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292_1975 AT

292. Verordnung: Gestaltung von Zeugnisformularen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Gestaltung von Zeugnisformularen

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung

der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare,

die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes

erfaßten Schulen zu verwenden sind;

ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung

sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen.

(2) Durch die Verordnung werden auf Grund

besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende

Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen)

nicht berührt.

§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse,

Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse

sowie Reifeprüfungszeugnisse

(einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen

und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse

und Abschlußprüfungszeugnisse

sowie für Schulbesuchsbestätigungen

sind entsprechend den folgenden Bestimmungen

und den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 2 bis 12 zu gestalten.

(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten,

Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt

werden, können jene Textstellen der

Anlagen 2 bis 12 entfallen, die für die betreffende

Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in

Betracht kommen.

(5) In dem für die Bezeichnung der Schule und

des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf

die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,

der Freigegenstände und der unverbindlichen

Übungen vorgesehenen Raum sind die

betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen

in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in

Betracht kommenden Lehrplan anzuführen.

Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme

an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen

therapeutischen und funktionellen Übungen

sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.

(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die

Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls

der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)"

bzw. „(Zweite lebende Fremdsprache)"

anzuführen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen,

Reifeprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen

und Abschlußprüfungszeugnissen

in Worten, in den übrigen Fällen

in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens

in der Schule und der äußeren Form der

Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand

besucht wurde, jedoch nicht beurteilt

werden konnte, ist statt der Beurteilung der

Vermerk „nicht beurteilt" aufzunehmen.

(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke

sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum

einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur

Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften

gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls

mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu

fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen

vorgedruckt werden, sind jedoch in

diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem

für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke

und sonstige Vermerke vorgesehenen

Raum sind durchzustreichen.

(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare

— ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen

— ist ein hellgrüner Unterdruck

gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen

zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke

mit dem Zeugnisformular das Auslangen

nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein

aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter

Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes

Austauschen des Anhanges nicht möglich

ist.

Jahreszeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind

folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung

aufzunehmen

a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe

gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes

mit ausgezeichnetem Erfolg

abgeschlossen hat

„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes die/den .... Klasse/

Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug

mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";

b) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/den

Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/

Klassenzug berechtigt.";

c) wenn der Schüler zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 des

Schulunterrichtsgesetzes nicht berechtigt ist

„Er/Sie ist zum Aufsteigen in die/den

Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/

Klassenzug gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

nicht berechtigt.";

d) wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die

betreffende Schulstufe zu wiederholen

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt, die/den

Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/

Klassenzug zu wiederholen.";

e) wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

Pflichtgegenständen berechtigt ist

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen

berechtigt.";

f) wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine

Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

Freigegenständen abzulegen

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/

Freigegenständen

berechtigt.";

g) wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes

zulässige Höchstdauer

des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2

lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge

Überschreitens der gemäß § 32 des

Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer

gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/

Schülerin dieser Schule zu sein.";

h) wenn es sich um das Jahreszeugnis der

vierten oder fünften Schulstufe der Volksschule

bzw. einer Sonderschule handelt, in

der der Lehrplan der Volksschule angewendet

wird, und der Schüler gemäß § 28

Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes geeignet

ist, die erste Stufe des Ersten bzw. Zweiten

Klassenzuges einer Hauptschule zu besuchen

„Er/Sie ist gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

geeignet, den Ersten/

Zweiten Klassenzug der Hauptschule zu besuchen.";

i) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer

Stufe des Ersten Klassenzuges einer Hauptschule

handelt und der Schüler die betreffende

Schulstufe gemäß § 30 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Gesamterfolg

abgeschlossen hat

„Er/Sie hat diese Schulstufe gemäß § 30

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes mit

gutem Gesamterfolg abgeschlossen.";

j) wenn es sich um das Jahreszeugnis des

Zweiten Klassenzuges der Hauptschule handelt

und der Schüler gemäß § 31 Abs. 3

des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist,

in die nächsthöhere Stufe des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule aufzusteigen

„Er/Sie ist auf Grund der Feststellung der

Klassenkonferenz gemäß § 31 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, in die

Klasse des Ersten Klassenzuges aufzusteigen.";

k) wenn es sich um das Jahreszeugnis des

Ersten Klassenzuges der Hauptschule handelt

und der Schüler gemäß § 31 Abs. 4

des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist,

in die nächsthöhere Stufe des Zweiten Klassenzuges

aufzusteigen

„Er/Sie ist gemäß § 31 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt, in die

Klasse des Zweiten Klassenzuges aufzusteigen.";

l) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962

„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß

§ 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBL

Nr. 241/1962, mit Ende des Schuljahres

19../.. beendet.";

m) wenn die Beurteilung des Schülers in einem

Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der

Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß

§ 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes

oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

nicht möglich war

„Er/Sie wurde von der Teilnahme am

Pflichtgegenstand gemäß

§ 11 Abs. 6/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/

gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

befreit";

n) bei Beurteilung in der Unterrichtssprache

und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18

Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens

gemäß § 18 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes

in der Unterrichtssprache

beurteilt, als wäre diese die lebende

Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer

Muttersprache beurteilt, als wäre diese die

Unterrichtssprache.";

o) wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2

lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom

Schulbesuch abgemeldet hat

„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a

des Schulunterrichtsgesetzes mit

vom Schulbesuch abgemeldet.";

p) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer

Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis

beendet hat und er die Berufsschule

nicht gemäß § 32 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

weiterbesucht (§ 33

Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit auf Grund

der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß

§ 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin dieser

Schule zu sein.";

q) wenn der Schüler einer mittleren oder

höheren Schule der schriftlichen Aufforderung

zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5

des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger

Frist nicht nachgekommen ist (§ 33

Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit infolge Nicht-

rechtfertigung des Fernbleibens von der

Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/

Schülerin dieser Schule zu sein.";

r) beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides

gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes

(§ 33 Abs. 2 lit. e des

Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides

gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes

mit gemäß § 33

Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule

zu sein.";

(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß

§ 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten

die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist

im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis"

das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner

ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei

alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung

abzulegen ist, anzuführen sind

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung

aus bis spätestens

zugelassen."

(3) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden

Vermerke sind vom Schulleiter der

Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt

wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer

(den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels

der Schule zu fertigen. Es ist folgender

Wortlaut zu verwenden

a) für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel

der Schulart die Wiederholungsprüfung aus

dem Pflichtgegenstand

gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

mit der Beurteilung

abgelegt.";

b) für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel

die Wiederholungsprüfung aus dem

Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen

gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

mit der Beurteilung

abgelegt."

(4) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für

mehrfach behinderte und der Sonderschule für

Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 3) sind bei

Vorliegen der in Abs. 1 lit. g, 1 oder o

genannten Voraussetzungen die entsprechenden

dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen.

Lehrgangs- und Kurszeugnisse

§ 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind

die Bestimmungen betreffend die Jahreszeugnisse

sinngemäß anzuwenden.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit

dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu

verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind — ausgenommen

das Abschlußzeugnis an Berufsschulen —

mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke

aufzunehmen

a) die Darstellung des Bildungsganges des

Schülers

„Er/Sie hat bisher folgende Schulen besucht:";

daran sind alle besuchten Schularten

(Schulformen bzw. Fachrichtungen)

unter Angabe des Zeitraumes, in dem der

Schüler die betreffenden Schulen besucht

hat, anzuführen;

b) bei berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen sowie bei Werkschulheimen und

beim Mathematischen Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am

Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls

entsprechende Vermerke über

durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen

auf Grund von Bestimmungen des

Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes.

Hiebei ist die Verordnung, auf Grund

deren diese Berechtigungen bestehen, zu

zitieren. Die Berechtigungen können durch

den Hinweis auf die betreffende Verordnung

allgemein umschrieben oder auch

unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes

der Berechtigung einzeln angeführt

werden;

c) bei berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen sowie bei Werkschulheimen und

beim Mathematischen Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am

Bundesrealgymnasium in Reutte die Wiedergabe

der Stundentafel der besuchten

Schulart (Fachrichtung). Diese Darstellung

kann auch nach der Fertigung auf dem

Zeugnisformular angebracht werden.

Reifeprüfungs-, Befähigungsprüfungs- und Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlagen

4 und 5) sind mit der erforderlichen Ergänzung

gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen

a) Vermerk über die Ablegung einer Vorprüfung

zur Reifeprüfung;

b) bei allgemeinbildenden höheren Schulen

im Falle des Besuches von Freigegenständen,

die für die Berechtigung zum Besuch

von Hochschulen von Bedeutung sind

„Er/Sie hat in der Klasse den

Freigegenstand m

Gesamtausmaß von Wochenstunden

erfolgreich besucht.";

c) Vermerke über allfällige Berechtigungen neben

der Berechtigung zum Hochschulbesuch

(z. B. über die Berechtigung zur Führung

der Standesbezeichnung „Ingenieur");

d) wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3

des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt,

zum Termin 19. . zur Wiederholung

der Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet

(en) anzutreten.".

(2) An den allgemeinbildenden höheren Schulen

ist bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung

das Reifeprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung

zur Reifeprüfung gemäß § 36 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes (Anlage 6) ist gegebenenfalls

folgender Vermerk mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en)

zu wiederholen.".

(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen

8 und 9) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(5) An den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

sowie an den Bildungsanstalten für

Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung

das Befähigungsprüfungszeugnis

mit dem Jahreszeugnis über die letzte

Schulstufe zu verbinden.

(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage

10) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden

Schulen sowie an den Werkschulheimen

und am Mathematischen Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte ist in das Reifeprüfungszeugnis

bzw. in das Abschlußprüfungszeugnis,

an den Bundesanstalten für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

in das Befähigungsprüfungszeugnis die

Stundentafel aufzunehmen. Diese Darstellung

kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular

angebracht werden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes

auszustellende Schulbesuchsbestätigung

(Anlagen 11 und 12) ist hinsichtlich

der aufzunehmenden Vermerke § 3 Abs. 1 anzuwenden.

Sonderbestimmungen

§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht

kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung

die Fachklasse anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei

Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die

letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist

ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses

des Schülers hat in den Zeugnisformularen für

Berufsschulen — ausgenommen in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg — zu entfallen.

(4) Insoweit der Religionsunterricht an Berufsschulen

Freigegenstand ist, ist kein diesbezüglicher

Zeugnisvermerk aufzunehmen.

§ 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen

hinsichtlich der Gestaltung von

Zeugnisformularen im Bereich des Minderheitenschulwesens

nicht berührt.

§ 10. Bei Besuch eines Unterrichtes, der im

Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann

ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis

aufgenommen werden. Bei Führung von Leistungsgruppen

ist ein entsprechender Hinweis auf

die besuchte Leistungsgruppe aufzunehmen.

Obergangsbestimmung

§ 11. Bis 31. Dezember 1975 können auch

solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden,

die nicht dieser Verordnung entsprechen,

sofern dennoch den einschlägigen Bestimmungen

des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen

werden kann.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem dem

Tag ihrer. Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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