292. Bundesgesetz: 23. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 397/1975, wird wie folgt
geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
4. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage,
Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage
gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß
mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des
Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis
zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab
der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage
gebührt."
5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
7. Im § 44 a Abs. 1 letzter Satz werden die
Beträge von „152,10 S", „218,40 S" und „79,30 S"
durch die Beträge von „203,90 S", „292,70 S"
und „106,30 S" ersetzt.
8. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von
„146,40 S" und „267,80 S" durch die Beträge
von „196,10 S" und „358,90 S" ersetzt.
9. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.
a) der Betrag von „146,30 S" durch den
Betrag von „196,10 S",
b) der Betrag von „146,30 S" durch den
Betrag von „196,10 S",
c) der Betrag von „267,80 S" durch den
Betrag von „358,90 S",
d) der Betrag von „120,20 S" durch den
Betrag von „161,10 S" ersetzt.
10. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von
„95,60 S" und „79,30 S" durch die Beträge von
„128,20 S" und „106,30 S" ersetzt.
11. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von
„162,80 S" durch den Betrag von „218,20 S"
ersetzt
12. Im § 44 a Abs. 6 werden die Beträge von
„S 14.593", „S 11.627" und „S 7.772" durch
die Beträge von „S 19.559", „S 15.583" und
„S 10.417" ersetzt.
Artikel II
Das Vertagsbedienstetengesetz 1948 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird
wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. Im § 44 a Abs. 1 letztet Satz werden die
Beträge von „203,90 S", „292,70 S" und,
106,30 S" durch die Beträge von „208,80 S","
300,— S" und „109,— S" ersetzt.
3. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von
„196,10 S" und "358,90 S" durch die Beträge
von „200,90 S" und „367,70 S" ersetzt
4. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.
a) der Betrag von „196,10 S" durch den
Betrag von „200,90 S",
b) der Betrag von „196,10 S" durch den Betrag
von „200,90 S",
c) der Betrag von „358,90 S" durch den
Betrag von „367,70 S",
d) der Betrag von „161,10 S" durch den
Betrag von „165,20 S" ersetzt.
5. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von
„128,20 S" und „106,30 S" durch die Beträge
von „131,30 S" und „109,— S" ersetzt
6. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von
„218,20 S" durch den Betrag von „223,50 S"
ersetzt
Artikel III
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der
Fassung des Art. I bzw. des Art II dieses Bundesgesetzes
wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
6. Im § 44 a Abs. 1 letztet Satz werden die
Beträge von „208,80 S", „300,— S" und
„109,— S" durch die Beträge von „211,80 S",
„304,30 S" und „110,50 S" ersetzt
7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von
„200,90 S" und „367,70 S" durch die Beträge
von „203,70 S" und „373,— S" ersetzt.
8. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit
a) der Betrag von „200,90 S" durch den
Betrag von „203,70 S",
b) der Betrag von „200,90 S" durch den
Betrag von „203,70 S",
c) der Betrag von „367,70 S" durch den
Betrag von „373,— S",
d) der Betrag von „165,20 S" durch den
Betrag von „167,50 S" ersetzt
9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von
„13130 S" und „109,— S" durch die Beträge
von „133,20 S" und „110,50 S" ersetzt.
10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von
„223,50 S" durch den Betrag von „226,60 S"
ersetzt
11. Im § 44 a Abs. 6 werden die Beträge von
„S 19.559", „S 15.583" und „S 10.417" durch
die Beträge von „S 19.836", „S 15.804" und
„S 10.564" ersetzt
Artikel IV
Soweit in Sonderverträgen auf Grund des
§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/
1966 eine Valorisierung von Bezügen oder
Bezugsbestandteilen aus Anlaß von Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen im
öffentlichen Dienst vorgesehen ist, treten für
die Erhöhungstermine 1. Juli 1976 und 1. Jänner
1977 folgende Bestimmungen an ihre Stelle
1. Sondervertragliche Monatsentgelte sind ab
1. Juli 1976 um den Hundertsatz zu erhöhen,
um den ein gleich hohes Monatsentgelt
gemäß Art I oder — wenn ein
gleich hohes Monatsentgelt im Vertragsbedienstetengesetz
nicht vorgesehen ist —
ein gleich hoher Monatsbezug (ohne Haushaltszulage)
eines Beamten nach Art. I
der 29. Gehaltsgesetz-Novelle erhöht
wurde, mindestens aber um 6,5 v. H.
2. Sondervertragliche Monatsentgelte sind ab
1. Jänner 1977 um den Hundertsatz zu
erhöhen, um den ein gleich hohes, im
Art. I angeführtes Monatsentgelt gemäß
Art. III oder — wenn ein gleich hohes
Monatsentgelt im Art. I nicht vorgesehen
ist — ein gleich hoher Monatsbezug (ohne
Haushaltszulage) eines Beamten im Art. I
der 29. Gehaltsgesetz-Novelle gemäß Art. II
der 29. Gehaltsgesetz-Novelle erhöht wurde,
mindestens aber um den Hundertsatz,
der sich aus einer Erhöhung von 106,5 v. H.
auf 108 v. H. ergibt.
3. Wenn bei Anwendung der Z. 1 oder 2 ein
gleich hohes Monatsentgelt oder ein gleich
hoher Monatsbezug (ohne Haushaltszulage)
nicht vorliegt, ist der Hundertsatz der
Erhöhung nach dem jeweils nächstgelegenen
Monatsentgelt bzw. Monatsbezug (ohne
Haushaltszulage) zu bemessen.
4. Ist in Sonderverträgen die Valorisierung
von Zulagen, nicht aber des Monatsentgeltes
vorgesehen, sind die betreffenden
Zulagen ab 1. Juli 1976 bzw. ab 1. Jänner
1977 um den Hundertsatz zu erhöhen, um
den die übrigen im Vertragsbedienstetengesetz
vorgesehenen Zulagen (ausgenommen
die Haushaltszulage) zum selben Termin
erhöht werden.
5. Allfällige Teuerungszulagen sind bei Anwendung
der Z. 1, 3 und 4 und für die
Zeit ab dem 1. Juli 1976 als Teil jener
Entgeltbestandteile zu behandeln, zu denen
sie vor dem 1. Juli 1976 gebührt haben.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art I und Art. IV (soweit sich dieser
auf Besoldungsmaßnahmen bezieht, die
mit Wirkung vom 1. Juli 1976 vorzunehmen
sind) mit 1. Juli 1976,
2. Art. II mit 1. September 1976 und
3. Art. IIII und Art. IV (soweit er nicht bereits
mit 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist) mit
1. Jänner 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.