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292_1978 AT

292. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1978 — RDG-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 381/1977, wird wie folgt geändert

1. Der im Richterdienstgesetz vorkommende

Begriff „Dienstposten" wird durch den Begriff

„Planstelle" ersetzt.

2. Der zweite Satz des § 17 erhält folgende

Fassung

„Zu Prüfungskommissären sind der Präsident

und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

und eine angemessene Anzahl von Richtern,

Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich

am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität

befindet, auch ordentliche und außerordentliche

Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät,

die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten

Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme

von Richteramtsprüfungen bereit erklären,

zu bestellen."

3. Der Abs. 2 des § 26 erhält folgende Fassung

„(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen

Fakultät einer inländischen

Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4

angeführten Fächer ernannt sind, können auch

ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern

ernannt werden."

4. § 65 hat zu lauten

„Standesgruppen und Amtstitel

§ 65. (1) Der Richterstand ist in Standesgruppen

eingeteilt, denen die in der nachstehenden

Übersicht ersichtlichen Planstellen und Amtstitel

zugehören

(2) Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen

erster Instanz sind Planstellen eines Rates oder

eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe bestimmt;

(3) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in

der 1. Standesgruppe darf 30 v. H. der auf Grund

des Stellenplanes für die Bezirksgerichte außerhalb

des Sitzes eines Gerichtshofes festgesetzten

Planstellen für Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes,

ausschließlich der Planstellen für

Vorsteher der Bezirksgerichte, nicht überschreiten."

5. Der Abs. 2 des § 84 erhält folgende Fassung

„(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer

einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit

vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im

Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als

Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende

aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung

anzusehen, wenn sie mindestens die

halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen

durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom

Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst

vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen.

Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von

kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen

Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten

zusammenzurechnen."

6. § 150 erhält folgende Fassung

„Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes

können die Bezüge des Richters mit Ausnahme

der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung

bis auf zwei Drittel gemindert werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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