehen

sein."

30. Zu Anhang 5 Abschnitt G

des Übereinkommens

Ziffer 2 (Beschreibung

der Symbole) Buchstabe

a

Die Symbole F lb und F 1c

werden nicht verwendet.

31. Zu Anhang 6 Abschnitt A

des Übereinkommens

Beschreibung der

Zeichen

Ziffer 1 Buchstabe b

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

Ziffer 2 Buchstabe c

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

Ziffer 3 Buchstabe e

Wenn das Verbot nur auf

einer kurzen Strecke gilt, wird

die Möglichkeit ausgeschlossen,

nur ein einziges Zeichen zu verwenden,

das im roten Kreis die

Länge dieser Strecke angibt.

32. Zu Anhang 6 Abschnitt B

des Übereinkommens

Ziffer 1 (Zeichen „PARKEN")

Die im ersten Absatz dieser

Ziffer genannte quadratische

Tafel trägt den Buchstaben „P".

Ziffer 2 (Zeichen, das die

Ausfahrt aus einer Zone mit

Parkzeitbeschränkung anzeigt)

Zusätzlicher Text,

der am Ende dieser

Ziffer angefügt wird

„An Stelle der Parkscheibe

können auch die auf den Zeichen

für die Einfahrt in die

Zone verwendeten Symbole in

hellgrau verwendet werden.

Das Zeichen, das die Ausfahrt

aus einer Zone mit Parkzeitbeschränkung

anzeigt, kann auf

der Rückseite des für den Gegenverkehr

bestimmten Zeichens

für die Einfahrt in diese

Zone angebracht werden."

33. Zu Anhang 7 des Übereinkommens

(Zusatztafeln)

Zusätzliche Ziffer,

die unmittelbar nach

Ziffer 1 einzufügen

ist

„Der Grund der Zusatztafeln

sollte vorzugsweise dem Grund

der einzelnen Zeichengruppen

entsprechen, mit denen sie verwendet

werden."

ANLAGE

Zusätzliches Zeichen

Nr. 1

Einfahrt verboten für Fahrzeuge,

die mehr als eine bestimmte

Menge von Sprengstoffen

oder leicht entzündbaren

Stoffen befördern.

Zusätzliches Zeichen

Nr. 2

Einfahrt verboten für Fahrzeuge,

die mehr als eine bestimmte

Menge von wasserverunreinigenden

Stoffen befördern.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien,

Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,

Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Bundesrepublik Deutschland

Vorbehalte

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. 1 lit. 1)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.

Zu Abs. 15 des Anhangs

(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15 des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i)

gebunden.

Erklärungen

1. In Übereinstimmung mit Abs. 8 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai

1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik

Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa gewählt hat (Art. 9 Abs. 1).

2. In Übereinstimmung mit Abs. 9 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai

1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik

Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2a als Zeichen „Halt" gewählt hat (Art. 10 Abs. 3).

Frankreich

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

Frankreich beabsichtigt die Möglichkeit beizubehalten, Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung gegenüberliegenden

Seite zu verwenden, um so Absichten ausdrücken zu können, die verschieden sind von

jenen, die Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung näherliegenden Seite ausdrücken.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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