292. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Ungarn in dem Wunsche, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auch auf dem
Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern,
und im Bewußtsein, durch diese Zusammenarbeit
gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher
Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu
dienen,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu
schließen
Artikel 1
Die Vertragspartner werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
und der Medizin entwickeln und fördern.
Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Gesundheitswesens
und der Medizin soll insbesondere
erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
— der Leitung, Planung und Organisation des
Gesundheitswesens,
— der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
— der Umwelthygiene sowie
— der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf
dem Gebiete des Gesundheitswesens und
der Medizin tätigen Personen,
den Informationsaustausch über
— die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien,
die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,
— Krankheiten, die die gesundheitliche Situation
bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten,
ferner
den Austausch von Fachzeitschriften und
Publikationen.
Artikel 3
Die Vertragspartner fördern
— die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und
Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
und im Bereiche der Medizin,
— die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen
Gesellschaften,
— den Austausch von Experten zum Zwecke
der beruflichen Weiterbildung,
— die gegenseitige Teilnahme von Experten
an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 4
Die Durchführung dieses Vertrages obliegt
in der Republik Österreich
den zuständigen Bundesministern
und in der Volksrepublik Ungarn
dem Minister für Gesundheitswesen.
Zur Durchführung dieses Vertrages sind
Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils
zwei Jahren zu vereinbaren.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Ausgewogenheit
und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen
über den Austausch von Experten,
wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen
— insbesondere finanzieller Art —
der Aufnahme im Gastland einschließlich der
Sicherung dringender ärztlicher Versorgung, zu
treffen.
Zur Vorbereitung dieser Arbeitspläne und
zum Austausch von Erfahrungen über deren
Durchführung sowie über beide Staaten betreffende
Fragen des Gesundheitswesens treten
Experten des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz und des Ministeriums für
Gesundheitswesen regelmäßig abwechselnd auf
dem Gebiete eines der beiden Vertragspartner,
und zwar erstmalig in Wien zusammen.
Artikel 5
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist
schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch
von Noten auf diplomatischem Wege in
Kraft, in denen die Vertragspartner einander
von der durchgeführten Ratifikation desselben
unterrichten.
Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978
in je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Leodolter m. p.
Für die Volksrepublik Ungarn
Dr. Schultheisz m. p.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 5 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß
seinem Art. 5 am 28. Juli 1979 in Kraft.