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292. Bundesgesetz: Studienrichtungen der Bodenkultur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Studienrichtungen der Bodenkultur

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze

und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBL Nr. 177/1966, zur Entwicklung

der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere

aber auf den Gebieten der Landwirtschaft,

der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der

Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie,

der Gärungstechnologie und

der Ernährungswirtschaft, zum Zwecke der

Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und darüber hinaus der Weiterentwicklung der

Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der

Bodenkultur zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien

der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird

der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der

Bodenkultur", lateinische Bezeichnung „Doctor

rerum naturalium technicarum", abgekürzt

„Dr. nat. techn.", verliehen.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2

Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei

Studienabschnitten.

(2) Das Studium der Studienrichtungen „Landwirtschaft"

sowie „Forst- und Holzwirtschaft"

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(3) Das Studium der Studienrichtungen

„Kulturtechnik und Wasserwirtschaft" sowie

„Lebensmittel- und Gärungstechnologie" erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des Studierenden die Inskription von

einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern

zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen

Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) und den ersten

Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1,

zweiter Satz) abgelegt hat.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4. Studienrichtungen und

Studienzweige

(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten

a) Landwirtschaft;

b) Forst- und Holzwirtschaft;

c) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;

d) Lebensmittel- und Gärungstechnologie.

(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung

Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur

gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche

Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den

im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese

Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind. Teilprüfungen

und Prüfungsteile von solchen können frühestens

nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen

abgelegt werden.

(5) Die Studienpläne können vor Ablegung

bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die

erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen

Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder

Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der

Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen

des § 31 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere

Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung

dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Hat der Studierende mehr als einen

Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so

ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung

dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Der Prüfungssenat hat aus den Leitern

der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens

aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt

wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen

sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

a) In der Studienrichtung „Landwirtschaft"

1. Botanik für Landwirtschaft;

2. Chemie;

3. Bodenkunde;

4. Anatomie und Physiologie der Haustiere.

b) In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft"

1. Allgemeine Botanik und Forstbotanik;

2. Mathematik und Statistik;

3. Forstliche Standortlehre;

4. Geodäsie und Photogrammetrie.

c) In der Studienrichtung „Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft"

1. Mathematik;

2. Geodäsie und Photogrammetrie;

3. Baustatik und Festigkeitslehre;

4. Hydraulik.

d) In der Studienrichtung „Lebensmittel- und

Gärungstechnologie"

1. Chemie;

2. Allgemeine Botanik;

3. Maschinenkunde;

4. Allgemeine Mikrobiologie.

§ 7. Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung wechseln, haben

bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung der

ersten Diplomprüfung in den für die neue

Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu

ergänzen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der

gewählten Studienrichtung (dem gewählten

Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche

Hochschulprofessor, emeritierte

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die

Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von

Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird

(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

§ 9. Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung

(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die

gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder

Teilgebiete derselben) zum Teil gegen Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder

eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die

Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der für sie

auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die wegfallenden Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu inskribieren.

(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer

eine Wandlung in ihrer Bedeutung und

ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen

angeordnet werden, einzelnen dieser

Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine

andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen

oder zu teilen.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1

a) In der Studienrichtung „Landwirtschaft"

1. Studienzweig „Pflanzenproduktion"

aa) Pflanzenproduktion;

bb) Tierproduktion;

cc) Agrarökonomik;

dd) Landtechnik;

ee) ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion"

nach Wahl des Kandidaten.

2. Studienzweig „Tierproduktion"

aa) Pflanzenproduktion;

bb) Tierproduktion;

cc) Agrarökonomik;

dd) Landtechnik;

ee) ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion"

nach Wahl des Kandidaten.

3. Studienzweig „Agrarökonomik"

aa) Pflanzenproduktion;

bb) Tierproduktion;

cc) Agrarökonomik;

dd) Landtechnik;

ee) ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik"

nach Wahl des Kandidaten.

4. Studienzweig „Grünraumgestaltung und

Gartenbau"

aa) Pflanzenproduktion;

bb) Tierproduktion;

cc) Agrarökonomik;

dd) Landtechnik;

ee) Grünraumgestaltung und Gartenbau.

b) In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft"

1. Studienzweig „Forstwirtschaft"

aa) Forstliche Produktionslehre;

bb) Forstliches Ingenieurwesen;

cc) Forstökonomik.

2. Studienzweig „Holzwirtschaft"

aa) Forstwirtschaft;

bb) Technologie des Holzes und Holzindustrie;

cc) Holzökonomik.

3. Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung"

aa) Forstwirtschaft;

bb) Wildbach- und Lawinenverbauung;

cc) Wasserwirtschaft.

c) In der Studienrichtung „Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft"

1. Wasserwirtschaft und Wasserbau;

2. Bodenmechanik und Grundbau;

3. Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;

4. Agrarische Operationen;

5. Raumplanung und Raumordnung.

d) In der Studienrichtung „Lebensmittel- und

Gärungstechnologie"

1. Spezielle Biologie;

2. Spezielle Chemie;

3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;

4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;

5. Energiewirtschaft.

§ 10. Durchführung der zweiten

Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des

Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter

Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a

vom Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen

des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 11. Doktorat der Bodenkultur

(1) Voraussetzung für. die Erwerbung des

Doktorates der Bodenkultur ist die Ablegung der

zweiten Diplomprüfung einer der in diesem

Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder

die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung

einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), an einer anderen in-

oder ausländischen Hochschule absolvierten

Studienrichtung.

(2) Eine Inskription ist abweichend von den

Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien

und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation

nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten

Studien der Bodenkultur zu entnehmen, sofern

das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist,

an der betreffenden Hochschule durch einen

Hochschulprofessor, nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch durch einen emeritierten

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozenten vertreten ist.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission nach

Anhörung des Kandidaten und der Begutachter

der Dissertation auf Grund des

thematischen Zusammenhanges mit der

Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

und Vollziehung

§ 12. Studienkommissionen

(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70

und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen gemäß

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem

Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede

Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommissionen sind zuständige

akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen

des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen

ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes

Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich

die Ausarbeitung von Empfehlungen

über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen

von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung

von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher

Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender

drei Gruppen anzugehören

a) Hochschulprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,

Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,

Vertragsassistenten;

c) Studenten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Vertreter der Hochschulprofessoren

sind von der zuständigen akademischen Behörde,

die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der

anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)

sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

für Hochschullehrer einzuberufenden

Versammlung, die Vertreter der Studenten

sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.

(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig

vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer

ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise

der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen

des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den An-

trag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.

Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn

alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen des

§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 13. Übergangsbestimmungen

(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen

Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgegemeinen

Hochschul-Studiengesetzes den auf

Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr

1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch

dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung

inskribiert haben, in die gemäß § 3 festgesetzte

Semesterzahl einzurechnen.

(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen

gelten auch dann als ordnungsgemäß

inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan

erst in einem der folgenden Semester zu

inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

haben und sich den neuen Studienvorschriften

nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sind

anzuwenden;

b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen

ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes erforderlich.

(5) Personen, die an der Hochschule für

Bodenkultur die dritte Staatsprüfung abgelegt

haben, sind zur Führung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1) berechtigt.

Auf Studierende, die im Sinne des § 45

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften

vollenden, sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

§ 14. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die im § 4

aufgezählten Studienrichtungen sowie die Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorats der

Bodenkultur sind auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete

Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem

Gebiete der Bodenkultur zu sichern. Diese Lehr-

und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955)

sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme

haben den im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu

dienen.

§ 15. Inkrafttreten und

Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

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