Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
292_1967 AT

292. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 34 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 34 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 30. Juni 1967, G 4/67, die

Worte „... gesetzlicher oder ..." im § 34

Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →