292. Verordnung: Gestaltung von Zeugnisformularen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung
der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare,
die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes
erfaßten Schulen zu verwenden sind;
ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung
sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund
besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende
Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen)
nicht berührt.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse,
Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse
sowie Reifeprüfungszeugnisse
(einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen
und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse
und Abschlußprüfungszeugnisse
sowie für Schulbesuchsbestätigungen
sind entsprechend den folgenden Bestimmungen
und den einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 2 bis 12 zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten,
Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt
werden, können jene Textstellen der
Anlagen 2 bis 12 entfallen, die für die betreffende
Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in
Betracht kommen.
(5) In dem für die Bezeichnung der Schule und
des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf
die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,
der Freigegenstände und der unverbindlichen
Übungen vorgesehenen Raum sind die
betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen
in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in
Betracht kommenden Lehrplan anzuführen.
Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme
an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen
therapeutischen und funktionellen Übungen
sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die
Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls
der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)"
bzw. „(Zweite lebende Fremdsprache)"
anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen,
Reifeprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen
und Abschlußprüfungszeugnissen
in Worten, in den übrigen Fällen
in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens
in der Schule und der äußeren Form der
Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand
besucht wurde, jedoch nicht beurteilt
werden konnte, ist statt der Beurteilung der
Vermerk „nicht beurteilt" aufzunehmen.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke
sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum
einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur
Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften
gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls
mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu
fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen
vorgedruckt werden, sind jedoch in
diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem
für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke
und sonstige Vermerke vorgesehenen
Raum sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare
— ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen
— ist ein hellgrüner Unterdruck
gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen
zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke
mit dem Zeugnisformular das Auslangen
nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein
aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter
Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes
Austauschen des Anhanges nicht möglich
ist.
Jahreszeugnis
§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind
folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung
aufzunehmen
a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe
gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes
mit ausgezeichnetem Erfolg
abgeschlossen hat
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes die/den .... Klasse/
Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";
b) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/den
Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/
Klassenzug berechtigt.";
c) wenn der Schüler zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 des
Schulunterrichtsgesetzes nicht berechtigt ist
„Er/Sie ist zum Aufsteigen in die/den
Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/
Klassenzug gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
nicht berechtigt.";
d) wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die
betreffende Schulstufe zu wiederholen
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt, die/den
Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/
Klassenzug zu wiederholen.";
e) wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei
Pflichtgegenständen berechtigt ist
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen
berechtigt.";
f) wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine
Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei
Freigegenständen abzulegen
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/
Freigegenständen
berechtigt.";
g) wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes
zulässige Höchstdauer
des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2
lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge
Überschreitens der gemäß § 32 des
Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer
gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/
Schülerin dieser Schule zu sein.";
h) wenn es sich um das Jahreszeugnis der
vierten oder fünften Schulstufe der Volksschule
bzw. einer Sonderschule handelt, in
der der Lehrplan der Volksschule angewendet
wird, und der Schüler gemäß § 28
Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes geeignet
ist, die erste Stufe des Ersten bzw. Zweiten
Klassenzuges einer Hauptschule zu besuchen
„Er/Sie ist gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
geeignet, den Ersten/
Zweiten Klassenzug der Hauptschule zu besuchen.";
i) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer
Stufe des Ersten Klassenzuges einer Hauptschule
handelt und der Schüler die betreffende
Schulstufe gemäß § 30 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Gesamterfolg
abgeschlossen hat
„Er/Sie hat diese Schulstufe gemäß § 30
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes mit
gutem Gesamterfolg abgeschlossen.";
j) wenn es sich um das Jahreszeugnis des
Zweiten Klassenzuges der Hauptschule handelt
und der Schüler gemäß § 31 Abs. 3
des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist,
in die nächsthöhere Stufe des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule aufzusteigen
„Er/Sie ist auf Grund der Feststellung der
Klassenkonferenz gemäß § 31 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, in die
Klasse des Ersten Klassenzuges aufzusteigen.";
k) wenn es sich um das Jahreszeugnis des
Ersten Klassenzuges der Hauptschule handelt
und der Schüler gemäß § 31 Abs. 4
des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist,
in die nächsthöhere Stufe des Zweiten Klassenzuges
aufzusteigen
„Er/Sie ist gemäß § 31 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt, in die
Klasse des Zweiten Klassenzuges aufzusteigen.";
l) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962
„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß
§ 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBL
Nr. 241/1962, mit Ende des Schuljahres
19../.. beendet.";
m) wenn die Beurteilung des Schülers in einem
Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der
Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß
§ 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes
oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes
nicht möglich war
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am
Pflichtgegenstand gemäß
§ 11 Abs. 6/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/
gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes
befreit";
n) bei Beurteilung in der Unterrichtssprache
und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18
Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens
gemäß § 18 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes
in der Unterrichtssprache
beurteilt, als wäre diese die lebende
Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer
Muttersprache beurteilt, als wäre diese die
Unterrichtssprache.";
o) wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2
lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom
Schulbesuch abgemeldet hat
„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a
des Schulunterrichtsgesetzes mit
vom Schulbesuch abgemeldet.";
p) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer
Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis
beendet hat und er die Berufsschule
nicht gemäß § 32 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
weiterbesucht (§ 33
Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit auf Grund
der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin dieser
Schule zu sein.";
q) wenn der Schüler einer mittleren oder
höheren Schule der schriftlichen Aufforderung
zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger
Frist nicht nachgekommen ist (§ 33
Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit infolge Nicht-
rechtfertigung des Fernbleibens von der
Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)
gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/
Schülerin dieser Schule zu sein.";
r) beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides
gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes
(§ 33 Abs. 2 lit. e des
Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides
gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes
mit gemäß § 33
Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule
zu sein.";
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß
§ 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten
die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist
im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis"
das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner
ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei
alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung
abzulegen ist, anzuführen sind
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung
aus bis spätestens
zugelassen."
(3) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden
Vermerke sind vom Schulleiter der
Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt
wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer
(den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels
der Schule zu fertigen. Es ist folgender
Wortlaut zu verwenden
a) für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel
der Schulart die Wiederholungsprüfung aus
dem Pflichtgegenstand
gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
mit der Beurteilung
abgelegt.";
b) für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel
die Wiederholungsprüfung aus dem
Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen
gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
mit der Beurteilung
abgelegt."
(4) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für
mehrfach behinderte und der Sonderschule für
Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 3) sind bei
Vorliegen der in Abs. 1 lit. g, 1 oder o
genannten Voraussetzungen die entsprechenden
dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen.
Lehrgangs- und Kurszeugnisse
§ 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind
die Bestimmungen betreffend die Jahreszeugnisse
sinngemäß anzuwenden.
Abschlußzeugnis
§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit
dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu
verbinden.
(2) In das Abschlußzeugnis sind — ausgenommen
das Abschlußzeugnis an Berufsschulen —
mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke
aufzunehmen
a) die Darstellung des Bildungsganges des
Schülers
„Er/Sie hat bisher folgende Schulen besucht:";
daran sind alle besuchten Schularten
(Schulformen bzw. Fachrichtungen)
unter Angabe des Zeitraumes, in dem der
Schüler die betreffenden Schulen besucht
hat, anzuführen;
b) bei berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen sowie bei Werkschulheimen und
beim Mathematischen Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am
Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls
entsprechende Vermerke über
durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen
auf Grund von Bestimmungen des
Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes.
Hiebei ist die Verordnung, auf Grund
deren diese Berechtigungen bestehen, zu
zitieren. Die Berechtigungen können durch
den Hinweis auf die betreffende Verordnung
allgemein umschrieben oder auch
unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes
der Berechtigung einzeln angeführt
werden;
c) bei berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen sowie bei Werkschulheimen und
beim Mathematischen Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am
Bundesrealgymnasium in Reutte die Wiedergabe
der Stundentafel der besuchten
Schulart (Fachrichtung). Diese Darstellung
kann auch nach der Fertigung auf dem
Zeugnisformular angebracht werden.
Reifeprüfungs-, Befähigungsprüfungs- und Abschlußprüfungszeugnis
§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlagen
4 und 5) sind mit der erforderlichen Ergänzung
gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen
a) Vermerk über die Ablegung einer Vorprüfung
zur Reifeprüfung;
b) bei allgemeinbildenden höheren Schulen
im Falle des Besuches von Freigegenständen,
die für die Berechtigung zum Besuch
von Hochschulen von Bedeutung sind
„Er/Sie hat in der Klasse den
Freigegenstand m
Gesamtausmaß von Wochenstunden
erfolgreich besucht.";
c) Vermerke über allfällige Berechtigungen neben
der Berechtigung zum Hochschulbesuch
(z. B. über die Berechtigung zur Führung
der Standesbezeichnung „Ingenieur");
d) wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet
„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3
des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt,
zum Termin 19. . zur Wiederholung
der Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet
(en) anzutreten.".
(2) An den allgemeinbildenden höheren Schulen
ist bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung
das Reifeprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung
zur Reifeprüfung gemäß § 36 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes (Anlage 6) ist gegebenenfalls
folgender Vermerk mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen
„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung
aus dem/den Prüfungsgebiet(en)
zu wiederholen.".
(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen
8 und 9) ist hinsichtlich der aufzunehmenden
Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(5) An den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
sowie an den Bildungsanstalten für
Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung
das Befähigungsprüfungszeugnis
mit dem Jahreszeugnis über die letzte
Schulstufe zu verbinden.
(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage
10) ist hinsichtlich der aufzunehmenden
Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden
Schulen sowie an den Werkschulheimen
und am Mathematischen Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte ist in das Reifeprüfungszeugnis
bzw. in das Abschlußprüfungszeugnis,
an den Bundesanstalten für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
in das Befähigungsprüfungszeugnis die
Stundentafel aufzunehmen. Diese Darstellung
kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular
angebracht werden.
Schulbesuchsbestätigung
§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes
auszustellende Schulbesuchsbestätigung
(Anlagen 11 und 12) ist hinsichtlich
der aufzunehmenden Vermerke § 3 Abs. 1 anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht
kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung
die Fachklasse anzugeben.
(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei
Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die
letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist
ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses
des Schülers hat in den Zeugnisformularen für
Berufsschulen — ausgenommen in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg — zu entfallen.
(4) Insoweit der Religionsunterricht an Berufsschulen
Freigegenstand ist, ist kein diesbezüglicher
Zeugnisvermerk aufzunehmen.
§ 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen
hinsichtlich der Gestaltung von
Zeugnisformularen im Bereich des Minderheitenschulwesens
nicht berührt.
§ 10. Bei Besuch eines Unterrichtes, der im
Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann
ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis
aufgenommen werden. Bei Führung von Leistungsgruppen
ist ein entsprechender Hinweis auf
die besuchte Leistungsgruppe aufzunehmen.
Obergangsbestimmung
§ 11. Bis 31. Dezember 1975 können auch
solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden,
die nicht dieser Verordnung entsprechen,
sofern dennoch den einschlägigen Bestimmungen
des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen
werden kann.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem dem
Tag ihrer. Kundmachung folgenden Tag in Kraft.