292. Bundesgesetz: Studienrichtungen der Bodenkultur
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und Ziele
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze
und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBL Nr. 177/1966, zur Entwicklung
der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere
aber auf den Gebieten der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der
Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie,
der Gärungstechnologie und
der Ernährungswirtschaft, zum Zwecke der
Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und darüber hinaus der Weiterentwicklung der
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der
Bodenkultur zu gestalten.
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien
der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird
der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien
(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der
Bodenkultur", lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum naturalium technicarum", abgekürzt
„Dr. nat. techn.", verliehen.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2
Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei
Studienabschnitten.
(2) Das Studium der Studienrichtungen „Landwirtschaft"
sowie „Forst- und Holzwirtschaft"
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(3) Das Studium der Studienrichtungen
„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft" sowie
„Lebensmittel- und Gärungstechnologie" erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des Studierenden die Inskription von
einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern
zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen
Lehrveranstaltungen innerhalb der
verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und den ersten
Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1,
zweiter Satz) abgelegt hat.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 4. Studienrichtungen und
Studienzweige
(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten
a) Landwirtschaft;
b) Forst- und Holzwirtschaft;
c) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
d) Lebensmittel- und Gärungstechnologie.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung
Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur
gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche
Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den
im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese
Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind. Teilprüfungen
und Prüfungsteile von solchen können frühestens
nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen
abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung
bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die
erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen
Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder
Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der
Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen
des § 31 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere
Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung
dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Hat der Studierende mehr als einen
Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so
ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung
dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Der Prüfungssenat hat aus den Leitern
der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens
aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt
wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen
sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) In der Studienrichtung „Landwirtschaft"
1. Botanik für Landwirtschaft;
2. Chemie;
3. Bodenkunde;
4. Anatomie und Physiologie der Haustiere.
b) In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft"
1. Allgemeine Botanik und Forstbotanik;
2. Mathematik und Statistik;
3. Forstliche Standortlehre;
4. Geodäsie und Photogrammetrie.
c) In der Studienrichtung „Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft"
1. Mathematik;
2. Geodäsie und Photogrammetrie;
3. Baustatik und Festigkeitslehre;
4. Hydraulik.
d) In der Studienrichtung „Lebensmittel- und
Gärungstechnologie"
1. Chemie;
2. Allgemeine Botanik;
3. Maschinenkunde;
4. Allgemeine Mikrobiologie.
§ 7. Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung wechseln, haben
bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung der
ersten Diplomprüfung in den für die neue
Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu
ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
gewählten Studienrichtung (dem gewählten
Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche
Hochschulprofessor, emeritierte
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die
Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von
Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird
(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die
gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder
Teilgebiete derselben) zum Teil gegen Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder
eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die
Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der für sie
auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die wegfallenden Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu inskribieren.
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer
eine Wandlung in ihrer Bedeutung und
ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen
angeordnet werden, einzelnen dieser
Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine
andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen
oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1
a) In der Studienrichtung „Landwirtschaft"
1. Studienzweig „Pflanzenproduktion"
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion"
nach Wahl des Kandidaten.
2. Studienzweig „Tierproduktion"
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion"
nach Wahl des Kandidaten.
3. Studienzweig „Agrarökonomik"
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik"
nach Wahl des Kandidaten.
4. Studienzweig „Grünraumgestaltung und
Gartenbau"
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) Grünraumgestaltung und Gartenbau.
b) In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft"
1. Studienzweig „Forstwirtschaft"
aa) Forstliche Produktionslehre;
bb) Forstliches Ingenieurwesen;
cc) Forstökonomik.
2. Studienzweig „Holzwirtschaft"
aa) Forstwirtschaft;
bb) Technologie des Holzes und Holzindustrie;
cc) Holzökonomik.
3. Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung"
aa) Forstwirtschaft;
bb) Wildbach- und Lawinenverbauung;
cc) Wasserwirtschaft.
c) In der Studienrichtung „Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft"
1. Wasserwirtschaft und Wasserbau;
2. Bodenmechanik und Grundbau;
3. Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
4. Agrarische Operationen;
5. Raumplanung und Raumordnung.
d) In der Studienrichtung „Lebensmittel- und
Gärungstechnologie"
1. Spezielle Biologie;
2. Spezielle Chemie;
3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
5. Energiewirtschaft.
§ 10. Durchführung der zweiten
Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des
Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter
Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a
vom Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen
des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 11. Doktorat der Bodenkultur
(1) Voraussetzung für. die Erwerbung des
Doktorates der Bodenkultur ist die Ablegung der
zweiten Diplomprüfung einer der in diesem
Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder
die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), an einer anderen in-
oder ausländischen Hochschule absolvierten
Studienrichtung.
(2) Eine Inskription ist abweichend von den
Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien
und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation
nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten
Studien der Bodenkultur zu entnehmen, sofern
das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist,
an der betreffenden Hochschule durch einen
Hochschulprofessor, nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch durch einen emeritierten
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozenten vertreten ist.
(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission nach
Anhörung des Kandidaten und der Begutachter
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen
und Vollziehung
§ 12. Studienkommissionen
(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70
und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen gemäß
§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede
Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
(2) Die Studienkommissionen sind zuständige
akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen
des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen
ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes
Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich
die Ausarbeitung von Empfehlungen
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen
von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung
von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher
Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender
drei Gruppen anzugehören
a) Hochschulprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,
Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,
Vertragsassistenten;
c) Studenten.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Vertreter der Hochschulprofessoren
sind von der zuständigen akademischen Behörde,
die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der
anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)
sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer einzuberufenden
Versammlung, die Vertreter der Studenten
sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig
vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer
ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise
der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen
des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den An-
trag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.
Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn
alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen des
§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
§ 13. Übergangsbestimmungen
(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen
Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgegemeinen
Hochschul-Studiengesetzes den auf
Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr
1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch
dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung
inskribiert haben, in die gemäß § 3 festgesetzte
Semesterzahl einzurechnen.
(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen
gelten auch dann als ordnungsgemäß
inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan
erst in einem der folgenden Semester zu
inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
haben und sich den neuen Studienvorschriften
nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende
Bestimmungen
a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sind
anzuwenden;
b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen
ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes erforderlich.
(5) Personen, die an der Hochschule für
Bodenkultur die dritte Staatsprüfung abgelegt
haben, sind zur Führung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1) berechtigt.
Auf Studierende, die im Sinne des § 45
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften
vollenden, sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 anzuwenden.
§ 14. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnungen für die im § 4
aufgezählten Studienrichtungen sowie die Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorats der
Bodenkultur sind auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu erlassen.
(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete
Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem
Gebiete der Bodenkultur zu sichern. Diese Lehr-
und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-
Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955)
sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme
haben den im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu
dienen.
§ 15. Inkrafttreten und
Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1969 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht betraut.