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292_1971 AT

292. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Angestelltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Angestelltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921,

BGBl. Nr. 292, wird in folgender Weise geändert

1. Der § 23 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht,

vorbehaltlich des § 23 a, nicht, wenn der Angestellte

kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft."

2. Nach dem § 23 ist einzufügen

„§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung

besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei

Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

durch Kündigung seitens des Angestellten endet,

sofern das Dienstverhältnis mindestens zehn

Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(2) Eine nach dem Abs. 1 gebührende Abfertigung

kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen,

beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses

folgenden Monatsersten, gezahlt werden.

Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung

der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes

nicht unterschreiten.

(3) Weiblichen Angestellten, die nach der

Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der

Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, BGBl.

Nr. 76/1957) austreten, gebührt die Hälfte der

nach dem § 23 Abs. 1 zustehenden Abfertigung,

höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen

Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens

fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 15

Mutterschutzgesetz) ist der Austritt spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft

zu erklären.

(4) Im Sinne des § 23 zulässige Vereinbarungen,

die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen

auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung

einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder

teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen,

gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den

Abs. 1 und 3. Bei Anwendung des Albs. 2 ruhen

jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die

Monate, für die die Abfertigung gebührt.

(5) Im übrigen gilt der § 23 sinngemäß."

3. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz ist der Klammerausdruck

„(§ 23)" durch „(§§ 23 und 23 a)" zu

ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1971 in Kraft.

(2) Für Angestellte, die bei Dienstgebern beschäftigt

sind, die den Gewinn nach dem § 4

Abs. 3 EStG 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln,

vermindert sich der nach dem § 23 a Abs. 1 gebührende

Abfertigungsanspruch um die Hälfte,

wenn das Dienstverhältnis in der Zeit vom

1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 endet.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere

Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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