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292_1977 AT

292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 137

Innviertler Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Florian am Inn und Schärding wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

in Verlängerung des Abschnittes „Rainding I" bei

km 56,445 (neu) nahe der Einbindung der Allerdinger

Gemeindestraße vom Bestand ab, führt

sodann in gestreckter Linienführung entlang der

regulierten Pram, umfährt die Ortschaften Rainding

und Pramerdorf im Norden, kreuzt anschließend

die Bahnlinie der ÖBB „Stainach/Irdning

—Schärding", führt in der Folge unmittelbar

an der Pram verlaufend in das Ortsgebiet

von Schärding und bindet bei km 63,7 (neu) in

dem bereits bestehenden Verkehrsbauwerk mit

Anschlüssen zur B 136 Sauwald Straße und zur

B 137 b Innviertler Straße Abzweigung Passau

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

St. Florian am Inn und Schärding aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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