292. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dieses Abkommen abändernder Protokolle und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika beziehungsweise des
Generalsekretariates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
gehören folgende Staaten
A. dem in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten
Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 111/1961), nachstehend mit A bezeichnet.
B. dem in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten
Protokoll über eine Abänderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBl. Nr. 106/1957, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 61/1961), nachstehend mit B bezeichnet,
C. dem in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten
Protokoll über gewisse Abänderungen
des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 106/1957, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 62/1961), nachstehend mit C bezeichnet,
D. dem in Montreal am 21. Juni 1961 unterzeichneten
Protokoll über eine Abänderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
BGBl. Nr. 286/1962, nachstehend
mit D bezeichnet, und
E. der in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten
Vereinbarung über den Durchflug
im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBl.
Nr. 46/1959, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 64/1961),
nachstehend mit E bezeichnet,
an
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde im Einvernehmen mit
Liechtenstein erklärt, daß das Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt auch für Liechtenstein
gelte, solange der Vertrag vom 29. März
1923 über die Zollunion zwischen den beiden
Staaten in Kraft ist.