292. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinden St. Florian am Inn und Schärding
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 137
Innviertler Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Florian am Inn und Schärding wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
in Verlängerung des Abschnittes „Rainding I" bei
km 56,445 (neu) nahe der Einbindung der Allerdinger
Gemeindestraße vom Bestand ab, führt
sodann in gestreckter Linienführung entlang der
regulierten Pram, umfährt die Ortschaften Rainding
und Pramerdorf im Norden, kreuzt anschließend
die Bahnlinie der ÖBB „Stainach/Irdning
—Schärding", führt in der Folge unmittelbar
an der Pram verlaufend in das Ortsgebiet
von Schärding und bindet bei km 63,7 (neu) in
dem bereits bestehenden Verkehrsbauwerk mit
Anschlüssen zur B 136 Sauwald Straße und zur
B 137 b Innviertler Straße Abzweigung Passau
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Florian am Inn und Schärding aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.