292. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 381/1977, wird wie folgt geändert
1. Der im Richterdienstgesetz vorkommende
Begriff „Dienstposten" wird durch den Begriff
„Planstelle" ersetzt.
2. Der zweite Satz des § 17 erhält folgende
Fassung
„Zu Prüfungskommissären sind der Präsident
und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
und eine angemessene Anzahl von Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich
am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität
befindet, auch ordentliche und außerordentliche
Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät,
die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten
Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme
von Richteramtsprüfungen bereit erklären,
zu bestellen."
3. Der Abs. 2 des § 26 erhält folgende Fassung
„(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen
Fakultät einer inländischen
Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4
angeführten Fächer ernannt sind, können auch
ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern
ernannt werden."
4. § 65 hat zu lauten
„Standesgruppen und Amtstitel
§ 65. (1) Der Richterstand ist in Standesgruppen
eingeteilt, denen die in der nachstehenden
Übersicht ersichtlichen Planstellen und Amtstitel
zugehören
(2) Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen
erster Instanz sind Planstellen eines Rates oder
eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe bestimmt;
(3) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in
der 1. Standesgruppe darf 30 v. H. der auf Grund
des Stellenplanes für die Bezirksgerichte außerhalb
des Sitzes eines Gerichtshofes festgesetzten
Planstellen für Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes,
ausschließlich der Planstellen für
Vorsteher der Bezirksgerichte, nicht überschreiten."
5. Der Abs. 2 des § 84 erhält folgende Fassung
„(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer
einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit
vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im
Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als
Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende
aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung
anzusehen, wenn sie mindestens die
halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen
durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom
Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst
vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen.
Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von
kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen
Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten
zusammenzurechnen."
6. § 150 erhält folgende Fassung
„Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes
können die Bezüge des Richters mit Ausnahme
der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung
bis auf zwei Drittel gemindert werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.