Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
292_1976 AT

292. Bundesgesetz: 23. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: 23. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 397/1975, wird wie folgt

geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

4. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage,

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage

gelten die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß

mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des

Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis

zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab

der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage

gebührt."

5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

6. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

7. Im § 44 a Abs. 1 letzter Satz werden die

Beträge von „152,10 S", „218,40 S" und „79,30 S"

durch die Beträge von „203,90 S", „292,70 S"

und „106,30 S" ersetzt.

8. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von

„146,40 S" und „267,80 S" durch die Beträge

von „196,10 S" und „358,90 S" ersetzt.

9. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.

a) der Betrag von „146,30 S" durch den

Betrag von „196,10 S",

b) der Betrag von „146,30 S" durch den

Betrag von „196,10 S",

c) der Betrag von „267,80 S" durch den

Betrag von „358,90 S",

d) der Betrag von „120,20 S" durch den

Betrag von „161,10 S" ersetzt.

10. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von

„95,60 S" und „79,30 S" durch die Beträge von

„128,20 S" und „106,30 S" ersetzt.

11. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von

„162,80 S" durch den Betrag von „218,20 S"

ersetzt

12. Im § 44 a Abs. 6 werden die Beträge von

„S 14.593", „S 11.627" und „S 7.772" durch

die Beträge von „S 19.559", „S 15.583" und

„S 10.417" ersetzt.

Artikel II

Das Vertagsbedienstetengesetz 1948 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird

wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. Im § 44 a Abs. 1 letztet Satz werden die

Beträge von „203,90 S", „292,70 S" und,

106,30 S" durch die Beträge von „208,80 S","

300,— S" und „109,— S" ersetzt.

3. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von

„196,10 S" und "358,90 S" durch die Beträge

von „200,90 S" und „367,70 S" ersetzt

4. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.

a) der Betrag von „196,10 S" durch den

Betrag von „200,90 S",

b) der Betrag von „196,10 S" durch den Betrag

von „200,90 S",

c) der Betrag von „358,90 S" durch den

Betrag von „367,70 S",

d) der Betrag von „161,10 S" durch den

Betrag von „165,20 S" ersetzt.

5. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von

„128,20 S" und „106,30 S" durch die Beträge

von „131,30 S" und „109,— S" ersetzt

6. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von

„218,20 S" durch den Betrag von „223,50 S"

ersetzt

Artikel III

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der

Fassung des Art. I bzw. des Art II dieses Bundesgesetzes

wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

6. Im § 44 a Abs. 1 letztet Satz werden die

Beträge von „208,80 S", „300,— S" und

„109,— S" durch die Beträge von „211,80 S",

„304,30 S" und „110,50 S" ersetzt

7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von

„200,90 S" und „367,70 S" durch die Beträge

von „203,70 S" und „373,— S" ersetzt.

8. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit

a) der Betrag von „200,90 S" durch den

Betrag von „203,70 S",

b) der Betrag von „200,90 S" durch den

Betrag von „203,70 S",

c) der Betrag von „367,70 S" durch den

Betrag von „373,— S",

d) der Betrag von „165,20 S" durch den

Betrag von „167,50 S" ersetzt

9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von

„13130 S" und „109,— S" durch die Beträge

von „133,20 S" und „110,50 S" ersetzt.

10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von

„223,50 S" durch den Betrag von „226,60 S"

ersetzt

11. Im § 44 a Abs. 6 werden die Beträge von

„S 19.559", „S 15.583" und „S 10.417" durch

die Beträge von „S 19.836", „S 15.804" und

„S 10.564" ersetzt

Artikel IV

Soweit in Sonderverträgen auf Grund des

§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/

1966 eine Valorisierung von Bezügen oder

Bezugsbestandteilen aus Anlaß von Bezugserhöhungen

oder Teuerungsabgeltungen im

öffentlichen Dienst vorgesehen ist, treten für

die Erhöhungstermine 1. Juli 1976 und 1. Jänner

1977 folgende Bestimmungen an ihre Stelle

1. Sondervertragliche Monatsentgelte sind ab

1. Juli 1976 um den Hundertsatz zu erhöhen,

um den ein gleich hohes Monatsentgelt

gemäß Art I oder — wenn ein

gleich hohes Monatsentgelt im Vertragsbedienstetengesetz

nicht vorgesehen ist —

ein gleich hoher Monatsbezug (ohne Haushaltszulage)

eines Beamten nach Art. I

der 29. Gehaltsgesetz-Novelle erhöht

wurde, mindestens aber um 6,5 v. H.

2. Sondervertragliche Monatsentgelte sind ab

1. Jänner 1977 um den Hundertsatz zu

erhöhen, um den ein gleich hohes, im

Art. I angeführtes Monatsentgelt gemäß

Art. III oder — wenn ein gleich hohes

Monatsentgelt im Art. I nicht vorgesehen

ist — ein gleich hoher Monatsbezug (ohne

Haushaltszulage) eines Beamten im Art. I

der 29. Gehaltsgesetz-Novelle gemäß Art. II

der 29. Gehaltsgesetz-Novelle erhöht wurde,

mindestens aber um den Hundertsatz,

der sich aus einer Erhöhung von 106,5 v. H.

auf 108 v. H. ergibt.

3. Wenn bei Anwendung der Z. 1 oder 2 ein

gleich hohes Monatsentgelt oder ein gleich

hoher Monatsbezug (ohne Haushaltszulage)

nicht vorliegt, ist der Hundertsatz der

Erhöhung nach dem jeweils nächstgelegenen

Monatsentgelt bzw. Monatsbezug (ohne

Haushaltszulage) zu bemessen.

4. Ist in Sonderverträgen die Valorisierung

von Zulagen, nicht aber des Monatsentgeltes

vorgesehen, sind die betreffenden

Zulagen ab 1. Juli 1976 bzw. ab 1. Jänner

1977 um den Hundertsatz zu erhöhen, um

den die übrigen im Vertragsbedienstetengesetz

vorgesehenen Zulagen (ausgenommen

die Haushaltszulage) zum selben Termin

erhöht werden.

5. Allfällige Teuerungszulagen sind bei Anwendung

der Z. 1, 3 und 4 und für die

Zeit ab dem 1. Juli 1976 als Teil jener

Entgeltbestandteile zu behandeln, zu denen

sie vor dem 1. Juli 1976 gebührt haben.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art I und Art. IV (soweit sich dieser

auf Besoldungsmaßnahmen bezieht, die

mit Wirkung vom 1. Juli 1976 vorzunehmen

sind) mit 1. Juli 1976,

2. Art. II mit 1. September 1976 und

3. Art. IIII und Art. IV (soweit er nicht bereits

mit 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist) mit

1. Jänner 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →