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292_1979 AT

292. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Ungarn in dem Wunsche, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auch auf dem

Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern,

und im Bewußtsein, durch diese Zusammenarbeit

gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher

Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu

dienen,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu

schließen

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

und der Medizin entwickeln und fördern.

Artikel 2

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Gesundheitswesens

und der Medizin soll insbesondere

erfolgen durch

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten

— der Leitung, Planung und Organisation des

Gesundheitswesens,

— der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,

— der Umwelthygiene sowie

— der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf

dem Gebiete des Gesundheitswesens und

der Medizin tätigen Personen,

den Informationsaustausch über

— die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien,

die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,

— Krankheiten, die die gesundheitliche Situation

bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten,

ferner

den Austausch von Fachzeitschriften und

Publikationen.

Artikel 3

Die Vertragspartner fördern

— die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und

Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

und im Bereiche der Medizin,

— die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen

Gesellschaften,

— den Austausch von Experten zum Zwecke

der beruflichen Weiterbildung,

— die gegenseitige Teilnahme von Experten

an einschlägigen Fachveranstaltungen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Vertrages obliegt

in der Republik Österreich

den zuständigen Bundesministern

und in der Volksrepublik Ungarn

dem Minister für Gesundheitswesen.

Zur Durchführung dieses Vertrages sind

Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils

zwei Jahren zu vereinbaren.

In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Ausgewogenheit

und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen

über den Austausch von Experten,

wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen

— insbesondere finanzieller Art —

der Aufnahme im Gastland einschließlich der

Sicherung dringender ärztlicher Versorgung, zu

treffen.

Zur Vorbereitung dieser Arbeitspläne und

zum Austausch von Erfahrungen über deren

Durchführung sowie über beide Staaten betreffende

Fragen des Gesundheitswesens treten

Experten des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz und des Ministeriums für

Gesundheitswesen regelmäßig abwechselnd auf

dem Gebiete eines der beiden Vertragspartner,

und zwar erstmalig in Wien zusammen.

Artikel 5

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist

schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch

von Noten auf diplomatischem Wege in

Kraft, in denen die Vertragspartner einander

von der durchgeführten Ratifikation desselben

unterrichten.

Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978

in je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Leodolter m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn

Dr. Schultheisz m. p.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 5 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß

seinem Art. 5 am 28. Juli 1979 in Kraft.

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