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292_1968 AT

292. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dieses Abkommen abändernder Protokolle und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dieses Abkommen abändernder Protokolle und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika beziehungsweise des

Generalsekretariates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

gehören folgende Staaten

A. dem in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten

Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 111/1961), nachstehend mit A bezeichnet.

B. dem in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten

Protokoll über eine Abänderung

des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 106/1957, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 61/1961), nachstehend mit B bezeichnet,

C. dem in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten

Protokoll über gewisse Abänderungen

des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 106/1957, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 62/1961), nachstehend mit C bezeichnet,

D. dem in Montreal am 21. Juni 1961 unterzeichneten

Protokoll über eine Abänderung des

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

BGBl. Nr. 286/1962, nachstehend

mit D bezeichnet, und

E. der in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten

Vereinbarung über den Durchflug

im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBl.

Nr. 46/1959, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 64/1961),

nachstehend mit E bezeichnet,

an

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde im Einvernehmen mit

Liechtenstein erklärt, daß das Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt auch für Liechtenstein

gelte, solange der Vertrag vom 29. März

1923 über die Zollunion zwischen den beiden

Staaten in Kraft ist.

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