292. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Angestelltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921,
BGBl. Nr. 292, wird in folgender Weise geändert
1. Der § 23 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht,
vorbehaltlich des § 23 a, nicht, wenn der Angestellte
kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft."
2. Nach dem § 23 ist einzufügen
„§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung
besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei
Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
durch Kündigung seitens des Angestellten endet,
sofern das Dienstverhältnis mindestens zehn
Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(2) Eine nach dem Abs. 1 gebührende Abfertigung
kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen,
beginnend mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses
folgenden Monatsersten, gezahlt werden.
Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung
der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes
nicht unterschreiten.
(3) Weiblichen Angestellten, die nach der
Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der
Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, BGBl.
Nr. 76/1957) austreten, gebührt die Hälfte der
nach dem § 23 Abs. 1 zustehenden Abfertigung,
höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen
Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens
fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 15
Mutterschutzgesetz) ist der Austritt spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft
zu erklären.
(4) Im Sinne des § 23 zulässige Vereinbarungen,
die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen
auf Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung
einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder
teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen,
gelten auch für Abfertigungsansprüche nach den
Abs. 1 und 3. Bei Anwendung des Albs. 2 ruhen
jedoch solche Versorgungsleistungen nur für die
Monate, für die die Abfertigung gebührt.
(5) Im übrigen gilt der § 23 sinngemäß."
3. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz ist der Klammerausdruck
„(§ 23)" durch „(§§ 23 und 23 a)" zu
ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1971 in Kraft.
(2) Für Angestellte, die bei Dienstgebern beschäftigt
sind, die den Gewinn nach dem § 4
Abs. 3 EStG 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln,
vermindert sich der nach dem § 23 a Abs. 1 gebührende
Abfertigungsanspruch um die Hälfte,
wenn das Dienstverhältnis in der Zeit vom
1. August 1971 bis 31. Dezember 1973 endet.
(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.